Donnerstag, 29. Juli 2021

Köln Euro Inkasso AG fordert für Gewinnspiele

Eine Zahlungsaufforderung von einer Firma namens „Köln Euro Inkasso AG“ ist derzeit im Umlauf. Laut des Schreibens sollen EmpfängerInnen an einem oder mehreren Gewinnspielen wie "Deutsche Gewinner Zentrale Lotto 6-49" teilgenommen haben. Besorgte Verbraucher wundern sich: Wie seriös ist dieses Schreiben?

Beitrag: Köln Euro Inkasso AG fordert für Gewinnspiele


Mehr als 330 EUR sollen an eine "EURO AG" überwiesen werden

Derartige Schreiben sind leider Dauerbrenner und werden oft in unseren Beiträgen vorgestellt und besprochen. Die Firma, die sich selbst als "Inkasso Außendienst" beschreibt, fordert die Zahlung eines Betrages, der angeblich noch offen sein soll. EmpfängerInnen sollen sich laut der vorliegenden Unterlagen telefonisch bei dem Dienstleistungsvertrag namens „Deutsche Gewinner Zentrale 6-49“ angemeldet haben.

Eine besorgte Verbraucherin schickte uns die besagte Zahlungsforderung mit einer Nachricht, die wir an dieser Stelle zitieren möchten:

Zitat: "Heute erhielt meine Bekannte (eine ältere Dame) im Anhang beigefügtes Schreiben. Sie ist in großer Sorge. Nach Recherchen im Internet ist für mich klar, dass es sich um Betrug handelt. Um absolut sicher zu gehen übersende ich, auf ihre Bitte hin, die Unterlagen, mit der Fragestellung, ob weiterer Handlungsbedarf besteht, oder -nicht bezahlen- und nicht weiter darauf reagieren ausreicht." Zitatende.

Der Brief steckt voller Schreibfehler und verweist auf eine Kontoverbindung in Griechenland, auf die ein Betrag in Höhe von 338,60 EUR überwiesen werden soll. Zusätzlich ist dem Schreiben ein Formular „Zahlungsbefehl“ beigefügt, auf dem auch ein Zahlschein mit den entsprechenden Kontodaten ersichtlich ist. Als Empfänger für die Zahlung ist jeodch keine Köln Euro Inkasso AG angegeben, sondern eine Euro AG.

Scan: Köln Euro Inkasso AG Forderung / Seite 01 / Juli 2021
Köln Euro Inkasso AG Forderung / Seite 01 / Juli 2021

Scan: Köln Euro Inkasso AG Forderung / Seite 02 / Juli 2021
Köln Euro Inkasso AG Forderung / Seite 02 / Juli 2021


Drohung mit Kontosperre

Bei einer Nichtzahlung droht die Firma aus dem Virtual Office auf dem Theodor-Heuss-Ring in Köln mit zahlreichen Konsequenzen: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher etc. Da zum aktuellen Kenntnisstand kein Inkassodienstleister mit dem Namen "Köln Euro Inkasso AG" im deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert ist (Stand: 29.07.2021) eingetragen ist, könnte es sich folglich um leere Drohungen handeln.

Unterschrieben bzw. verfasst wurde die Forderung von einem gewissen Dr. Frank Ehlers (Rechtsanwalt). Unter der angegebenen Adresse konnten wir keinen solchen Anwalt oder eine Kanzlei ausmachen.

Auch wenn ein unerwartetes Schreiben von einem Inkassobüro oder eines Rechtsanwalts im ersten Moment erschrecken kann: Empfänger sollten diese Forderung nicht ohne Weiteres bezahlen. Eine vorab erfolgte Prüfung kann Geld und Nerven sparen!

Woran kann man seriöse Inkassoforderungen erkennen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden? 
  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren?
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens E-Plus AG erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlungsaufforderungen durch eingetragene Inkassounternehmen sind unbedingt ernst zu nehmen und sollten nicht ignoriert werden. Ob das bei den hier vorliegenden Dokumenten der Fall ist, kann jedoch nicht hundertprozentig belegt werden. Bei weiteren Fragen können Sie uns telefonisch oder via Mail kontaktieren:

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 23. Juli 2021

FirmenABC Marketing GmbH: Erfahrungen eines Gewerbetreibenden und Kosten

An dieser Stelle möchten wir erneut die Erfahrungen eines Mitglieds teilen, der einen Vertrag für einen Premium-Eintrag auf der Seite firmen.tv von dem Unternehmen FirmenABC Marketing GmbH abschloss.

Titel: FirmenABC Marketing GmbH: Erfahrungen eines Gewerbetreibenden und Kosten


Neues zur FirmenABC Marketing GmbH aus Eugendorf

„Top-Unternehmen, die alles für ihre Kunden geben!“ heißt es aktuell auf der Homepage der FirmenABC Marketing GmbH, Stand 23.07.2021. Über die Firma mit Sitz in Eugendorf, Österreich berichteten wir bereits 2016. Wir haben uns nun 2021 dazu entschlossen, einen weiteren Gewerbetreibenden zu Wort kommen zu lassen, der Erfahrungen mit einem Premium-Eintrag / Firmenporträt auf der Plattform „firmen.tv“ hat.

Kurz zu den Daten des uns vorliegenden Vertrags: unser Mitglied schloss einen sogenannten Premium-Eintrag für das erwähnte Portal ab – mit einer Laufzeit von insgesamt 6 Jahren. Dieser Eintrag beinhaltet laut der Unterlagen eine „Filmreportage“ und einen „Reichweitenverstärker“. Letzteres scheint eine Zahl an „Ad Impressions“ (Definition hier https://onlinemarketing.de/lexikon/definition-ad-impressions) festzulegen, in diesem Fall sollen es eine 1 Millionen sein – pro Jahr.

Der Kostenpunkt für diesen Vertrag pro Jahr: aufgerundet 2.500 EUR. Für eine Laufzeit von insgesamt 6 Jahre eine ordentliche Summe für mehr „Reichweite“ und eine Filmreportrage.

Wichtig zu wissen: Gewerbetreibende haben bei B2B Geschäften kein Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass ein Vertragsschluss hier verbindlich ist und nicht – im Gegensatz zum Verbraucherrecht – innerhalb einer Frist widerrufen werden kann.

Erfahrungen eines Unternehmers

Unser Mitglied beschrieb uns gegenüber den Sachverhalt, den wir in Auszügen an dieser Stelle zitieren möchten. Wir erhielten seine Schilderungen Mitte Juli 2021. Die Namen wurden von unserer Redaktion anonymisiert.

Zitat:

„Herr H. von der Redaktion und Promotion von Firmen TV hat mich Mitte 2020 angerufen (Cold Calling), um mit mir einen Termin zu vereinbaren, in dem es um die Anwerbung der Auszeichnung von Firmen ABC/Firmen TV ging, da wir ja ein sehr außergewöhnlicher und interessanter Betrieb sind.

Als Herr H. bei mir auf der Farm war, habe ich ihn gefragt, wie er denn auf mich gekommen sei, dazu antwortete er, dass ich anonym empfohlen worden war. Herr H. erzählte mir, dass diese Auszeichnung nur Unternehmen erhalten, die empfohlen wurden und nur genehmigt worden sind. Außerdem gab es eine Reihe von Voraussetzungen (z.B. Alleinstellungsmerkmale, Spezialisierung, hohe Qualität, etc), die erfüllt sein müssten.

Das klang für mich sehr interessant, da eine Auszeichnung wohl nicht schaden könnte, aber er sagte auch, dass er von seinem Vorgesetzten die Vollmacht erhalten hat, direkt den Vertrag abzuschließen, ohne Zustimmung seines Vorgesetzten. (…)

Leider merken wir nichts von dem versprochenen Erfolg, deshalb ist es auch bis dato zu keinem Drehtermin für das Imagevideo unseres Betriebes gekommen. Auf unsere Anfrage vom 03.07.2021 die Laufzeit zu verkürzen, erhielt ich per Mail die Antwort, das wir ja nicht mit den „Empfehlungskarten“ arbeiten.“

Zitatende.

