Mittwoch, 17. Februar 2021

P Expert Inkasso AG – Keine Panik vor der „Letzten außergerichtlichen Mahnung“

Aktuell sind scheinbar viele Zahlungsaufforderungen im Umlauf, in denen noch offene Kosten für die angebliche Teilnahme an Gewinnspielen gefordert wird. Ein Absender namens P Expert Inkasso AG aus 10117 Berlin versucht ebenfalls mit Hilfe von der Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an Geld zu bekommen.

Titel: P Expert Inkasso AG – Keine Panik vor der „Letzten außergerichtlichen Mahnung“


Empfänger sollen Kunden der „EURO LOTTO ZENTRALE DGZ-6/49“ sein

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung. Mit starken Worten droht eine „P Expert Inkasso AG“ aus 10117 Berlin. Empfänger eines solchen Schreibens wird unterstellt, sich zuvor telefonisch zum Dienstleistungsvertrag „EURO LOTTO ZENTRALE DGZ-6/49“ angemeldet zu haben.

Auf dem Schreiben ist das Logo des BDIU zu sehen, die Abkürzung steht für Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen. Dieser Verband warnte erst jüngst vor sogenannten Fake-Inkasso-Schreiben. Verschiedene Absender, mit oft ähnlicher Aufmachung, aber in der Regel für noch offene Kosten bei Gewinnspiel-Dienstleistungen versandt.

Scheinbar ist dieses Schreiben der Kategorie Fake-Inkasso- Schreiben zuzuordnen. Überweisen Sie die geforderte Summe nicht, ohne die Zahlungsaufforderung zu prüfen!

Was fordert die P Expert Inkasso AG?

Letztmalig werden Empfänger zur Zahlung der noch offenen Kosten für eine telefonische Anmeldung bei einem Gewinnspiel aufgefordert. Die Zahlungsfrist hat eine Dauer von 9 Tagen, gefordert wird eine Summe von insgesamt 236,46 EUR. Eine „sofortige Zahlung“ soll dem Empfänger „weitere Folgekosten und Unannehmlichkeiten“ ersparen.

Als Kontoverbindung ist ein griechisches Konto angegeben, zumindest lässt es die im Schreiben angegebene IBAN auf der zweiten Seite vermuten. Dort ist nämlich ein vorausgefüllter SEPA-Überweisungsschein zu sehen. Zahlungsempfänger ist eine P Expert AG, ohne das „Inkasso“. Wir konnten bei einer aktuellen Suche im Rechtsdienstleistungsregister keine Inkassofirma namens P Expert AG finden. Zahlen Sie nicht!

Scan: P Expert Inkasso AG Forderung / Feb 2021
P Expert Inkasso AG Forderung / Feb 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt zu Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben dieser Art erhalten? Sie erhalten bei uns allgemeine Informationen rund um das Thema Inkasso und Lotto-Abofallen. Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 16. Februar 2021

Explus Inkasso AG – Dr. Mathias Müller fordert für einen Gewinnspiel-Dienstleister

Keine Panik bei Schreiben von der Explus Inkasso AG aus Berlin. Angeblich sollen Empfänger einen Vertrag mit einem Gewinnspieldienstleister abgeschlossen haben. Bei Nichtzahlung wird mit weiteren Problemen gedroht. Hier erfahren Sie, wie Sie auf so einen Brief reagieren können.

Titel: Explus Inkasso AG – Dr. Mathias Müller fordert für einen Gewinnspiel-Dienstleister


Androhung einer Konto-Sperre durch die Explus Inkasso AG

Eine neue Lotto-Forderung ist im Umlauf: die Explus Inkasso AG mit Sitz in Berlin. Angeblich sollen die Empfänger sich telefonisch zum Dienstleistungsvertrag „Deutsche Gewinner Zentrale Lotto 6-49“ angemeldet haben. Zumindest sollen die Kontaktdaten sowie das Einverständnis vorliegen und in einem gerichtlichen Verfahren als „Beweistmitten werwendet“ werden.

