Dienstag, 29. Juni 2021

Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne

Ein Immobilienmakler und Mitglied unseres Vereins leitete eine Rechnung von der Firma Stadt-Auskunft.eu aus Löhne an uns weiter. Es geht um die ausstehende Zahlung für einen Eintrag in einer Datenbank, welche online die Daten darstellen sollen. Doch lohnt sich so ein kostenpflichtiger Firmeneintrag?

Titel: Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne


Über die Firma und was steht in den AGB?

Laut des Briefkopfs der vorliegenden Rechnung ist der Sitz des Absenders „Stadt-Auskunft.eu“ in 32584 Löhne. Auf der dazugehörigen Webseite ist eine andere Adresse in 32549 Bad Oeynhausen angegeben (Stand 29.06.2021).

Die Firma betreibt das gleichnamige Portal mit der Möglichkeit, kostenpflichtig Firmendaten eintragen zu lassen. Laut eigener Aussage möchte der Anbieter jenen Kunden „mit oder ohne eigener Internetpräsenz eine sehr hohe Auffindbarkeit in den Suchmaschinen“ bieten.

Laut den AGB kommen die Einträge nicht über „hohe“ Auffindbarkeit“ zustande, sondern durch Telefonmarketing. Zitat aus den AGB: „Der Kunde hat fernmündich einen Auftrag an die stadt-auskunft.eu erteilt. Der Kunde verpflichtet sich vollständig sowie sachlich korrekte Daten anzugeben die durch einen Zweitanruf verizifiert werden. Verträge werden nur mit Unternehmern nicht mit Verbrauchern geschlossen.“ (Stand: 29.06.2021)

Wie viel soll ein Eintrag auf Stadt-Auskunft.eu kosten?

Laut der vorliegenden Rechnung von Juni 2021 soll ein Eintrag mit der Laufzeit von einem Jahr (ohne automatische Verlängerung) 357,00 EUR kosten. Wir haben uns im Zuge der Recherche über das Portal (wie der Firmenname, also https://stadt-auskunft.eu) angesehen, welche Leistung für die insgesamt 357 EUR zu erwarten ist.

Wir starteten diverse Suchanfragen mit Begriffen wie „Friseure“ und „Berlin“, um einige aktuelle Einträge sehen zu können. Wir wurden fündig. Ein solcher Eintrag zeigt unter anderem Kontaktdaten, Öffnungszeiten und eine Einbindung von Google Maps.

Scan: Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021
Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021


Gewerbetreibende haben bei B2B Geschäften keinen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf. Besonders bei Cold Callings (mit zweitem Anruf) werden laut unserer Erfahrung viele Verträge für Branchenbucheinträge geschlossen, die sich für Gewerbetreibende nicht immer rentieren.
Stadt-auskunft.eu weist uns darauf hin, dass ausweislich der AGB ein „Wiederrufsrecht von 14 Tagen beginnend mit dem Rechnungsdatum besteht“. Deshalb haben wir die ursprüngliche Version um das weiter klarstellende Wort „gesetzlich“ ergänzt. Inwieweit die AGB verbindlicher Bestandteil des Vertrages werden, trifft man uns gegenüber keine Aussagen. Offen bleibt zudem die Frage der Verbindlichkeit dieses Rücktrittsrechts und wie lange die Rücktrittsfrist tatsächlich ist. Denn Rechnungsdatum ist nicht gleich Rechnungsversendung oder -zugang, so Michael Langhans, Mitarbeiter des Verbraucherdienstes. Zudem, so der erfahrene Jurist, legt Stadt-Auskunft großen Wert darauf festzuhalten, dass es nur ein großzügiger Weise zugestandenes Recht sei, was ein Indiz sein könnte, dass es sich nicht um eine Pflicht aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis handelt. Dass die AGB jederzeit abänderbar sind, muss an dieser Stelle ebenso erwähnt werden wie die Tatsache, das in der Rechnung kein Hinweis auf das Rücktrittsrecht auftaucht und Zahlungsziel (7 Tage ab Rechnungszugang) und Rücktrittsfrist (14 Tage ab Rechnungserstellung) nicht ident sind.
Da erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser gewählten rechtlichen Konstruktion bestehen, immerhin kann es vorkommen, dass Rechnungen erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist zugehen, verbleibt es dabei, dass es schwierig werden könnte, sich auf diese Frist tatsächlich zu berufen, so Langhans, weshalb von einem Vertragsschluss abgeraten wird.

