Montag, 30. November 2020

Cyberence KFT – über die möglichen Kosten des Portals „FlirtyCougars“

Hohe Rechnungen oder eine Zahlungsaufforderung durch ein Inkassobüro können die Folge sein, wenn kostenpflichtige Dienste des Dating-Portals „FlirtyCougars“ genutzt werden. Zwar ist eine Anmeldung kostenlos, doch das muss nicht bedeuten, dass alle angebotenen Dienstleistungen auch kostenfrei sind. Betrieben wird das Portal von Cyberence KFT.

Titel: Cyberence KFT – über die möglichen Kosten des Portals „FlirtyCougars“


Cyberence KFT - betreibt die Dating-Seite „FlirtyCougars“

„Hübsche Frauen und Romantik finden!“ Mit kostenlosen Registrierungen u.a. wird auf dem Portal „FlirtyCougars.com“ geworben. Betrieben wird das Portal von der Firma Cyberence KFT mit Sitz in Verebeshegy Street, Csomad, 2161, Ungarn. Trotz des Sitzes sind die Seiten der jeweiligen Sprache des Besuchers angepasst; deutsche Nutzer werden demzufolge mit deutschsprachigen Texten und Versprechungen begrüßt: „Jetzt anmelden!“

Interessierte sollten wissen: es mag vielleicht möglich sein, sich kostenlos auf den Datingseiten der Cyberence KFT anzumelden, jedoch sind bestimmte Angebote nur durch die zusätzliche Buchung kostenpflichtiger Abos nutzbar.

Die entstehenden Kosten sind unter Umständen nicht jedem Nutzer klar, der seine Daten durch die kostenlose Registrierung mitteilt. Schnell entstehen so hohe Kosten, die bei Nichtzahlung weitergehende Folgen haben können, wie unter anderem Post von einem Inkassounternehmen.

Inkassounternehmen fordern für Betreiber von Dating-Seiten

Regelmäßig werden uns von Mitglieder Zahlungsaufforderungen von diversen Inkassounternehmen vorgelegt. Häufig sind Forderungen dabei, in denen im Auftrag von Dating-Portal-Betreibern dem Empfänger vorgeworfen wird, kostenpflichtige Dienstleistungen der jeweiligen Webseite in Anspruch genommen zu haben. In weiteren bekannten Fällen wurde im Auftrag eines Payment-Dienstleisters gefordert. Nicht selten wird die Zahlung noch offener Forderungen in dreistelliger Höhe verlangt. Wird nicht gezahlt, drohen Inkassobüros meist mit einem gerichtlichen Verfahren, was demzufolge weitere Kosten verursachen könnte. Darüber hinaus droht eine Meldung bei Scoring-Agenturen, sprich der SCHUFA.

Zahlungsaufforderungen sollten nicht ungelesen in der Tonne landen. Stattdessen ist es empfehlenswert, den Inhalt auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Reagieren statt Ignorieren. Um sich mehr Informationen über eine Inkasssoforderung zu beschaffen, ist es hilfreich, eine Suche im Rechtsdienstleistungsregister zu veranlassen.

Hilfe bei Dating-Portalen und Inkassoforderungen

Haben Sie auch eine Zahlungsaufforderung von einem Inkassounternehmen erhalten? Weil Sie sich angeblich auf einer kostenpflichtigen Datingseite angemeldet haben sollen? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Anmeldung und Kündigung auf Flirtportalen wie „flirtycougars.com“? Sie können den Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren.

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 26. November 2020

D. I. E. GmbH, Monheim: Abos auf Dating-Portalen kündigen

Wir informieren weiterhin über die Casual Dating-Portale der D. I. E. GmbH aus Monheim, ehemals Ideo Labs GmbH. Auch zum Jahresende 2020 besteht die Möglichkeit, sich zwar kostenlos zu registrieren, aber letztendlich eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abzuschließen. Wie man diese kündigen kann, erfahren Sie hier.

