Freitag, 31. Juli 2020

Trading-Scam: Vorsicht vor unseriösen Online-Brokern

Der Betrug mittels Apps und Webseiten unseriöser Online-Broker ist im Internet weit verbreitet. Die Masche dahinter scheint relativ simpel, aber wirkt effektiv: es werden auf beliebten Kanälen im Netz diverse Werbeanzeigen geschaltet, um potenzielle Opfer auf seriös wirkende Online-Broker zu locken. Die dort zum Teil unrealistischen Gewinnversprechen sollen zu einer möglichst hohen Einzahlung führen. Doch birgt dieses Online-Trading die Gefahr, dass das eingezahlte Geld im Nirvana bzw. den Geldbörsen der betrügerischen Broker verschwindet.

Titel: Trading-Scam: Vorsicht vor unseriösen Online-Brokern

Angeblich lukrative Angebote der Trading-Scammer per Mail


Im Schlaf Geld verdienen bzw. das Geld für sich arbeiten lassen – besonders bei einer aktuell ungünstigen Zinslage kann eine alternative Kapitalanlage lukrativ und demzufolge verlockend wirken. In Deutschland werden Online Broker und sogenannte – und zum Teil automatische - Trading Bots immer beliebter. Diese Software soll errechnen, welche Investitionen sich lohnen.

Um auf solche Angebote aufmerksam zu machen, sollen hierzulande von den dubiosen Online-Brokern bekannte Namen und Formate (u.a. „Bekannt aus der Höhle der Löwen!“) in ihren Werbeanzeigen genutzt werden. Auch Emails werden häufig als mit vielversprechenden Aussagen versandt. Bekannt sind unter anderem vergleichbare Überschriften wie:


  • “Innerhalb 1 Woche reich geworden – erfolgreiche Trader berichten”
  • “Bill Gates – Diese Top Secret Software machte ihn steinreich”
  • “Dieses System schafft Millionäre – Und du kannst es auch werden.”


Mit Werbeanzeigen in die Trading-Falle gelockt


Auch in den sozialen Medien sollen unseriöse Broker Angebote als Werbeanzeige geschaltet worden sein. Aberwitzige Schlagzeilen wie u.a. “Dieter Bohlen – Seine Familie ist in tiefer Trauer” oder “Unglaubliche Erfindung aus der Höhle der Löwen endlich enthüllt“ sollen auf die Webseiten der Broker locken, um Ihnen die Vorzüge der fragwürdigen Kapitalanlagen zu präsentieren.

Mit riesigen Renditen und halbgaren Versprechungen sollen neugierige Besucher für die erste Investition gewonnen werden. Schnell die dazugehörige Trading App auf das Handy geladen oder auf der Homepage der Betreiber registriert und schon kann das Online-Trading losgehen. Zuerst werden Geldeinsätze bis zu 250 Dollar geloadet, doch kann es sich um eine gefakte Webseite (samt Software) handeln, mit der die Betrugs-Broker das erfolgreiche Trading nur simuliert. Natürlich werden mit dieser Methode immer mehr Gewinne als Verluste verzeichnet.

Es wird mit falschen Versprechungen gelockt


Der unmittelbare Erfolg schafft Vertrauen und macht Lust auf mehr. Das Scamming-Opfer kann im wahrsten Sinne des Wortes sehen, wie das eingezahlte Kapital wächst und gedeiht. Sofern eine erste Auszahlung angefragt wird, funktioniert diese sogar reibungslos. Dies soll das Opfer aber nur in Sicherheit wiegen. Für den Trading-Scammer bedeutet es viel mehr das Gegenteil: nämlich, dass da „noch mehr zu holen ist“.

Mehr Einzahlungen könnten mehr Gewinne versprechen, das kennt man nicht nur aus der Welt der Zocker. Das Opfer wird in diesem Fall erneut gelockt, soll aber eine ungefähr 5-fach höhere Einzahlung tätigen, um dadurch selbstredend höhere Rendite zu erwirtschaften. Sollte das Geschäft mit der Rendite doch nicht mehr so gut laufen, sieht er sich gezwungen noch mehr einzuzahlen - damit er sein bereits eingezahltes Geld nicht verliert.

Trotz Gewinne: Es erfolgt keine Auszahlung


Eine andere Masche wäre: nach einer gewissen Zeit mit der Trading Software hat sich ein nicht unwesentlicher Gewinn angehäuft, den man sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auszahlen lassen möchte. Umso größer ist der Schreck, wenn dies auf einmal nicht möglich sein soll. Auf Nachfrage beim “Support” der Broker-Scammer erhalten Opfer die Information, dass noch mehr Geld eingezahlt werden müsse, damit eine Auszahlung vorgenommen werden kann.

Bei betrügerischen Brokern soll sogar behauptet worden sein, dass das Trading-Konto zum Beispiel mindestens 20.000 EUR aufweisen muss, damit überhaupt ausgezahlt werden kann. Absurd hohe Beträge, die zu alledem keine Garantien aufweisen. Selbst wenn diese hohen Summen eingezahlt werden – es wird nichts ausgezahlt. Im Gegenteil, auch die neu eingezahlten Beträge sind weg.

Fazit: Hohe Verluste bei den Opfern


Nicht selten verlieren einzelne Betrogene durch Trading-Scam und betrügerische Online-Broker Summen im dreistelligen Tausenderbereich. Die eingezahlten Gelder werden zu keinem Zeitpunkt einer tatsächlichen Kapitalanlage zugeführt. Die für Kunden sichtbare Handelsplattformen (auch Webseiten oder Apps) dienen ebenso wie das angebliche Kundenkonto als Illusion, um Opfer anzulocken.

Es soll ein komplexes, europaweit installiertes Geldwäschenetzwerk existieren, in dem das Geld der „Anleger“ in den Taschen der Betrüger verschwindet. Die Zusammenarbeit internationaler Strafverfolgungsbehörden konnten zuletzt einen Erfolg verbuchen: bei Razzien am sogenannten „Action Day“ wurden neun Tatverdächtige festgenommen, die zehntausende Anleger um mehr als 100 Millionen Euro erleichtert haben.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie Erfahrungen mit dubiosen Online Brokern und Trading Scam? Berichten Sie uns davon! Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

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Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 28. Juli 2020

Delta Inkasso GmbH fordert für PAIJ Service GmbH

Aus Ludwigshafen am Rhein kommt die Delta Inkasso GmbH. Das Inkassobüro hat eine Zahlungsaufforderung an eins unserer Mitglieder versandt. Im Auftrag der Mandantschaft PAIJ Service GmbH wird die Zahlung von mehr als 250 EUR verlangt.

Titel: Delta Inkasso GmbH fordert für PAIJ Service GmbH

Delta Inkasso: Was steht in der Forderung?


Uns liegt ein Schreiben vor, eine „zweite Aufforderung“ zur Zahlung. Delta Inkasso schreibt: „nachdem Sie auf die bisherigen Mahnungen und Anschreiben nicht reagiert haben, wollen wir heute letztmalig versuchen, eine außergerichtliche Lösung mit Ihnen zu finden“. Gefordert wird die Summe in Höhe von 253,27 EUR, die der Empfänger der Forderung der Mandantschaft „PAIJ Service GmbH“ schulden soll.

Sollte innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung erfolgen bzw. keine Vereinbarung zustande kommen, soll ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Dem Schreiben ist ebenfalls ein Formular beigefügt, ein „Anerkenntnis“ bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung. Mit Absenden dieses unterschriebenen Formulars erkennt der Empfänger die Forderung an und verpflichtet sich somit zur Zahlung.

scan: Forderung Delta Inkasso / Juli 2020
Forderung Delta Inkasso / Juli 2020

Wer oder was ist die PAIJ Service GmbH?