Lohnt sich ein Eintrag in dem Branchenverzeichnis?

Nun ist es schwierig zu beurteilen, inwiefern ein Gewerbetreibender durch so einen Eintrag in ein Branchenbuch bzw. Firmenverzeichnis profitiert. Es kann sich positiv auswirken, sofern das lokale Geschäft gefördert werden soll. Doch dazu bedarf es aus der Sicht der Suchmaschine Google an „vertrauenswürdigen“ Webportalen. Ob „Stadtauskunft-eu“ eine solche Reputation und somit einen Nutzen für Gewerbetreibende gewährleistet, können wir an dieser Stelle nicht beantworten.

Google's John Mueller teilte bereits 2017 in einem Tweet mit, dass Einträge in Webverzeichnisse nicht für eine größere Reichweite oder bessere Platzierungen sorgt. Im Gegenteil: es wurde sogar davor gewarnt, derartige Verzeichnisse für Link Building zu nutzen. Quelle:

Dieser Artikel wurde 23.12.2021 klarstellend ergänzt, um Missverständlichkeiten auszuschalten.

Kontakt mit Verbraucherdienst

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Freitag, 25. Juni 2021

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordern für WVZD Werbe-Vertriebszentrale

Aktuell sind viele Mahnungen und Zahlungsaufforderungen im Umlauf, meist sollen noch Kosten aus telefonischen Verträgen offen sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen reiht sich mit einer „letzten außergerichtlichen Mahnung“ ein. Laut des vorliegenden Schreibens sollen die Empfängerin zuvor einen Fernabsatzvertrag mit einer WVZD Werbe-Vertriebszentrale geschlossen haben.

Titel: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordern für WVZD Werbe-Vertriebszentrale


Nach der Zahlung sollen die Daten gelöscht werden

Angeblich sollen sich Empfänger der Mahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen zuvor nicht reagiert haben. In dem uns vorliegenden Schreiben (siehe Bild) sind diverse Termine aufgeführt, an denen Kontakt aufgenommen worden sein soll.

Also Konsequenz möchte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen und Pfändungen einleiten. Um diese Drohung zu untermauern, hat die Kanzlei ein Formular „Vorpfändung“ beigefügt.

Der Absender mit Sitz in 20354 Hamburg fordert demzufolge einen hohen Betrag über 800 EUR. Nach Zahlungseingang will die Kanzlei eine schriftliche Bestätigung mit der „sofortigen Kündigung für alle „aktiven Online-Lotto-Spielgemeinschaften“. Dies bedeutet, dass sämtliche Daten des Schuldners aus den Systemen gelöscht werden und kein Kontakt mehr durch Gewinnspielverbände aufgebaut wird.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen : Über 800 EUR sollen offen sein

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordert für die Mandantin WVZD Werbe-Vertriebszentrale den Betrag in Höhe von 843,65 EUR. Aus „Kulanz und der aktuellen Gesundheitslage“ gewährt die Kanzlei einen Vergleichsbeitrag in Höhe von 329,65 EUR, der direkt an die Buchhaltung des Mandanten in London überwiesen werden soll.