Bildtitel: D. I. E. GmbH, Monheim: Abos auf Dating-Portalen kündigen


Eine kostenlose Registrierung muss keine kostenlose Nutzung bedeuten

„Jetzt KOSTENLOS registrieren“ – so laden diverse Portale der D. I. E. GmbH aus Monheim. Die Initialen stehen für Digital Interactive Experiences, frei übersetzt für digitale interaktive Erfahrungen. Diese können auf den zahlreichen Casual-Dating-Portalen besagter Firmen sammeln. Um sich „kostenlos“ zu registrieren, werden Angaben wie das Geschlecht und eine E-Mailadresse abgefragt. Zusätzlich soll ein Haken bei dem Feld „Ich akzeptiere die AGB & Datenschutzbestimmungen“ setzen.

Bei Portalen der D. I. E. GmbH ist dringend anzuraten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorab gelesen werden. Wichtige Informationen, wie u.a. dass es nach der kostenlosen Anmeldung zu einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft auf dem jeweiligen Portal kommen kann, sollten Nutzern bewusst sein. Viele Mitglieder trugen uns ihre Erfahrungen mit der Firma aus Monheim vor. Des Weiteren wurden uns mehrere Zahlungsaufforderungen von der D. I. E. GmbH als E-Mail vorgelegt. Darin wurden laut des Abesenders noch offene Mitgliedsbeiträge eingefordert.

Dabei ist vielen Verbrauchern nicht unbedingt bewusst, dass Sie nach dem Eintragen Ihrer Daten bereits ein kostenpflichtiges Abo abschließen können. Nur die kostenpflichtige Variante soll Nutzern Möglichkeiten wie die Kontaktaufnahme zu anderen Personen auf der jeweiligen Plattform bieten.

Aktuell bekannte Casual Dating-Portale der D. I. E. GmbH

Die D. I. E. GmbH betreibt zahlreiche Portale, die man unter dem Thema „Casual Dating“ zusammen fassen könnte. Aktuell sind uns folgende Webseiten bekannt (Stand 25.11.2020)

  • 4.dating
  • 6.dating
  • c.dating
  • click-and-date.de
  • daily-date.at
  • daily-date.ch
  • daily-date.de
  • dateformore.at
  • dateformore.ch
  • dateformore.de 
  • flirt-lounge.com 
  • flirtdate18.com 
  • flirtygirls.de 
  • just-date.de 
  • lol-date.de 
  • million-dates.com 
  • now-date.de 
  • only-dates.de 
  • s.dating 
  • wow-date.de 
  • wowdate.de

Nicht gezahlte Mitgliedsanträge: Mahnung via Email

Uns wurden Emails von D. I. E. GmbH vorgelegt, die betroffene Verbraucher erhielten. In den Mails schrieb die Firma, dass auf bisherige Mahnungen nicht reagiert wurde und somit weiterhin der Mitgliedsbeitrag für die Nutzung eines bestimmten Portals ausstehen soll. Somit werden Empfänger letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sofern der Betrag nicht innerhalb einer gewissen Frist beglichen wird, drohen weitere Konsequenzen, wie die Eröffnung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Es soll auch Verbraucher geben, die Abbuchungen durch die D. I. E. GmbH auf ihren Kontoauszügen feststellten. Die Nutzer scheinen der Firma aus Monheim scheinbar eine Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Mandat für Lastschriften erteilt zu haben.

Kündigen der Premium-Mitgliedschaft

Dass sich nach Ablauf der 14 Tage die Mitgliedschaft in eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten verwandelt werden, wird einigen Verbraucher meist erst mit der Abbuchung bewusst.

Aus den AGB der Seite „Dateformore“: „Das kostenpflichtige Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung der nachfolgend genannten Fristen vor Ablauf des erworbenen Zugangszeitraums ordentlich gekündigt werden. Bei Vertragslaufzeiten von weniger als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, bei Vertragslaufzeiten von drei Monaten oder mehr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Sofern beim Kauf der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine andere Frist genannt wurde, ist diese einzuhalten.“

Die Kündigung sollten unzufriedene Kunden so bald wie möglich erklären. Hierbei wäre es von Vorteil, dass der Eingang der Kündigung nachgewiesen werden kann. Laut Erfahrungen betroffener Verbraucher sollte eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden, der Rückschein ist gut aufzubewahren.

Hilfe bei D. I. E. GmbH und Abos bei Dating-Portalen

Haben Sie auch Erfahrungen mit der D. I. E. GmbH und/oder haben eine überraschende Rechnung für die Nutzung eines Dating-Portals erhalten? Oder haben Sie gar schon eine Zahlungsaufforderung durch ein Inkasso-Unternehmen erhalten? Über unsere Kontaktmöglichkeiten erhalten Sie erste allgemeine Informationen.