Viel lässt sich über die PAIJ Service GmbH nicht in Erfahrung bringen. Die Homepage offenbart bei unserem Besuch am 27.07.2020 nur wenige Informationen, unter anderem soll sich die Kontaktadresse geändert haben. Sitz der PAIJ Service GmbH ist Ludwigstraße 85 in 67059 Ludwigshafen am Rhein. Die gleiche Anschrift hat übrigens laut des vorliegenden Briefes die Delta Inkasso GmbH.

Laut des Handelsregistereintrags soll der Gegenstand des Unternehmens „das Betreiben des Factoring und das Erbringen von Dienstleistungen im Zahlungsverkehr“ sein.

Verbindungen zur UGV Inkasso GmbH?


Der ehemalige Geschäftsführer der Delta Inkasso soll laut der Datenbank von Northdata Michael M. gewesen sein (Bekanntmachung 19.02.2020). Derselbe Michael M. war laut der Informationen der genannten Webseite zuvor ebenfalls als Geschäftsführer der bekannten UGV Inkasso GmbH (Bekanntmachung 26.05.2020) und uniscore Forderungsmanagement (Bekanntmachung 04.02.2020) tätig.

Über beide Unternehmen berichtete Verbraucherdienst mehrfach. Die oben genannte „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung“ ist uns durch die UGV Inkasso bereits bekannt. Die Forderungen der UGV fielen durch vergleichsweise hohe Inkassokosten auf, die unbedingt auf ihre Richtigkeit geprüft werden sollten. Für weitere Informationen können Sie uns kontaktieren.

Forderungen nicht ignorieren!


Zahlungsaufforderungen sollten nicht direkt vom Briefkasten in den Papierkorb wandern oder gänzlich ignoriert werden. Prüfen Sie die Forderung bzw. Mahnung auf Ihre Richtigkeit, indem Sie unter anderem die Forderungsaufstellung Punkt für Punkt durchgehen. Wurde auch ein gültiger Vertrag mit dem Auftraggeber des Inkasso-Unternehmens geschlossen? Kann es sogar sein, dass Sie tatsächlich die Zahlung aus diversen Gründen „verbummelt“ haben? Reagieren Sie, damit die Kosten ggf. nicht noch höher werden und unter Umständen ein SCHUFA-Eintrag folgen kann.



Weitere Informationen zu Delta Inkasso GmbH


Haben Sie Erfahrungen mit der Delta Inkasso GmbH oder gar eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung erhalten? Reagieren Sie! Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

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Montag, 27. Juli 2020

Inkasso Goldbach GmbH fordert für Consors Finanz / BNP Paribas S.A.

Derzeit liegt eine Mahnung der Inkasso Goldbach GmbH vor. Das Inkassobüro wurde von BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland (eingetr. Marke Consors Finanz) beauftragt, um noch offene Kosten beizutreiben.

Titel: Inkasso Goldbach GmbH fordert für Consors Finanz / BNP Paribas S.A.

Über das Inkassounternehmen Inkasso Goldbach GmbH


In 63791 Karlstein sitzt die Firma Inkasso Goldbach GmbH. Laut eigener Aussage ist das Unternehmen für die Branchen Banken, Energieversorger, Gesundheitswesen, Verlage und Zeitschriften, Speditionen und Leasingunternehmen bundesweit tätig.

Die Inkasso Goldbach GmbH ist ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes Inkassounternehmen und demzufolge berechtigt, Inkasso-Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen.

Aktuell liegt uns eine Mahnung des Inkasso-Dienstleisters vor. Ein Mitglied wurde aufgefordert, eine womöglich noch ausstehende Summe zu zahlen.

Inhalt der Mahnung 


In dem vorliegenden Schreiben teilt Inkasso Goldbach GmbH mit, dass sie beauftragt wurden, bereits fällige Forderungen einzuziehen. Dazu wurde eine Frist von etwas mehr als einer Woche gesetzt, um den kompletten Betrag an das Inkassobüro zu überweisen.

Inkasso Goldbach GmbH schreibt: „Wenn Sie bei Abschluss des Kreditvertrages mit unserer Auftraggeberin die Abtretung von Sicherheiten vereinbart haben, werden wir bei Nichtzahlung kurzfristig davon Gebrauch machen. Um Fragen zu vermeiden, weisen wir darauf hin, dass wir Ihre Daten bezüglich dieser Einbeziehungsmaßnahme bisher noch nicht an die SCHUFA weitergeleitet haben.“

Wir die geforderte Summe nicht gezahlt, könnte es durch die Einleitung der nächsten „Mahnstufe“ zu höheren Kosten kommen. Empfänger eines Inkassoschreibens sollten demzufolge eintreffende Briefe nicht ignorieren, sondern prüfen und reagieren!

Über die Auftraggeber BNP Paribas S.A. / Consors Finanz


Ein Mitglied von Verbraucherdienst wandte sich erst kürzlich mit ihren Erfahrungen bezüglich der Consors Finanz / BNP Paribas S.A. an uns. Sie stellte Abbuchungen durch diese Firma auf ihrem Konto fest, die ihr unerklärlich schienen. Laut ihrer Aussage sei das vorherige Vertragsverhältnis bereits beendet gewesen. Lesen Sie den vollständigen Beitrag hier: Consors Finanz / BNP Paribas: Erfahrungen einer Verbraucherin

Weitere Informationen zu Inkasso Goldbach GmbH


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Donnerstag, 23. Juli 2020

Consors Finanz / BNP Paribas: Erfahrungen einer Verbraucherin

Das Produktportfolio der Consors Finanz umfasst laut Wiki u.a. Ratenkredite und Kartenprodukte. Eine Verbraucherin wandte sich an uns, um ihre Erfahrungen mit dem Unternehmen zu schildern.

Titel: Consors Finanz / BNP Paribas: Erfahrungen einer Verbraucherin

Consors Finanz BNP Paribas buchte ab


Unser Mitglied schreibt, dass sie im September 2016 einen Ratenkauf bei einem Elektronik-Fachmarkt in Traunreut veranlasst hatte. Im Zuge des Kaufs soll sie eine Karte von der Consors Finanz erhalten haben, eine Girokarte. Die Karte vernichtete sie laut eigener Aussage; „Im Dezember 2018 wurde alles beglichen“, schreibt sie.

Ab November 2019 wurden laufend Beträge durch die Consors Finanz BNP Paribas via Sepa Lastschrift abgebucht, die dementsprechenden Kontoauszüge wurden uns zur Ansicht durch unser Mitglied vorgelegt. Sie meldete sich laut eigener Aussage bei dem Unternehmen, diese sollen ihr gegenüber gesagt haben, dass „Sachen von Amazon“ über die betreffende Karten bestellt wurde.

Unser Mitglied verneinte dies, woraufhin der Mitarbeiter der Consors Finanz erklärt haben soll, dass es sich „höchstwahrscheinlich um Betrug handeln müsste“. Entsprechende Unterlagen, die eine solche Vermutung belegen würde, will unser Mitglied bis heute nicht erhalten haben.

Mahnung wegen ausstehender Zahlung


Die Consors Finanz BNP Paribas (Sitz in Duisburg) schickte unserem Mitglied Anfang Juni eine Mahnung. Die Firma fordert in dem Schreiben den Verbraucher dazu auf, einen Zahlungsrückstand auszugleichen.