Als Kontoverbindung ist ein britisches Konto angegeben. Zahlungsempfänger ist nicht die WVZD Werbe-Vertriebszentrale, sondern ein Mustafa P. Verwendungszweck soll eine „Kündigung PeP“ (mit einer iD) sein. Sollte eine Zahlung weiterhin ausbleiben, droht die Kanzlei mit weiteren Konsequenzen wie das Einschalten eines Gerichtsvollziehers und einer Pfändung.

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 1 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 1 / März 2021

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 2 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 2 / März 2021

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 3 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 3 / März 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im (digitalen) Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen: Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

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Haben Sie auch ein Schreiben oder eine Mail von einer Inkassofirma erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Wir helfen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen und warnen vor fragwürdigen Mahnungen.

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Mittwoch, 23. Juni 2021

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher

Ab sofort präsentieren wir aktuelle und relevante Urteile - nicht nur zu den Themen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte, sondern auch Reiserecht, Mietrecht, Urheberrecht und weitere mehr. Auch die aktuellen Entwicklungen beim Abgas-Skandal behalten wir für unsere Leser im Auge und präsentieren kurze und verständliche Zusammenfassungen der wichtigsten Urteile.

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher


Verbraucher: Keine beliebigen Preiserhöhungen

Urteil vom 14.05.2021 - I ZR 23/20: Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritten hatte, ist inzwischen rechtskräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Freitag veröffentlicht wurde. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.

Abgas-Skandal: Kein Schadensersatz für Thermofenster

Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20: Der Kläger hatte behauptet, das sogenannte Thermofenster sei ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sorgt dafür, dass die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen stark reduziert oder ganz abgeschaltet wird. Er wollte deshalb seinen VW Tiguan zurückgeben, den er erst nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 gekauft hatte. Der BGH wies nun auch seine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ab. Das Verhalten von VW sei nicht als sittenwidrig anzusehen, hieß es in einer Mitteilung des BGH. Dies gelte laut Gericht selbst dann, wenn die Behauptung des Klägers als zutreffend zugrunde gelegt wird, mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden. Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reiche laut BGH nicht aus, um das Gesamtverhalten von VW als sittenwidrig zu qualifizieren.

Mehr Urteile rund um das Thema "Abgas-Skandal"

Miete: Kein Sonnenschutz ohne Absprache mit dem Vermieter

Urteil vom 07.06.2013 - 411 C 4836/13: Bauliche Maßnahmen an einer Mietwohnung bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Das gilt unter Umständen auch für Markisen. Sie dürfen nicht einfach fest angebaut werden, denn dadurch wird die Fassade beschädigt und das optische Erscheinungsbild verändert. Ist die Sonneneinstrahlung jedoch sehr stark, darf der Vermieter dem Einbau nicht willkürlich ohne triftigen und fachlichen Grund widersprechen, entschied das Amtsgericht München. Für das Aufstellen von Sonnenschirmen auf dem Balkon muss keine Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Mehr Urteile zu "Mietrecht"

Banken und Finanzen: Bankkunden müssen aktiv werden

Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20: Diverse Geldinstitute wie u.a. die Postbank setzen in der Vergangenheit neue Preismodelle und höhere Gebühren (Kontoführungsgebühren) durch. Schweigen ist demzufolge Gold, jedoch nicht aus der Sicht der Verbraucher. Wenn diese den Änderungen nicht aktiv widersprachen, sollen Banken dies als Zustimmung gewertet haben. Unzufriedene Kunden hatten noch die Option, fristlos und kostenfrei zu kündigen. Alle anderen Verbraucher, die mit evtl. eingehenden Änderungen nicht einverstanden sind, müssten aktiv widersprechen. Also „viel zu weitgehend“ und damit als unzulässig wurden die Klauseln in den AGB der Postbank vom BGH beurteilt und damit als unzulässig verworfen. Ein gutes Signal für Verbraucher, die nun aber aktiv werden müssen.