Unsere Meinung zu Branchenbüchern und Firmenverzeichnissen

Reichweite und Sichtbarkeit in den Suchergebnissen bei Google, Bing und Co. sind für Gewerbetreibende wünschenswert oder können in Zeiten einer Pandemie sogar entscheidend sein. Das Schlüsselwort zum Erfolg lautet hier SEO, das steht für Suchmaschinenoptimierung. Das gängigste Problem, welches uns durch betroffene Mitglieder unseres Vereins mitgeteilt wurde, ist das fehlende Hintergrundwissen, wie ein sogenanntes „Ranking“ (Platzierung in den Suchergebnissen) verbessert werden kann. 

In unseren Beiträgen, die Sie u.a. in diesem Blog finden, werden häufig kritische Positionen zu Firmenverzeichnissen und Branchenbüchern eingenommen. Jene Portale sind in der Regel Datenbanken, die Anschriften und Kontaktdaten von zahlreichen Firmen versammeln, eine Art Suchmaschine für Firmen. Wir kritisieren an einigen Betreibern solcher Branchenverzeichnisse, dass sie eine Art kostspieliges „Adressengrab“ darstellen, die der Reichweite einer Firma nicht in dem Maße verbessern, wie es häufig im Vorfeld angepriesen wird.

Ganz im Gegenteil: John Müller, Senior Webmaster Trends Analyst bei Google, äußerte sich bereits 2017 kritisch und warnend zu Einträgen in „Directories“, die englische Übersetzung für Verzeichnisse. „Verlinken“ und Links von Verzeichnissen erhalten sollen demzufolge nicht bei der Suchmaschinenoptimierung helfen. Das würde gegen die Nutzung eines Verzeichnisses oder Branchenbuchs sprechen. Wir möchten noch hinzufügen, dass ein Google My Business Eintrag in vielen Fällen ein geeigneter Weg ist, Kundschaft über die Suchergebnisse zu erreichen. Ein Google-Business-Eintrag ist zudem zum derzeitigen Zeitpunkt kostenfrei.

Wir können Gewerbetreibenden aktuell nicht raten, Verträge für Firmeneinträge in Branchenbüchern abzuschließen – besonders nicht für eine Laufzeit über mehrere Jahre. Ein Nutzen der Branchenbucheinträge ist unserer Erfahrung nach sehr limitiert, eine Optimierung der bereits online vorhandenen Datensätze ist in vielen Fällen sinnvoller und günstiger.

Weitere Informationen zu FirmenABC Marketing GmbH

Haben Sie als Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler Erfahrungen mit der FirmenABC Marketing GmbH? Oder haben Sie allgemeine Fragen bezüglich Branchenverzeichnissen und Onlineregistern? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail.

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Mittwoch, 21. Juli 2021

Debcon GmbH, 2021: Forderung für Pfui.tv

Uns liegt eine neue Forderung von der DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH aus Bottrop vor. Laut des Schreibens sollen die Mitgliedsbeiträge einer Online-Präsenz nicht gezahlt worden sein. Des Weiteren wird behauptet, dass der Empfänger umgezogen sei.

Titel: Debcon GmbH, 2021:  Forderung für Pfui.tv


Neue Zahlungsaufforderung durch die Debcon GmbH

Ein Verbraucher schickte uns eine Email mit einer aktuellen Zahlungsaufforderung der Debon GmbH zu. Aufmerksam wurde er durch unser YouTube-Video „Debcon Hilfe bei Inkassoforderungen“, in dem wir wichtige Hinweise und Informationen präsentieren.

In der aktuellen Forderung behauptet die Firma aus Bottrop, dass der Empfänger für „einige Zeit postalisch nicht erreichbar“ war und das bei einem „Umzug möglicherweise vergessen“ wurde, die neue Anschrift mitzuteilen. Jedenfalls sollen noch Mitgliedsbeiträge für die Nutzung eines Online-Portals mit nicht jugendfreien Inhalten fällig sein, genauer für den Zeitraum 01/2018-07/2021.

Der Verbraucher, der uns diese Zahlungsaufforderung weiterleitete, gab uns gegenüber in einer Email an, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Internet & Festnetz besaß und auch nicht umgezogen sei, wie es von Debcon behauptet wird.

Vor einer Verjährung: Vergleich durch Debcon vorgeschlagen

Das besagte Portal richtet sich mit ihren Inhalten an Erwachsene und steht scheinbar im Zusammenhang mit „Pfui.tv“. Betreiber dieser Webseite ist die Ephodos GmbH, vormals Saferpayment AG. Auch über diese Firmen berichteten wir in der Vergangenheit, zuletzt in diesem Beitrag: „Aktuelle Zahlungsaufforderung von National Inkasso für Ephodos GmbH

Die Debcon GmbH hat die aktuelle Forderung wegen Pfui.tv aufgekauft und will laut der Unterlagen festgestellt haben, dass der Empfänger sich schuldhaft in Zahlungsverzug befindet.

Insgesamt soll eine Forderung in Höhe von 1.747,85 EUR fällig sein, der Monatspreis soll 39,95 EUR betragen. Für den berechneten Leistungszeitraum 01/2018-07/2021 sind somit 43 Monate fällig. Debcon bietet in dem Schreiben die Option an, einen Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00 EUR innerhalb von einer Woche zu zahlen, um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Scan: Debcon GmbH Zahlungsaufforderung / Juli 2021
Debcon GmbH Zahlungsaufforderung / Juli 2021


Inkasso: Betroffene sollten reagieren

Eine Zahlungsaufforderung durch ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes Inkassounternehmen sollte auf keinen Fall als „Fake“ beiseite gelegt und ignoriert werden. In vielen Fällen kann es zu weiteren Konsequenzen wie Klagen und Vollstreckungen kommen, sofern gar nicht reagiert wird.

Auch bei den Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH sollten Betroffene nicht den Kopf in den Sand stecken. Wir bieten Mitgliedern Unterstützung und Beratung durch unsere angeschlossenen Rechtsanwälte.

Hilfe bei Debcon GmbH und Ephodos GmbH

Haben Sie Erfahrungen mit der Ephodos GmbH oder gar eine Zahlungsaufforderung von der Debcon GmbH erhalten? Reagieren Sie! Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

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Dienstag, 20. Juli 2021

Über „Deutsches Firmenverzeichnis“ der Net Partner GmbH, Emmerdingen

Das Branchenbuch „Deutsches Firmenverzeichnis“ der Net Partner GmbH aus Emmerdingen soll Unternehmern mehr Reichweite bringen. Doch lohnen sich solche Einträge? Was sind die Erfahrungen von Gewerbetreibenden?

Titel: Über „Deutsches Firmenverzeichnis“ der Net Partner GmbH, Emmerdingen


Net Partner GmbH aus Emmerdingen, Betreiberin eines Branchenbuchs

„Der passende Eintrag für Ihren individuellen Auftritt“ verspricht das Portal „Deutsches Firmenverzeichnis“. Betrieben wird die Seite von der Firma Net Partner GmbH aus Emmerdingen in Baden-Württemberg. Dieser „Auftritt“ für eingetragene Firmen wirkt auf uns leider nicht besonders erwähnenswert. Es werden schlicht und einfach jene Daten dargestellt, die wir auch über eine Suchmaschine wie Google selbst erhalten hätten.

Falls sich der eine oder andere Gewerbetreibende dennoch für einen Eintrag in diesem Verzeichnis begeistern kann, sollte dieser mit weiteren Kosten rechnen. Uns sind Branchenverzeichnisse dieser Art meist nur in der kostenpflichtigen Variante bekannt, oft mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.

Wie viel soll ein Eintrag kosten?

Über die Kosten lässt sich an dieser Stelle nichts sagen. In den AGB heißt es: „Die Preise für die kostenpflichtigen Leistungen von Net Partner sowie die Preisvereinbarung werden, sofern sie sich nicht aus einem in Textform erstellten Vertrag ergibt, - ggf. individuell und ggf. unter Gewährung von Preisnachlässen - telefonisch vereinbart (in der Aufzeichnung des Vertragsgesprächs im Einverständnis mit dem Kunden)“.

Das bedeutet, dass die Firmen wahrscheinlich via Cold Call kontaktiert werden. Ein unerwünschter Werbeanruf dieser Art birgt die Gefahr, dass möglicherweise ungewoll ein langer Vertrag für einen Firmeneintrag geschlossen wird.

Deutsches Firmenverzeichnis: Lohnt sich ein Eintrag?

