Dienstag, 29. Mai 2018

Offerte von „Multi-Media-Druck“ aus 50678 Köln

Einem Gewerbetreibenden wurde eine Offerte von einer Firma mit dem Namen „Multi-Media-Druck“ vorgelegt. Auf einer DIN-A4 Seite, die bereits das Geschäftslogo oder gar eine gesamte Ansicht einer Anzeige es kontaktierten Unternehmers zeigt, sind im Kleingedruckten die Vertragsbedingungen zu erkennen. Es handelt sich bei so einem Formular eben nicht um einen bereits bekannten Geschäftspartner, sondern um einen neues Angebot für einen Druckauftrag.

Titelbild: Offerte von „Multi-Media-Druck“ aus 50678 Köln


Multi-Media-Druck: Druckauftrag aus Köln für über 800 EUR


Derzeit ist auf der Homepage der Firma „Multi-Media-Druck“ nicht viel zu sehen. Abgesehen von einem Hinweis „Hier entsteht die neue Homepage“ und möglicherweise veralteten Kontaktdaten der Firma der Geschäftsführerin B. Stemmeier. Leider ist es so für Interessierte nicht möglich, sich einen Eindruck über eventuell erfolgreich geschaltete Anzeigen in den jeweiligen „Infofoldern“ mit dem Schwerpunkt „Bürgerinformation“ zu verschaffen.

Für eine Anzeige in einem solchen Infofolder wird via Druckauftrag / Offerte geworben, die derzeit durch die Multi-Media-Druck an Unternehmer, Freiberufler und Selbständige gelangen. Wichtig bei solchen Offerten ist für Gewerbetreibende, dass es sich in diesem Fall womöglich um keinen bestehenden Vertrag handelt, sondern mit der Unterschrift sowie dem Rückfax einen neu geschlossenen Druckauftrag darstellt – auch wenn der Eindruck entstehen könnte, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht.

Vorsicht! Gewerbetreibende haben kein Widerrufsrecht


Druckkostenpauschale, Farbkosten, Versandspesen und der Anzeigennettopreis. Diese Kostenpunkte werden berechnet und dem Unterzeichner in Rechnung gestellt, sobald er als Geschäftsführer das Formular an die Multi-Media-Druck in Köln zurück faxt. Insgesamt macht das in dem vorliegenden Fall eine Summe von 825,27 EUR. Was nicht jedem Unternehmer möglicherweise bewusst ist: es gibt in derartigen B2B Geschäften kein Widerrufsrecht.

Scan Offerte von Multi-Media-Druck
Offerte von Multi-Media-Druck

Manch ein Neukunde von Multi-Media-Druck mag die Kosten für die Anzeige nicht zahlen wollen. Zum Beispiel, weil entsprechende Informationen wie „Wo wird der Folder verteilt“ oder „Erhalte ich ein Ansichtsexemplar“ nicht verfügbar sind. Nach der ersten Rechnung (siehe Bild) könnte innerhalb von wenigen Tagen eine Zahlungserinnerung folgen.

Scan: Rechnung Multi-Media-Druck
Rechnung Multi-Media-Druck

Update: Weiterhin Offerten von Multi-Media-Druck" im Umlauf

Im Juli 2021 erhielt ein Gewerbetreibender und Mitglied im Verbraucherdienst eine Zahlungserinnerung. Der Absender Multi-Media-Druck aus 50678 Köln fordert die hohe Summe von 969,50 EUR. Scheinbar soll ein Vertrag für eine Anzeige in einer Broschüre, einem sogenannten Infofolder, geschlossen worden sein. Vorausgegangen war auch 2021 eine Offerte der Firma "Multi-Media-Druck", die uns ebenfalls vorliegt.

Das Unternehmen weist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Offerte abgedruckt sind, dass für einen Werbeerfolg keine Garantie übernommen wird. Das kann bedeuten, dass zwar eine sehr kostspielige Anzeige in einem Print-Produkt erscheint, aber eine positive Rückmeldung ausbleibt. Unserer Meinung nach klingt das nicht nach einem vielversprechenden Angebot für Gewerbetreibende. Updateende.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.