Mehr Banken und Finanzen Urteile

Renten: Klagen gegen Renten-Besteuerung abgewiesen

Urteil vom 31.05.2021 - X R 33/19: Bei dem Prozess ging es um die Frage, ob der Bund bei der noch bis 2040 laufenden schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung zu Lasten der Rentner zu viel kassiert. Die beiden Kläger, ein ehemaliger Zahnarzt und ein früherer Steuerberater, argumentieren, dass sich aus dieser Übergangsphase eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe. Künftige Rentnerjahrgänge, insbesondere jene mit höheren Renten, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einer Entlastung bei der Besteuerung ihrer Renten rechnen. Wie die Münchener Richter in einem richtungsweisenden Urteil klarstellten, dürfen Renten und Rentenbeiträge nicht zweimal besteuert werden. Im konkreten Einzelfall wiesen die obersten Finanzrichter jedoch die Klage eines Steuerberaters im Ruhestand zurück und sahen in diesem Fall keine verbotene Doppelbesteuerung.

Reisen: Keinen Schadensersatz für eine harte Landung

Urteil vom 12.05.2021 Az: C-70/20: Zwei Verbraucher waren von Wien nach St. Gallen per Flugzeug unterwegs, wobei es in der Schweiz zu einer ungewöhnlich harten Landung gekommen sein soll. Die Maschine soll ungewöhnlich hart und unerwartet auf der Landepiste aufgesetzt haben. Seit diesem Tag klagt sie über starke Rückenprobleme; es stellte sich heraus, dass sie bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten haben soll. Der Europäische Gerichtshof hatte ja bereits entschieden, dass für Unfälle an Bord die Fluggesellschaft Schadenersatz zahlen muss. Der EuGH stellt klar: "Fluglinien müssen zwar grundsätzlich für Schäden durch einen Unfall an Bord aufkommen. Allerdings ist eine härtere Flugzeuglandung noch kein Unfall. Für eine solche Bewertung ist auch nicht die Sichtweise der Fluggäste ausschlaggebend. Denn die ist je nach Passagier verschieden. Hat die Fluggesellschaft alle geltenden Vorgaben beachtet, können Flugpassagiere in einem solchen Fall keine Schadenersatzansprüche geltend machen."

Mehr "Reiserecht" Urteile

Urheberrecht: Keine automatische Haftung für YouTube

Urteil vom 22. Juni 2020 (C-682/18): Der Gerichtshof der Europäischen Union hat neue Urteile gefällt, die das Urheberrecht in der EU betreffen und daher als Basis für weitere Verfahren herangezogen werden könnten. So sollen Plattformen wie YouTube nicht unter allen Umständen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. YouTube und Google wurden da konkret in Deutschland vom einem Musikproduzenten verklagt. Im Falle von YouTube etwa wird nur passiv gehandelt und es gibt zudem mehrere technische Maßnahmen, die das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte unterbinden sollen, sogenannte Upload-Filter.

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Freitag, 18. Juni 2021

Plus Kasse Inkasso AG: „Zahlungsbefehl“ für einen Betrag von über 480 EUR

Sommer, Sonne und Inkassozeit?. Derzeit sind auffallend viele Zahlungsaufforderungen für die angebliche Teilnahme an Gewinnspielen im Umlauf. Ein vermeintlicher „Inkasso Außendienst“ namens Plus Kasse Inkasso AG behauptet, dass die/der EmpfängerIn sich telefonisch angemeldet hätte, aber die Kosten nicht beglichen hätte. Es wird sogar mit einer Kontosperre gedroht.

Titel: Plus Kasse Inkasso AG: „Zahlungsbefehl“ für einen Betrag von über 480 EUR


Plus Kasse Inkasso AG: „Ihr Konto wird in Kürze gesperrt!“

Das Wichtigste zuerst: Empfänger eines Schreibens einer Plus Kasse Inkasso AG können durchatmen. Auch wenn mit Drohgebärden versucht wird, verunsicherte Verbraucher zur Kasse zu bitten, gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich bei diesem Schreiben um keine seriöse Forderung handeln soll.