Rund zwei Wochen später erhielt sie die schriftliche Kündigung des Kredits. Consors Finanz schreibt, dass die Verbraucherin „trotz mehrfacher Mahnungen“ die geforderte Summe nicht bezahlte. Weiter heißt es: „Eine eventuell abgeschlossene Restschuldversicherung mit monatlicher Beitragszahlung ist ab diesem Monat erloschen, ein Versicherungsschutz besteht somit nicht mehr“. Des Weiteren soll die Inkassoabteilung informiert werden. Tatsächlich folgte Anfang Juli 2020 eine Mahnung von Inkasso Goldbach GmbH.

Kundin soll keine Unterlagen erhalten haben


Als unser Mitglied diese Briefe erhielt, nahm sie erneut telefonisch Kontakt mit Consors Finanz auf. Die Mitarbeiterin am anderen Ende der Leitung soll erklärt haben, dass sämtliche notwendige Unterlagen zugestellt werden. Diese hat unser Mitglied laut eigener Aussagen nicht erhalten.

Unser Mitglied stellte in ihrer Stellungnahme die möglicherweise berechtigte Frage, warum diese angeblichen Bestellungen bei Amazon nicht über den eigenen Account erfolgten, sondern „über sieben Ecken über irgendeine Karte von der Consors Finanz“.

Außerdem wäre offen, wie das Mandat für die SEPA-Lastschrift zustande kam, da bereits laut unseres Mitglieds die Zahlungen im Dezember 2018 beglichen wurden.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie auch Erfahrungen mit Consors Finanz oder haben eine Inkasso-Forderung erhalten? Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

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Freitag, 17. Juli 2020

Seotecc: Über die „Firmen-Werbe-Einträge“ im Branchenbuch „Allgemeine-Seoauskunft“

Uns liegt eine Rechnung des aktuellen Branchenbuchs der Firma Seotecc aus Hagen vor. Die Betreiber fordern die Zahlung einer hohen Summe für die Schaltung eines „Firmen-Werbe-Eintrags“. Dieser soll telefonisch zustande gekommen sein. Sind Sie Unternehmer und haben ebenfalls Erfahrung mit dieser Firma? Hier erfahren mehr.

Titel: Seotecc: Über die „Firmen-Werbe-Einträge“ im Branchenbuch „Allgemeine-Seoauskunft“

Über Seotecc, „Online Media Experten“ und Branchenverzeichnis-Betreiber


Die Abkürzung „SEO“ dürfte dem einen oder anderen Leser bereits geläufig sein, es steht für „Suchmachinenoptimierung“. In einfachen Worten könnte dies eine Bearbeitung der Darstellung der Firmendaten bedeuten, um bessere Positionen bei Google zu erhalten.

„Online Marketing Experten“, das ist auf der Homepage der Firma Seotecc aus Garrel (Postanschrift Hagen) zu lesen. Geschäftsführer ist laut dem Impressum Alexander Peters. Herr Peters ist aufmerksamen Lesern dieses Blogs kein Unbekannter; er trat zuvor mit den Firmen Deal UP, DVVG Digitale Vertriebs- u. Verlagsgesellschaft mbH, Business Service Media GmbH und Peters Online Verlag GmbH in Erscheinung.

„Allgemeine-Seoauskunft.com“ – Branchenbuch für mehr Präsenz?


Auch die Seotecc betreibt ein Branchenverzeichnis, in diesem Fall die Seite „allgemeine-seoauskunft.com“. Dieses Verzeichnis bietet Besuchern eine Datenbank diverser Gewerbetreibender, wie unter anderem „Die besten Unternehmen in deiner Umgebung aus der Branche“ – dazu zählen scheinbar auch Ämter & Behörden. Eine Registrierung erfolgt laut den Betreibern „schnell und unkompliziert“.

„Erweitere Deine Reichweite“, „pushe dein lokales SEO“ und „sei präsent in der virtuellen Welt“ – mit diesen Aufforderungen möchte Seotecc Besucher zu einer Registrierung bewegen. Eine Registrierung ist kostenlos. Jedoch kann es für Unternehmer teuer werden, wie uns eine Rechnung zeigt, die uns ein Mitglied vorlegte.

Hohe Kosten für einen Firmen-Werbe-Eintrag


In der vorliegenden Rechnung der Seotecc sind die unterschiedlichen Kostenpunkte für einen „Firmen-Werbe-Eintrag“ auf „www.allgemeine-seoauskunft.com“ zu sehen. Die Laufzeit: 36 Monate, die Kosten: 2.377,62 EUR. Dieser Firmeneintrag soll demzufolge auf der Webseite zu sehen sein. Ob dieser Eintrag dank der „Online Marketing Expertise“ der Betreiber ebenfalls bei Google wie eine Bombe einschlägt, bleibt ungewiss.

scan: Seotecc Mahnung / Juli 2020
Seotecc Mahnung / Juli 2020


Wie kommt ein Vertrag mit der Seotecc zustande?


Verträge mit Unternehmern, Freiberuflern und Selbständigen kommen laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der schriftlichen Anmeldung telefonisch zustande. Wir zitieren aus den AGB:

„Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und wird mit Einwilligung des Kunden durch seotecc aufgezeichnet, entweder sogleich im Telefonat mit der Vertriebsmitarbeiterin / dem Vertriebsmitarbeiter oder in einem zweiten Telefonat, das nur der Aufzeichnung und Kontrolle der Vertragsdaten dient. Die einvernehmlich erstellte Vertragsaufzeichnung enthält die wesentlichen Vertragsinhalte. 
Quelle: https://allgemeine-seoauskunft.com/content/agb (Stand 16.07.2020)

In unserem Beitrag „Doppelter Anruf kann zu kostenpflichtigen Eintrag führen“ warnen wir vor möglichen Vertragsabschlüssen, die bei telefonischen „Doppelanrufen“ erfolgen können. Laut unserer Erfahrung werden im zweiten Anruf die Daten des Gewerbetreibenden abgefragt und somit der Vertragsabschluss bestätigt. Dieses Gespräch wird aufgezeichnet, wobei das erste Gespräch die wichtigen Informationen über die Vertragsinhalte beinhalten kann.

Hilfe bei Seotecc


Sind Sie Unternehmer, Freiberufler oder selbständig und brauchen Informationen zu Seotecc und/oder dem Branchenverzeichnis „allgemeine-Branchenauskunft“? Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 16. Juli 2020

Ärger mit Telefonica O2: Wie kündige ich richtig?

Den Verbraucherdienst erreicht der Hilferuf eines Mitglieds, der Ärger mit Telefonica O2 hat. Trotz Kündigungsbestätigung aus dem Jahr 2016 meldet sich nun das Forderungsinkasso und die Anwaltskanzlei KSP. Ist bei der Kündigung alles richtig gelaufen? Was kann man besser machen? Wir erklären Ihnen dies in diesem Beitrag.

Vorneweg: Die folgenden Ausführungen sind allgemein. Aufgrund rechtlicher Gegebenheiten äußern wir uns nicht zum konkreten Fall.

Titel: Ärger mit Telefonica O2: Wie kündige ich richtig?

Wie kündige ich meinen Telefonica O2-Vertrag richtig?


