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Mittwoch, 14. Juli 2021

Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Titel: Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Duisburger Verein "Verbraucherhilfe e.V." verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, gegen das Urheberrecht und gegen Verbraucherschutznormen. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichtes Duisburg 10 O 80/21. Konkret wurde der "Verbraucherschutzverein" Verbraucherhilfe e.V. von uns erfolgreich abgemahnt. 

Die Verwendung der folgenden Werbeaussagen untersagt

a) „…Verbraucher vor unseriösen und rechtswidrigen Geschäfts-, und Unternehmenspraktiken durch Aufklärung, Beratung und Bearbeitung meiner Angelegenheiten zu schützen“ wie geschehen im Mitgliedsantrag des Antragsgegners

b) „….Durch unsere Dienstleistung und unsere Kooperationspartner können wir Ihnen als Verbraucher den nötigen Schutz bieten vor z.B.:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.

Hilfe auch für alle Ihre Familienmitglieder. Das heißt Familien-Komplett-Schutz für den gleichen günstigen Beitrag.“

„3.) Hilfe gegen:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“

„….Durch die Unterlassungsschreiben von uns an alle Unternehmen die Sie weiter mit unerlaubten Forderungen und Werbung belästigen haben wir, die Verbraucherhilfe e.V. die Möglichkeit Sie dauerhaft und wirksam vor weiterer unerlaubter Werbung, unerlaubten Forderungen und Belästigung zu schützen.“

wie geschehen auf den Internetseiten

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/wir-ueber-uns/

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/hilfe-gegen-unerlaubte-telefonwerbung

c) „Denn zusätzlich zu den “alltäglichen Abwehrmaßnahmen“ die wir für alle unsere Mitglieder unternehmen, werden alle Unternehmen die Sie mit unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubter Werbung belästigen, von uns mit einer Unterlassungsaufforderung angeschrieben und dazu aufgefordert, Sie als unser Mitglied ab sofort nicht mehr zu belästigen.“

„Als zusätzlichen Service für Sie, bearbeiten wir auch ungerechtfertigte Mahnschreiben oder Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen die für diese unseriösen Unternehmen arbeiten und unberechtigt Geld von Ihnen fordern. Genauso kümmern wir uns um so genannte Auftragsbestätigungen von Firmen bei denen Sie angeblich etwas am Telefon bestellt oder etwas abgeschlossen haben sollen ( z.B. Gewinnspiele oder Spenden ).“

„Wir werden uns dann umgehend mit diesen Unternehmen in Verbindung setzen und zur Unterlassung auffordern.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/unsere-vorgehensweise/

d) „Sie bekommen dafür unsere gesamten umfangreichen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Das heißt z.B. alle Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und unrechtmäßigen Forderungen belästigen, bekommen durch uns ein Unterlassungsschreiben das Sie sie nicht mehr mit unerlaubter Werbung & unrechtmäßigen Forderungen belästigen sollen. Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Werbung, unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubte Abbuchungen von Ihrem Konto.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/fragen-und-antworten/

e) „2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/mitglied-werden/

f) …“Sollten Sie einen aktuellen Fall haben, den wir für Sie bearbeiten sollen, senden Sie uns bitte die Unterlagen, am besten direkt per Post oder per eMail zu, damit wir schnellstmöglich für ‚Sei tätig werden können.“

wie geschehen in der Bandansage unter der Telefonnummer

g) Bei Kontaktaufnahme per Anruf nicht auf die Kosten des Anrufes hinzuweisen

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Verbraucherschutz in Deutschland. Die Verbraucherhilfe ist insoweit kein unbeschriebenes Blatt, bereits 2012 musste das Landgericht Duisburg per Anerkenntnisurteil 22 O 63/11 Cold Calling der Verbraucherhilfe, also unerlaubte Anrufe ohne vorherige Zustimmung, untersagen. Pikant dabei: Auch damals schon waren fehlerhafte Angaben über die Kosten für Anrufe Thema und mussten untersagt werden.

Verbraucherdienst mit Verbraucherhilfe verwechselt!

Das nunmehrige Vorgehen war notwendig, weil Verbraucher den Verbraucherdienst mit der Verbraucherhilfe verwechselt hatten. Dies rührte auch daher, weil die Verbraucherhilfe e.V. Unterlagen des Verbraucherdienstes kopiert und partiell weiterverwendet hatte, so dass sogar aus den Sicherheitssignaturen heraus deren Mitgliedsantrag als “vom Verbraucherdienst herrührend” behauptet war.

Zudem ist nunmehr die Webseite der Verbraucherhilfe offline (Stand: 12.07.2021), auch als Ergebnis der einstweiligen Anordnung des Landgerichts Duisburg. Dies führt zu vielen verunsicherten “Kunden” der Verbraucherhilfe.