Auch in diesem Schreiben gibt es jede Menge Ungereimtheiten, die Verbraucher aufhorchen lassen sollten. Bei einer aktuellen Prüfung durch das Rechtsdienstleistungsregister konnte durch unsere Redaktion kein Eintrag gefunden werden. Seriöse Inkasso-Firmen sind in der Regel eingetragen und können von jedem Verbraucher über das besagte Portal geprüft werden.

Geld soll ins Ausland überwiesen werden

Darüber hinaus soll die Summe von insgesamt 480,60 EUR auf eine griechische Kontoverbindung überwiesen werden. Verbraucher sollten stutzig werden, sofern das Geld einer Inkassoforderung ins Ausland überwiesen werden soll.

Es ist nicht auszuschließen, dass Empfänger einer solchen Zahlungsaufforderung sogar mehrfach von unterschiedlichen Absendern kontaktiert werden. Woher die Daten stammen, kann an dieser Stelle nur vermutet werden. Möglicherweise stammen die Daten aus älteren Gewinnspiel-Teilnahmen. Auffällig ist, dass häufig Senioren durch angebliche Inkasso-Firmen kontaktiert werden.

Scan: Plus Kasse Inkasso AG / Seite 1 / Juni 2021
Plus Kasse Inkasso AG / Seite 1 / Juni 2021

Scan: Plus Kasse Inkasso AG / Seite 2 / Juni 2021
Plus Kasse Inkasso AG / Seite 2 / Juni 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen. 

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens Plus Kasse Inkasso AG erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

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Mittwoch, 16. Juni 2021

Rechtsanwalt Dr. Geys-Lehmann fordert für Flight Ambulance Services International Agency GmbH

Bereits 2016 berichteten wir über die Erfahrungen einer Verbraucherin mit der Firma F. A. S. I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH aus Limburg. Nun liegt eine Zahlungsaufforderung durch den Rechtsanwalt Dr. Geys-Lehmann vor. Es sollen fällige Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt worden sein.

Titel: Rechtsanwalt Dr. Geys-Lehmann fordert für Flight Ambulance Services International Agency GmbH

Was ist die F. A. S. I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH?

„Auf allen Ihren Reisen sind wir für Sie da“ heißt es auf der Homepage der F. A. S. I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH aus Limburg. Auch wenn das bevorzugte Reiseziel hinsichtlich der weiterhin präsenten Pandemie meist Balkonien heißt, schließt das eine Mitgliedschaft bei der „FASI“ nicht aus.

Welche Vorteile sollen für Mitglieder gelten? Kurz gesagt: sollte es während einer Reise zu einem Unglück oder Unfall kommen, übernimmt laut der FASI die Krankenversicherung in vielen auch medizinisch notwendigen Fällen keine oder nur eingeschränkte Behandlungen. Eine Mitgliedschaft bei diesem Unternehmen soll für „Sicherheit und Gesundheit“ während der Reise sorgen.

Stammen die Daten aus der Teilnahme an Gewinnspielen?

In unserem Beitrag von 2016 „F.A.S.I. versendet Begrüßungsschreiben“ erläutern wir die Umstände, wie es zu solchen kostenpflichtigen Mitgliedschaften kommen kann. Im Artikel wird die Verbraucherzentrale Niedersachsen der Umstand angesprochen, dass die F.A.S.I. GmbH mit der Klenk Group (Abonnentenverwaltung) kooperieren soll. Auf der Homepage besagter Klenk Group ist auf er Kontaktseite aktuell eine Telefonnummer für die F.A.S.I. Mitglieder-Betreuung gelistet.