Sind Sie Gewerbetreibender und haben ebenfalls eine Rechnung oder gar Mahnung von Multi-Media-Druck aus Köln erhalten? Reagieren Sie unbedingt und zögern Sie die Angelegenheit nicht hinaus - es könnte sonst zu weiteren Kosten führen. Für weitere allgemeine Informationen nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten! Auch Verbraucher aus der Schweiz und Österreich können sich gerne an uns wenden.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unsere Hotline:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Montag, 28. Mai 2018

Erfahrungen mit dem Portal „blitz.credit“

Wir berichteten vor kurzem über eine Inkassoforderung von IZP DIS GmbH für die AlphabetOnlineServices LCC, die das Portal „schneller.credit“ betreibt. Mittlerweile liegen uns Unterlagen einer Verbraucherin vor, die uns ihre Erfahrungen mit dem Portal „blitz.credit“ mitteilte. Auch „blitz.credit“ wird betrieben von der AlphabetOnlineServices LCC.

Titelbild: Erfahrungen mit dem Portal „blitz.credit“

MasterCard Gold und SofortKredit – doch wo ist der Haken?


Der Kreditvermittler und Betreiber des Portals „blitz.credit“ AlphabetOnlineServices LLC wirbt laut der Verbraucherzentrale Sachsen im Internet und auf Facebook mit dem Angebot einer MasterCard GOLD und einem „SofortKredit bis zu 7.777“ EUR. Interessierte Verbraucher sollen bei dieser Werbung jedoch nicht den gewünschten Kredit, sondern eine kostspielige Prepaid-Kreditkarte erhalten. Das dazugehörige „Starterpaket“ mit den erforderlichen Zugangsdaten für eine Beantragung der Prepaid-Kreditkarte würde im Anschluss an eine vermeintliche Bestellung via Nachnahme verschickt. Diese Kosten sollten dann per Nachnahme bezahlt werden. Bei der Verweigerung der Annahme könnten zusätzliche Zahlungsaufforderungen bzw. Mahn- sowie Inkassokosten die Folge sein.

Scheinbar sind Bestellungen der „Master Card GOLD und Sofortkredit bis zu 7.777 €“ auf „blitz.credit“ auch via Telefon möglich. Jedenfalls schickte uns ein Mitglied mehrere Dokumente bzgl. einer vermeintlichen Bestellung zu. So verschickte AlphabetOnlineServices LLC mehrere Emails an unser Mitglied, um an eine offene Rechnung in Höhe von 159,90 EUR zu erinnern. Anhand dieser Zahlungserinnerung wird ersichtlich, dass ebenso Ermittlungsdaten festgehalten wurden, wie unter anderem der genutzte Browser beim Aufruf der Seite „blitz.credit“.

Mahnung durch blitz.credit


Unser Mitglied schrieb via Mail zurück, dass zwar via „Handy geredet wurde“, aber „alles kostenlos“ sei. Aus diesem Grund sollte es zu einer Kündigung des Vertrags kommen. Weil daraufhin eine Zahlung weiterhin ausblieb, schickte AlphabetOnlineServices LLC weitere Schreiben, genau genommen mehrere Mahnungen. In diesen Mahnungen weist das Unternehmen darauf hin, dass eine Aufzeichnung des Bestellvorganges stattfand und somit die Bestellbestätigung dokumentieren soll. Bei Fragen kann man erneut anrufen. Für 2,99 EUR in der Minute.

Die Beträge sollen allesamt an einen Zahlungsempfänger namens „Two Onlineservices Ltd.“ gehen. Die angegebene Kontoverbindung verweist auf eine Bank in Bulgarien. Die Two Onlineservices Ltd. hingegen soll ihren Sitz in UK haben.

Scan: Mahnung blitz.credit,, Two Onlineservices Ltd.
Mahnung blitz.credit


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Verbraucher, die Erfahrungen mit schneller.credit oder blitz.credit machte oder gar eine Forderung von IDS DIS Gmbh erhielten, können sich für weitere Informationen bei uns melden.