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 19. November 2020

City-Verlag24 GmbH fordert für BCV Verlag

Gewerbetreibende kennen das: via Telefon, Fax oder gar persönlich versuchen Dienstleister, kostspielige Verträge für Werbeanzeigen an den Mann zu bringen. In der Vergangenheit traten auch Unternehmen in Erscheinung, die Offerten via Fax verschicken. So auch der BCV Verlag aus der Türkei. Wird der Anzeigenauftrag bestätigt, kann eine Rechnung durch die City-Verlag24 GmbH folgen.

Titel: City-Verlag24 GmbH fordert für BCV Verlag


BCV Verlag: Retourfax bzw. Anzeigenofferte für ein Druckobjekt „Bürger Info Folder“

Ein betroffener Gewerbetreibender legte uns eine Offerte von einer Firma namens BCV Verlag vor. Sitz bzw. genaue Anschrift des Absenders ist laut des Formulars Kilbris Sehitleri Cad. NO: 134/1/45. 35600 Konak/Izmir (TR). In diesem schriftlichen Angebot werden Anzeigenfelder für kostenpflichtige Werbenanzeigen angeboten. Diese Anzeigen sollen in einem „Bürger Info Folder“ erscheinen. Details über das Druckobjekt bleiben unbekannt.

Der Anzeigenvertrag würde sich auf ein Jahr belaufen und insgesamt drei kostenpflichtige Auflagen beinhalten. Die Auflagenstärke soll mindestens 1.000 Stück pro Ausgabe betragen. Der Preis für ein Anzeigenfeld: 398 EUR. Hinzu kommen Kostenpunkte wie die Satz- und Farbpauschale. Gewerbetreibende, die das Schriftstück unterschrieben zurückschicken, laufen Gefahr, einen teuren Vertrag abzuschließen. Unternehmer haben bei B2B keinen Anspruch auf Widerruf.

Scan: Offerte BCV Verlag / Okt 2020
Offerte BCV Verlag / Okt 2020


Rechnung von City-Verlag24 GmbH

Wer die Offerte unterschrieben zurückschickt, könnte eine Rechnung von der Firma City-Verlag24 GmbH aus 60528 Frankfurt am Main erhalten. Das Unternehmen gibt in einem vorliegenden Schreiben bekannt, dass ein Anzeigenauftrag mit dem BCV Verlag vereinbart worden sein soll. Demzufolge berechnet City-Verlag24 GmbH die Veröffentlichung und fordert einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.344,44 EUR.

Neben der Rechnung beinhaltet das Schreiben auch einen Korrekturabzug der Anzeige, die in dem Druckobjekt „Bürger Info Folder“ erscheinen soll. Innerhalb von sieben Tagen sollen gewünschte Änderungen mitgeteilt werden, sonst wird die Vorlage für den Druck freigegeben.

Die Firma City-Verlag24 GmbH selbst hat aktuell keine eigene Homepage, auf der wir uns weiter über die angebotenen Dienstleistungen informieren könnten (Stand 18.11.2020).

Scan: Rechnung City-Verlag24 GmbH / Nov 2020
Rechnung City-Verlag24 GmbH / Nov 2020


Erfolg bei der Abwehr durch Verbraucherdienst

Weiterhin ist die City-Verlag24 GmbH aktiv. Mit der Hilfe der angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes gibt es jedoch Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen Forderungen zu wehren. 

Hilfe bei City-Verlag24 GmbH und BCV Verlag

Sind Sie Gewerbetreibender und haben eine Offerte vom BCV Verlag erhalten und unterschrieben zurückgeschickt? Oder haben Sie eine Rechnung von City-Verlag24 GmbH erhalten? Sie können den Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren – auch aus Österreich und der Schweiz.

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

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oder per E-Mail:

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ARZ, GHZ und ITVH GmbH: Offerten für Handelsregister-Eintrag

Ein Dauerbrenner bei unseren Themen sind Offerten von Anbietern inoffizieller „Handelsregisterzentralen“ und „Gewerberegister“. In dem meisten Fällen werden jene Gewerbetreibende angeschrieben, die Änderungen und Neueintragungen im offiziellen Handelsregister veranlasst haben. In einem aktuellen Fall bekam ein Unternehmen sogar drei Angebote auf einmal. Die Firmennamen in diesem Fall: ARZ, GHZ und ITVH GmbH.

