Dienstag, 25. Februar 2014

DDI Deutsche Direkt Inkasso- GWE– Lizenz entzogen



Das Verwaltungsgericht (VG) Köln urteilte in einem Eilverfahren bezüglich der DDI Deutsche Direkt Inkasso, die im Auftrag der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWG) handelt. Die Inkassofirma DDI Deutsche Direkt Inkasso mit Sitz in Köln darf vorerst keine Forderungen mehr beitreiben, die unter anderem von der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) stammen. Das Unternehmen missachtete etliche Male die Auflagen des Oberlandesgericht (OLG) Köln und lieferte außerdem inadäquate Rechtsdienstleistungen auch im Auftrag der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE).

Im Eilverfahren der DDI Deutsche Direkt Inkasso für GWE die Lizenz entzogen


Dem Eilverfahren mit dem Beschluss Az: 1 L 1262/13 vom 7. Februar 2014 des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ging ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln voraus.  Der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln vom Dezember 2012 hatte zur Folge, dass der DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH verboten wurde Forderungen für die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) wegen inadäquater Rechtsdienstleistungen beizutreiben. Außerdem durfte das Unternehmen nicht mehr auf Urteile verweisen, die zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) erfolgt sind. Diese stehen jedoch im Widerspruch zu der Entscheidung VIIZR 261/11 vom 26.07.2012 des Bundesgerichtshof (BGH). Die Kölner Oberlandesrichter verurteilten außerdem die Formulierungen „eindeutig“, „ganz aktuell“, „diese Urteile stellen unmissverständlich klar“, „damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben“ bzw. „Klagen unseres Kunden wurden in vollem Umfang stattgegeben“ in den Schreiben des Unternehmens, die für Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) formuliert wurden. Mit diesen Formulierungen sollte der Eindruck bei dem Empfänger der Schreiben entstehen, dass einer Abwehr der Inkassoforderungen gegenüber der DDI Deutsche Direkt Inkasso und der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) keinen oder geringen Erfolg habe. Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein.
 

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

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FKH GBR | UGV Inkasso | Wehnert und Kollegen

Viele Verbraucher kontaktieren derzeit den Verbraucherdienst e.V. mit dem Problem eines vorläufigen Zahlungsverbots durch die UGV Inkasso aus Harthausen sowie auch wegen der FKH GbR und Wehnert und Kollegen aus Modenbach.


Was ist ein vorläufiges Zahlungsverbot?


Mit einem Zahlungsverbot, der Vorstufe der eigentlichen Forderungspfändung, wird einem sogenannten Drittschuldner verboten, eine Geldleistung an seinen Gläubiger zu zahlen. Dieses Zahlungsverbot wird aufgrund eines vollstreckbaren Titels von dem Gläubiger oder in dessen Auftrag von einem Gerichtsvollzieher ausgefertigt und dem Drittschuldner förmlich per Zustellungsurkunde zugestellt. Anders als bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der vollstreckbare Titel lediglich bestehen, nicht aber vorgelegt werden. Ein Gläubiger kann zum Beispiel sofort nach Verkündung eines Zahlungsurteils gegen seinen Schuldner ein solches Zahlungsverbot beantragen, ohne dass ihm dieses bereits in schriftlicher Form vorliegt. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.

Beispiel für einen geltend gemachten Anspruch durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR


Herrn F., Mitglied des Verbraucherdienst e.V.,  wurden von der UGV Inkasso folgende Unterlagen übermittelt. Daraus ergibt sich eine Hauptforderung aus Vollstreckungsbescheid aus Grundlage Schuldanerkenntnis aus dem Jahr 2010 in der Höhe von 574,74 Euro. Bis zum 14.08.2012 wurde daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 1492,56 Euro durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. 917,82 Euro werden nur aus Zinsen und vermeintlichen Kosten und die Kontoführungsgebühren durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. Die Gesamtforderung konnte nur durch seine Unterzeichnung geltend gemacht werden, da der Betroffene für die Forderung mit allen Nebenkosten ein Schuldanerkenntnis abgegeben hatte, obwohl bis heute nicht von der UGV Inkasso GmbH noch von der FKH GbR Klärung erläutert wurde, auf welchen Ursprungsgläubiger sich der Anspruch der Forderung begründet.


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