Die letzten Worte sind nicht nur offensichtlich fehlerhaft, sondern auch Inhalt der Drohungen, mit denen Explus Inkasso AG scheinbar einschüchtern möchte. Unterschrieben wurde die Forderung von einem gewissen Dr. Mathias Müller. Im Schreiben wird bei einer „anhaltenden Zahlungsverweigerung“ gar mit der Sperrung des Kontos gedroht.

„Gerichtsbeschluss“ – Empfänger werden zur Zahlung aufgefordert

Die Explus Inkasso AG schickte eine zweite Seite mit, die mit der Bezeichnung „Gerichtsbeschluss“ übertitelt ist. Dort sind sämtliche Kostenpunkte aufgezählt, die Verbraucher zahlen sollen, um eine Kontosperre zu vermeiden. Insgesamt wird eine Summe in Höhe von 386,90 EUR verlangt, die „sofort“ überwiesen werden soll. Als Kontoverbindung ist ein eine griechische Bank angegeben.

Wir warnen davor, diesen Betrag ungeprüft zu überweisen. Es besteht der Verdacht, dass es sich bei dem Absender Explus Inkasso AG um kein zugelassenes Inkasso-Unternehmen handeln könnte. Warnen Sie auch ältere Mitmenschen und Senioren in dem persönlichen Umfeld, damit diese nicht blind überweisen. Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Scan: Explus Inkasso AG / Feb 2021
Explus Inkasso AG / Feb 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

  • Sind folgende Angaben vorhanden? 
  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt zu Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben dieser Art erhalten? Sie erhalten bei uns allgemeine Informationen rund um das Thema Inkasso und Lotto-Abofallen. Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 12. Februar 2021

Update zu "Städtische Gewerbeauskunft" vom Intra Media Verlag

Uns liegt eine Email eines betroffenen Mitglieds vor, der sich über das Geschäftsgebaren der Firma Intra Media Verlag beschwerte. Er behauptete, dass er telefonisch kontaktiert wurde, weil ein Vertrag bestehen würde. Es geht um einen Eintrag in dem Branchenverzeichnis „Städtische Gewerbeauskunft“.

Titel: Update zu "Städtische Gewerbeauskunft" vom Intra Media Verlag


„Städtische Gewerbeauskunft“ – Lohnt sich ein Branchenbucheintrag?

Die Firma Intra Media Verlag mit Sitz in 49324 Melle betreibt das Branchenbuch „Städtische Gewerbeauskunft“. Die dazugehörige Webseite (städtische-gewerbeauskunft.de/) zeigte bei unserem Aufruf folgende Argumente für einen kostenpflichtigen Eintrag: „Eintrag mit Auswirkung: Werden Sie noch schneller gefunden. Das A und O für Ihre passive Kundenakquise“ und „Mehr Kunden, mehr Geld. Da lacht bald nicht nur die Sonne. Passive Kundenakquise war nie so einfach“.

Ob es sich letztendlich rentiert, als Gewerbetreibender einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag zu schalten, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden. Fest steht nur, dass in einer vorliegenden Rechnung des Intra Media Verlags zu lesen ist, dass eine „Eintragung in bis zu 300 Suchmaschinen u.a. Google, Yahoo, Lycos“ Bestandteil der des Branchenbucheintrags sein soll.

Intra Media Verlag: Aktuelle Rechnung für 2021-2023

Unserem Mitglied wurde eine Rechnung ein Branchenbucheintrag zugestellt. Kostenpunkt: 595,00 EUR mit einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Als Leistungsbeschreibung sind u.a. folgende Punkte angegeben:

  • Listung Ihrer kompletten Firmendaten (Anschrift, Telefon, Fax & Handynr.)
  • Verlinkung Ihrer Homepage und E-Mail Adresse 
  • Eine Firmenbeschreibung & 6 Suchwörter zur Auffindbarkeit Ihres Eintrages 
  • Einbindung von bis zu 3 Bildern 
  • Änderungen und Ergänzungen während der Laufzeit kostenfrei 

Rechnet man die Mehrwertsteuer hinzu, ergibt das einen Gesamtbetrag in Höhe von 595,00 EUR.