Laut eines aktuellen Artikels der Verbraucherzentrale Niedersachsen soll eine Verbraucherin einen Anruf erhalten haben, weil sie an einem Gewinnspiel im Internet teilnahm und gewonnen hätte. Doch statt einem Gewinn soll sie nur überredet worden sein, ein Zeitschriften-Abo abzuschließen. Es folgte noch mehr: postalisch folgte ein Schreiben der F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH, dass die Verbraucherin „ein umfassendes Schutzpaket für die ganze Familie von nur 89 EUR statt 120 EUR jährlich“ erhalten soll.

Rund 170 EUR fordert der Rechtsanwalt Dr. Geys-Lehmann

Die Summe von 89 EUR taucht auch in der Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Dr. Geys-Lehmann aus Schönborn auf, die uns aktuell von einem Mitglied vorliegt. Im Auftrag der Flight Ambulance Services Agency GmbH fordert er die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitag, der noch nicht bezahlt sein soll. Es kommen weitere Kosten hinzu, wie die Rechtsanwaltskosten und eine Mahngebühr, fällig ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 169,00 EUR.

Sollte diese Summe nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens gezahlt werden, droht der Rechtsanwalt mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Folge wären wahrscheinlich deutlich höhere Kosten, die von dem Verbraucher verlangt werden.

Cold Call: Geben Sie keine Kontodaten oder persönliche Informationen weiter

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass Verbraucher generell bei Kaltakquise (oder „Cold Callings“) keine persönlichen Daten oder gar Kontonummern etc. weitergeben sollten. Besonders bei angeblichen „Gewinnen“, über die man telefonisch informiert wird, ist Vorsicht geboten. Legen Sie auf. Sollte ein Anrufer Sie belästigen, so können Sie diese Nummer bei der Bundesnetzagentur melden.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Haben Sie weitere Fragen zur F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH? Oder haben Sie gar eine Zahlungsaufforderung erhalten? Nutzen Sie unsere folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

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„Letzte außergerichtliche Mahnung“ durch „Euro Collect AG“

Eine Verbraucherin nutzte unsere „Abzocke melden“ Funktion, um über eine dubiose Zahlungsaufforderung zu reden, die in ihrem Briefkasten gelandet war. Der Absender soll eine „Euro Collect AG“ sein, die im ersten Moment an das bekannte Inkassounternehmen „Euro Collect GmbH“ aus Monheim erinnert – allerdings nur aufgrund des Namens. Denn die aktuell vorliegende Zahlungsaufforderung sollen an den Gewinnspielen „Euro Lotto Zentrale / EUROJACKPOT 49" teilgenommen haben.

Titel: „Letzte außergerichtliche Mahnung“ durch „Euro Collect AG“


„Euro Collect AG“ - Kein Mitglied im BDIU

Wir möchten erneut darauf hinweisen: bei dem Absender dieser Forderung handelt es sich nicht um die Euro Collect GmbH, über die berichteten an anderer Stelle. Bei der vorliegenden Zahlungsaufforderung wurde nur (absichtlich?) ein sehr ähnlicher Name gewählt, um unter Umständen seriös zu wirken.

Der Absender soll seinen Sitz im Theodor Heuss 23 in 50668 Köln haben. Das Schreiben erinnert stark an andere Forderungen, in denen für die angebliche Teilnahme an Gewinnspielen hohe Summen verlangt wurden. Auf dem vorliegenden Schreiben hat der aktuelle Absender Euro Collect AG viele Logos abgebildet, die wahrscheinlich darlegen sollen, dass Mitgliedschaften u.a. im Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement und im BDIU bestehen sollen. Es wird sogar der Anschein erweckt, dass es sich hierbei um ein vom TÜV Saarland „Geprüftes Inkasso“ handeln soll.

Nicht zahlen! Euro Collect AG aus Köln fordert für angeblich offene Kosten

Regelmäßig berichten wir über Schreiben einer von dubiosen Firmen, in der noch offene Forderungen aus angeblichen Dienstleistungsverträgen diverser Gewinnspiele bestehen sollen. Arglose Empfänger werden zur Kasse gebeten, obwohl das vorliegende Schreiben zahlreiche Fehler beinhaltet. Zum Beispiel den eigenen Firmennamen, der auf einmal „Euro Coolect AG“ (siehe Bild) lauten soll? Abkühlung kann sicherlich nicht schaden, aber Verbraucher haben keine Sperrung zu befürchten, sofern es sich nicht um ein seriöses Inkassounternehmen handelt.