Auf der Seite „Über uns“ auf der Homepage deutschesfirmenverzeichnis.com“ stellt die Betreiberin Net Partner GmbH die Vorteile eines Firmeneintrags vor. Genauer heißt es: „Hauptvorteile, warum Sie von einem Branchenbuch Eintrag im Deutsches Branchenportal profitieren können“. Zur Info: auch über die URL „deutsches-branchenportal.com“ wird man umgeleitet, dennoch ist in den AGB von einem „Deutschen Branchenportal“ die Rede.

Die Vorteile für einen kostenpflichtigen Eintrag überraschen mit wenig Vielfalt. Das Argument „Verstärken Sie Ihre Online-Präsenz“ wird mehrfach umformuliert, wie z.B. „ Steigern Sie die Markenbekanntheit Ihres Unternehmens“. Ob sich ein solcher Eintrag für Gewerbetreibende lohnt, ist höchst strittig. Wir sind der Meinung, dass ein Firmenverzeichnis selbst eine sehr große Reichweite und Bekanntheit inne haben sollte, um überhaupt potentielle Kunden zu erreichen. Ob das die Net Partner GmbH gewährleisten kann, bleibt fraglich.

Cold Call: Wie sollten sich Gewerbetreibende/Unternehmer verhalten?

Nicht selten werden Selbständige, Freiberufler und Unternehmer telefonisch kontaktiert, um Ihnen kostenpflichtige Einträge in Branchenbüchern und Firmendatenbanken anzubieten. Oftmals wird behauptet, dass bereits ein Eintrag bestehen würde und das ein Datenabgleich stattfindet. Betroffene berichteten ebenfalls, dass zwei Anrufe stattfanden. Im ersten wurde das Produkt beworben und im zweiten Telefonat die Bestätigung und die Daten eingeholt.

Wichtig ist: Für Gewerbetreibende gilt nicht – ganz im Gegensatz zu Verbrauchern - das Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag (Fernabsatzvertrag) nicht innerhalb von 14 Tagen gestoppt werden kann. Unternehmer sollten bei solchen Gesprächen darauf achten, nicht ungewollt langjährige Verträge einzugehen – sondern lieber auflegen. MEHR

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit Deutsches Firmenverzeichnis bzw. der Net Partner GmbH? Wollen Sie uns Ihre Erkenntnisse mitteilen oder suchen Hilfe? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch. Nehmen Sie Kontakt auf.

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Regio PrintService S.L.: Kostenpflichtige Werbeanzeige über ein Fax-Formular

Im Jahr 2017 berichteten wir über die Firma „Regionale Print Medien GmbH“, die in der Vergangenheit Fax-Formulare für Werbeanzeigen in sogenannten „Bürger-Info“ Foldern. Das Brisante war seinerzeit der Preis: es sollten für alle vier Anzeigen samt Nebenkosten eine Summe von mehr 3.400 EUR gefordert gezahlt werden. Dieses Firma soll sich seit 02.11.2020 in Liquidation befinden.

Beitragsbild: Regio PrintService S.L.: Kostenpflichtige Werbeanzeige über ein Fax-Formular


Regio PrintService S.L. bewirbt Anzeigen in „Bürger-Info“

Im Jahr 2021 sollen nun erneut Fax-Formulare von einer Firma „Regio PrintService S.L.“ (auch RPS SL) im Umlauf sein. Der Zusammenhang zu der „Print Medien GmbH“ könnte bei der ehemaligen Geschäftsführerin Frau S. bestehen. Der neue Sitz ist Sitz in C/Llorenc Vicens 3 4 (Palma de Mallorca). Viel geändert hat sich ansonsten laut unserer Meinung nicht. Die Anzeige soll immer noch in einer „Bürger-Info“ erscheinen, der Nettopreis je Auflage soll 399 EUR betragen. Es kommen noch weitere Kosten wie die Satzgestaltung und die Farbpauschale hinzu.

Die Laufzeit bzw. Veröffentlichung der Werbeanzeigen soll insgesamt zwei Jahre betragen und pro Vertragsjahr zwei kostenpflichtige Anzeigen bedeuten. Eine Anzeige hat den Gesamtpreis in Höhe von mehr als 700 EUR. Das bedeutet, die Kosten für alle vier Werbeanzeigen in den „Bürger-Infos“ mehrere tausend Euros kosten kann. Der Vertrag verlängert sich sogar automatisch, sofern nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Auf das Kleingedruckte achten!

Das Ziel einer Offerte wie der Regio PrintService S.L. ist selbstredend ein Vertragsabschluss und somit ein Auftrag zwischen Geschäftsleuten, ein sogenanntes B2B Geschäft. Gewerbetreibende haben bei dieser Art Geschäft kein Recht auf Widerruf. In bekannten Formularen ist es jedoch im Kleingedruckten vermerkt: „Sie haben das Recht, binnen sieben Kalendertage nach Auftragserteilung diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen“.

Teuer wird es, wenn das Fax-Formular zurücksendet und das Widerrufsfrist verstreichen lässt. Eine Rechnung für die kostenpflichtigen Werbeanzeigen im Bürger-Folder könnte schnell im Briefkasten landen. Wie dieser Folder am Ende ausschaut und wo er überhaupt verteilt wird, ist anhand des Formulars nicht möglich. Einzig eine Mindestauflage von 500 Exemplaren ist bekannt.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Firma Regio Printservice S.L (RPS SL)? Wollen Sie uns Ihre Erkenntnisse mitteilen oder suchen Hilfe? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch. Nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

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Mittwoch, 14. Juli 2021

Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Titel: Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Duisburger Verein "Verbraucherhilfe e.V." verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, gegen das Urheberrecht und gegen Verbraucherschutznormen. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichtes Duisburg 10 O 80/21. Konkret wurde der "Verbraucherschutzverein" Verbraucherhilfe e.V. von uns erfolgreich abgemahnt. 

Die Verwendung der folgenden Werbeaussagen untersagt

a) „…Verbraucher vor unseriösen und rechtswidrigen Geschäfts-, und Unternehmenspraktiken durch Aufklärung, Beratung und Bearbeitung meiner Angelegenheiten zu schützen“ wie geschehen im Mitgliedsantrag des Antragsgegners

b) „….Durch unsere Dienstleistung und unsere Kooperationspartner können wir Ihnen als Verbraucher den nötigen Schutz bieten vor z.B.:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.

Hilfe auch für alle Ihre Familienmitglieder. Das heißt Familien-Komplett-Schutz für den gleichen günstigen Beitrag.“

„3.) Hilfe gegen:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“

„….Durch die Unterlassungsschreiben von uns an alle Unternehmen die Sie weiter mit unerlaubten Forderungen und Werbung belästigen haben wir, die Verbraucherhilfe e.V. die Möglichkeit Sie dauerhaft und wirksam vor weiterer unerlaubter Werbung, unerlaubten Forderungen und Belästigung zu schützen.“

wie geschehen auf den Internetseiten

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/wir-ueber-uns/

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/hilfe-gegen-unerlaubte-telefonwerbung

c) „Denn zusätzlich zu den “alltäglichen Abwehrmaßnahmen“ die wir für alle unsere Mitglieder unternehmen, werden alle Unternehmen die Sie mit unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubter Werbung belästigen, von uns mit einer Unterlassungsaufforderung angeschrieben und dazu aufgefordert, Sie als unser Mitglied ab sofort nicht mehr zu belästigen.“

„Als zusätzlichen Service für Sie, bearbeiten wir auch ungerechtfertigte Mahnschreiben oder Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen die für diese unseriösen Unternehmen arbeiten und unberechtigt Geld von Ihnen fordern. Genauso kümmern wir uns um so genannte Auftragsbestätigungen von Firmen bei denen Sie angeblich etwas am Telefon bestellt oder etwas abgeschlossen haben sollen ( z.B. Gewinnspiele oder Spenden ).“

„Wir werden uns dann umgehend mit diesen Unternehmen in Verbindung setzen und zur Unterlassung auffordern.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/unsere-vorgehensweise/

d) „Sie bekommen dafür unsere gesamten umfangreichen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Das heißt z.B. alle Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und unrechtmäßigen Forderungen belästigen, bekommen durch uns ein Unterlassungsschreiben das Sie sie nicht mehr mit unerlaubter Werbung & unrechtmäßigen Forderungen belästigen sollen. Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Werbung, unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubte Abbuchungen von Ihrem Konto.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/fragen-und-antworten/

e) „2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/mitglied-werden/

f) …“Sollten Sie einen aktuellen Fall haben, den wir für Sie bearbeiten sollen, senden Sie uns bitte die Unterlagen, am besten direkt per Post oder per eMail zu, damit wir schnellstmöglich für ‚Sei tätig werden können.“

wie geschehen in der Bandansage unter der Telefonnummer

g) Bei Kontaktaufnahme per Anruf nicht auf die Kosten des Anrufes hinzuweisen

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Verbraucherschutz in Deutschland. Die Verbraucherhilfe ist insoweit kein unbeschriebenes Blatt, bereits 2012 musste das Landgericht Duisburg per Anerkenntnisurteil 22 O 63/11 Cold Calling der Verbraucherhilfe, also unerlaubte Anrufe ohne vorherige Zustimmung, untersagen. Pikant dabei: Auch damals schon waren fehlerhafte Angaben über die Kosten für Anrufe Thema und mussten untersagt werden.