Rechtsdienstleistungsgesetz als Mindeststandards

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nicht umsonst Mindeststandards der Rechtsberatung für Nichtanwälte. Hierunter zählen eben auch Vereine in ihrer Tätigkeit für deren Mitglieder. Diese Mindeststandards sind zwingend einzuhalten. Deshalb ist z.B. die Einzelfallberatung für Nichtmitglieder grundsätzlich durch Vereine unzulässig. Beratung entgeltlicher Art soll zudem nur Anwälten vorbehalten sein.

Die Verbraucherhilfe hat hiergegen mehrfach verstoßen und insoweit eine Qualität vorgespielt, die offenkundig nicht eingehalten werden konnte. Wenn ein Rechtsberatungsverein zum Beispiel damit wirbt, Tätigkeiten durch vor einigen Jahren abgeschaffte “Rechtsbeistände” durchführen zu lassen oder Beratung für Alle, also auch Nichtmitglieder suggeriert, dann ist dies unzulässig. Man mag diese Regelungen für nicht mehr zeitgemäß halte, dann müsste man aber eben das Gesetz ändern. Wir Verbraucherschützer sind im besonderen Maße der Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.

Es bestand daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5, 8 Abs 1, Abs 3 Nr. 1 UWG i. V. m § 3 RDG, und zwar bezüglich sämtlicher unter den Anträge I Ziffern 2 a)-f) aufgeführten geschäftlichen Handlungen.

Unabhängig davon, dass es für das Ansehen des renommierten Verbraucherdienstes auf Grund der Verwechslungsgefahr Image schädigend ist, wenn der Verein irreführend und unlauter wirbt und Verstöße nach dem RDG begeht, dürfte es zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegen, die nachfolgend näher beschriebenen gesetzeswidrigen Handlungen des Vereins zu untersagen. Hier insbesondere zum Schutz der Verbraucher, weil diesen durch den Verein eine kostenpflichtige Leistung angeboten wird, deren Erfüllung faktisch nicht gewährleistet werden kann.

Die von der Verbraucherhilfe angebotenen Leistungen verstoßen gegen die Verbote des RDG. Nach § 3 RDG stehen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen unter dem Geltungs-vorbehalt insbesondere dieses Gesetzes. Der Zweck der Bestimmungen in §§ 1, 2 RDG besteht darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen und ist daher be-reits dann berührt, wenn unerlaubt Rechtsberatung auch nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, dass sich der Angebotsempfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urteil vom 24.02.2005- l ZR 128/02).

Kein Ausnahmetatbestand

Es greift kein Ausnahmetatbestand der §§ 5 ff. RDG, der ihnen die Rechtsberatung und -vertretung erlaubt. Die Beratung und Vertretung von Ratsuchenden durch den Verein gefährdet somit Verbraucherinteressen in erheblichem Maße. Die Verbraucherhelfer sind an keine Berufspflichten und keine Berufsordnung gebunden und verfügen insbesondere über keine Berufshaftpflichtversicherung bei Falschberatung, wie sich aus deren Impressum ergibt. Sie werben auf seinen Webseiten gegenüber der Allgemeinheit mit der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen in eigenem Namen gem. § 2 RDG auf den Gebiet des Vertragsrechtes, insbesondere:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

sowie in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubten Abbuchungen und unerlaubter Werbung durch Unterlassungsschreiben an die Unternehmen und Abwehrmaßnahmen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 l RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das ist bei den angebotenen Leistungen gegeben, und zwar bereits bei der angebotenen Beratung, insbesondere aber der Fertigung von Unterlassungsschreiben und Durchführung von Abwehrmaßnahmen im eigenen Namen.

Falsche Zusage sicheren Erfolges

4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“ 

Es wird sogar ein konkreter sicherer (!) Erfolg zugesagt: „Diese Unternehmen nehmen dann Ihre Datensatz sofort aus Ihrem Bestand und somit werden Sie von diesen nicht mehr mit Postwerbung belästigt.“

Keine Erlaubnistatbestände

Die rechtsberatende Tätigkeit durch die Verbraucherhilfe ist durch keinen Erlaubnistatbestand der §§ 5, 6, 7 oder 8 RDG gedeckt. a) Zwar sind gem. § 5 RDG Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbereich gehören (Abs. 1 Satz 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist aber danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt. Im Vordergrund darf nicht die rechtliche Dienstleistung stehen (Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., Rn. 4f. zu § 5 RDG). 

Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. 

Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, Anlage 18). Bei dem Verein fehlt es indes bereits an einer Haupttätigkeit, dessen Nebenleistung die rechtliche Beratung von Mitgliedern sein könnte.

Keine Rechtsberatung als Haupttätigkeit

Schon ausweislich der Satzung von Verbraucherhilfe e.V. war die rechtliche Beratung gerade die Haupttätigkeit des Vereins – denn Information findet ja gerade keine eigene statt – und erst Recht durch die auf den Webseiten angebotenen Leistungen: Die rechtliche Beratung und Vertretung prägt die angebotenen Leistungen der Verbraucherhilfe jedenfalls ganz überwiegend, denn anders ist Hilfe und Schutz für Verbraucher und die angebotenen Leistungen auf den Webseiten nicht zu verstehen.