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Donnerstag, 17. Mai 2018

Ankündigung einer Zwangsvollstreckung durch Mainkas Solution Group

Uns liegt ein Dokument einer Firma namens Mainkas Solution Group vor. Das Schreiben trägt den Betreff „1. Mahnung – Sammelklagen – Ankündigung Zwangsvollstreckung“. Es sollen noch Beitragszahlungen offen sein, die nun durch das Unternehmen eingefordert werden. Haben Sie auch Post dieser Art erhalten? Hier erhalten Sie Fakten zu dem Thema.

Titel: Ankündigung einer Zwangsvollstreckung durch Mainkas Solution Group

Mainkas Solution Group fordert eine hohe Summe


Erneut wurde uns ein Schreiben vorgelegt, in welchem mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers bzw. einer Zwangsvollstreckung gedroht wird, sofern nicht gezahlt wird. In diesem Fall stammt diese schriftliche Forderung von einer Firma namens „Mainkas Solution Group“, die laut Briefkopf in Hamburg ansässig sind.

Mainkas Solution Group schreibt: „Mit diesem Schreiben müssen wir Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Sammelklagen von verschiedenen Gewinn- und Zeitschriftenverlagen gesammelt haben (u.a. EuroMillions, EuroWinAg, Weblotto, EuroWin24, NKL/SKL EuroJackpot), diese haben sämtliche im Zahlungsverzug befindliche Beitragszahlungen Ihrer Kunden an uns abgetreten“.

Innerhalb von drei Tagen soll die Gesamtsumme in Höhe von 285,00 EUR überwiesen werden, um weitere Folgen zu vermeiden. Bei diesem Betrag handelt es sich um ein Vergleichsangebot, die Hauptforderung samt Mahn- und Inkassokosten würde laut des Schreibens 760,00 EUR betragen.

Wie seriös ist das Schreiben?


Die Mainkas Solution Group droht bei Nichteinhaltung der Frist mit weiteren Folgen, wie unter anderem einer „Pfändung zukünftiger Rentenansprüche“ sowie einer „SCHUFA-Meldung“. Zum Zwecke der Überweisung ist dem Schreiben ein Zahlschein beigefügt, der bereits zu Teilen ausgefüllt wurde.

Der Betrag in Höhe von 285,00 EUR soll an eine Mainkas Solution SRL überwiesen werden. Die angegebene Kontoverbindung verweist auf ein Konto in Rumänien.

Scan: Anschreiben "Mainkas Solution Group"
Anschreiben "Mainkas Solution Group" 


Empfänger einer solchen Forderung sollten wissen, dass die Mainkas Solution Group kein in Deutschland eingetragenes Inkassounternehmen ist und somit stellt sich die Frage, ob das Unternehmen überhaupt dazu berechtigt ist, Dienstleistungen einer Inkassofirma anzubieten und durchzuführen. Auch die im Schreiben angegebene Handelsregisternummer (Amtsgericht Hamburg) führt zu keinem Eintrag. Die genannte Telefonnummer ist im Ausland angesiedelt, genauer gesagt in Großbritannien. Eine Website für weitere Informationen ist nicht angegeben.

Update Dezember 2018


Vor wenigen Tagen erhielten wir erneut eine Forderung mit dem Betreff "1. Mahnung - Ankündigung Zwangsvollstreckung droht" von der Mainkas Group. Scheinbar hat an der Aufmachung des Schreibens keinerlei Änderungen stattgefunden zu haben, jedoch hat sich der geforderte Betrag geändert. Anbei ein Scan der aktuellen Forderung, Stand Dez 2018:


Scan: Anschreiben "Mainkas Solution Group" / Dez 2018
Anschreiben "Mainkas Solution Group" / Dez 2018


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Mittwoch, 16. Mai 2018

Forderung von KM-Inkasso & Forderungsmanagement

„Letzte Mahnung“ aus Köln. Bereits zwei Forderungen einer Firma namens KM-Inkasso & Forderungsmanagement wurden an uns weitergeleitet. Laut des Schreibens soll eine Insertionsgebühr eines bestimmten Vertrags nicht bezahlt worden sein. Aus diesem Grund droht das Unternehmen mit einer Vorpfändung, sofern die offene Forderung nicht beglichen wird.