Verbraucherdienst mit Verbraucherhilfe verwechselt!

Das nunmehrige Vorgehen war notwendig, weil Verbraucher den Verbraucherdienst mit der Verbraucherhilfe verwechselt hatten. Dies rührte auch daher, weil die Verbraucherhilfe e.V. Unterlagen des Verbraucherdienstes kopiert und partiell weiterverwendet hatte, so dass sogar aus den Sicherheitssignaturen heraus deren Mitgliedsantrag als “vom Verbraucherdienst herrührend” behauptet war.

Zudem ist nunmehr die Webseite der Verbraucherhilfe offline (Stand: 12.07.2021), auch als Ergebnis der einstweiligen Anordnung des Landgerichts Duisburg. Dies führt zu vielen verunsicherten “Kunden” der Verbraucherhilfe.

Rechtsdienstleistungsgesetz als Mindeststandards

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nicht umsonst Mindeststandards der Rechtsberatung für Nichtanwälte. Hierunter zählen eben auch Vereine in ihrer Tätigkeit für deren Mitglieder. Diese Mindeststandards sind zwingend einzuhalten. Deshalb ist z.B. die Einzelfallberatung für Nichtmitglieder grundsätzlich durch Vereine unzulässig. Beratung entgeltlicher Art soll zudem nur Anwälten vorbehalten sein.

Die Verbraucherhilfe hat hiergegen mehrfach verstoßen und insoweit eine Qualität vorgespielt, die offenkundig nicht eingehalten werden konnte. Wenn ein Rechtsberatungsverein zum Beispiel damit wirbt, Tätigkeiten durch vor einigen Jahren abgeschaffte “Rechtsbeistände” durchführen zu lassen oder Beratung für Alle, also auch Nichtmitglieder suggeriert, dann ist dies unzulässig. Man mag diese Regelungen für nicht mehr zeitgemäß halte, dann müsste man aber eben das Gesetz ändern. Wir Verbraucherschützer sind im besonderen Maße der Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.

Es bestand daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5, 8 Abs 1, Abs 3 Nr. 1 UWG i. V. m § 3 RDG, und zwar bezüglich sämtlicher unter den Anträge I Ziffern 2 a)-f) aufgeführten geschäftlichen Handlungen.

Unabhängig davon, dass es für das Ansehen des renommierten Verbraucherdienstes auf Grund der Verwechslungsgefahr Image schädigend ist, wenn der Verein irreführend und unlauter wirbt und Verstöße nach dem RDG begeht, dürfte es zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegen, die nachfolgend näher beschriebenen gesetzeswidrigen Handlungen des Vereins zu untersagen. Hier insbesondere zum Schutz der Verbraucher, weil diesen durch den Verein eine kostenpflichtige Leistung angeboten wird, deren Erfüllung faktisch nicht gewährleistet werden kann.

Die von der Verbraucherhilfe angebotenen Leistungen verstoßen gegen die Verbote des RDG. Nach § 3 RDG stehen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen unter dem Geltungs-vorbehalt insbesondere dieses Gesetzes. Der Zweck der Bestimmungen in §§ 1, 2 RDG besteht darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen und ist daher be-reits dann berührt, wenn unerlaubt Rechtsberatung auch nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, dass sich der Angebotsempfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urteil vom 24.02.2005- l ZR 128/02).

Kein Ausnahmetatbestand

Es greift kein Ausnahmetatbestand der §§ 5 ff. RDG, der ihnen die Rechtsberatung und -vertretung erlaubt. Die Beratung und Vertretung von Ratsuchenden durch den Verein gefährdet somit Verbraucherinteressen in erheblichem Maße. Die Verbraucherhelfer sind an keine Berufspflichten und keine Berufsordnung gebunden und verfügen insbesondere über keine Berufshaftpflichtversicherung bei Falschberatung, wie sich aus deren Impressum ergibt. Sie werben auf seinen Webseiten gegenüber der Allgemeinheit mit der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen in eigenem Namen gem. § 2 RDG auf den Gebiet des Vertragsrechtes, insbesondere:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

sowie in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubten Abbuchungen und unerlaubter Werbung durch Unterlassungsschreiben an die Unternehmen und Abwehrmaßnahmen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 l RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das ist bei den angebotenen Leistungen gegeben, und zwar bereits bei der angebotenen Beratung, insbesondere aber der Fertigung von Unterlassungsschreiben und Durchführung von Abwehrmaßnahmen im eigenen Namen.

Falsche Zusage sicheren Erfolges

4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“ 

Es wird sogar ein konkreter sicherer (!) Erfolg zugesagt: „Diese Unternehmen nehmen dann Ihre Datensatz sofort aus Ihrem Bestand und somit werden Sie von diesen nicht mehr mit Postwerbung belästigt.“

Keine Erlaubnistatbestände

Die rechtsberatende Tätigkeit durch die Verbraucherhilfe ist durch keinen Erlaubnistatbestand der §§ 5, 6, 7 oder 8 RDG gedeckt. a) Zwar sind gem. § 5 RDG Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbereich gehören (Abs. 1 Satz 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist aber danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt. Im Vordergrund darf nicht die rechtliche Dienstleistung stehen (Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., Rn. 4f. zu § 5 RDG). 

Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. 

Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, Anlage 18). Bei dem Verein fehlt es indes bereits an einer Haupttätigkeit, dessen Nebenleistung die rechtliche Beratung von Mitgliedern sein könnte.

Keine Rechtsberatung als Haupttätigkeit

Schon ausweislich der Satzung von Verbraucherhilfe e.V. war die rechtliche Beratung gerade die Haupttätigkeit des Vereins – denn Information findet ja gerade keine eigene statt – und erst Recht durch die auf den Webseiten angebotenen Leistungen: Die rechtliche Beratung und Vertretung prägt die angebotenen Leistungen der Verbraucherhilfe jedenfalls ganz überwiegend, denn anders ist Hilfe und Schutz für Verbraucher und die angebotenen Leistungen auf den Webseiten nicht zu verstehen.

Des Weiteren ist die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist (Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BR-Drucksache 623/O6 Seite 95).

Bei den angebotenen Leistungen im Vertragsrecht sind besondere rechtliche Prüfungen notwendig, insbesondere, weil nicht nur genaue Kenntnisse in dem speziellen Rechtsgebiet „Vertragsrecht“, sondern auch spezielle Kenntnisse der einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes und der unteren Gerichte zu den jeweiligen Fallgestaltungen im Vertragsrecht. Die Beratung und Vertretung von Betroffenen im Bereich von Abofallen, Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäfte Gewinnspielen, Abwehr überhöhter Forderungen kann deshalb niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung des Vereins sein. Tatsächlich ist die Beratung wohl die einzige Tätigkeit des Vereins. 

b) Bereits die außergerichtliche Vertretung von Personen durch den Vereins ist nicht gem. § 6 RDG erlaubt, weil sie aufgrund der kostenpflichtigen Mitgliedschaft entgeltlich erfolgt und damit auf Gewinnerzielung gerichtet ist (OLG Frankfurt, 6 U 74/10, Anlage 19). Aber auch eine unentgeltliche Erstberatung – die so sowieso nicht angeboten wird – durch die Verbraucherhilfe ist nicht durch § 6 Abs. 1 RDG erlaubt. Bei einer „kostenlosen Erstberatung“ durch die Verbraucherhilfe e.V. handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG, weil diese im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Antragsgegners steht. 