Sie sollten beweisen können, dass Ihre Kündigung die Gegenseite erreicht hat. Dies muss nicht ein teures Einschreiben mit Rückschein bedeuten, aber zumindest zwei zuverlässige Wege, die in dem Vertrag oder den AGB auch erlaubt sind. Dies kann ein Telefax sein und ein Brief, eine Email und ein Einschreiben. Um Ärger mit Telekommunikationsanbietern wie O2 und Co. zu vermeiden ist es wichtig, alle relevanten Vertragsdaten zu nennen, also Kundennummer, Rechnungsnummer, Telefonnummer, Aktenzeichen, Datum des erstmaligen Vertragsschlusses und die Daten des Vertragsinhabers (Name, Adresse, Geburtsdatum). Je mehr Daten Sie angeben, desto weniger kann es zu Verwechslungen kommen.

Klare und konkrete Formulierungen in der Kündigung beachten


Es kommt im Einzelfall darauf an, was Sie kündigen möchten. Hierzu sollte der eigene Vertrag genau geprüft werden. Oftmals besteht dieser aus verschiedenen Vertragsbestandteilen. Eine Kündigung muss daher sehr klar und genau formuliert sein. Einfacher gestaltet es sich, wenn man alles kündigen möchte. Mit Formulierungen wie „ich kündige den gesamten mit Ihnen geschlossenen Vertrag, Kundennummer, Datum, Telefonnummer, mit allen Inhalten“ ist man beinahe immer auf der sicheren Seite.

Wenn Sie nur eine Option oder einen Vertragsteil kündigen wollen, sollten Sie um Missverständnisse zu vermeiden, darauf hinweisen, dass die sonstigen Vertragsbestandteile bestehen bleiben sollen. Eine Formulierung wie „Ich kündige hiermit die Zusatz-SIM zu meinem Mobilfunkvertrag Telefnonnummer, Kundennummer vom. Der übrige Vertrag soll weiter laufen.“ oder „ich kündige hiermit die Option XYZ unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertrages“ sind in solchen Fällen geeignet, Zweifel auszuräumen.

Fristablauf droht: Den richtigen Adressaten beachten


Richten Sie die Kündigung Ihres Vertrages an die richtige Adresse! Hierzu sollte man den Vertrag und die AGB prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn man auf den letzten Drücker kündigt, da eine verspätete Ankunft zu einer Vertragsverlängerung führen könnte. Zwar ist eine Firma gehalten, Irrläufer an die richtige Abteilung weiterzugeben, aber dies hindert keine Fristabläufe.

Kündigen Sie rechtzeitig


Eine Kündigung kann selten zu früh und demzufolge nur zu spät erfolgen. Deshalb ist es immer besser, rechtzeitig und nicht auf den letzten Drücker zu kündigen. Erst dann spielen Postlaufzeiten, Faxfehler und E-Mail Probleme keine Rolle mehr.

Im Streitfall: Beweise sichern


Jedes Schreiben sollte archiviert werden, und zwar sowohl digital als auch in Papierform. Nur so können Sie im Streitfall auch beweisen, dass gekündigt wurde. Nehmen wir das obige Beispiel. In so einem Fall denkt man, mit einer Kündigungsbestätigung habe man alles erreicht. Doch was, wenn die Firma sagt, die Kündigungsbestätigung würde eine andere Nummer oder einen anderen Vertrag betreffen? Dann ist es wichtig, den gesamten Schriftverkehr beweisen zu können. Dies geht nur über die Schreiben. Zwar werden Ihnen seriöse Firmen wie O2 Telefonica auf Anfrage auch Kopien ihrer Unterlagen zusenden oder Zweitschriften, verlassen kann man sich aber nicht darauf.

Trotz Kündigung: Wenn eine Inkasso-Forderung erfolgt


Wie bei jeder Forderung eines Inkasso-Unternehmens (über häufige Probleme berichteten wir bereits hier in dem Artikel "Häufige Fehler bei Inkassoschreiben" sollte man schnell und konsequent reagieren. Zwar kann man behaupten, gekündigt zu haben. Schneller und zielführender ist es aber, die Kündigung und die Kündigungsbestätigung dem eigenen Schreiben beizulegen. Nur so ist garantiert, dass Fehler oder Missverständnisse schnell aufgeklärt werden können.

Seriöse Inkassoinstitute werden das Problem mit dem Auftraggeber abklären und für Sie lösen. So erspart man sich viel Ärger mit dem Anbieter. Und darum geht es doch: Schnellstens eine Situation bereinigen. Dabei kann Ihnen auch der Verbraucherdienst helfen.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie Probleme mit einer Inkassoforderung, obwohl Sie Ihren Telefon- oder Internetvertrag gekündigt haben? Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes stehen unseren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Sie können Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren.

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

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oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

ADR SUK: „Letzte außergerichtliche Mahnung“ für Gewinnspiele verschickt

Aktuell liegt ein besonders frecher Versuch vor, arglose Verbraucher um ihr Geld zu bringen. Eine Firma namens ADR SUK versucht mit falschem Logo für die angebliche Teilnahme an einem Gewinnspiel bzw. einer Spielgemeinschaft Kosten zu fordern. Empfänger eines Schreibens mit der Überschrift „Letzte außergerichtliche Mahnung“ sollten auf folgende Hinweise achten:

Titel: ADR SUK: „Letzte außergerichtliche Mahnung“ für Gewinnspiele verschickt

ADR SUK – Warnung vor angeblichen Forderungen


Eine Google-Suche nach einem Inkasso-Unternehmen namens „ADR SUK“ führt zu keinem zufriedenstellendem Ergebnis. Es gibt weder eine Homepage noch einen Google-Firmeneintrag, der Empfängern eines Schreibens mehr Auskünfte geben könnte. Diese Briefe, die „letzten außergerichtlichen Mahnungen“, sind scheinbar aktuell im Umlauf. Zumindest setzte uns eine Verbraucherin uns in Kenntnis, sodass wir darüber berichten können.

Das Wichtigste zuerst: das auf dem Schreiben zu sehende Logo scheint geklaut worden zu sein. Das Unternehmen Akzepta Inkasso GmbH warnt vor angeblichen Forderungen, die das Logo der Firma zeigen. Scheinbar sollen sogar betrügerische Anrufe im Namen der Akzepta Inkasso GmbH getätigt worden sein. Mehr Infos auf der Homepage: https://www.akzepta.at/akzepta-warnt/

Geld soll nach Belgien überwiesen werden


Absender ist nicht das besagte Inkassounternehmen, sondern eine „ADR SUK“. Sitz der Firma soll der Kurfürstendamm 234 in 10719 Berlin sein. Die angegebene Steuernummer 314/5803/4078 fand laut unserer Kenntnis bereits in anderen Fake-Schreiben Verwendung – auch dort forderten nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Firmen die Zahlung von angeblich offenen Kosten.

Auch die Handelsregister-Nummer beim Registergericht Berlin (Charlottenburg) HRB 11357 führte zu keinem Ergebnis. (Stand 15.07.2020). Es lässt sich also mit großer Wahrscheinlichkeit sagen, dass dieses Inkassoschreiben als unseriös betitelt werden darf. Zahlen Sie nicht!

Gefordert wird eine Summe in Höhe von 216,06 EUR. Diese Summe soll ein einmalig geltendes Pauschalangebot darstellen, die Kosten sollen angeblich eine Höhe von 626,65 EUR haben. Gefordert wird für „Winners 49 & Top 400 & Millionenrente Spielgemeinschaft“. Die angegebene Kontoverbindung zeigt ein Konto in Belgien, Zahlungsempfänger ist ein gewisser „Tomas Suk“.