Titel: ARZ, GHZ und ITVH GmbH: Offerten für Handelsregister-Eintrag


Freche und überteuerte Angebote für Handelsregistereinträge

Leider scheint das folgende Szenario mittlerweile Standard: ein Unternehmer veranlasst eine Neueintragung oder Änderung im offiziellen Handelsregister – wie unter anderem eine Änderung der Anschrift. Es folgt kurz darauf ein Schreiben einer Firma, die ein inoffizielle Datenbank mit Adressdaten betreibt.

Es handelt sich dabei um Offerten, sprich unverbindliche Angebote. Auf dem ersten Blick können die Schreiben wirken, als stünde der Empfänger bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Absender. In den vorliegenden Fällen könnte sogar der Eindruck erweckt werden, dass es sich gar um eine Benachrichtigung einer Behörde handeln könnte.

Wie sind die Schreiben aufgebaut?

Die Texte der unterschiedlichen Schreiben ähneln sich stark und beschreiben in der Regel folgenden Umstand: „Ihre firmenrelevanten Daten wurden im Bundesanzeiger zur Kenntnis gebracht. (…) Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet (…) bereitgestellt“. Für diese Dienstleistung würden die Absender unterschiedliche Summen in Rechnung stellen (siehe Bilder) in den aktuellen Fällen handelt es sich um Beträge zwischen 837-885 EUR.

Die aktuellen Absender sollen laut der Schreiben ARZ, GHZ und ITVH GmbH heißen. Es ist keine Anschrift angegeben, sondern jeweils nur eine Bankverbindung.

Was Gewerbetreibende beachten sollten

Wichtig: es handelt sich bei diesen Schreiben um nicht verpflichtende Angebote, sozusagen Offerten. Erst wenn der Empfänger die geforderte Summe überweist, wird der Vertrag geschlossen. Unternehmer, Freiberufler und Selbständige haben bei B2B Geschäften keinen Anspruch auf Widerruf, von daher sollte eine etwaige Zahlung gründlich geprüft werden.

Nicht selten ist es auch der Fall, dass sich abgeschlossene Verträge automatisch verlängern, sofern sie nicht innerhalb einer angegebenen Frist gekündigt werden.

Versandte Offerten: Liste der Absender

Uns liegen derzeit die folgenden Absender von Offerten in möglicherweise unterschiedlichen Datenbanken bzw. Firmenverzeichnissen vor:

Scan: Offerte ARZ / NOV 2020
Offerte ARZ / NOV 2020

Scan: Offerte GHZ / NOV 2020
Offerte GHZ / NOV 2020

Scan: Offerte ITVH GmbH / NOV 2020
Offerte ITVH GmbH / NOV 2020


Hilfe bei Offerten für „Handelsregister“,„Gewerberegister“ u.ä.

Sind Sie Unternehmer, Freiberufler oder selbständig und haben eine der im Text dargestellten Offerten erhalten? Oder haben Sie gar das Dokument ausgefüllt zurückgesandt? Gewerbetreibende haben kein Widerrufsrecht, aber können bei uns erste Informationen erhalten. Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 17. November 2020

„Letzte Mahnung“ durch Rechtsanwalt Dr. Beck

Nur wenige Berufe genießen besonders bei der älteren Generation ein höheres Ansehen wie beispielsweise Ärzte oder Richter. Auch das Einschalten eines Rechtsanwalt könnte umgangssprachlich dafür stehen, dass es „ernst“ wird. Müssen Verbraucher, die ein Schreiben von einem Dr. Beck aus 10719 Berlin erhalten haben, nun auch um ihre Ersparnisse fürchten, weil dieser einen Betrag über 640 EUR fordert? Die kurze Antwort lautet: Nein. Die ausführliche Antwort folgt.

Titel: „Letzte Mahnung“ durch Rechtsanwalt Dr. Beck


„Dr. Beck“ droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

Regelmäßig veröffentlichen wir hier im Blog Meldungen und Warnungen vor fragwürdigen Briefen, in denen behauptet wird, dass noch offene Kosten aus nicht näher benannten Dienstleistungen (meist aus Gewinnspielen etc.) zu zahlen wären.