Des Weiteren ist die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist (Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BR-Drucksache 623/O6 Seite 95).

Bei den angebotenen Leistungen im Vertragsrecht sind besondere rechtliche Prüfungen notwendig, insbesondere, weil nicht nur genaue Kenntnisse in dem speziellen Rechtsgebiet „Vertragsrecht“, sondern auch spezielle Kenntnisse der einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes und der unteren Gerichte zu den jeweiligen Fallgestaltungen im Vertragsrecht. Die Beratung und Vertretung von Betroffenen im Bereich von Abofallen, Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäfte Gewinnspielen, Abwehr überhöhter Forderungen kann deshalb niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung des Vereins sein. Tatsächlich ist die Beratung wohl die einzige Tätigkeit des Vereins. 

b) Bereits die außergerichtliche Vertretung von Personen durch den Vereins ist nicht gem. § 6 RDG erlaubt, weil sie aufgrund der kostenpflichtigen Mitgliedschaft entgeltlich erfolgt und damit auf Gewinnerzielung gerichtet ist (OLG Frankfurt, 6 U 74/10, Anlage 19). Aber auch eine unentgeltliche Erstberatung – die so sowieso nicht angeboten wird – durch die Verbraucherhilfe ist nicht durch § 6 Abs. 1 RDG erlaubt. Bei einer „kostenlosen Erstberatung“ durch die Verbraucherhilfe e.V. handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG, weil diese im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Antragsgegners steht. 

Bereits die auf mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit entgegen (so DeckenbrocklHenssler, RDG, 4. Auflage, § 6 Rdn. 20 f.). Steht unentgeltlich im Zusammenhang mit entgeltlicher Mitgliedschaft oder entgeltlichen Angeboten, ist der Gesamtzusammenhang entgeltlich. 

Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Rechtsdienstleistungen in der Hoffnung auf einen noch zu erfolgenden Vertragsschluss erbracht werden, da in diesen Fällen das kostenlose Angebot gerade der Kundenwerbung dient und somit eigennützig ist (so DeckenbrockIHenssIer, aaO. Rdn. 2Of.; BT-Drs. 16/3655,57; Gaier/Wolf/GöckenlPiekenbrock, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Rdn. 6). Da es sich somit auch bei einer „kostenlosen Erstberatung“ des Vereins nicht einmal um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG handeln würde, kommt es letztlich nicht einmal darauf an, ob die Voraussetzungen an eine unentgeltliche Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG überhaupt erfüllt sind. Daher ist eine Rechtsdienstleistung, die unentgeltlich neben einer entgeltlichen Leistung erbracht wird, jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG nicht erfüllt, auch dann nicht zulässig, wenn die Anforderungen des § 6 Abs. 2 RDG an die juristische Anleitung beachtet werden. Indem das Gesetz einen Zusammenhang mit der entgeltlichen Tätigkeit verbietet, soll eine Umgehung des § 5 RDG verhindert werden (so Deckenbrock/Henssler, aaO. Rdn. 21). 

Keine Erlaubnis nach §7 RDG


§ 7 RDG beschränkt den Kreis der Rechtsdienstleistungsempfänger zunächst auf Mitglieder. Daher ist die Beratung von Nichtmitgliedern von dieser Norm bereits nicht erfasst. Da gem. der Website des Antragsgegners jedermann – nicht nur Mitglieder – eine kostenlose individuelle Erstberatung (wir beraten Sie gerne kompetent und unbürokratisch) in Anspruch nehmen können, ist die Beratung von Nichtmitgliedern nicht von § 7 RDG gedeckt. Der Antragsgegner verfolgt keinen ideellen Zweck, sondern einen rein kommerziellen. Seine rechtliche Beratung lässt er sich durch Mitgliedsbeiträge bezahlen. Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen sind nur deswegen gem. § 7 RDG freigegeben, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden sind, denen der Rechtsuchende ausgesetzt ist, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhält. Sobald mit der Dienstleistung ein Geschäft gemacht werden soll, ist zum Schutz des Rechts-suchenden eine strengere gesetzliche Regulierung geboten. Sobald eine gewerbliche oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreibende Vereinigung Rechtsdienstleistungen anbietet, müssen diese sich an § 5 RDG messen lassen (so Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 18). Voraussetzung des § 7 RDG ist weiterhin das Gruppeninteresse, das über dem Interesse des einzelnen Mitglieds stehen muss. An einem solchen gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Antragsgegners dient schließlich nur den jeweiligen Einzelinteressen des Mitglieds, das sich regelmäßig auch nur auf eine individuelle eigene persönliche Rechts-frage wegen der er sich an den Antragsgegner wendet. Zwischen den einzelnen Mitgliedern besteht gerade kein auf eine gewisse Dauer angelegtes gemeinsam verfolgtes Interesse (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urt. v. 9. Juli 1981, Az. 6 U 33/81, Anlage 20). Eine solche einzelfallbezogene Beratung führt der Antragsgegner auch tatsächlich nach den Angaben auf der Webseite durch. Darüber hinaus ist aus § 1 der Satzung ersichtlich, dass Zweck des Vereins Hilfe für Verbraucher ist. Dadurch wird deutlich, dass die Tätigkeit Verbraucherhilfe nicht nur schwerpunktmäßig, sondern ausschließlich die rechtliche Beratung und Vertretung auf verschiedenen Rechtsgebieten ist. Die rechtliche Beratung ist somit gerade nicht, wie gem. § 7 Abs. 1 RDG erforderlich, von untergeordneter Bedeutung, so dass die Rechtsdienstleistungen nicht von § 7 RDG gedeckt sind (Vgl. Begr. § 7 RegE RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 60 und Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 8). Sogar die Ausweitung des Satzungszweckes auf allgemeine rechtliche Beratung wäre unzulässig.