Scan: Zahlungsaufforderung ADR SUK / Juli 2020
Zahlungsaufforderung ADR SUK / Juli 2020


Hilfe bei Inkassoforderungen


Inkassoschreiben sollten nach Erhalt auf ihre Seriosität geprüft werden. Erste Hinweise finden Sie unseren Beitrag „Häufige Fehler bei Inkassoschreiben“. Ansonsten stehen unseren Mitgliedern unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Für allgemeine Informationen können uns betroffene Verbraucher kontaktieren:

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Mittwoch, 15. Juli 2020

Warnung vor unseriösen Jobangeboten als „EndkundenmanagerIn“ im Homeoffice

Uns erreichten in der jüngsten Vergangenheit einige Nachrichten von Betroffenen, die uns ihre Erfahrungen mit im Internet angebotenen Jobs im Homeoffice u.a. als „Account ManagerIn“ oder „EndkundenmanagerIn“ berichteten. Der Ablauf ist häufig ähnlich: die Stelle, für die keinerlei Vorkenntnisse erforderlich sind, scheint schnell in der Tasche, der Kontakt besteht ausschließlich über WhatsApp und es wird verlangt, das eigene Bankkonto im Zuge der Tätigkeit zu verwenden.

Titel: Warnung vor unseriösen Jobangeboten als „EndkundenmanagerIn“ im Homeoffice

Über die Gefahren des Job-Scammings


Job-Scamming – mit diesem Ausdruck wird die Masche beschrieben, die sich hinter unseriösen Jobangeboten verbergen kann. Als erste Merkmale einer dubiosen Stellenanzeige wären die typischen Beschreibungen zu nennen, mit denen die Hintermänner arglose Arbeitssuchende anlocken möchten: „Keine Vorkenntnisse nötig“, „Bequem im Homeoffice“ und „Top Verdienst“. Die dementsprechenden Stellenangebote werden durch Anzeigen in den sozialen Medien oder in Job-Portalen im Internet verbreitet. Gesucht werden „EndkundenmanagerIn“, „Account ManangerIn“ und „Marketing & Event MitarbeiterIn“ etc. im Homeoffice.

Nachdem sich ein/e InteressentIn auf das Angebot hin meldet, soll der Kontakt hergestellt werden, dies jedoch nahezu komplett über Email oder Messenger-Dienste wie WhatsApp. Nur in Ausnahmefällen soll es zu vereinzelten Telefonaten gekommen sein. Laut der Erfahrungen der Betroffenen, die sich ans wandten, sollte die Beschäftigung ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag beginnen.

Unseriöse Stellenangebote im Netz: Bekannte Fälle von Betroffenen


Die Tätigkeiten können sich in der Praxis letztendlich unterscheiden, wobei die Verwendung der eigenen Kontodaten in der Regel vorausgesetzt wird. Folgende Fälle sind uns bekannt:


  • Eine Betroffene sollte im Auftrag der Firma ein neues Konto bei einer Online-Bank eröffnen, um den Registrierungsvorgang online zu „testen“. Die Kontodaten sollen im weiteren Lauf ohne Kenntnis der Betroffenen für Online-Bestellungen genutzt worden sein
  • In einem anderen Fall wurde verlangt, dass technische Gerätschaften wie u.a. ein „iPhone“ oder „Macbook“ online bestellt werden sollte, in Orginallverpackung mit Kaufbeleg und Rechnung
  • Ein Mitarbeiter sollte die Verantwortung über die Verwaltung des Budgets übernehmen, indem Auszahlungen über die eigene Kontoverbindung erfolgen müssten
  • Eine Betroffene sollte als „Endkundenmanagerin“ einen Account bei Bitpanda erstellen, um Bitcoins zu kaufen. Ihr Kontakt zur Firma, eine Person unter den Vornamen „Kathrin“, wies ihr via WhatsApp an, das Überweisungslimit des eigenen Bankkontos auf 5.000 EUR täglich zu erhöhen. Als die Betroffene daraufhin ihren Arbeitsvertrag sofort auflösen wollte und auf die Löschung der Daten bestand, folgte von „Kathrin“ die Antwort „Willst du mir deine Nacktbilder verkaufen? Ich zahle sehr gut 4 oder 5 stellig“. Die Betroffene wand sich an die Polizei.


Geldwäsche: Unwissende können zu Tätern werden


Zum Glück handelten die Überzahl der Betroffenen richtig, indem sie das Jobangebot nach der ersten Kontaktaufnahme ablehnten oder die Polizei kontaktierten. Wie oben beschrieben, werden häufig die persönlichen Kontodaten genutzt, um u.a. Geldwäsche zu betreiben. Das Geld kann von anderen Betrugsmaschen stammen, wie Fake-Shops oder Abzocke via Kleinanzeigen, bei denen trotz Geldeingangs keine Ware verschickt wird. Geldwäsche ist strafbar! Somit kann es passieren, dass vermeintlich neue MitarbeiterInnen ohne ihre Kenntnisse straffällig werden.

Worauf Sie bei verdächtig wirkenden Jobangeboten achten sollten


Bei bestehenden dubiosen Job-Angeboten im Internet bzw. Job-Scamming gelten einige Regeln, die vor Betrug und weiteren Folgen schützen können:


  • Stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Daten nicht missbraucht werden. Wird die Zusendung eines Ausweisdokuments im Zuge der neuen Beschäftigung verlangt, versehen Sie die Ausweiskopien mit einem Wasserzeichen. So stellen Sie sicher, dass diese in den falschen Händen nutzlos sind.
  • Nutzen Sie Suchmaschinen im Internet, um möglichst viel über die Firma herauszufinden, welche die Stellenangebote geschaltet hat. Oftmals lassen sich Auffälligkeiten feststellen, aber es lohnt sich auch eine Recherche im Handelsregister und das Lesen von Bewertungen. Checken Sie außerdem die Umsatzsteuer-ID
  • Bestehen Sie auf Kontakt außerhalb von WhatsApp. Ist das Telefon besetzt? Ist gar ein Video-Call möglich? Besonders für Mitarbeiter im Homeoffice sollte dies eine Selbstverständlichkeit darstellen auch auf alternativen Wegen wie Skype u.ä. erreichbar zu sein – dies gilt besonders für „Marketing und Event“ Firmen und Agenturen, die angeblich seriöse Job-Angebote im Netz verbreiten


Wichtig für Betroffene: Das Scamming erfüllt in der Regel den Straftatbestand des Betrugs nach Paragraf 263 StGB. Den Tätern drohen somit eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Betroffene sollten jeglichen Kontakt abbrechen und Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dazu sollten sämtliche Beweise, d.h. der gesamte WhatsApp- oder Email-Verlauf, Daten wie Telefonnummer und Namen und alle weiteren Dokumente wie Arbeitsverträge gesichert und übermittelt werden.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Sind Sie Opfer der oben beschriebenen Masche? Wir raten Betroffenen, sich direkt mit der zuständigen Polizei in Verbindung zu setzen. Für andere Anliegen nutzen Sie unse Kontaktmöglichkeiten:

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

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Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 9. Juli 2020

Corona-bedingte Betriebsschließungen: Sind Versicherungen an Betriebspleiten schuld?

Corona-bedingte Betriebsschließungen und damit einhergehender Ertragsausfall haben viele Gewerbetreibende, Händler und Selbstständige an den Rand der Insolvenz gebracht. Aufgrund der Allgemeinverfügungen der Bundesländer auf Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durften viele Betriebe nicht oder nur eingeschränkt öffnen. Wohl denen, die gegen dieses Risiko abgesichert sind, sollte man meinen. Leider hat sich dies als Trugschluss herausgestellt, viele Versicherungen verweigern nach wie vor die Leistung (wir berichteten "Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?")