Meist handelt es sich dabei um vermeintliche Inkassounternehmen, die nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind. Im vorliegenden Fall meldet sich ein Rechtsanwalt Dr. Beck zu Wort. Er schreibt, dass die betroffene Verbraucherin weder auf bisherige Schreiben noch auf Anrufe (drei sollen es gewesen sein) reagierte. Angeblich soll eine Gesprächsaufzeichnung als Audio-CD vorliegen, in der die Verbraucherin eine „Mitgliedschaft“ bei der SKULLCANDY Service GmbH bestätigt.

Zahlen Sie nicht!

Der Absender versucht angestrengt, seriös zu erscheinen. Zu diesem Zweck nutzt er auch (wahrscheinlich unerlaubt) das Logo des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) und den Titel eines Rechtsanwalts – in der Hoffnung, sämtliche Empfänger einzuschüchtern. Dazu passen auch die Drohgebärden, die in dem Schreiben zu finden sind. Sie alle dienen dazu, die Empfänger zur Zahlung zu bewegen.

Wir warnen jedoch vor der Zahlung des Betrags. Es handelt sich laut unserer Recherche um keine seriöse Mahnung. Woran Betroffene eine seriöse Inkasso-Forderung erkennen, erfahren Sie weiter im Text.

Ein Betrag über 600 EUR soll zu zahlen sein

Eine Summe in Höhe von 643,65 EUR soll zu zahlen sein – doch Dr. Beck bietet in seiner „letzten Mahnung“ ein Vergleichsangebot. Innerhalb von sieben Tagen soll die Empfängerin 343,65 EUR zahlen, um die Angelegenheit abzuschließen. Sollte die Zahlung ausbleiben, winkt ein Eintrag bei der SCHUFA. Zumindest lässt sich ein Hinweis von Dr. Beck so deuten, weil er behauptet, „ein Mitglied der SCHUFA Holding AG“ zu sein.

Scan: Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 01 / November 2020
Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 01 / November 2020



Dem Schreiben ist ein Zahlschein beigefügt. Zahlungsempfänger ist eine Thermoplan S.R.O. Die Kontoverbindung verweist auf die Slowakische Republik.

Scan: Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 02 / November 2020
Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 02 / November 2020



Wichtig: Zahlen Sie die geforderte Summe nicht. Es handelt sich hierbei höchstwahrscheinlich um keine seriöse Forderung.

Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Ebenfalls wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  •  Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Beck erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 13. November 2020

Achtung bei Euro KschG: Draufzahlen statt kündigen

Uns erreichte ein sonderbares Anschreiben einer sogenannten „Euro KschG“. Eine besorgte Verbraucherin schrieb uns, dass sie sich nicht daran erinnern könnte, an irgendeinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Dennoch möchte der Absender einen Betrag über 100 EUR einfordern. Eins direkt vorweg: Zahlen Sie nicht!

Titel: Achtung bei Euro KschG: Draufzahlen statt kündigen


Fragwürdiges „Kündigungsschutzgesetz“

Bislang war uns das Kündigungsschutzgesetz nur im Zusammenhang mit dem Rechtsgebiet „Arbeitsrecht“ bekannt. Doch aktuell erstaunt ein Anschreiben einer sogenannten „Euro KschG“. Dieser Absender schrieb eins unserer Mitglieder an, weil unter Umständen irgendwelche „Inkasso oder Mahnschreiben“ durch die Teilnahme an Gewinnspielen Geld fordern könnten. In so einem Fall soll die Empfängerin eine Kopie des Schreibens an das jeweilige Unternehmen schicken – dann wäre die Zahlung hinfällig.

Scan: Anschreiben Euro KschG / Nov 2020


Auf einer zweiten Seite ist ein vorausgefüllter Zahlschein beigefügt. Dort ist der Betrag 103,75 EUR vorausgefüllt, die Überweisung soll auf eine polnische Kontoverbindung erfolgen. Zahlungsempfänger ist die Euro KschG. Genaue Erläuterungen, wieso ausgerechnet diese Summe überwiesen werden soll, erschließt sich nicht.

Zahlen Sie nicht an die Euro KschG

Wir berichten regelmäßig über angebliche Inkassounternehmen, die mit unberechtigten Zahlungsaufforderungen versuchen, an das Geld der unbedarften Verbraucher zu gelangen. Meist geht es um die angebliche Teilnahme an Gewinnspielen. Auch die Euro KschG behauptet, dass die Daten der Empfängerin des Schreibens in dementsprechenden Kundenverzeichnissen gespeichert sein sollen.