Scan: Rechnung Städtische Gewerbeauskunft / Feb 2021
Rechnung Städtische Gewerbeauskunft / Feb 2021 


Ein Betroffener über die Rechnung vom Intra Media Verlag

Das betroffene Mitglied beschrieb uns, wie es zur Rechnung gekommen sein soll. Wir zitieren an dieser Stelle die Mail. Zitat: „Die Dame der städtischen Gewerbeauskunft rief mich an und erklärte mir, dass ich dort einen Vertrag habe und nur rauskomme wenn ich entweder ein Jahr oder 2 Jahre verlängere.“ Zitatende.

Wir berichteten bereits im Oktober 2020 über diese Firma und das dazugehörige Branchenbuch „Städtische Gewerbeauskunft“. Uns lag seinerzeit eine Rechnung für einen Zeitraum von ungefähr einem Quartal vor. Den vollständigen Artikel finden Sie hier: Intra Media Verlag: Über die Betreiber von „Städtische Gewerbeauskunft“

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Haben Sie weitere Fragen zum Firmenverzeichnis „Städtische Gewerbeauskunft“ oder haben Sie eine Rechnung von Intra Media Verlag erhalten? Gerne geben wir Ihnen allgemeine Informationen via E-Mail und Telefon.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter dieser Telefonnummer:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 10. Februar 2021

Rechnung von United Hosting Deutschland erhalten?

Wir warnen vor Rechnungen für eine angebliche Domain-Registrierung für das Jahr 2021/2022 von der Firma „United Hosting Deutschland“, die laut unserer Kenntnis via Mail versandt wird. Es handelt sich bei den Schreiben um eine Offerte.

Titel: Rechnung / Offerte von United Hosting Deutschland / Feb 2021


Offerte statt Rechnung: United Hosting Deutschland fordert 181,50 EUR

Nur weil Rechnung drauf steht, muss noch lange keine Rechnung drin sein. Frei nach diesem Motto scheint der Absender United Hosting Deutschland tätig zu sein, denn die Verantwortlichen versenden scheinbar aktuell weiterhin Schreiben mit dem kleinen Hinweis in der Ecke „Rechnung“.

Wir berichteten bereits im vergangenen Jahr über diese Offerten, doch auch im aktuellen Jahr sind Schreiben im Umlauf. 2020 berichtete gar die Cybercrime (ZAC) des Landeskriminalamts Niedersachsen über die sogenannten „Phantasie-Rechnungen“ des Absenders „United Hosting Deutschland“. Viel verändert hat sich nicht: der vermeintliche Anbieter von Domain & Web Hosting Services fordert für die „Domain-Registrierung Zeitraum 2021/2022“ weiterhin einen hohen Betrag. Im Vergleich zum Vorjahr ist dieser um einige Euro teurer geworden: mittlerweile werden 181,50 EUR für die Dienstleistung verlangt.

United Hosting Deutschland: „Dies ist ein Angebot und keine Rechnung“

Die angebliche Rechnung wird wahrscheinlich als Email mit Anhang (PDF) versandt, unterzeichnet ist das Schreiben von einer gewissen Sofia Schmidt, Kundendienst der United Hosting Deutschland. Bei dieser angeblichen Rechnung wird schnell ein unseriöser Eindruck erweckt. Auch beim 2021 Schreiben fallen die zahlreichen Fehler auf: u.a. ist dem Absender United Hosting Deutschland keine Rechnungsanschrift zugeordnet, zahlreiche Rechtschreibfehler wie „Servicekoster“ und „firmanamens“ komplettieren den negativen Eindruck.