Titel: Corona-bedingte Betriebsschließungen: Sind Versicherungen an Betriebspleiten schuld?


Wir erklären Ihnen ausführlich die rechtlichen Hintergründe und Probleme:
  • Wann sind Betriebsschließungen versichert
  • Was ist versichert
  • Wie lautet so eine Vertragsklausel
  • Warum bezahlen Versicherungen nicht
  • Darum müssen Versicherungen eigentlich bezahlen
  • Vergleichsangebote von Versicherungen


Wann sind Betriebsschließungen versichert


Eine Betriebsschließung muss in Ihrem Versicherungspaket versichert sein. Dies ist meist als Betriebsschließungsversicherung oder auch aus Ertragsausfallversicherung bezeichnet. Nur wenn diese Bausteine oder Gefahraspekte als Baustein eines Versicherungsbestandteiles im Versicherungsvertrag vereinbart sind, können Sie den Schaden bei Ihrer Versicherung melden. Dazu muss auch der Versicherungsbeitrag bezahlt sein. Wenn Sie Ihren Versicherungsschein nicht mehr finden, fordern Sie eine Kopie bei Ihrer Versicherung an. Die Aussagen sind oft verklausuliert und versteckt, weshalb bisweilen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen ist um den Umfang Ihrer Versicherung zu klären.

Weiter muss auch in Ihrem Vertrag die Pandemiebedingte Schließung nach Infektionsschutzgesetz (InfSG) versichert sein. Wichtig ist auch zu klären, wie lange Betriebsschließungen versichert sind.

Was ist versichert


Dazu blicken Sie bitte in Ihren Versicherungsvertrag. Die Ergo-Versicherung versichert laufende Kosten und erstattet entgangene Gewinne, auch Kosten für verdorbene Lebensmittel, Desinfektion und ggf. sogar Kosten für Imagewerbung. Hier kann der Versicherungsumfang erheblich variieren, weshalb in den Versicherungsschein zu schauen ist. Auf Aussagen Ihres Versicherungsmaklers hingegen können und dürfen Sie sich nicht verlassen.

Vertragsklausel


Wie eine solche Vertragsklausel lautet, kann man z.B. bei der Haftpflichtkasse https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/AVB-BSV.pdf nachlesen:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren1. VersicherungsumfangDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behördeaufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung vonInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;(...)2. Meldepflichtige Krankheiten und KrankheitserregerAuf Wunsch werde Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestelltMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) KrankheitenListe Krankheiten, hier gekürztb) KrankheitserregerListe Krankheitserreger, hier gekürzt

Diese (gekürzte) Regelung ist wichtig zu kennen für die weiteren Ausführungen. Details sind hierbei je Versicherung unterschiedlich.

Vertragsklausel


Nun, man könnte sagen, das sind winkeladvokatische Züge, aber auch nachvollziehbar.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1 ) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

Die Versicherungen meinen hier, dass eine konkrete Schließung des konkreten Betriebes gefordert ist („wenn die Behörde … den Betrieb schließt“). Ein allgemeiner Lockdown soll hierunter nicht fallen, zumal teilweise ja Betriebsteile offen bleiben durften (Gastronom, der Heimservice anbietet, aber nicht das Restaurant bedienen darf, Händler, der Nahrungsmittel aber keine sonstigen Artikel verkaufen darf, Bäckerei das nur den Cafe-Bereich schließt). Diese Auffassung ist abzulehnen. Denn der Sinn der Versicherung ist eine Absicherung gegen jede Schließung auf behördliche Veranlassung zur Krankheitsbekämpfung, so dass auch Allgemeinverfügungen und –Verordnungen hierunter zählen. Damit ist die Anordnung eines Gesundheitsministeriums eben auch eine Schließung durch die zuständige Behörde (so auch der ehemalige Richter am Oberlandesgericht München Seitz in seinen Bewertungen (https://www.versicherungsbote.de/id/4893741/Betriebsschliessungsversicherung-Rechtsgutachten-Corona/)

Zudem verweist ja auch die Versicherungsbedingung auf das Infektionsschutzgesetz, das wiederum auf Epidemien und Pandemien verweist. Damit ist klar, dass auch solche – im übrigen vorhersehbaren – Pandemien neuer oder mutierter Viren und Krankheiten versichert sein müssen, da der Bezug auf das InfSG sonst keinen Sinn machen würde.

Das weitere Argument ist, dass die Liste der Krankheiten und Krankheitserregern in den Versicherungsbedingungen den neuen Virus Covid 19 / Corona SARS nicht genannt hat. Dies ist regelmäßig bei neuen Viren und Krankheiten der Fall. Sind diese daher nie versichert? Argumentiert wird hier, dass nur das, was auch in den Bedingungen aufgeführt ist, versichert sein kann. Corvid ist erst 2020 durch das Bundesgesundheitsministerium als meldepflichtige Krankheit deklariert worden. Deshalb kann dies nicht versichert sein in alten Verträgen (und damit bei Covid 19 nie zu Versicherungsleistungen führen).

Dabei kommt es wieder darauf an, ob die Versicherungsbedingungen hier eine deutliche Klausel enthalten, dass nicht genannte Krankheiten nicht versichert sind. Die oben beispielsweise aufgeführten Bedingungen haben keine solche deutliche Aussage enthalten. Stattdessen ist der Verweis auf das INfSG relevant:

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger 1 Auf Wunsch werde Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Insbesondere weil geschrieben und bezuggenommen wird auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten ist die Klausel daher variabel und anpassbar auf Änderungen, soweit diese im Infektionsschutzgesetz erfolgt sind.

Nunmehr steht in §6 der Meldepflichtigen Krankheiten im InfSG unter Absatz 1 Nr. 1 t: „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“. Damit wäre bereits jetzt die Krankheit aufgenommen. Die Versicherung würde dann aber argumentieren, dass dies erst nach dem Versicherungsfall eintrat und daher keine Leistung eintreten kann. Dies ist falsch. Denn §6 Abs. 3 Nr. 3 des InfSG hat auch hierfür einen Auffangtatbestand:

„(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen“

Dasselbe ergibt sich aus § 7 InfSG:


„2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“

Wenn wesensgleiche Krankheitserreger gemeldet werden müssen, auch wenn sie nicht im Gesetz stehen, dann gilt dies auch für die Versicherungen, die diese §§6 III, 7 Abs. 2 InfSG nicht ausschließen. Daher führt dieser pauschale und uneingeschränkte Verweis auf §7 InfSG dazu, dass ein dynamischer Versicherungsschutz eingetreten kann. Mehrdeutige Auslegungsregeln gehen jedenfalls immer zu Lasten der Versicherung. Auszulegen ist es insbesondere so, wie es der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen würde, nicht wie es für die Versicherungswirtschaft von Nutzen ist.

Das Landgericht Mannheim hat in seinem von uns bereits besprochenen Beschluss zudem auch faktische Betriebsschließungen umfasst: Nur weil Teile des Betriebes laufen dürfen, liegt dann trotzdem eine Schließung vor, wenn der überwiegende Teil nicht betrieben werden kann.
Klagen gegen Auslegungen der Versicherungsbedingungen sind daher nach jetzigem Rechtsstand sehr erfolgsversprechend und sollten erwogen werden.

