Freitag, 31. März 2017

Anwaltskanzlei Exclusive Walldorf – Drohung mit Vorpfändung

„Ihr Konto wird in Kürze gesperrt“ heißt es auf einem aktuellen Schreiben der „Anwaltskanzlei Exclusive“, welches freundlicherweise an uns weitergeleitet wurde. Die Kanzlei aus Walldorf droht aufgrund ausbleibender Zahlungen und fordert einen Betrag über 600 EUR.


Zahlungsempfänger Exclusive Claims


Ein Mitglied vom Verbraucherdienst e.V. leitete ein Schreiben der Anwaltskanzlei Exclusive aus Walldorf an uns weiter. So fordert die Kanzlei aufgrund mangelnder „Zahlungsbereitschaft“ trotz „zahlreicher Mahnungen“ einen hohen Geldbetrag in Höhe von 649,23 EUR. Sollte diese Summe nicht gezahlt werden, droht Anwaltskanzlei Exclusive mit der Anbringung einer Vorpfändung. So heißt es sogar: „Das Formular ist bereits vorbereitet!“ (siehe Bild)

Des Weiteren droht die Kanzlei mit der Sperrung des Kontos, sodass keine Zugriffsmöglichkeit besteht. Um dies zu vermeiden, soll der Betrag auf ein Konto in Belgien überwiesen werden. Als Zahlungsempfänger ist „Exclusive Claims“ angegeben. Ein Zeitrahmen, bis wann der Betrag überwiesen sein soll, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.

Anwaltskanzlei Exclusive | Vorpfändung | 01.03.2017
Anwaltskanzlei Exclusive | Vorpfändung | 01.03.2017


„Vollstreckungsbescheid“ beigelegt?


Als Anlage ist in dem Schreiben der Anwaltskanzlei Exclusive ein Vollstreckungsbescheid genannt. Dabei handelt es sich jedoch um einen „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher/den Gerichtsvollzieher“, sozusagen ein Formular für eine Vorpfändung – aber in diesem Fall KEIN Bescheid.

Dieses Formular ist bereits zum Teil ausgefüllt. Als Gläubiger ist die „PVZ GmbH“ angegeben, jedoch mit falscher Anschrift. Sollte das Unternehmen PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG gemeint sein, hat diese ihren derzeitigen Sitz in Stockelsdorf und nicht – wie in dem vorliegenden Formular angegeben – in Bremen. (Stand 29.03.2017)

Ist das Schreiben seriös?


Anhand dieses Schreiben der Anwaltskanzlei Exclusive können betroffene Verbraucher kaum erkennen, wer der Gläubiger der angeblich noch offenen Rechnungen sein soll und ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind. Inkassounternehmen sind seit dem 1. November 2014 dazu verpflichtet klar und deutlich den Gläubiger bzw. Auftraggeber sowie den Forderungsgrund (bei Verträgen auch Vertragsgegenstand und Datum) zu nennen. Hier sind solche Informationen nicht angegeben.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.


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