Auch wenn es sich in diesem Fall um keine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung handelt, raten wir dennoch dazu, den Betrag auf keinen Fall zu überweisen. Es gibt kein „Kündigungsschutzgesetz“ in diesem Bereich bzw. für die Teilnahme an Gewinnspielen. Der optimale Platz für Schreiben dieser Art ist die Ablage P (wie Papierkorb).

Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden? 

  •  Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  •  Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  •  Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  •  Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens Euro KschG erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 11. November 2020

Warnung vor Astra EU Inkasso: Nicht zahlen!

Empfänger eines Schreibens einer sogenannten „Astra EU Inkasso“ haben keinen Grund zur Aufregung. Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung wegen der angeblichen telefonischen Anmeldung an den Gewinnspielen „TOP 200 GEWINNSPIELE / EUROJACKPOT 49" erhalten haben, können Sie diese direkt in die Ablage "P" (wie Papierkorb) ablegen. Es handelt sich dabei trotz angeblicher Siegel um einen Fake und kein eingetragenes Inkassounternehmen. Zahlen Sie nicht!

Titel: Warnung vor Astra EU Inkasso: Nicht zahlen!


Kein seriöses Inkassounternehmen: Astra EU Inkasso

Im Supermarkt um die Ecke sind seit ein paar Tagen Lebkuchen und Adventskalender im Angebot. Das bedeutet für Verbraucher nicht nur, dass die Weihnachtszeit eingeläutet wurde, sondern auch das Abzocker jetzt besonders aktiv sind. Aktuell sind Zahlungsaufforderungen des angeblichen Inkasssounternehmens Astra EU Inkasso im Umlauf. Eine besorgte Verbraucherin schickte uns eine Kopie des Schreibens, welches sich bis auf kleine Details kaum von anderen bekannten Fake-Forderungen unterscheidet. 

Auf dem vorliegenden Schreiben hat die Astra EU Inkasso einige Logos und Siegel abgebildet, die nicht nachweisbar darlegen sollen, dass Mitgliedschaften u.a. im Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement und im BDIU bestehen sollen. Es wirkt sogar der fälschliche Anschein erweckt, dass es sich hierbei um ein vom TÜV Saarland „Geprüftes Inkasso“ handeln soll.

Nicht zahlen! Astra EU Inkasso fordert für angeblich offene Kosten

Laut der vorliegenden Dokumente sollen noch offene Forderungen aus angeblichen Dienstleistungsverträgen der "TOP 200 GEWINNSPIELE / EUROJACKPOT 49" bestehen. Der Absender behaupet, dass der oder die Empfängerin sich zuvor telefonisch angemeldet haben soll. Innerhalb von 9 Tagen soll die nicht unerhebliche Summe von 282,46 EUR zahlen. 

Im "Fall der Nichtzahlung" sieht Astra EU Inkasso keine andere Möglichkeit, als bei "ihrer Bank" eine Vorpfändung anzubringen. Des Weiteren wird mit Zwangsvollstreckung und Eintragung in die entsprechenden Schuldenverzeichnisse gedroht. Die besorgte Verbraucherin, die das Schreiben an uns weiterleitete, beurteilt das die Zeilen des Absenders als "aufregend und schrecklich". Wir können an dieser Stelle den Schrecken etwas nehmen: das Unternehmen ist nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und demzufolge nicht berechtigt, Inkassoforderungen zu verfassen. In einfachen Worten: Fake.

Überweisung auf ein polnisches Konto

Unser Telefon klingelt seit regelmäßig, da viele Verbraucher solche Schreiben in ihrem Briefkasten vorfanden. Der Text ist stets der Gleiche, die Anweisungen stimmten auch überein. Die Überweisung soll in diesem Fall auf eine polnische Kontoverbindung überwiesen (Zahlungsempfänger ASTRA EU) werden. Ein vorab ausgefüllter Zahlschein ist der Forderung beigelegt. Das Schreiben strotzt insgesamt nur von Rechtschreibfehlern und Empfänger solcher Forderungen sollten nicht voreilig die Summe ungeprüft überweisen. 