Darum müssten Versicherungen zahlen:
Abgesichert ist das Pandemie-Risiko; es kommt nicht darauf an, ob das örtliche Gesundheitsamt oder das Gesundheitsministerium den Betrieb für ein Unternehmen oder für alle untersagt. Auch bei einem Großbrand käme man nicht auf die Idee zu sagen, dass die Brandschutzversicherung davon ausging, dass nur ein Haus abbrennt. Genau so sind Pandemien eben nicht planbar. Zynisch wäre zudem das Ergebnis, dass man damit Quasi eine Versicherung hat, die beinahe nie Eintritt. Auf die namentliche Nennung von Covid-19 kommt es daher nur dann an, wenn in Ihrem Vertrag nicht genannte Risiken explicit und verständlich ausgeschlossen sind. Alle anderen Klauseln dürften überwiegend unzulässig sein. Die Versicherungen müssen zahlen.

Vergleichsangebote


Vergleichsangebote von Versicherungen von 10-15% der versicherten Summe (in hier bekannten Beispielen 1.500 €) sind daher nicht zu empfehlen. Natürlich muss jeder für sich abwägen, ob er das finanzielle Risiko einer Klage auf sich nehmen möchte oder lieber das schnelle und sichere Geld in Anspruch nimmt. Vergleiche heißen aber auch, dass später keine Nachforderungen mehr gestellt werden können. Hier ist bei der Formulierung, wenn man das Angebot annehmen möchte, darauf zu achten dass für künftige Pandemie-Wellen kein Ausschluss besteht. Die Erfolgschancen sind insbesondere durch die Entscheidung Mannheim nicht schlecht. Und: Glauben Sie ernsthaft, die Versicherungen würden freiwillige Zahlungen anbieten, wenn die Verträge wasserdicht wären?

Kontakt mit Verbraucherdienst


Sind Sie Unternehmer? Gastronom, Hotelier oder Gaststätten-Betreiber und suchen allgemeine Informationen und Hilfe zu diesem Thema? Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes stehen unseren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Sie können Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren.

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 7. Juli 2020

Häufige Fehler bei Inkassoschreiben

Lohnt es sich, gegen ein Inkassoschreiben vorzugehen? Diese Frage stellen sich Verbraucher und Gewerbetreibende gleichermaßen und suchen eine Übersicht, welche häufige Fehler bei Inkassoschreiben vorliegen können und wie diese ggf. zu beseitigen sind. Wir versuchen an dieser Stelle schnell und anschaulich häufige Fehler zu benennen.

Titel: Häufige Fehler bei Inkassoschreiben


Freilich ersetzt dieser Artikel keine kompetente Beratung von z.B. unseren Spezialisten und Juristen. Zudem mag im Einzelfall ein offensichtlicher Fehler keiner zu sein und die Forderung doch berechtigt sein. Dieser Artikel ist daher nur eine Anregung, keine abschließende Rechtsauskunft für ihren konkreten Fall. Im Zweifel einfach unter unserer Servicenummer kontaktieren.


  • Kontoführungsgebühren
  • Überhöhte Zinsen
  • Unsinnige Kosten wie Mehrfachadressanfragen
  • Überhöhte Inkassogebühren
  • Verjährung
  • Falsche Zustellung
  • Fehlender Nachweis Abtretung


Wenn Sie im Forderungsschreiben die obigen Aspekte finden, dann liegt bei Ihnen einer oder mehrere häufige Fehler bei Inkassoschreiben vor. Fragen Sie nach, lassen Sie sich dann die Positionen erläutern und belegen oder übergeben die Korrespondenz an einen Anwalt, zum Beispiel des Verbraucherdienstes – für Mitglieder sogar kostenfrei und ohne Wartezeiten!

Inkasso: Kontoführungsgebühren zulässig?


Kontoführungsgebühren dürfen nach der Rechtsprechung des BGH (für Darlehensverträge, aber hierauf anzuwenden) nicht extra in Rechnung gestellt werden, da dies Kosten sind, die mit dem Inkasso einhergehen und damit im Interesse der Inkassofirma liegen. Diese sind mit den Gebühren abgegolten.

Zinsen überhöht berechnet?


Oftmals werden Zinsen gefordert, die weit über dem gesetzlichen Verzugszins liegen. Zwar mag sich dies aus dem Ausgangsvertrag ergeben, dann wäre es aber nachzuweisen. Grundsätzlich kann man den Basiszinssatz online abrufen und den tatsächlich angefallenen Zins berechnen. Wir haben hier als Verbraucherdienst schon Fälle bearbeitet, in denen statt 4.000 EUR Zinsen 12.000 EUR geltend gemacht wurden. Doch auch bei kleineren Beträgen rentiert es sich bisweilen nachzurechnen. Fordern Sie jedenfalls immer eine Erläuterung an.

Kosten für die Adressermittlung


Oftmals werden falsche, überhöhte und unsinnige Adressanfragen geltend gemacht. Wenn Sie seit Jahren nicht umgezogen sind und alle Briefe ankommen, besteht schlicht kein Grund eine (neue, wiederholte) Adressanfrage zu starten. Lassen Sie sich Belege zusenden, um häufige Fehler in Inkassoschreiben aufzudecken.

Überhöhte Inkassogebühren


Inkasso kostet Geld, und grundsätzlich kann dieser Posten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Doch Kosten in welcher Höhe? Darf Inkasso so teuer sein wie ein Rechtsanwalt? Es ist grundsätzlich zulässig, Inkassokosten an das RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, anzulehnen. Doch oft werden hier zu hohe Gebührentatbestände geltend gemacht oder der Streitwert falsch, nämlich inklusive Zinsen, festgesetzt. So erhöhen sich die Gebühren erheblich. Lassen Sie sich in so einem Fall nicht ins Bockshorn jagen. Nehmen Sie lieber kompetente Beratung in Anspruch.

Verjährung der Forderung


Ansprüche aus titulierten Forderungen, also aus Gerichtsurteil, notarieller Urkunde oder Vollstreckungsbescheid verjähren erst in 30 Jahren ab Rechtskraft. Doch gilt dies nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung und manche Zinsen. Diese verjähren ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie angefallen sind. Oft sind daher nur die titulierten Forderungen und Zinsen geltend zu machen, jedoch nicht Vollstreckungskosten.

Fehlerhafte Zustellung


Immer wieder bekommen wir Verfahren auf den Tisch, bei denen ein Versäumnisurteil oder Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid an einer alten Anschrift zugestellt wurde. Solche Zustellungen sind in der Regel unwirksam, der Titel muss daher angegriffen und beseitigt werden. Wer allerdings umzieht und an seinem alten Briefkasten das eigene Namensschild belässt, kann hier in der Verantwortung stehen. Auch dieses häufige Problem bei Inkassoschreiben ist daher am Besten durch einen Spezialisten zu klären.

Fehlender Nachweis Abtretung/Vollmacht


Dem Inkassoschreiben ist keine Inkassovollmacht beigelegen. Behauptet der neue Forderungsinhaber, die Forderung per Abtretung erhalten zu haben, muss auch dies Ihnen gegenüber nachgewiesen werden.

Doch Vorsicht: Alle diese Problempunkte führen nicht dazu, dass eine Zwangsvollstreckung eingestellt werden muss oder dass eine Kontopfändung unzulässig ist. Hierzu müssen die geeigneten Klagemaßnahmen in die Wege geleitet werden.