Bereits die auf mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit entgegen (so DeckenbrocklHenssler, RDG, 4. Auflage, § 6 Rdn. 20 f.). Steht unentgeltlich im Zusammenhang mit entgeltlicher Mitgliedschaft oder entgeltlichen Angeboten, ist der Gesamtzusammenhang entgeltlich. 

Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Rechtsdienstleistungen in der Hoffnung auf einen noch zu erfolgenden Vertragsschluss erbracht werden, da in diesen Fällen das kostenlose Angebot gerade der Kundenwerbung dient und somit eigennützig ist (so DeckenbrockIHenssIer, aaO. Rdn. 2Of.; BT-Drs. 16/3655,57; Gaier/Wolf/GöckenlPiekenbrock, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Rdn. 6). Da es sich somit auch bei einer „kostenlosen Erstberatung“ des Vereins nicht einmal um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG handeln würde, kommt es letztlich nicht einmal darauf an, ob die Voraussetzungen an eine unentgeltliche Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG überhaupt erfüllt sind. Daher ist eine Rechtsdienstleistung, die unentgeltlich neben einer entgeltlichen Leistung erbracht wird, jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG nicht erfüllt, auch dann nicht zulässig, wenn die Anforderungen des § 6 Abs. 2 RDG an die juristische Anleitung beachtet werden. Indem das Gesetz einen Zusammenhang mit der entgeltlichen Tätigkeit verbietet, soll eine Umgehung des § 5 RDG verhindert werden (so Deckenbrock/Henssler, aaO. Rdn. 21). 

Keine Erlaubnis nach §7 RDG


§ 7 RDG beschränkt den Kreis der Rechtsdienstleistungsempfänger zunächst auf Mitglieder. Daher ist die Beratung von Nichtmitgliedern von dieser Norm bereits nicht erfasst. Da gem. der Website des Antragsgegners jedermann – nicht nur Mitglieder – eine kostenlose individuelle Erstberatung (wir beraten Sie gerne kompetent und unbürokratisch) in Anspruch nehmen können, ist die Beratung von Nichtmitgliedern nicht von § 7 RDG gedeckt. Der Antragsgegner verfolgt keinen ideellen Zweck, sondern einen rein kommerziellen. Seine rechtliche Beratung lässt er sich durch Mitgliedsbeiträge bezahlen. Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen sind nur deswegen gem. § 7 RDG freigegeben, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden sind, denen der Rechtsuchende ausgesetzt ist, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhält. Sobald mit der Dienstleistung ein Geschäft gemacht werden soll, ist zum Schutz des Rechts-suchenden eine strengere gesetzliche Regulierung geboten. Sobald eine gewerbliche oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreibende Vereinigung Rechtsdienstleistungen anbietet, müssen diese sich an § 5 RDG messen lassen (so Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 18). Voraussetzung des § 7 RDG ist weiterhin das Gruppeninteresse, das über dem Interesse des einzelnen Mitglieds stehen muss. An einem solchen gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Antragsgegners dient schließlich nur den jeweiligen Einzelinteressen des Mitglieds, das sich regelmäßig auch nur auf eine individuelle eigene persönliche Rechts-frage wegen der er sich an den Antragsgegner wendet. Zwischen den einzelnen Mitgliedern besteht gerade kein auf eine gewisse Dauer angelegtes gemeinsam verfolgtes Interesse (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urt. v. 9. Juli 1981, Az. 6 U 33/81, Anlage 20). Eine solche einzelfallbezogene Beratung führt der Antragsgegner auch tatsächlich nach den Angaben auf der Webseite durch. Darüber hinaus ist aus § 1 der Satzung ersichtlich, dass Zweck des Vereins Hilfe für Verbraucher ist. Dadurch wird deutlich, dass die Tätigkeit Verbraucherhilfe nicht nur schwerpunktmäßig, sondern ausschließlich die rechtliche Beratung und Vertretung auf verschiedenen Rechtsgebieten ist. Die rechtliche Beratung ist somit gerade nicht, wie gem. § 7 Abs. 1 RDG erforderlich, von untergeordneter Bedeutung, so dass die Rechtsdienstleistungen nicht von § 7 RDG gedeckt sind (Vgl. Begr. § 7 RegE RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 60 und Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 8). Sogar die Ausweitung des Satzungszweckes auf allgemeine rechtliche Beratung wäre unzulässig.

Was können Mitglieder der Verbraucherhilfe nunmehr tun?

Mitglieder sollten prüfen, ob die Mitgliedschaft bei der Verbraucherhilfe e.V. aus Duisburg unter diesen Aspekten überhaupt wirksam geworden ist. Gegebenenfalls könnte die Mitgliedschaft angefochten und Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden. Soweit der Nachweis nicht gelingt, dass die offerierten Dienstleistungen rechtmäßig erbracht wurden oder erbracht werden konnten durch Rechtsanwälte oder angestellte Volljuristen, bestehen ebenfalls Rückforderungsmöglichkeiten. Nehmen Sie als vermeintliches Mitglied Ihre Auskunftsrechte wahr und lassen das Ergebnis dann professionell prüfen.

Was kann ich tun, wenn Verbraucherhilfe unrechtmäßig abbucht?

Betroffene haben uns mitgeteilt, dass Abbuchungen ohne ein schriftliches SEPA-Mandat bzw. Einzugsermächtigung in Höhe von 74,00 EUR monatlich abgebucht werden soll. In jedem Fall sollten Mitglieder der Verbraucherhilfe aus Duisburg daher prüfen, ob eine Lastschrift zurückgeholt werden kann. Sind die Fristen verstrichen, sollte man den Vorstand zur Erstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung auffordern.

Hilfe und Kontakt: Wir beantworten Ihre Fragen

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Verbraucherhilfe e.V.? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch oder via Mail. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur im Mitgliederauftrag aktiv werden können. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Montag, 12. Juli 2021

Single-Treff-Mikado: Über die Freizeit- und Freundschaftsclub für Alleinstehende GmbH

Freizeitaktivitäten statt Partnerschaft fürs Leben. Die Firma Single-Treff-Mikado schaltete eine Anzeige, um mit einem Verbraucher einen Vertrag für eine Clubmitgliedschaft abzuschließen.

Titel: Single-Treff-Mikado: Über die Freizeit- und Freundschaftsclub für Alleinstehende GmbH


STM Freizeit- und Freundschaftsclub: Über die Anzeige in den kostenpflichtigen Club

Auf der Suche nach einer Partnerschaft ist besonders für ältere Personen mit Hindernissen verbunden, den/die PartnerIn fürs Leben zu finden. Es ist sicherlich nicht unmöglich, aber schwer vorstellbar, wenn sich Senioren über Tinder und Co. kennenlernen wollen. Stattdessen ist der Altersdurchschnitt bei Zeitungs-Annoncen bzw. scheinbar noch gehobener.

Somit ist es nicht verwunderlich, wenn dort zahlreiche ältere Senioren über Kleinanzeigen versuchen, eine Partnerschaft zu finden. Doch was passiert, wenn sich hinter den Anzeigen Firmen befinden, die statt Kontakte Mitgliedschaften in einem Freizeitclub an den Mann bzw. die Frau bringen wollen.

Die Single-Treff-Mikado soll laut einem Verbraucher ebenfalls mit einer Annonce eine Clubmitgliedschaft abgeschlossen haben. Wir schildern hier seine Erfahrungen.

„Herzblatt-Berlin“: Verbraucher hatte auf eine Anzeige reagiert

Laut den Schilderungen des betroffenen Mitglieds stieß er auf eine Annonce in einer bekannten Berliner Zeitung, Rubrik „Herz an Herz“. Uns liegt eine Kopie dieser Anzeige vor (siehe Bild). Im dazugehörigen Text schreibt die „Schöne Asiatin“, dass sie sich einen liebenswerten Partner wünscht, um „noch einmal glücklich zu werden“. Der Betroffene sagt, dass er nach seiner Meldung zu einer Repräsentantin des Single-Treff-Mikado Fa. Herzblatt bestellt wurde.

Er erhielt einen Mitgliedsvertrag für den Freizeit- und Singletreff, was aber laut seiner Aussage mit der Vermittlung der evtl. Partnerin nichts zu tun hatte. Erst nach der Unterzeichnung des Vertrags sollte er die Telefonnummer zum ursprünglich gewünschten Kontakt erhalten.