Was können Mitglieder der Verbraucherhilfe nunmehr tun?

Mitglieder sollten prüfen, ob die Mitgliedschaft bei der Verbraucherhilfe e.V. aus Duisburg unter diesen Aspekten überhaupt wirksam geworden ist. Gegebenenfalls könnte die Mitgliedschaft angefochten und Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden. Soweit der Nachweis nicht gelingt, dass die offerierten Dienstleistungen rechtmäßig erbracht wurden oder erbracht werden konnten durch Rechtsanwälte oder angestellte Volljuristen, bestehen ebenfalls Rückforderungsmöglichkeiten. Nehmen Sie als vermeintliches Mitglied Ihre Auskunftsrechte wahr und lassen das Ergebnis dann professionell prüfen.

Was kann ich tun, wenn Verbraucherhilfe unrechtmäßig abbucht?

Betroffene haben uns mitgeteilt, dass Abbuchungen ohne ein schriftliches SEPA-Mandat bzw. Einzugsermächtigung in Höhe von 74,00 EUR monatlich abgebucht werden soll. In jedem Fall sollten Mitglieder der Verbraucherhilfe aus Duisburg daher prüfen, ob eine Lastschrift zurückgeholt werden kann. Sind die Fristen verstrichen, sollte man den Vorstand zur Erstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung auffordern.

Hilfe und Kontakt: Wir beantworten Ihre Fragen

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Verbraucherhilfe e.V.? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch oder via Mail. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur im Mitgliederauftrag aktiv werden können. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 23. Juni 2021

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher

Ab sofort präsentieren wir aktuelle und relevante Urteile - nicht nur zu den Themen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte, sondern auch Reiserecht, Mietrecht, Urheberrecht und weitere mehr. Auch die aktuellen Entwicklungen beim Abgas-Skandal behalten wir für unsere Leser im Auge und präsentieren kurze und verständliche Zusammenfassungen der wichtigsten Urteile.

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher


Verbraucher: Keine beliebigen Preiserhöhungen

Urteil vom 14.05.2021 - I ZR 23/20: Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritten hatte, ist inzwischen rechtskräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Freitag veröffentlicht wurde. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.

Abgas-Skandal: Kein Schadensersatz für Thermofenster

Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20: Der Kläger hatte behauptet, das sogenannte Thermofenster sei ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sorgt dafür, dass die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen stark reduziert oder ganz abgeschaltet wird. Er wollte deshalb seinen VW Tiguan zurückgeben, den er erst nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 gekauft hatte. Der BGH wies nun auch seine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ab. Das Verhalten von VW sei nicht als sittenwidrig anzusehen, hieß es in einer Mitteilung des BGH. Dies gelte laut Gericht selbst dann, wenn die Behauptung des Klägers als zutreffend zugrunde gelegt wird, mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden. Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reiche laut BGH nicht aus, um das Gesamtverhalten von VW als sittenwidrig zu qualifizieren.

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Miete: Kein Sonnenschutz ohne Absprache mit dem Vermieter

Urteil vom 07.06.2013 - 411 C 4836/13: Bauliche Maßnahmen an einer Mietwohnung bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Das gilt unter Umständen auch für Markisen. Sie dürfen nicht einfach fest angebaut werden, denn dadurch wird die Fassade beschädigt und das optische Erscheinungsbild verändert. Ist die Sonneneinstrahlung jedoch sehr stark, darf der Vermieter dem Einbau nicht willkürlich ohne triftigen und fachlichen Grund widersprechen, entschied das Amtsgericht München. Für das Aufstellen von Sonnenschirmen auf dem Balkon muss keine Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

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Banken und Finanzen: Bankkunden müssen aktiv werden

Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20: Diverse Geldinstitute wie u.a. die Postbank setzen in der Vergangenheit neue Preismodelle und höhere Gebühren (Kontoführungsgebühren) durch. Schweigen ist demzufolge Gold, jedoch nicht aus der Sicht der Verbraucher. Wenn diese den Änderungen nicht aktiv widersprachen, sollen Banken dies als Zustimmung gewertet haben. Unzufriedene Kunden hatten noch die Option, fristlos und kostenfrei zu kündigen. Alle anderen Verbraucher, die mit evtl. eingehenden Änderungen nicht einverstanden sind, müssten aktiv widersprechen. Also „viel zu weitgehend“ und damit als unzulässig wurden die Klauseln in den AGB der Postbank vom BGH beurteilt und damit als unzulässig verworfen. Ein gutes Signal für Verbraucher, die nun aber aktiv werden müssen.

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Renten: Klagen gegen Renten-Besteuerung abgewiesen

Urteil vom 31.05.2021 - X R 33/19: Bei dem Prozess ging es um die Frage, ob der Bund bei der noch bis 2040 laufenden schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung zu Lasten der Rentner zu viel kassiert. Die beiden Kläger, ein ehemaliger Zahnarzt und ein früherer Steuerberater, argumentieren, dass sich aus dieser Übergangsphase eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe. Künftige Rentnerjahrgänge, insbesondere jene mit höheren Renten, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einer Entlastung bei der Besteuerung ihrer Renten rechnen. Wie die Münchener Richter in einem richtungsweisenden Urteil klarstellten, dürfen Renten und Rentenbeiträge nicht zweimal besteuert werden. Im konkreten Einzelfall wiesen die obersten Finanzrichter jedoch die Klage eines Steuerberaters im Ruhestand zurück und sahen in diesem Fall keine verbotene Doppelbesteuerung.

Reisen: Keinen Schadensersatz für eine harte Landung

Urteil vom 12.05.2021 Az: C-70/20: Zwei Verbraucher waren von Wien nach St. Gallen per Flugzeug unterwegs, wobei es in der Schweiz zu einer ungewöhnlich harten Landung gekommen sein soll. Die Maschine soll ungewöhnlich hart und unerwartet auf der Landepiste aufgesetzt haben. Seit diesem Tag klagt sie über starke Rückenprobleme; es stellte sich heraus, dass sie bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten haben soll. Der Europäische Gerichtshof hatte ja bereits entschieden, dass für Unfälle an Bord die Fluggesellschaft Schadenersatz zahlen muss. Der EuGH stellt klar: "Fluglinien müssen zwar grundsätzlich für Schäden durch einen Unfall an Bord aufkommen. Allerdings ist eine härtere Flugzeuglandung noch kein Unfall. Für eine solche Bewertung ist auch nicht die Sichtweise der Fluggäste ausschlaggebend. Denn die ist je nach Passagier verschieden. Hat die Fluggesellschaft alle geltenden Vorgaben beachtet, können Flugpassagiere in einem solchen Fall keine Schadenersatzansprüche geltend machen."

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Urheberrecht: Keine automatische Haftung für YouTube

Urteil vom 22. Juni 2020 (C-682/18): Der Gerichtshof der Europäischen Union hat neue Urteile gefällt, die das Urheberrecht in der EU betreffen und daher als Basis für weitere Verfahren herangezogen werden könnten. So sollen Plattformen wie YouTube nicht unter allen Umständen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. YouTube und Google wurden da konkret in Deutschland vom einem Musikproduzenten verklagt. Im Falle von YouTube etwa wird nur passiv gehandelt und es gibt zudem mehrere technische Maßnahmen, die das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte unterbinden sollen, sogenannte Upload-Filter.

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Kontakt mit Verbraucherdienst

Noch offene Fragen? Kein Problem, nutzen Sie eine unserer Kontaktmöglichkeiten.

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Donnerstag, 4. Februar 2021

BGH-Urteil: Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt – Hohe Rückzahlungen für Privatversicherte?

Privatversicherte haben in den vergangenen Jahren tiefer in die Tasche greifen müssen. Es gab in der Vergangenheit zahlreiche Erhöhungen der Beiträge, unter anderem die Debeka soll eine deutliche Erhöhung geplant haben. Doch ein aktuelles Urteil vom Bundesgerichtshof könnte diesen Plan durcheinander bringen: Beitragserhöhungen wurden für unwirksam erklärt.

Titel: BGH-Urteil: Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt – Hohe Rückzahlungen für Privatversicherte?


Private Krankenversicherung: Beitragserhöhungen müssen transparenter werden

Am 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung (derzeit zweitgrößte PKV in Deutschland) für teilweise unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). So soll bei einer unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung Privatversicherte einen Anspruch auf Rückzahlungen haben, urteilten die BGH-Juristen.