Prüfung von Inkassoforderungen


Sie haben eine Zahlungsaufforderung durch ein Inkassounternehmen erhalten? Lassen Sie das Schreiben prüfen! Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes stehen unseren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

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Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Derzeit geht es heiß her im Streit um sogenannte Betriebsschließungsversicherungen, es könnte mit einer Klagewelle gerechnet werden. Hintergrund ist, dass der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) seinen Mitgliedern rät, Schadenersatz anzuzeigen. Sind Versicherer in der Zahlungspflicht?

Titel: Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Wegen fehlender Einnahmen: Lohnt sich eine Schadensersatz-Klage?


Viele Handwerker und Gastronomen denken im Moment über eine Corona Schadensersatz-Klage nach. Hintergrund ist, dass die Maßnahmen der Regierung zu Umsatzausfall und Schaden geführt haben. Genau für diesen Fall haben viele Betriebe, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die den Schaden ersetzen sollen. Das zumindest ist die Theorie.

Tatsächlich weigern sich die Versicherungen, hier einzuspringen und den Schaden zu mindern. Die Argumentation der Versicherungen: Im Gesetz sei der Corona Virus „SARS-CoV-2“ bzw. „Corvid 19“ nicht genannt und beim Verfassen der Versicherungsbedingungen unbekannt gewesen. Deshalb sei eine Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Klage vor dem Osnabrücker Landgericht


Am 08.06.2020 veröffentlichte der NDR einen Artikel über die Klage von drei Gastronomie-Betreibern vor dem Osnabrücker Landgericht gegen ihre Versicherungen.Wegen der Corona-Pandemie mussten laut des Berichts drei Betriebe schließen, die Einnahmen blieben demzufolge aus. Zwei Restaurant-Besitzer aus Osnabrück und ein Hotelbetreiber aus dem Emsland sollen sogenannte Betriebsausfall-Versicherungen abgeschlossen haben. Eine Auszahlung lehnten die Versicherungen jedoch ab, da der Corona-Erreger bei Abschluss des Vertrags unbekannt gewesen sein soll.

Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung: Kein Geld von der Versicherung?


Die Bedingungen gelten nur für Fälle, bei denen die Schließung wegen Corona im Betrieb erfolgt sei. Allenfalls würde man eine Pauschale von ca. 1.500 EUR bezahlen, freiwillig und aus Kulanz. Ein erstes Urteil aus Mannheim (Aktenzeichen 11 O 66/20) gibt den betroffenen Handwerkern neue Hoffnung: Zwar wurde der dortige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, doch die Argumente machen Hoffnung auch für ihre Corona Schadensersatz-Klage:

Das Landgericht Mannheim erkennt an, dass die Rechtsauffassung der Versicherungen offenbar falsch sein muss. Selbstverständlich müssen alle neuen Viren auch umfasst sein von den Betriebsschließungsbedingungen, da dieselben bei Mutationen sonst keinen Sinn machen würden.

Gibt es Alternativen für betroffene Handwerker, Gastronomen und andere Unternehmer?


Gibt diese verlorene einstweilige Anordnung Hoffnung für die von der Krise gebeutelten Handwerker und Kleinunternehmer? Es ist ein zarter Hoffnungsschimmer.

Vorher hatten bereits verschiedene Gerichte gegen den Staat Schadensersatzklagen abgewiesen, weil das InfSG keinen solchen Schadensersatz vorsieht. Klagen gegen Versicherungen auf Zahlung der Versicherungsleistungen sind daher im Moment eine sinnvolle Alternative zur Amtshaftungsklage gegen den Staat. Gleichwohl müssen betroffene Firmen sehr genau überlegen, ob die Liquiditätsengpässe aufgrund der Krise nunmehr mit Schadensersatzklagen weiter verschärft werden sollen.

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Donnerstag, 2. Juli 2020

Süd West Assekuranz-Service GmbH – Kreditabsicherung bei Bavaria Finanz

Durch unser Mitglied wurde uns mitgeteilt, dass die Firma Süd West Assekuranz-Service GmbH von einem Vertragspartner noch offene Beiträge für eine Versicherung forderte, eine sogenannte „Kreditabsicherung“. Werden derartige Verträge möglicherweise bei der Suche nach einem Kredit ohne Schufa geschlossen?

Titel. Süd West Assekuranz-Service GmbH – Kreditabsicherung bei Bavaria Finanz

Das steht in der Zahlungsaufforderung der Süd West Assekuranz-Service GmbH


Ein Verbraucher legte unseren angeschlossenen Rechtsanwälten eine Zahlungsaufforderung der Süd West Assekuranz-Service GmbH vor. Laut dieses Schreibens soll eine Summe von insgesamt 87,60 EUR fällig sein. Scheinbar betragen laut der Forderung die monatlichen Beiträge 25,80 EUR, wobei die Summe von 77,40 EUR bislang offen sein soll.

Süd West Assekuranz-Service GmbH schreibt, dass sie in den vergangenen Wochen bereits mehrfach auf die Verpflichtung hingewiesen haben, dass die Beiträge zu zahlen sind. Sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben, so droht das Unternehmen mit der Übergabe an die Rechtsabteilung, was weitere Kosten verursachen könnte.

Wie kommt es zum Vertragsabschluss?


Auf der Suche nach einem Kredit stößt man im Internet auf zahlreiche Anbieter, wie unter anderem die Bavaria Finanzservice e.K. Über die Bavaria Finanz berichteten wir u.a. in dem Beitrag „OVM Online Vertrieb Marketing GmbH fordert für Finanzmanagement Paket“.

„Jetzt Ihre Kredite absichern!“, so wirbt die Bavaria Finanzservice e.K. aktuell (Stand 29.06.2020) auf ihrer Webseite. Der Service „Kreditabsicherung“ soll einen Kreditraten-Ausfallschutz bieten, z.B. wenn der Vertragspartner unverschuldet arbeitslos werden sollte. Die Kosten für diese Absicherung: 25,80 EUR monatlich. Diese Summe ist uns bereits durch die Zahlungsaufforderung der Südwest Assekuranz-Service GmbH bekannt.

Auf der Webseite ist ebenfalls zu lesen, dass die Kreditabsicherung ein Angebot der WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (Bahnhofstr. 11, 97070 Würzburg) sei. Um eine solche Kreditabsicherung abzuschließen, wird die Eingabe der erforderlichen Daten samt der Kontoverbindung verlangt.

Bei der Eingabe der Kontodaten auf den Button „SEPA“ öffnet sich ein Fenster für ein SEPA Lastschriftmandat Süd West Assekuranz-Service GmbH. Laut der Beschreibung wird der genannten Firma gewährt, bei Vertragsabschluss Lastschriften einzuziehen.

Keine Garantie auf einen ausgezahlten Kredit


Wichtig für Personen, die im Internet auf der Suche nach einem Kredit sind: die Bavaria Finanzservice e.K. wirbt auf ihrer Webseite laut eigener Aussage „Online-Kredite – schnell und einfach – auch ohne Schufa“, aber es besteht keine Garantie auf eine Auszahlung. Bei der Eingabe der erfragten Daten besteht die Möglichkeit, statt des erhofften Kredits Verträge für kostenpflichtige Dienstleistungen abzuschließen, wie ein „Finanzmanagement Paket“ (ein Angebot der OVM-Online Vertrieb Marketing GmbH ) oder eine „Kreditabsicherung“ (ein Angebot der WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG). Interessierte sollten unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen, ehe sie ihre Daten zur Verarbeitung weiterleiten.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie ebenfalls Erfahrungen mit der Süd West Assekuranz-Service GmbH? Oder mit der Bavaria Finanzservice e.K.? Suchen Sie Hilfe oder weitere Informationen?

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.