Titel: Forderung von KM-Inkasso & Forderungsmanagement

Offene Kosten laut KM-Inkasso & Forderungsmanagement


„Leider haben Sie sich auf unsere Schreiben und unseren Anrufen (…) nicht gemeldet“, heißt es einleitend und fehlerhaft in dem Brief der Firma „KM-Inkasso & Forderungsmanagement“. Konsequent zeichnet sich das Schriftstück durch eine Vielzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern aus, was Zweifel aufkommen lässt. Handelt es sich um eine seriöse Inkassofirma, die im Auftrag Ihrer Kunden offene Forderungen beitreibt? Diese Frage wäre leichter zu beantworten, wenn ein Auftraggeber genannt werden würde. KM-Inkasso & Forderungsmanagement spart sich Belege und Vollmachten, aber bietet die Möglichkeit, eine „Gesprächsaufzeichnung als Audio-CD“ zu versenden. Auf dieser Aufzeichnung soll wahrscheinlich eine Bestätigung einer „Mitgliedschaft bei der Optima Solution GmbH“ zu hören sein. (Siehe Bild)

Gefordert wird eine Summe von 543,65 EUR. Beide Forderungen, die uns freundlicherweise durch Mitglieder zur Verfügung gestellt wurden, listen exakt Kostenpunkte sowie Vertragsnummern und Aktenzeichen auf. Obwohl zwei unterschiedliche vermeintliche Schuldner kontaktiert wurden, scheinen differenzierende Aktenzeichen zur Beitreibung nicht nötig zu sein. Die Hauptforderung soll eine sogenannte „Insertionsgebühr“ sein. Um welches Inserat es sich dabei handeln könnte, bleibt unbekannt.

Drohung mit Vorpfändung


KM-Inkasso & Forderungsmanagement droht bei weiterer Zahlungsverweigerung mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Bevor es dazu kommen muss, zeigt sich das Unternehmen von der kulanten Seite und bietet die Zahlung eines Vergleichs an. Sollte der Empfänger innerhalb von drei Werktagen die Summe in Höhe von 258,78 EUR zahlen, würde er eine schriftliche Bestätigung „mit Ihrer sofortigen Kündigung“ erhalten. Was genau gekündigt werden würde, wird nicht beschrieben.

Um den Ernst der Lage zu verdeutlichen, fügte KM-Inkasso & Forderungsmanagement ein Formular mit dem Aufdruck „Vorpfändung“ dem Schreiben bei. Dort ist sogar die Bank als Drittschuldner vermerkt, um eine weitere Drohkulisse aufzubauen.

Scan: KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 1
KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 1

Scan: KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 2
KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 2

Scan: KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 3
KM-Inkasso & Forderungsmanagement | Seite 3



Fakten zur Forderung


Im Rechtsdienstleistungsregister (abrufbar unter rechtsdienstleistungsregister.de) ist zum derzeitigen Zeitpunkt kein Inkassounternehmen namens „KM-Inkasso & Forderungsmanagement“ aufgeführt. Die angegebene Website der Firma (www.km-inkasso.de) zeigt nur eine Testseite (Stand 16.05.2018), die Adresse verweist auf ein virtuelles Büro. Es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen überhaupt dazu berechtigt ist, Dienstleistungen einer Inkassofirma anzubieten und durchzuführen.

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Dienstag, 15. Mai 2018

schneller.credit: Forderung durch IZP DIS GmbH

Aktuell liegt eine Zahlungsaufforderung durch IZP DIS Gmbh vor, ein in Hamburg ansässiges Inkassounternehmen. Im Auftrag der AlphabetOnlineServices OOS Corp., welche unter anderem die Webseite „schneller.credit“ betreibt, werden Kosten gefordert, die laut des Schreibens noch offen sein sollen. Diese Gebühren könnten entstanden sein, da eine Verbraucherin im Netz auf der Suche nach einem günstigen Kredit ohne Schufa waren.

schneller.credit. Forderung von IZP DIS GmbH

Zahlungsaufforderung für AlphabetOnlineServices OOS Corp


„Der schnellste Weg zu mehr Ansehen mit Ihrer eigenen Mastercard“, so wirbt die Website „schneller.credit“ für das Angebot „MasterCard & 6.666€ Kredit“. Diese virtuelle „Mastercard ohne Schufa“ richtet sich scheinbar an jene Personen, die im Netz auf der Suche nach einem unkomplizierten Kredit sind. So einfach wie es scheint, könnte es unter Umständen in der Praxis nicht verlaufen. So liegt uns derzeit eine Forderung des Inkassounternehmens IZP Deutscher Inkasso Service GmbH vor, die im Auftrag der AlphabetOnlineServices OOS Corp. tätig sind.