Insgesamt verlangt der Absender aus Köln die Zahlung in Höhe von 269,46 EUR. Sollte nicht gezahlt werden, drohen weitere gerichtliche Schritte wie ein Vollstreckungsbescheid oder gar eine Pfändung. Überwiesen soll das Geld auf ein Konto in Griechenland.

Scan: Forderung einer "Euro Collect AG" / Juni 2021
Forderung einer "Euro Collect AG" / Juni 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen. Sind folgende Angaben vorhanden? 

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren?
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

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Freitag, 11. Juni 2021

Federal Management aus Dortmund fordert für Spielgemeinschaft

Uns wurde eine Zahlungsaufforderung von der Firma „Federal Management“ vorgelegt. Gefordert wird ein Betrag für die Teilnahme an einem oder mehreren Gewinnspielen. Wie seriös ist dieses Schreiben?

Titel: Federal Management aus Dortmund fordert für Spielgemeinschaft


Federal Management – ein eingetragenes Inkasso-Unternehmen?

„Wie wär's mit einem Ende? Ganz ohne Schrecken?“ heißt es in dem Schreiben von dem Absender Federal Management. Sitz dieser Firma soll laut des Briefkopfes der Westfalendamm in Dortmund sein. Vergleichbare Schreiben sind durch Berichte in diesem Blog sehr häufig und oft ähnlich.

Die Federal Management, die sich selbst als Inkasso-Unternehmen beschreibt, fordert die Zahlung einer angeblich noch offenen Summe. Es wird behauptet, dass der/die EmpfängerIn sich zur „Winners 49 & Top 400 & Millionenrente Spielgemeinschaft“ angemeldet haben soll.

Wir prüften, ob eine Inkassofirma namens Federal Management im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Wir konnten keine Firma mit diesem Namen finden. (Stand: 11.06.2021)

Überweisung auf ein belgisches Konto

Der Brief steckt voller Schreibfehler und verweist auf eine Kontoverbindung in Belgien, auf die ein Betrag in Höhe von 166,74 EUR überwiesen werden soll. Zusätzlich ist dem Schreiben eine Art „Ratenzahlungs-Formular“ beigefügt, mit dem weiteren persönliche Daten wie die Telefonnummer abgefragt werden.

Scan: Federal Management Forderung / Juni 2021
Federal Management Forderung / Juni 2021


Wir zweifeln an, ob eine Berechtigung für diese Forderung vorliegt. Auch andere Details dieses Schreiben wirken fraglich, Empfänger einer solchen Forderung sollten nicht ohne Prüfung zahlen.

Woran kann man seriöse Inkassoforderungen erkennen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen.

Sind folgende Angaben vorhanden? 

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland? 
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens Federal Management erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlungsaufforderungen durch eingetragene Inkassounternehmen sind unbedingt ernst zu nehmen und sollten nicht ignoriert werden. Ob das bei den hier vorliegenden Dokumenten der Fall ist, kann jedoch nicht hundertprozentig belegt werden. Bei weiteren Fragen können Sie uns telefonisch oder via Mail kontaktieren:

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oder per E-Mail:

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 9. Juni 2021

Online Media Solutions B.V.: Betreiber von diversen Erotik-Portalen

Auf dem Online-Portal „intime-hausfrauen“ der Online Media Solutions B.V. kann man sich zwar kostenlos anmelden, jedoch sind weitere Kosten nicht ausgeschlossen. Um mit anderen Profilen via Nachricht Kontakt aufnehmen zu können, müssen zuvor sogenannten „Credits“ gekauft werden. Umso größer wäre das Erstaunen, wenn ein kostspieliges Abo in Rechnung gestellt würde. Bei einer ausbleibenden Zahlung könnte gar eine Forderung durch ein Inkassounternehmen die Folge sein.