Scan: Forderung Astra EU Inkasso / Nov 2020
Forderung Astra EU Inkasso / Nov 2020


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

  • Sind folgende Angaben vorhanden? 
  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland? 
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens Astra EU Inkasso erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 10. November 2020

„Lotto-Welt“ Viking Technology N.V. – Forderung durch Jedermann Inkasso

Beim Lotto den Jackpot knacken? Wer träumt nicht davon? Ob die Betreiber Viking Technology N.V. der Plattform „Lotto-Welt“ dies ermöglichen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Aber das für Kunden des Unternehmens hohe Abo-Kosten entstehen können, wird spätestens bei Zahlungsaufforderungen durch die Jedermann Inkasso GmbH deutlich.

Titel: „Lotto-Welt“ Viking Technology N.V.  – Forderung durch Jedermann Inkasso


Wer betreibt das Portal Lotto-Welt?

„Die größten Jackpots der Welt“ heißt es auf der Startseite der Lotto-Welt, einem Gewinnspielportal, die das Spiel auf einzelne Reihen Lotto und in Lotto-Tippgemeinschaften ermöglichen soll. Betrieben wird das Portal von der Firma Viking Technology N.V. mit Sitz in Helsumstraat 51, CUW-140518 Curacao.

Das Unternehmen betreibt laut unserer Kenntnis mehrere Portale mit nahezu identischen Werbeaussagen. Auch diese Seiten bewerben die Teilnahme an diversen Gewinnspielen. Aktuell sind uns folgende Portale der Viking Technologyy N.V. bekannt:

  • Lotto-Welt (url: www.lotto-welt.com) 
  • 121Lotto (url: www.121lotto.com) 
  • 365Lotto (url: www.365lotto.com) 
  • Kombolotto (www.kombolotto.com) 
  • 10xLotto (www.10xlotto.com)

Rechnung vom Lotto-Welt Kundendienst

Eine Verbraucherin übermittelte uns eine aktuelle Rechnung von Lotto-Welt. Der Absender (Postfach 0020, 3730 Eggersburg) teilte der Empfängerin mit, dass sie mit ein kostenpflichtiges „Lotto-Paket“ an den „größten Lotterien der Welt“ teilnehmen würde und sie zu diesem Zweck die entstehenden Kosten zahlen müsste. Für das Paket „World Combo 400 Reihen“ fordert Lotto-Welt eine Summe in Höhe von 79,96 EUR. Diese Summe gilt für den Zeitraum von einem Monat.

Die Summe von fast 80 EUR soll auf ein deutsches Konto überwiesen werden. Zahlungsempfänger ist „Lotto-Welt“.

Scan: Rechnung Lotto-Welt Okt 2020
Rechnung "Lotto-Welt" / Okt 2020


Bei unserer Recherche (Stand 10.11.2020) fanden wir keine Angebote wie die „World Combo 400 Reihen), die der Verbraucherin in Rechnung gestellt wurden.

Zahlungsaufforderung durch Jedermann Inkasso

Das Inkassounternehmen Jedermann Inkasso schickte aufgrund ausbleibender Zahlungen eine Zahlungsaufforderung als Email an die Verbraucherin. Betreff der Mail: „Packen wir es gemeinsam an“. Jedermann Inkasso gibt bekannt, dass sie die Firma Viking Technology N.V. vertritt, um die noch offene Gesamtforderung in Höhe von 87,46 EUR beizutreiben. Das Inkassounternehmen fordert zuzüglich der anfallenden Inkassokosten nun insgesamt einen Betrag von 153,76 EUR.

Jedermann Inkasso schreibt: „Wenn wir zu einer Vereinbarung kommen, können Sie einen CRIF-Eintrag vermeiden.“ Zur Erklärung: dabei handelt es sich salopp gesagt um die österreichische Variante der SCHUFA. Die Jedermann Inkasso GmbH hat ihren Sitz in Salzburg, Österreich, aber auch eine Zweigniederlassung in Wanna, Deutschland.

Scan: Zahlungsaufforderung Jedermann Inkasso / Lotto-Welt / Okt 2020
Zahlungsaufforderung Jedermann Inkasso / Lotto-Welt / Okt 2020 


Hilfe bei Lotto-Welt und Inkassoforderungen

Haben Sie Probleme mit einem Glücksspiel-Abo? Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht und wissen nicht, wie Sie handeln sollen? Oder haben Sie gar eine Forderung durch ein Inkassounternehmen wie Jedermann Inkasso oder einen Rechtsanwalt erhalten? Reagieren Sie schnell, damit nicht noch weitere Kosten entstehen.