Die teils drastischen Beitragserhöhungen der PKV-Anbieter innerhalb der vergangenen Jahre waren der für viele Versicherte ein Ärgernis. Doch durch das Gerichtsurteil werden Versicherer gezwungen, die Begründungen für Beitragserhöhungen verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. Eine positive Entwicklung für Verbraucher.

Folgen in der Zukunft weitere Erhöhungen?

Auch wenn durch eine unzureichende Begründung von Beitragserhöhungen einer Privaten Krankenversicherung Privatversicherte Anspruch auf Rückzahlungen haben: das wird die PVK Anbieter nicht daran hindern, in der Zukunft Beiträge zu erhöhen. Doch Verbraucher profitieren von dem Urteil, da sie die Vorgänge bei etwaigen Preiserhöhungen besser nachvollziehen können.

Nun können vermehrt weitere Klagen erwartet werden, mit denen Privatversicherte ihre Prämien zurückfordern werden. Der Bund der Versicherten (BdV) sollen das BGH-Urteil skeptisch sehen: zwar könnten Versicherte die Erhöhungen zunächst zurückfordern, aber die zukünftigen Beiträge besonders könnten demzufolge stark steigen. Doch das wird sich zeigen.

PKV-Rückzahlung: Was sollten Betroffene jetzt tun?

Versicherte sollten in erste Linie die eigenen Schreiben des jeweiligen Versicherers zu den Beitragserhöhungen der letzten Jahre heraus suchen. Vielleicht kam zum Jahresanfang eine solche Mitteilung?

Eine Prüfung dieser Schreiben ist ratsam. Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes bieten für Mitglieder eine Prüfung und Einschätzung an. Sollte festgestellt werden, dass die Beitragserhöhungen nicht rechtmäßig zustande gekommen sind, könnte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Dies ist z.B. eine Option, wenn diese unerträglich hoch ausgefallen sind. Doch dies lässt sich nur im Einzelfall feststellen.

Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

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oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

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Dienstag, 10. Oktober 2017

Gold International SE, Urteil : Weiterer Erfolg für Anleger

Gegen die Gold International SE sowie als Gesamtschuldner Herr Eckard Schulz, Vorstand ist vom Landgericht Düsseldorf ein Versäumnisurteil Aktenzeichen 13 O 528/16 ergangen. Dieses ist rechtskräftig und die Gesamtschuldner sind verurteilt worden, dem Mitglied, ein ehemaliger Anleger der Gold International SE, 12.250,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das heißt: der Kläger hat im vollem Umfang die Summe sowie die Zinsen ausgezahlt bekommen.

Gold International SE, Urteil : Weiterer Erfolg für Anleger


Über den Vertrag mit der Gold International SE


Der Kläger hatte aufgrund eines unerlaubten Werbeanrufes (Cold Calling) der Gold International SE, indem ihn mitgeteilt wurde, er könne sich an erfolgsversprechenden Wachstumsmärkten beteiligen und Unterlagen durch die Gold International SE am 21.08.2013 zugesandt bekommen. Durch die Unterschrift des Klägers im Post-Identverfahren, soll dieser einen Vertrag abgeschlossen haben - auf Reservierung von 4.000 Goldaktien der Gold International SE - vertreten durch den Vorstand Eckard Schulz - zum Ausgabepreis von 3,50 EUR. So kam es im Gesamtverlauf dazu, dass der Kläger 12.250,00 EUR an die Beklagten überwiesen hat.

Der Kläger teilte mit, dass ihm nicht bewusst war, dass durch die Unterschrift ein derartiger Vertrag zustande gekommen sein soll. Ebenfalls sei er nicht über die Risiken eines Totalverlustes aufgeklärt worden.

Hohes Risiko für Anleger


Fazit: Die Anlagemodelle der Gold International SE sind deutlich risikoreicher als handelbare Aktien oder Fonds. Problematisch bei diesen geschlossenen Beteiligungen ist eben auch, dass es keine einfache Möglichkeit gibt, diese Anlagen wieder loszuwerden. Denn die Aktien der Gold International SE werden nirgendwo gehandelt. Zudem konnten aufgrund der hier vorliegenden Geschäftsberichte bisher keine Gewinne erwirtschaftet werden, so dass es überhaupt zu einer Auszahlung von Zinsen oder sonstigem an die Anleger kommen konnte. Auch ein in Aussicht gestellter Börsengang ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Verbraucherdienst e.V. konnte mit seinen angeschlossenen Anwälten bereits zahlreiche Urteile erwirken, das entweder die Gold International SE oder die Gold International SE mit dem Vorstand Eckard Schulz als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der eingelegten Gelder verurteilt wurden. Aus diesem Grunde empfehlen wir den Anlegern der Gold International SE, ihre Rückerstattungsansprüche durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen.

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Rund um das Thema Gold International SE bieten wir Ihnen unsere Kontaktmöglichkeiten an.