Anzeige "Herzblatt" 


Die Unterlagen sollen vor Ort überreicht und unterzeichnet werden

Der betroffene Verbraucher schilderte uns gegenüber, dass er einen Vertrag der Singletreff Mikado GmbH unterschrieb. Laut seiner Auffassung war er der Meinung, dass diese Unterschrift für die Suche nach einer neuen Partnerin gedacht war. Erst im Nachhinein stellte er fest, dass dieser Vertrag, Zitat: „überhaupt nichts mit einer Partnervermittlung zu tun hat“. Er kontaktierte die Firma zwecks einer Kündigung, doch ihm wurde mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei.

Michael Langhans, Volljurist des Verbraucherdienstes, teilte uns seine Meinung mit: „Für mich spricht vieles dafür, dass die Konstruktion so gewählt ist, das man gesetzliche Schutzvorschriften umgehen könnte“. Mit derartigen Schutzvorschriften ist der zum Beispiel der § 312, § 312a (ehemals Haustürgeschäft) gemeint, der Gesetzgeber beabsichtigt hier weitere Verbesserungen zum Jahresende einzuführen.

STM Freizeit- und Freundschaftsclub: 94 EUR monatlich

Uns liegt eine Kopie des Aufnahmevertrags der Single-Treff-Mikado Freizeit und Freundschaftsclub für Alleinstehende GmbH vor. Der Vertragsgegenstand sind die durch das Unternehmen geführten Veranstaltungen und Aktivitäten. Kein Wort über Partnervermittlung oder von einer Kontaktmöglichkeit zu der ursprünglichen Annonce.

Es gibt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 74,00 EUR, die bei Vertragsschluss fällig werden. Für eine Mitgliedschaft in diesem Club soll eine monatliche Gebühr von 94,00 EUR gezahlt werden. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate, eine Kündigung vorab ist nicht möglich und wird laut des Vertrags auch nur jeweils zum Quartalsende ermöglicht. Ein Widerruf gilt nicht, sofern dieser Vertrag vor Ort unterzeichnet wurde. Dies wäre nur der Fall, wenn der Vertrag fernmündlich via Anruf zustande gekommen wäre – zum Beispiel, wenn unser Mitglied telefonisch kontaktiert worden wäre.

Scan: Aufnahmevertrag / STM Freizeit- und Freundschaftsclub
Aufnahmevertrag / STM Freizeit- und Freundschaftsclub


Führen unterschiedliche Annoncen zur gleichen Firma?

Laut eines Artikels auf Handelsblatt.com vom 22.08.2011 heißt es: „Der Single-Treff Mikado stellt im Internet fünf Betreuerinnen vor, die an drei unterschiedlichen Adressen in Berlin sitzen und verschiedene Telefonnummern haben. Vergleicht man die Telefonnummern mit denen unter Anzeigen wie „Charmant und liebevoll ist Norbert, ehemaliger Unternehmer“ in der Rubrik Herzklopfen der Berliner Woche, stellt man fest, dass „Singlecontact“, „Herzblatt Berlin“ oder „Partnertelefon“ alle zu Mikado-Betreuerinnen führen.“ Quelle: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-wer-auf-unserioese-partnervermittler-reinfallen-kann/4511924-2.html

Erfahrungen mit Freizeit- und Singleclubs

Dass die Partnersuche in einer Mitgliedschaft in einem kostenpflichtigen „Club“ endet, ist leider nichts Neues. Wir berichteten in diesem Blog bereits über das Unternehmen „Julie Freizeitglück GmbH“ aus Cottbus und führen dort aus, wie auch dort eine Partnersuche in einer ungewollten Mitgliedschaft endete. MEHR

Darüber hinaus verweisen wir auf den Artikel "Partnervermittlungen: Vorsicht vor unseriösen Angeboten" auf ndr.de (Letzter Abruf 15.07.21). Dort erfahren Sie mehr über das Geschäftsgebaren von Partnervermittlungen. 

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit Single-Treff-Mikado? Wollen Sie uns Ihre Erkenntnisse mitteilen oder suchen Hilfe? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch. Nehmen Sie Kontakt auf.

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Freitag, 9. Juli 2021

Hilfe bei Excalibur Tatarelis & Partner KG: Vermittlungsgebühren gefordert

Die CCC Vermögensverwaltungs GmbH mbH fordert aus abgetretenem Recht Vermittlungsgebühren aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung, die ursprünglich zwischen der Excalibur Tatarelis & Partner KG und den Anlegern vor vielen Jahren abgeschlossen wurde. Grundlage dafür ist eine fondgebundene Lebensversicherung der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. aus Luxemburg (mittlerweile FWU Life Insurance Lux S.A.)

Titel: Hilfe bei Excalibur Tatarelis & Partner KG: Vermittlungsgebühren gefordert


Excalibur Tatarelis & Partner KG vermittelte Nettopolicen

Die Excalibur Tatarelis & Partner KG mit Sitz in Oberhaching vermittelte in der Vergangenheit unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. aus Luxemburg (mittlerweile FWU Life Insurance Lux S.A.). Bei der vermittelten Versicherung soll es sich um sogenannte „Nettopolicen“ gehandelt haben. Doch was ist eine solche Nettopolice?

Wenn die Gebühren, die zum Beispiel für die Vermittlung der Versicherung nicht in der Versicherungsprämie enthalten sind, ist von einer Nettopolice die Rede. Versicherungsnehmern soll somit die Möglichkeit gegeben sein, am Anfang der Laufzeit einen Rückkaufswert für die Versicherung zu bekommen. Somit schließen Versicherungsnehmer insgesamt mehrere Vereinbarungen, u.a. mit der Versicherung und dem Vermittler.

Trotz Kündigung sollten Vermittlungsgebühren entrichtet werden

Laut betroffener Mitglieder soll es drei getrennte Vereinbarungen geben haben, unter dem der der Versicherungsvertrag zustande gekommen sein soll. Diese unterschiedlichen Vereinbarungen sollen auch Gebühren- und Prämienzahlungen betreffen. Den Betroffen war nicht bewusst das bei einem Fall einer frühzeitigen Kündigung, zusätzlich eine Kündigung des Vermittlungsvertrages bedurfte.

Die Kosten einer Vermittlung sind an die Vermittler zu zahlen, in diesem Fall die Excalibur Tatarelis & Partner KG, ausschlaggebend sind die eigenständigen Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Versicherungsnehmer. Somit ist dieser Vertrag unabhängig von der Versicherung ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. zu betrachten. Das bedeutet im Falle einer Kündigung der Versicherung der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A., dass der Vertrag mit der Excalibur Tatarelis & Partner KG weiterhin bestehen bleibt.

Zahlungsdienstleister FWU Payment Services GmbH als Treuhänder

Versicherungsnehmer der Nettopolice der Atlanticlux haben zusätzlich eine Vereinbarung für Vermittlungsgebühren (in diesem Fall Excalibur Tatarelis & Partner KG) und eine Treuhandvereinbarung – hier die FWU Payment Services GmbH – getroffen. Die Versicherungsprämie sowie die Vermittlungsgebühr sollten mittels Lastschrift durch die FWU Payment Services GmbH eingezogen werden. Wenn ein Kunde diese Lebensversicherungs-Police kündigte, blieb rechtlich die gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung hiervon unberührt. Wurde nicht gezahlt, wurden laut Treuhänderin FWU die gesamten Kosten insgesamt fällig.

Laut Betroffener erhielten diese aber keine Mahnungen sondern erst nach ca. 10 Jahren eine Zahlungsaufforderung durch die Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen. Sollte diesen Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen durch die betroffenen geleistet werden in der Regel gerichtliche Mahnbescheide folgen.

Mahnbescheid durch Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen erhalten? Forderung wurde an CCC Vermögensverwaltungs GmbH abgetreten

Wir berichteten bereits an anderer Stelle über gerichtliche Mahnbescheide der Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen aus München, welche die Firma CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH anwaltlich vertraten. Es handelte sich um eine offene Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Vermittler. Die Excalibur Tatarelis & Partner KG war ebenfalls als Handelsmakler bzw. Vermittler gemäß §§ 93 ff. HGB tätig. Die offene Forderung wurde durch die Treuhänder an die CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH abgetreten.