0201-176 790

oder per E-Mail: kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 3. November 2020

EU Business Register – Warnung vor Spam

Ein gewisses EU Business Register aus Zeist (NL) verschickt viele Emails mit einem Formular im Anhang. Empfänger sind in der Regel Gewerbetreibende, die das Formular ausfüllen und zurücksenden sollen. Sogar wir haben eine solche Nachricht bzw. Offerte erhalten. Wir haben unser dieses Angebot angesehen.

EU Business Register – Offerte für einen Firmeneintrag

Eintrag in das EU Business Register: Per Mail zum kostenpflichtigen Firmeneintrag

Es passiert nicht alle Tage, dass wir von Firmen kontaktiert werden, um telefonisch oder via Fax kostenpflichtige Verträge abzuschließen. Dieses Mal können wir sogar von einer umgangssprachlichen „Wiederholungstat“ berichten. Das EU Business Register (Sitz in: 3700 AA Zeist, Niederlande) schrieb uns bereits 2020 und nun auch ein Jahr später 2021 an. Beim Inhalt der Email sind uns keine merklichen Unterschiede aufgefallen.

Text der Offerte

Die Firma schreibt: „In order to have your company inserted in the EU Business Register for 2020/2021, please print, complete and submit the attached form in a reply to this email.“

Frei übersetzt: „Damit wir Ihre Firma für 2020/2021 im EU Business Register eintragen können, drucken Sie bitte den Anhang aus und schicken ihn als Anhang unterschrieben zurück an den Absender dieser Mail zurück.“

Datenbank aus den Niederlanden

Bei dem Formular im Anhang der Mail handelt es sich um eine Offerte für das Branchenverzeichnis EU Business Register. Scheinbar war dieses Verzeichnis unter zwei Internetadressen zu finden, zum einen www.eubusinessregister.net und zum anderen registry-ebr.org. Laut unserer Erfahrung wurden in solchen Verzeichnissen die relevanten Firmendaten der betreffenden Firma dargestellt. Jedoch scheinen die genannten Seiten aktuell offline zu sein (Stand 21.12.2021).

Scan: Formular EU Business Register / Okt 2020
Formular EU Business Register / Okt 2020


Was möglicherweise erst auf dem zweiten Blick deutlich wird: im Kleingedruckten wird deutlich, dass mit der Rücksendung des Faxes ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass hier keine Firmendaten „aktualisiert“ bzw. „korrigiert“ werden, sondern bei Rücksendung wird ein neuer Vertrag mit dem EU Business Register abgeschlossen.

Hohe Kosten für einen wahrscheinlich ungewollten Firmeneintrag

Sollte der Auftrag an die EU Business Register zurückgesandt, könnten die eingetragenen Daten öffentlich gemacht werden. Neben den sowieso schon öffentlichen Kontaktdaten (Anschrift, Telefon etc.) würde auch die Branche genannt werden. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das Kleingedruckte im unteren Bereich der Offerte) hat der Vertrag für einen Firmeneintrag eine Laufzeit von mindestens drei Jahren. Diese verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht zwei Monate vor Vertragslaufzeitende gekündigt wurde.

Für einen Eintrag im EU Business Register sollen jährlich 995,00 EUR gezahlt werden. Das macht für die gesamte Vertragsdauer eine Summe von 2.985 EUR. Dabei ist die betreffende Seite aktuell am 21.12.2021 offline. Ob Kunden der EU Business Register von dem Angebot hinsichtlich der Reichweite profitieren, ist von daher sehr fraglich.

Hilfe bei EU Business Register

Sind Sie Unternehmer, selbständig oder freiberuflich tätig und wurden durch das EU Business Register kontaktiert? Haben Sie gar das Formular zurückgesandt?

Als Gewerbetreibender haben Sie in der Regel kein Recht auf Widerruf. Unter Umständen ergibt sich jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung. Darüber informieren wir Betroffene gerne unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten, auch für Gewerbetreibende aus Österreich bzw. der Schweiz:

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter dieser Telefonnummer:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.