IZP DIS GmbH aus Hamburg schreibt in der Zahlungsaufforderung, dass die Empfängerin die Gebühren einer Bestellung auf schneller.credit bislang nicht bezahlt hätte. So werden neben der Hauptforderung von 99,90 EUR zusätzlich Mahnkosten und Inkassogebühren verlangt, was eine Gesamtforderung in Höhe von 210,10 EUR ergibt. Zahlbar ist dieser Betrag innerhalb von 10 Tagen. Sollte keine Reaktion oder Zahlung erfolgen, wird mit weiteren gerichtlichen Schritten gedroht.

Scan: Zahlungsaufforderung der IZP DIS GmbH
Zahlungsaufforderung der IZP DIS GmbH


Ein Blick in die AGB von schneller.credit


Menschen, die sich unter Umständen in finanzieller Notlage befinden und auf der Suche nach Krediten im Netz sind, sollten unbedingt auch mögliche Zusatzkosten achten, bevor sie Kreditanfragen stellen oder gar Verträge abschließen.

Auf dem Portal der AlphabetOnlineServices OOS Corp. wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Unterseite „Rechtliches“ auf wichtige Informationen hingewiesen, die vielleciht nicht jedem Interessierten bewusst sind:


  • Die Lieferung der bestellten Ware/Dienstleistung erfolgt weltweit ausschließlich per Nachnahme
  • Vor Ausgabe und Freischaltung muss eine Ausgabegebühr von 99,90€ gezahlt werden
  • Die Auszahlung des gewünschten Kredits bis 6.666 EUR setzt eine erfolgreiche Vermittlung voraus – eine erfolgreiche Vermittlung kann nicht garantiert werden
  • Es fallen vor Ausgabe der Mastercard weitere Gebühren des Kartenemittenten an


Interessenten sollte bewusst sein, dass die AlphabetOnlineServices OOS Corp. keine eigenen Kredite vermittelt, sondern laut AGB bloß Anfragen an „unterschiedliche Partner“. Das bedeutet, dass vor der Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung in Rechnung gestellt wird – ohne Garantie auf Erfolg.

Laut der Verbraucherzentrale Sachsen betreibt die AlphabetOnlineServices OOS Corp. ein weiteres Portal mit dem Namen „blitz.credit“, welches sogar auf Facebook für eine „MasterCard GOLD und SofortKredit bis zu 7.777 Euro“ wirbt. In dem Artikel wird sogar der Verdacht geäußert, dass „Daten beim Besuch der Internetseite abgefischt werden“. (Link: https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/pressemeldungen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/marktwaechterwarnung-vor-neuem-kreditvermittler-19307)

Kontakt mit dem Verbraucherdienst


Verbraucher, die Erfahrungen mit schneller.credit oder blitz.credit machte oder gar eine Forderung von IDS DIS Gmbh erhielten, können sich für weitere Informationen bei uns melden. Wichtig: Empfänger einer Zahlungsaufforderung der IZP DIS GmbH sollten das Schreiben unbedingt ernst nehmen. Bei diesem Inkassounternehmen handelt es sich um eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes Firma und ist demzufolge berechtigt, in Deutschland Inkassodienstleistungen anzubieten.

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Mittwoch, 9. Mai 2018

Offerte der ZHRG GmbH für „Handels und Gewerberegister“

Die Methode ist nicht neu: Gewerbetreibende erhalten ein Formular, welches im ersten Moment wie ein offizielles Behördenschreiben wirkt. Übertitelt ist es mit „Handelsregistereintrag“ und es wird mitgeteilt, dass die Firmendaten des Empfängers im Internet unter der URL www.handelsundgewerberegister.de bereitgestellt wurden. Damit dieser Eintrag bestehen bleibt, soll ein Betrag über 800,00 EUR an ein Unternehmen namens ZHRG GmbH überwiesen werden. Sind Sie Gewerbetreibender und haben ebenfalls so eine Benachrichtigung erhalten? An dieser Stelle erfahren Sie mehr.