Es folgte ein gerichtlicher Mahnbescheid, der Betroffene Anleger und Mitglieder im Verbraucherdienst konnten mit der Unterstützung von angeschlossenen Rechtsanwälten bereits positive Urteile erreichen. Im Einzelnen Lesen Sie dazu unsere Blogbeiträge: MEHR

CCC Vermögensverwaltungs GmbH gehen in Berufung

Es besteht die Möglichkeit, dass im Falle eines Rechtsstreits ein Beratungsverschulden seitens der Vermittler festgestellt werden könnte, sprich die Aufklärungspflichten wurden nicht erfüllt. Das hätte zur Folge, dass die getroffene Vermittlungsgebührenvereinbarung keinen Bestand haben könnte. Eine Einstufung als Risikoanlage hätte ggf. durch die Vermittler erfolgen müssen.

Die angeschlossenen Rechtsanwälte von Verbraucherdienst stehen betroffenen Versicherungsnehmern hilfreich zur Seite. Wir können uns an dieser Stelle auf die Aussagen betroffener Verbraucher und Mitglieder stützen, die uns gegenüber darstellten, dass die CCC Vermögensverwaltungs GmbH in Beruf geht.

Weitere Infos zur Excalibur Tatarelis & Partner KG und CCC Vermögensverwaltungs GmbH

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Excalibur Tatarelis & Partner KG oder CCC Vermögensverwaltungs GmbH oder gar eine Zahlungsaufforderung durch die Kanzlei erhalten? Wurde ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt? Reagieren Sie unbedingt, stecken Sie nicht den Kopf in den Sand! Nutzen Sie unsere Kontaktdaten, um allgemeine Informationen zu diesem Thema zu erhalten.

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oder per E-Mail:

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 6. Juli 2021

La Strada Touristik – Gewinnspiel über Newsletter der Traffego GmbH

Neues von der Firma La Strada Touristik GmbH und ihren Gewinnbenachrichtigungen für den nächsten „Traumurlaub“ nach Zypern. Doch statt einer postalischen Benachrichtigung erhielt eine Verbraucherin eine solche Nachricht via Mail.

Titel: La Strada Touristik – Gewinnspiel über Newsletter der Traffego GmbH


Gewinnbenachrichtigungen für eine Reise nach Zypern

„Zu ihrem Traumurlaub“ lockt ein blau unterlegter Button in einer Email, die von der Traffego GmbH aus 64331 Weiterstadt an eine Verbraucherin geschickt wurde. Diese Mail trägt den Betreff „Hallo Frau Z. (Name der Redaktion bekannt), Sie haben erfolgreich an unserem Gewinnspiel teilgenommen" - es wurde über die Mail-Adresse „reisen@sparmeise.com“ versandt.

Zwar soll Frau Z. sich nur registriert haben, jedoch soll dieser besagte Traumurlaub bereits teilweise bezahlt worden sein. Die Firma La Strada Touristik GmbH aus Bremen, über die wir an dieser Stelle bereits berichteten, scheint eine Reise nach Zypern zu veranstalten. Bisher waren uns ähnliche Gewinnbenachrichtigungen nur als Postsendung bekannt, dieses Mal könnte der Weg des Newsletters gewählt worden sein.

Versandt wurde die Mail durch die Firma Traffego GmbH. Diese Firma betreibt laut ihrer Homepage E-Mail Marketing. Bei unserer schnellen Recherche nach dem Unternehmen fielen uns zahlreiche negative Google-Bewertungen auf. In vielen dieser Bewertungen beschweren sich Personen über den Umgang mit ihren Daten. An dieser Stelle können wir den Umgang mit den Daten nicht beurteilen, wir geben nur die Bewertungen aus dem Netz wieder.

Das steht in der Gewinnspiel-Email der Traffego GmbH

Wir zitieren an dieser Stelle den weiteren Inhalt der Mail. Zitat: „Wir freuen uns sehr Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie mit Ihrer Registrierung erfolgreich an unserem Online-Gewinnspiel teilgenommen haben. Herzlichen Glückwunsch! Erleben Sie mit 2 Personen eine Woche lang das Inselparadies Zypern!“

Laut der Mail sollen folgende Posten bereits für Frau Z. und für ihre Begleitung bereits bezahlt worden sein: Hin- und Rückflug, 7x Übernachtungen in 4**** Sterne-Hotels-LK im Doppelzimmer, 7x reichhaltiges Frühstücksbuffet, deutschsprachige Reiseleitung, alle Transfers zwischen Flughafen-Hotel-Flughafen sowie zwischen den Hotels.

Abschließend heißt es: „Freuen Sie sich auf die schönste Zeit des Jahres mit La Strada Touristik auf Zypern. Ihre persönlichen Reiseunterlagen erhalten Sie mit nur einem Klick per Post.“

La Strada Touristik Gewinnspiel: Verbraucher sollen sich registriert haben

Laut der Mail soll dieser Newsletter nur ausschließlich an Personen versandt werden, die in einem Partnergewinnspiel oder in einer Internet-Umfrage ihr Einverständnis gegeben haben. Welches Gewinnspiel oder welche Umfrage dies gewesen sein soll, bleibt unbeantwortet. Der Text im Newsletter weist ebenfalls darauf hin, dass Frau Z. „erfolgreich“ durch eine Registrierung an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen haben soll.

Zum Verständnis: es scheint sich bei diesem Newsletter nicht unbedingt um einen Gewinn zu handeln. Viel mehr stellt es ein Angebot für eine Reise nach Zypern mit der La Strada Touristik GmbH dar. Auch wenn Kostenpunkte wie u.a. Hin- und Rückflug bereits „bezahlt“ sein sollen, besteht laut unserer Erfahrung die Möglichkeit, dass stattdessen andere Kosten auf teilnehmende Verbraucher zukommen können.

So schrieben wir bereits in unserem Artikel „La Strada Touristik GmbH – Traumreise nach Zypern gewonnen?“ über die Firma aus Bremen, die zuvor Gewinnbenachrichtigungen für Reisen nach Zypern verschickte. Verbraucher berichteten in der Vergangenheit über zusätzliche Kosten, die während der "gewonnenen" Reise entstanden sein sollen.

Wie reagieren auf Gewinnbenachrichtigungen via Mail?

Spam und fragwürdige Phishing-Mails landen leider genug in der Mailbox. Dazu kommen noch unzählige Gutscheine für Amazon, Ikea, Saturn, Mediamarkt und diverse Supermärkte. Manche werden gar über Facebook und Instagram beworben.

Das Wichtigste: Geben Sie keine persönlichen Daten weiter. Dies gilt besonders für Bank- bzw. Kontodaten. Sollen Sie für einen angeblich erhaltenen Gewinn vorab eine Art „Bearbeitungsgebühr“ zahlen, handelt es sich höchstwahrscheinlich um Betrug! Sollen Sie angeblich an einem Gewinnspiel oder einer Umfrage teilgenommen haben, so erkundigen Sie sich nach den Daten bzw. der Herkunft Ihrer Daten.

Ein Großteil der Absender hat es nämlich auf die Daten des Empfängers abgesehen. Während Cold Calls (Kaltakquise, unerwünschte Werbeanrufe) bei Verbrauchern nicht erlaubt sind, wünschen wir uns eine ähnliche Regelung für Emails und Messenger-Nachrichten. Zwar gibt es bereits zahlreiche Regulierungen bzgl. Newsletter, jedoch schützen diese nicht immer vor betrügerischen Absichten. Die Daten von Verbrauchern sollten ohne klare Zusage nicht ungefragt für Werbeangebote genutzt werden.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Firma La Strada Touristik GmbH? Wollen Sie uns Ihre Erkenntnisse mitteilen? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch. Nehmen Sie Kontakt auf.

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 2. Juli 2021

Hanseatic Print Service GmbH – Erfahrungen eines Gewerbetreibenden

Ein Mitglied von Verbraucherdienst betreibt ein Gewerbe und wollte uns seine Erfahrungen mit der HPS Hanseatic Print Service GmbH mitteilen. Er erhielt eine Lieferung mit einem Toner, die er laut eigener Aussage nicht beauftragt habt.

Titel: Hanseatic Print Service GmbH – Erfahrungen eines Gewerbetreibenden


Toner per Post durch HPS

„Kundenzufriedenheit ist für uns das Ergebnis von reibungsloser Bürokommunikation und perfektem Kundenservice!“ schreibt die Hamburger Firma Hanseatic Print Service GmbH auf ihrer Homepage (URL: hps.hamburg). Ob das nun auf alle Kunden dieser Firma zutrifft, könnte an dieser Stelle bezweifelt werden, da uns eine Beschwerde von einem Mitglied vorliegt. Ein Gewerbetreibender erhielt er Lieferung für einen Toner, den er laut eigener Aussage nicht bestellt hat. Insgesamt soll er 169,90 EUR kosten.

