Donnerstag, 23. Juli 2015

Urteile | Google, Facebook und Co. | Recht auf Vergessen

Google weiß alles. Wann Herr Müller seine erste Tasse Kaffee genießt und wann er abends das Licht ausmacht. Google vergisst vor allem nicht. Zum Beispiel Herrn Müllers kritischer und wütender Forenkommentar auf einer Unternehmensseite, der ihm mittlerweile unangenehm ist – all das speichern die breit genutzten Webseiten wie Google, Facebook und Co. Bisher konnte man sich als kaum gegen die Datenkraken wehren. Mittlerweile stärkt der Europäische Gerichtshof dank eines Urteils auf ein „Recht auf Vergessen“ die Interessen der Verbraucher.

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Vergiss mich, Google


Haben Sie sich schon einmal selbst per Google gesucht? Eine solche Anfrage in einer Suchmaschine könnte Sie überraschen. Da die Suchfunktionen der führenden Webseiten immer besser funktioniert, ist es ein Leichtes, mit Hilfe des Namens und diverser Zusätze – wie z.B. den Wohnort – einiges über die gesuchte Person zu erfahren. Im schlimmsten Falle kommen bei der Suche Seiten, Beiträge oder auch Fotos zutage, die weitreichende Folgen für die Privatsphäre haben kann.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ die Informationsfreiheit zwar eingeschränkt, aber die Rechte der Verbraucher gestärkt. Künftig werden Suchergebnisse gelöscht, die die Persönlichkeitsrechte verletzten. (Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12). Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein.

Gleiches Recht auf Vergessen - für alle


Diese neue Regelung wird es EU-Bürgern ermöglichen, die eigene Privatsphäre besser kontrollieren und überwachen zu können. Das Urteil gilt auch für Unternehmen, die ihre Dienste in Europa anbieten; Die Betreiber von Google hatten keinen Erfolg mit ihrem Argument, dass die Server – und somit die Datenverarbeitung - nicht in Europa wären – es gilt für die Suchmaschine das europäische Datenschutzrecht. "Heute hat man gesehen, dass Europa funktioniert; auch die Verbraucherinnen und Verbraucher werden profitieren, wenn überall das gleiche Recht angewandt wird", sagte Bundesjustizminister Heiko Maas.

Dieses „Update“ der Datenschutzrichtlinie war bitter nötig. Das Urteil des EuGH ersetzt diese Richtlinie, die im Jahr 1995 entstand – als die sozialen Medien noch keine Rolle spielten. Dort gab es weder Google oder Facebook.

Wie kann ich einen Eintrag über mich bei Google löschen lassen?


Verbraucher sollten wissen, dass ein entfernter Link auf Google zwar das Suchergebnis betrifft, aber nicht die entsprechende Seite aus dem Netz verschwinden lässt. Das bedeutet, dass der unerwünschte Link weiterhin aufrufbar ist, aber nicht mehr durch die Suchmaschine dargestellt wird. Google bietet mittlerweile ein Formular an, mit dem Betroffene Suchergebnisse zur eigenen Person zur Löschung markieren können. Des Weiteren ist eine Löschung ausschließlich innerhalb der EU möglich (einschließlich der Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island), was bedeutet, dass die Suchergebnisse in den USA wieder angezeigt werden würden. Das Formular finden sie hier.
Natürlich wird jeder Eintrag geprüft. Ohne eine Begründung wird ein Antrag auf eine Löschung nur wenig Aussicht auf Erfolg haben. Es werden unter Umständen auch Personalien abgefragt, um Ihre Identität zu überprüfen. Andernfalls wäre Betrug auch Tür und Tor geöffnet. Erstellen Sie auch idealerweise Screenshots Ihrer beanstandeten Suchergebnisse. Sollten durch die Einträge in der Suchmaschine Ihre Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre beeinträchtigt sein, haben Sie gute Chancen auf eine Löschung der Verweise. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können. Sollten Sie bei der Suchmaschine Bing Einträge löschen lassen wollen, können Sie es mit diesem Formular versuchen.


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