Die geforderten 181,50 EUR sollen auf ein Konto in Spanien überwiesen werden. Diese Zahlung soll innerhalb von 14 Tagen getätigt werden. Auch wenn das Wort „Rechnung“ eindeutig im Anschreiben zu lesen ist, lohnt sich ein Blick auf das Kleingedruckte.

Dort ist es zu erkennen, dass es sich bei dieser Mail um eine Offerte handelt. Wir zitieren: „Dies ist ein angebot und keine rechnung, die zahlung auf dieses angebot hin wird als annahme des angebotes oder auftragsbestätigung verstanden.“

Scan: Rechnung / Offerte von United Hosting Deutschland / Feb 2021
Rechnung / Offerte von United Hosting Deutschland / Feb 2021


Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch eine Rechnung für eine Dienstleistung erhalten, die Sie nicht in Anspruch genommen haben wollen? Zahlen Sie nicht! Wir bieten telefonisch allgemeine Informationen zu den Themen Branchenbücher und Offerten - auch für Anrufer aus der Schweiz und Österreich. Alternativ können Sie uns natürlich auch eine Email zukommen lassen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Montag, 8. Februar 2021

Tradelore Corporation Update: neue Erfahrungen einer Investorin

Bereits 2018 berichteten wir ausführlich über die Firma Tradelore Corporation. Diese Firma bot Vertriebsdienstleistungen im Bereich Immobilienmanagement an, bis am 23. Januar 2019 die BaFin bekannt gab, dass der Geschäftsführer Herr B. verpflichtet wurde, das entsprechende Angebot an seine Kunden einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln. Aktuell meldete sich eine weitere Betroffene, um Ihre Erfahrungen zu teilen.

Titel: Tradelore Corporation Update: neue Erfahrungen einer Investorin


Neuigkeiten zur Tradelore Corporation

Herr B. ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrlich kein Unbekannter. Er soll Interessenten den Erwerb und die Verwahrung von Vorzugsaktien eines Unternehmens „Tradelore Corporation, Oregon, USA“ angeboten haben. Damit betrieb Herr B. laut der BaFin das Finanzkommissions- und Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis. Wir berichten im November 2018 über das Verbot und warnten Verbraucher vor den Gefahren. Aktuell meldete sich eine weitere Betroffene, um uns ihre Erfahrungen mitzuteilen.

Keine Auszahlungen mehr? Email einer Betroffenen

Aufgrund unseres Artikels wurden wir von einer Betroffenen kontaktiert. Wir geben ihre Nachricht als Zitat wieder:

Zitat: „Ursprünglich habe ich Herrn B. (Name der Redaktion bekannt) aus Bad Kreuznach im März 2016 kennengelernt, da er Immobilienmakler mit einem Jahresgehalt von 60.000 € suchte. Das Kerngeschäft war damals über die zweite Firma der Ankauf von Lebensversicherungen, Riesterverträgen und betriebliche Altersvorsorgeverträgen. Das so freigesetzte Kapital investierten die Anleger in Vorzugsaktien der Tradelore Corporation mit monatlichen oder jährlichen Auszahlungsverträgen.

Ich selbst habe einen Empfehlungsgeber und Vertriebspartnervertrag mit der Tradelore Corporation. Da eine Kundin von mir dann die versprochenen Auszahlungen nicht mehr bekam, habe ich mich negativ über ihn geäußert (nur im Gespräch mit der Kundin, sie hat 120.000 € bei ihm angelegt und keine Auszahlungen mehr bekommen) und daraufhin bekam ich als Drohung (wie er im Gespräch mit ihr sagte) eine Rechnung über eine Vertragsstrafe von brutto 60.000 €. Diese hat er jedoch nicht eingefordert. Wahrscheinlich wegen seinen Problemen mit der BAFIN.“

Zitatende.

Die Betroffene übersandte uns die dazugehörigen Unterlagen, zwei Schriftstücke mit dem Titel „Preferred Stock Agreement“.

Bradford & Partner Ltd: Mögliche neue Firma von Herrn B.

