Mittwoch, 10. April 2013

Rechtsanwaeltin fordert für GWE Wirtschaftsinformations GmbH

Rechtsanwältin C.M. aus NRW ist von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH mit der Beitreibung von Geldern beauftragt, deren Beträge sich aus Einträgen im Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de ergeben.

Gewerbetreibende lasen das Kleingedruckte nicht


Die Gewerbeauskunft-Zentrale.de, deren Betreiber GWE Wirtschaftsinformations GmbH ist, macht ständig von sich reden. Mittels Faxspam oder ungefragter Postwurfsendungen werden Gewerbetreibende mit behördlich wirkenden Formularen belästigt. In einem vorgegebenen Zeitraum sollen Daten korrigiert werden für (Standard-) Einträge im Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Wenn dann die Falle zuschnappt, weil der Gewerbetreibende beim flüchtigem Lesen das Kleingedruckte nicht liest, liegt prompt 14 Tage später eine Rechnung der GWE Wirtschaftsinformations GmbH über 569,06 Euro im Briefkasten.

Siehe auch: Gewerbeauskunft-Zentrale bittet zur Kasse

Nichtzahler machen nun zunächst Bekanntschaft mit Inkassoforderungen, dann mit C.M, einer Rechtsanwältin aus NRW.

Zahlungsaufforderung durch eine Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht


C.M. aus NRW ist Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht. Im Zusammenhang mit Gewerbeauskunft-Zentrale.de bzw. GWE Wirtschaftsinformations GmbH macht diese Rechtsanwältin einen 2-Jahresvertrag in Höhe von 1.138,12 Euro im Namen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH geltend.

So heißt es in der Zahlungsaufforderung der Rechtsanwältin C.M. – Zitat: "Bei einer zu erwartenden Verurteilung muss Ihre Mandantschaft damit rechnen, dass sie neben der Hauptforderung unseres Mandanten aus dem gültigen 2-Jahresvertrag in Höhe von 1,138,12 EUR auch die bisher angefallenen Zinsen und die nicht unerheblichen außergerichtlichen und auch die zukünftig anfallenden gerichtlichen Kosten tragen muss. In diesem Fall kann die Gesamtforderung über 2000,- EUR betragen." - Zitat Ende.

Siehe auch: GWE Wirtschaftsinformations GmbH beauftragt Rechtsanwältin

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1 Kommentar:

  1. Es ist inkassorechtlich/anwaltsrechtlich untersagt, weiterhin Geldforderungen unter dem Anschein einer zweifelsfrei zu Recht bestehenen Forderung zu erheben. Bei Anfechtung des "Vertrages" (u.U. mit Berufung auf das BGH-Urteil) kann sie die Sache gerne gerichtlich klären lassen. Inkassoversuche unter Verweise auf anderslautende (vorinstanzliche) Urteile, die den Anschein erwecken könnten, dass die Sache rechtlich zugunsten der GWE entschieden sei, sind unzulässig, erst recht, wenn das Inkassounternehmen/Anwalt von Forderungsgegener bösgläubig gestellt wurde..

    Sollte dies dennoch geschehen, sollte die zuständigen Aufsichtsgremeien eingeschaltet werden (Anwaltskammer bzw. LG-Gerichtspräsident bei Inkasso).

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