Titel: Offerte der ZHRG GmbH für „Handels und Gewerberegister“


Handels und Gewerberegister derzeit offline?


„In Kürze erwartet Sie hier eine neue Internetpräsenz“ ist zu lesen, wenn die URL „www.handelsundgewerberegister.de“ aufgerufen wird (Stand: 09.05.2018). Das überrascht, da in einem vorliegenden Schreiben folgendes behauptet wird:

„Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet unter www.handelsundgewerberegister.de bereitgestellt“. (Siehe Bild)

Das vorliegende Dokument für ein „Handels und Gewerberegister“ wurde uns freundlicherweise von einem betroffenen Gewerbetreibenden zugestellt. Es handelt sich dabei um eine Offerte, in anderen Worten ein Angebot. Auf den ersten Blick könnte die Offerte jedoch wie ein offizielles Schreiben, wie zum Beispiel von einer Behörde, stammen. Wichtig ist jedoch: es handelt sich hierbei um keine amtliche kostenpflichtige Eintragung!

Scan: Offerte "Handels und Gewerberegister", ZHRG GmbH
Offerte "Handels und Gewerberegister", ZHRG GmbH


Eintrag erst nach Zahlung an die ZHRG GmbH


Ein Vertrag für die Dienstleistung einer Eintragung kommt nur zustande, sofern ein Empfänger der Offerte den geforderten Betrag in Höhe von 812,77 EUR an eine „ZHRG Gmbh“ überweist. Mit der Überweisung werden „firmenrelevante Unternehmensdaten sowie deren Auswertung zu Auskunftszwecken“ in die Datenbank „Handels und Gewerberegister“ eingetragen. Ein hoher Preis für eine Eintragung, die gegenwärtig nicht überprüfbar ist.

Über ein Unternehmen mit dem Namen ZHRG GmbH ist derzeit nichts bekannt. Wir fanden bei unserer Recherche keinerlei Einträge oder Hinweise. (Stand: 09.05.18)

UPDATE Februar 2019: Neuer Zahlungsempfänger


Aktuell liegt ein weiteres Schreiben für einen Eintrag im "HandelsundGewerberegister.de" vor. Zahlungsempfänger ist jedoch beim neuen Schreiben "Voro Amt" und nicht mehr die "ZHRG GmbH". Der Inhalt des Formulars ist aber unverändert. Uns wurde das Schreiben von einem Unternehmer zur Verfügung gestellt, der vor kurzem ein Gewerbe anmeldete.

Scan: Offerte "Voro Amt" / Februar 2019
Offerte "Voro Amt" / Februar 2019


Kontakt zum Verbraucherdienst


Haben Sie auch ein Schreiben vom Handels und Gewerberegister erhalten und den Betrag an die ZHRG GmbH oder Voro Amt bezahlt? Allgemeine Informationen erhalten Sie unter

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Donnerstag, 3. Mai 2018

Baser International Service GmbH – Stimmen aus dem Netz

Am 23.04.2018 widmete der Geschäftsführer der Baser International Service GmbH Mahir Baser dem Verbraucherdienst einen Beitrag. Möglicherweise sind ihm die zwei Berichte, die wir über sein Unternehmen, bzw. über sein Projekt „HelpPhone“ veröffentlichten, sauer aufgestoßen. Dieser Umstand wäre denkbar, da wir über betroffene Verbraucher berichteten, die ihre negativen Erfahrungen mit dem Unternehmen teilten. Die Stellungnahme des Herrn Basers sollte diese Beurteilung wieder gerade rücken. Hier ist unsere Antwort.

Titel: Baser International Service GmbH – Stimmen aus dem Netz

Anruf nach Einverständnis: Aber woher kommen die Daten?