Titel: Online Media Solutions B.V.: Betreiber von diversen Erotik-Portalen


Keine echten Profile auf „intime-hausfrauen“?

Die eindeutig zweideutigen Titel der derzeit aktiven Datingseiten „intime-hausfrauen“, „geilenachbarin“ oder „bumsplatz“ bedürfen wahrscheinlich keiner weiteren Erklärung. In den FAQ ist zu lesen, wie die Betreiberin Online Media Solutions B.V. ihr reichhaltiges Angebot definiert. Zitat: „Wir möchten mit diesem Dienst einspannendes Portal für Männer und Frauen kreieren, die ein bisschen Spaß haben möchten und das Daten nicht zu seriös nehmen, sondern es als eine spaßige und gemütliche Form der Unterhaltung ansehen.“

Wichtig ist bei dieser Beschreibung der Hinweis, dass es sich bei den Profilen um reine „Entertainment“ Profile handelt, oder in anderen Worten: es sind keine realen Begegnungen möglich, keine Treffen und keine Dates. Somit ist es fraglich, ob ein angemeldeter Nutzer auf dem Portal „intime-hausfrauen“ überhaupt mit mehreren unterschiedlichen Damen in Kontakt treten kann.

Über die Betreiberin der Seiten Online Media Solutions B.V.

Betreiberin der Portale ist die Online Media Solutions B.V. mit Sitz in BM 's-Hertogenbosch, Niederlande. Für eine kostenlose Registrierung werden Daten wie das Geschlecht, Alter, E-Mail und Stadt abgefragt. Auch die Vergabe eines Passworts wird abgefragt. Versenden lassen sich die Daten via Formular über den Button „Anmelden“ - durch das Betätigen werden den Nutzungsbedingungen und AGB zugestimmt. Genauer heißt es: „Ich akzeptiere die Nutzungsbedingungen, die Datenschutzrichtlinien, die Verwendung fiktiver Profile und willige ein, Geschäftspost zu erhalten.“

Welche Art von Geschäftspost gemeint ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Jedoch ist uns die Erwähnung der frei erfundenen Profile im Zusammenhang mit Dating-Portalen neu. Uns ist zwar bekannt, dass in einigen Online-Erotikportalen Fake-Profile verwendet werden, aber diese Hinweise sind meist nur in den AGB zu finden.

Nach einer kostenlosen Nachricht kann es teuer werden

Bei der kostenfreien Registrierung auf den bekannten Portalen der Online Media Solutions B.V. gibt es auf der Seite „Preise“ Hinweise auf mögliche Kosten, die bei der weiteren Nutzung der Dienstleistung entstehen können.

Dort ist zu lesen: „Die Anmeldung bei intime-hausfrauen.com ist kostenlos. Wenn du angemeldet bist, kannst du 1 kostenlose Nachricht senden. Sobald du dein Konto aktivierst, kannst du 2 zusätzliche Nachrichten senden.“

Um zusätzliche Nachrichten zu versenden, müssen Credits gekauft werden. Es scheint unterschiedliche Preispakete zu geben, wie unter anderem 500 Credits für 17,90 EUR, das entspricht laut der Webseite einen Preis für 1,75 EUR für eine Nachricht.

Hilfe bei Dating-Portalen und Online Media Solutions B.V.

Haben Sie eine Rechnung für ein möglicherweise ungewolltes Abonnement von der Online Media Solutions B.V. erhalten? Vielleicht sogar eine Zahlungsaufforderung durch ein Inkassobüro? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Anmeldung und Kündigung auf Flirtportalen wie intime-hausfrauen u.ä.? Sie können den Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren.

TEL: 0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.