Hanseatic Print Service GmbH – unerwünschte Lieferung?

Der Gewerbetreibende schrieb an die HPS Hanseatic Print Service GmbH ein Fax, welches er auch an uns weiterleitete. Er schrieb, Zitat: „Ich habe heute von Ihnen ein Paket bekommen. Ich habe bei Ihnen nichts bestellt! Sie haben von mir keinen Auftrag erhalten! Es besteht zwischen uns kein Vertragsverhältnis!“

Neben dem Fax wurde auch die Rechnung uns überreicht. Laut der Unterlagen stellte die Firma HPS Hanseatic Print Service GmbH dem Gewerbetreibenden einen Drucker-Toner in Rechnung, zum Preis von 169,90 EUR. Zusätzlich ist eine Warengutschrift in Höhe von 30 EUR vermerkt.

Scan: Rechnung / HPS Hanseatic Print Service GmbH / Juni 2021
Rechnung / HPS Hanseatic Print Service GmbH / Juni 2021


Stimmen aus dem Netz

Bei unserer Recherche fanden wir viele Rezensionen von Verbrauchern, die ihre Meinung und ihre Erfahrungen mit der HPS Hanseatic Print Service GmbH mitteilen wollten. Wir zitieren an dieser Stelle einige Aussagen der Seite „Tellows“, die uns besonders dabei ins Auge gestochen sind. Hinweis: eine eigenständige Prüfung der Aussagen war uns naturgemäß nicht möglich. Angaben im Internet sind immer kritisch zu würdigen.

„Versucht angebliches Guthaben durch Tonerbestellung zu verrechnen und dabei Abos abzuschließen!“

„Achtung, Cold Calls! Verkauft Toner und Tinte einer Eigenmarke die angeblich viel besser und viel ergiebiger als Originalware ist. Es wird zudem versucht, ein B2B Vertrag aufzusetzen, (bei akademischen Titeln) und damit das 14 tägige Rücktrittsrecht bei fernmündl. geschlossenen Verträgen für Verbraucher auszuhebeln.“

Quelle: https://www.tellows.de/num/0405409000

Folgt gar ein Abo nach der ersten Lieferung?

Auch auf anderen Portalen wie GoLocal liest man ebenfalls kritische Aussagen. Auch hier gilt, dass es sich um eine Aussage aus dem Netz handelt und somit kritisch zu beurteilen ist. Wir können die Aussagen nicht auf Richtigkeit prüfen, sondern geben an dieser Stelle nur den Inhalt wieder.

Zitat: „Ich kann mich den schlechten Bewertungen nur anschliessen, mir wurde ebenso telefonisch eine Gutschrift über zurückgesandte gebrauchte Toner angeboten (woran ich mich nicht erinnern kann) und ein Angebot über eine Einheit Toner abzüglich Gutschrift gemacht. Was nicht erwähnt wurde: eine Einheit besteht aus sieben überteuerten Tonern. Diese kommen in zwei Etappen als Teillieferung, wenn man die Auftragsbestätigung nicht ganz genau liest, meint man mit der Lieferung und Rechnung der ersten drei Toner sei alles erledigt, hier wird auch die Gutschrift verrechnet. Zwei Monate später werden auf einmal vier weitere Toner nach telefonischer Ankündigung geliefert.“ Zitatende

Quelle: https://www.golocal.de/hamburg/druckereien/hanseatic-print-service-gmbh-9zjFY/

Vorsicht bei Cold Calls

Wir weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass Verbraucher und auch Gewerbetreibende kritisch auf unerwünschte Werbeanrufe reagieren sollten. Letztendlich ist die Absicht klar: es soll etwas verkauft werden – und das manchmal für sehr viel Geld über eine lange Laufzeit hinweg. Geben Sie keine persönlichen Daten oder gar Ihre Bankdaten am Telefon weiter und legen Sie lieber ggf. auf, bevor Sie nachher tief in die Tasche greifen müssen.

Kontakt mit Verbraucherdienst

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Donnerstag, 1. Juli 2021

Hirschberger NaturRat, Bonafair AG – Erfahrungen von Verbrauchern

Aktuell wurde uns eine Rechnung für ein Produkt der Bonafair AG Hirschberger NaturRat vorgelegt. Die Verbraucherin hat ein sogenanntes „Pillen-Abo“ abgeschlossen. Wie kommt es zu diesen Verträgen und wie sollten Verbraucher reagieren?

Titel: Hirschberger NaturRat, Bonafair AG – Erfahrungen von Verbrauchern


Über Hirschberger NaturRat Produkte

„Tun Sie Ihrem Körper etwas Gutes“, heißt es auf der Homepage der Produkte der NaturRat Hirschberger. Das laut eigener Aussage „traditionelle Familienunternehmen“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, „in puncto Gesundheit zu helfen“. Betrieben wird die Homepage von der Firma Bonafair AG aus 8274 Tägerwilen in der Schweiz.

Über einem deutschen Vertrieb aus 72805 Lichtenstein werden unter anderem Mittel gegen Gelenkschmerzen und zur Erhaltung der Sehkraft angeboten. Wir wollten uns die Angebote auf der Homepage von Hirschberger NaturRat ansehen, doch einen Online-Shop suchten wir vergebens. Auch eine Übersicht der Preise konnten wir nicht nicht finden. Stattdessen haben Besucher der Webseite die Möglichkeit, eine „Anfrage“ zu stellen. Wir fragen uns, wie werden die Produkte letztendlich verkauft? Wie hoch ist der Preis und handelt es sich um ein Abo?

Bonafair AG: Hohe Rechnung für ein Pillen-Abo

Eine Antwort auf die Fragen lieferte eine betroffene Verbraucherin, die uns eine Rechnung von der Bonafair AG vorlegte. Ihr wurden fünf Packungen „Hirschberger Rheumin Forte Plus“ (jeweils 30 Kapseln) zu je 39,90 EUR in Rechnung gestellt, wobei eine Packung „völlig kostenfrei“ sein soll. Diesen Vorteil soll die Verbraucherin durch eine Bestellung im „Direktbezug“ erhalten haben.

Im beigefügten Anschreiben der Bonafair AG ist zu lesen, dass die nächste Lieferung bereits in 6 Wochen zugestellt wird – zum selben Aktionspreis. Somit scheint es sich um ein kostspieliges Abo zu handeln.

Werbeanrufe sollen zum Abo führen

Die Verbraucherzentrale berichtet, dass Verbraucher einen Werbeanruf erhalten, in dem „eine Lieferung mit Proben, die eigentlich kostenlos sein sollten“ angeboten werden. Doch statt der Proben sollen teure Abos für Pillen abgeschlossen worden sein. 2020 sollen zu Hirschberger NaturRat beziehungsweise Bonafair AG über 700 Beschwerden bei den Verbraucherzentralen eingegangen sein. Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/nahrungsergaenzungsmittel/hirschberger-naturrat-probelieferung-wird-zum-pillenabo-44166

Vorrangig sollen ältere Verbraucher kontaktiert werden. Besonders bei Senioren erhalten wir regelmäßig Berichte über Cold Callings, sprich unerlaubte Werbeanrufe, in denen Umfragen durchgeführt oder persönliche Daten abgefragt werden, um kostenpflichtige Verträge abzuschließen.

Wichtig für VerbraucherInnen: Keine persönlichen Daten weitergeben

Wir können nicht oft genug sagen: Sollte ein Anrufer nach persönlichen Daten wie die Anschrift oder sogar Bankdaten erfragen, ist es ratsam, den Hörer aufzulegen und das Gespräch zu beenden. Höflichkeit hin oder her, die Gefahr ist in diesem Fall leider gegeben, dass Betroffene am Ende einen Vertrag abschließen, den sie unter Umständen gar nicht wünschten. Das schützt vor Ärger mit Rechnungen, Kündigungen etc. und vor hohen Kosten!

Noch ein Tipp: Unerwünschte Telefonnummern können Sie auch bei der Bundesnetzagentur melden. Mehr Infos hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Aerger/start.html

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Firma den Produkten der Bonafair AG oder Hirschberger NaturRat? Wollen Sie uns Ihre Erkenntnisse mitteilen? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch. Nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.