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Mittwoch, 29. Juni 2016

Teurer Schlüsseldienst – Urteile zu hohen Kosten

Zahlreiche Verbraucher melden sich bei Verbraucherdienst e.V., um uns ihre persönlichen Eindrücke zu verschiedenen Schlüsseldienst-Anbietern zu schildern. Nicht selten werden den Kunden nach dem Öffnen eines Türschlosses überraschend hohe Rechnungen ausgestellt, die aufgrund der Notlage zähneknirschend gezahlt werden.

Teurer Schlüsseldienst – Urteile zu hohen Kosten | Wucher Rechnungen

Empfohlener Schlüsseldienst stellt teure Rechnung


Uns erreichte eine Email eines Verbrauchers. Er wollte uns seine Erfahrungen mit einem Schlüsseldienst aus Essen mitteilen. Laut eigener Aussage wurde für die benötigte Öffnung eines Schlosses über 500 EUR verlangt. Seinen Ärger drückte er in folgender Mail aus:

„Ich bin mit dem Fahrrad in Deutschland unterwegs und bin heute in eine Notsituation gekommen. Das Fahrrad schloss war defekt und ich benötigte einen Schlüssel Notdienst der auch kam und das Schloss wurde auf gefräst. Die Kosten von 534,90 Euro haben meine anfängliche gute Laune über die gelungene Reparatur dann doch sehr getrübt. Wurde meine Notsituation ausgenutzt? Bin ich klassisch einem Betrüger aufgesessen, obwohl der Dienst vom ADFC vermittelt wurde. Falls ja, gebe ich Ihnen hiermit die Adresse weiter (A.D. Schlüssel Dienst, ******** **, 45326 Essen, Steuernummer ***/***/****) um wenigstens andere vor diesem Ausnützen einer Notsituation zu bewahren.“

Verbraucherdienst e.V. konnte mit einer einfachen Google-Suche kein Unternehmen mit der Bezeichnung finden. Da ein Schlüsseldienst von guten Positionen bei der Nutzung einer Suchmaschine profitiert, war von einem Treffer auszugehen. Auch fanden wir keinen Eintrag in den üblichen Branchenverzeichnissen. Leider liegen uns keine weiteren Informationen zum „A.D. Schlüssel Dienst“ vor, um über diesen Vorfall genauer zu berichten. Anhand von diversen Beiträgen wird allerdings deutlich, dass eine zu hohe Rechnungen durchaus vor Gericht verhandelt werden kann.

Wucher beim Schlüsseldienst: Gerichte setzen Riegel vor


Anscheinend ist es keine Seltenheit, wenn Notsituationen ausgenutzt werden. So landen nicht selten Vorfälle mit hohen Wucher-Rechnungen von Schlüsselnotdiensten vor Gericht. Der kleine aber zu beachtende Unterschied liegt in der Bezeichnung: so ist ein Schlüsseldienst von einem Schlüsselnotdienst zu unterscheiden. Bei dem Letzteren können die zu zahlenden Beträge deutlich höher ausfallen.

So berichtet der NDR über ein Urteil, welches zugunsten eines Schlüsseldienstes entschieden wurde. Zwar hätte der Monteur auf den Preis hinweisen können, aber die Verantwortung liegt beim Kunden. Der beauftragte Schlüsselnotdienst berechnete 260,00 EUR statt 100,00 EUR. Freispruch – weil die Kundin in dem Fall die Preise hätte vorab vergleichen können.

Das Gegenteil war vor dem Wiesbadener Amtsgericht der Fall. Dort wurde die Rechnung eines Schlüsseldienstes über 1.350,00 EUR als „Wucher“ beurteilt . Das Unternehmen soll demzufolge 550,00 EUR an den Kunden zurückzahlen.
„Der Einsatz eines möglicherweise nicht ausreichend fachkompetenten Mitarbeiters, die Dauer der Diskussion über die Art des einzubauenden Schließzylinders und die Höhe der Vergütung können keinen Einfluss auf die erforderliche Zeitdauer haben“, teilte das Amtsgericht in der Begründung mit.

Bevor die Wucher-Rechnung ausgestellt wird ...


Betroffene Verbraucher sollten sich folgende Tipps zu Herzen nehmen:

  • Betrachten Sie „AAAA“ Firmen skeptisch. Firmen, die so eine Bezeichnung tragen, wollen womöglich in Verzeichnissen ganz vorne stehen 
  • Klären Sie vorab die Kosten. Gibt der Mitarbeiter keine konkrete Angabe, suchen Sie lieber nach dem nächsten Anbieter
  • Seriöse Schlüsseldienste fragen Sie nach einer Identifizierung, z.B. in Form eines Personalausweises. Ansonsten könnte ja jeder in die verschlossene Wohnung
  • Keine Barzahlung, keine Checks. Zahlen Sie auf Rechnung
  • Legen Sie vorab fest, dass es sich um eine reine Türöffnung handelt. Der komplette Austausch des Zylinders ist in der Regel unnötig und treibt nur die Kosten in die Höhe

Ärger mit hohen Schlüsseldienst-Rechnungen?