Uns wurde der Hinweis gegeben, dass Herr B. mittlerweile mit einer neuen Firma aktiv sein könnte. Die Rede ist von Bradford & Partner Ltd, die ihren Sitz in Caldervale Road, The Picasso Building, Wakefield WF1 5PF, Großbritannien haben soll. Seit dem 11. Januar 2021 ist Herr B. als Direktor der Firma eingetragen. Zuvor soll das Unternehmen als ROSS BERKINS LTD. bekannt gewesen sein.

Möglicherweise versucht Herr B. ein vergleichbares Geschäftsmodell aufzubauen. Sollten Sie dazu weitere Informationen zur Verfügung haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Haben Sie auch Verträge mit der Tradelore Corporation geschlossen? Gerne können sich auch Anleger mit alternativen Erfahrungen oder weiterführenden Informationen bei uns melden.

Allgemeine Infos zu dem Thema Kapitalanlage erhalten Sie über unter dieser Telefonnummer:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 4. Februar 2021

BGH-Urteil: Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt – Hohe Rückzahlungen für Privatversicherte?

Privatversicherte haben in den vergangenen Jahren tiefer in die Tasche greifen müssen. Es gab in der Vergangenheit zahlreiche Erhöhungen der Beiträge, unter anderem die Debeka soll eine deutliche Erhöhung geplant haben. Doch ein aktuelles Urteil vom Bundesgerichtshof könnte diesen Plan durcheinander bringen: Beitragserhöhungen wurden für unwirksam erklärt.

Titel: BGH-Urteil: Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt – Hohe Rückzahlungen für Privatversicherte?


Private Krankenversicherung: Beitragserhöhungen müssen transparenter werden

Am 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung (derzeit zweitgrößte PKV in Deutschland) für teilweise unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). So soll bei einer unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung Privatversicherte einen Anspruch auf Rückzahlungen haben, urteilten die BGH-Juristen.

Die teils drastischen Beitragserhöhungen der PKV-Anbieter innerhalb der vergangenen Jahre waren der für viele Versicherte ein Ärgernis. Doch durch das Gerichtsurteil werden Versicherer gezwungen, die Begründungen für Beitragserhöhungen verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. Eine positive Entwicklung für Verbraucher.

Folgen in der Zukunft weitere Erhöhungen?

Auch wenn durch eine unzureichende Begründung von Beitragserhöhungen einer Privaten Krankenversicherung Privatversicherte Anspruch auf Rückzahlungen haben: das wird die PVK Anbieter nicht daran hindern, in der Zukunft Beiträge zu erhöhen. Doch Verbraucher profitieren von dem Urteil, da sie die Vorgänge bei etwaigen Preiserhöhungen besser nachvollziehen können.

Nun können vermehrt weitere Klagen erwartet werden, mit denen Privatversicherte ihre Prämien zurückfordern werden. Der Bund der Versicherten (BdV) sollen das BGH-Urteil skeptisch sehen: zwar könnten Versicherte die Erhöhungen zunächst zurückfordern, aber die zukünftigen Beiträge besonders könnten demzufolge stark steigen. Doch das wird sich zeigen.

PKV-Rückzahlung: Was sollten Betroffene jetzt tun?

Versicherte sollten in erste Linie die eigenen Schreiben des jeweiligen Versicherers zu den Beitragserhöhungen der letzten Jahre heraus suchen. Vielleicht kam zum Jahresanfang eine solche Mitteilung?

Eine Prüfung dieser Schreiben ist ratsam. Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes bieten für Mitglieder eine Prüfung und Einschätzung an. Sollte festgestellt werden, dass die Beitragserhöhungen nicht rechtmäßig zustande gekommen sind, könnte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Dies ist z.B. eine Option, wenn diese unerträglich hoch ausgefallen sind. Doch dies lässt sich nur im Einzelfall feststellen.

Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unsere angeschlossene Rechtsanwälte durchgeführt.