Haben Sie negative Erfahrungen mit Schlüsseldienst-Anbietern machen müssen? Wir berichteten bereits über das Unternehmen „Schlüsseldienst A&A“ aus Essen. Auf diesen Beitrag hin gab es zahlreiche Reaktionen von betroffenen Verbrauchern. Haben Sie Vergleichbares erlebt? Nutzen Sie die genannten Kontaktmöglichkeiten oder unseren Abzocke melden:


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.


Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
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Dienstag, 4. August 2015

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung

Der Gang durch den Dschungel der Reiseveranstalter ist manchmal abenteuerlicher als der gebuchte Urlaub selbst. Schlagwörter wie „Last Minute Deals“ und „Hotelbewertungen“ erleichtern die Übersicht nicht unbedingt, sondern setzen Verbraucher unter Druck. Darüber hinaus besteht eine Art „Informationsdruck“; hier greift die Redewendung „Wissen ist Macht“, denn wer mehr Informationen zur Verfügung hat, kann sich gegen Unklarheiten oder Ungerechtigkeiten beim Reiseantritt oder während der Reise wehren.

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung


Diverse Urteile stärken die Rechte von Verbrauchern, die eine Urlaubsreise buchen oder antreten. Sei es zum Beispiel das diskutable Thema Flugverspätung, bei dem der Europäische Gerichtshof letztlich per Urteil festlegte, wann ein Flugzeug tatsächlich ankommt. Mit Hilfe dieser Urteile ist es Verbrauchern und Reisenden möglich, sich zu informieren - für zukünftige Reisen und Buchungen. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Flugverspätung - Tatsächliche Ankunftszeit gilt bei geöffneter Tür


Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, ab wann ein Flug als verspätet gilt. Im Urteil vom 04.09.2014 wurde entschieden, dass die Öffnung mindestens einer Flugzeugtüre als Zeitpunkt gilt und nicht –wie German Wings argumentierte – das Aufsetzen der Flugzeugräder (AZ. C.452/13).
Demnach hat ein Passagier nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Doch gilt nicht das Landen als Ankunft des Fliegers, sondern mindestens eine Türe geöffnet wird, sodass die Reisenden aussteigen können. Der EuGH begründet das Urteil damit, dass mit dem bloßen Aufsetzen der Räder der Reisende in seinen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt sei; erst beim Verlassen des Flugzeugs sei es möglich, wieder in Aktion – in beruflicher und privater Hinsicht – zu treten.

Reiseveranstalter meldet Insolvenz an - Reisebüro muss Reisepreis zahlen


Sie buchen eine Kreuzfahrt, doch der Reiseveranstalter geht pleite – mit ihrem Geld. Den bereits bezahlten Reisepreis erhalten Sie jedoch zurück, da Reisebüros laut einer Entscheidung vom BGH dazu verpflichtet sind, die im Insolvenzfall geltende Kundengeldabsicherung des von ihnen angebotenen Reiseveranstalters nachzuweisen - Urteil vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13.
Dies gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter. Eine bloße Erklärung durch das Reisebüro reicht nicht aus. Der Reisevermittler muss sich in jedem Fall vergewissern, dass der gezahlte Reisepreis zweifelsfrei abgesichert sei.

Pauschalreisen - Maximal 20 Prozent Anzahlung


Bei Pauschalreisen darf der Reiseveranstalter bei einer Anzahlung maximal 20 Prozent des Reisepreises verlangen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.12.2014 (Az. X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13) wird nur die Ausnahme festgelegt, wenn der Veranstalter den Bedarf nachweisen und begründen kann. Höhere Kosten müssen sachlich gerechtfertigt werden.
Darüber hinaus dürfen Stornogebühren nicht nach Verbleib der Tage vor Reiseantritt gestaffelt werden. Zum Beispiel verlangte Urlaubstours bei 30 Tagen vor Reiseantritt per Flug 40 Prozent des Reisepreises. Einen Tag weniger, ab dem 29. Tag sollten bereits 45 Prozent fällig werden – ab dem 6. Tag gar 70 Prozent.

Auch hier wurden die Verbraucherrechte gestärkt. Der BGH entschied, dass 20 Prozent des Reisepreises bei Stornogebühren akzeptabel seien. Alles, was darüber liegt, könnte unseriös sein.
Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Haben Sie ungerechtfertigte Zahlungen leisten müssen?


Verbraucherdienst e.V. informiert Verbraucher, die während der Buchung der Reise, beim Reiseantritt oder innerhalb des Urlaubs überraschend zur Kasse gebeten werden. Darüber hinaus bietet der Verein für Verbraucherschutz zur Urlaubszeit Informationen rund um das Thema Reisen. Lesen Sie zum Beispiel hier: Flugverspätung: Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu


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