Geschäftsführer Mahir Baser schreibt, dass zur Kundengewinnung „ausschließlich interessierten Personen telefonisch“ das Produkt HelpPhone Notfalltelefon vorgestellt wird (Quelle: https://baser-international.de/verbraucherdienst-ev.html). Des Weiteren versichert er, dass „natürlich“ die gesetzlichen Vorschriften der Bundesnetzagentur, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingehalten werden. Ferner noch erwähnt der Geschäftsführer, dass „strenge Kontrollen“ durch die Bundesnetzagentur seit über 10 Jahren bestehen würden. Auch sämtliche Mitarbeiter werden regelmäßig streng kontrolliert, damit die eigenen ABG und geltendes Recht nicht verletzt würden. So weit, so gut. Doch wir fragen uns: woher bezieht das Unternehmen das Einverständnis zur Kundenakquise?

„Eine Frechheit!“ – Betroffene melden sich zu Wort


Unabhängig von unserer Berichterstattung gibt es aktuell zwei Kommentare hinsichtlich der Baser International Service GmbH, die im „Google My Business“ Eintrag der Firma unter „Fragen und Antworten“ sichtbar sind. Zwei Personen äußern sich zu Anrufen bezüglich des HelpPhones, welches laut deren Aussage via Telefon beworben wurde. Besonders ins Auge fällt die Antwort des GF Mahir Basers, welcher der schildernden Person den Mobilnotruf als „Pflicht“ nahelegt, da die Angerufene laut des Kommentars dement sei.

Screenshot Google My Business Eintrag | Baser International Service GmbH, "Fragen und Antworten" | 02.05.2018
Google My Business Eintrag | Baser International Service GmbH, "Fragen und Antworten" | 02.05.2018

Forenbeiträge zur Baser Direct GmbH


Laut der Stellungnahme sollen seit über 10 Jahren Kontrollen stattfinden. Dabei gab es laut diversen Stimmen im Netz bereits damals unerwünschte Anrufe durch Mitarbeiter der Baser. So schreibt 2009 der Nutzer „stephbln“ in dem Forum „Antispam-ev.de“ folgenden Kommentar: „wir werden seit Mitte November von Baser jeden Werktag angerufen.“ (Quelle: https://www.antispam-ev.de/forum/archive/index.php/t-23435.html).

In diesem und weiteren Kommentaren geht es um Glücksspiele und Cold Calls, die laut der Aussagen im Zusammenhang mit der Baser Unternehmensgruppe stehen könnten.

Auf dem Portal „JustAnswer“ schreibt gar ein Betroffener, dass er „mal bei einem Telefon- Gewinnspiel (Baser Direct GlücksOase) für ein Quartal teilgenommen und direkt wieder gekündigt“ hätte (Quelle: https://www.justanswer.de/anwalt/3yze1-habe-vor-zwei-jahren-mal-bei-einem-telefon-gewinnspiel-baser.html). Weiter schreibt er: „Den Betrag für das zweite Quartal habe ich sofort wieder zurückgebucht. Seitdem erhalte ich ständig Mahnungen und Drohbriefe.“

Verbot durch die Verbraucherzentrale


Stimmen die Kommentare und Mitarbeiter der Baser riefen ohne Genehmigung Verbraucher an? Die Vermutung liegt nahe, da die Verbraucherzentrale im Jahr 2010 der Baser Direct GmbH durch ein Gericht hatte verbieten lassen,Verbraucher ohne deren Zustimmung auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, um für eine Teilnahme an einem kostenpflichtigen Gewinnspielservice zu werben. Auch das „Unterschieben“ eines Vertrages wurde untersagt (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2009, 37 O 79/09). Einen Screenshot zu dieser Meldung samt weiterer Informationen finden Sie unter unserem Beitrag zur Baser International Service GmbH bzw. dem HelpPhone.

Gab es unerlaubte Werbeanrufe?


Die Mitteilung der Verbraucherzentralen Hamburg und Nordrhein-Westfalen könnten bedeuten, dass es bereits in der Vergangenheit zu unerwünschten Werbeanrufen durch Mitarbeiter der Baser kam – bis es untersagt wurde. Aktuelle Fälle belegen aber, dass trotzdem Mitglieder des Verbraucherdienst telefonisch kontaktiert wurden. In den uns bekannten Telefonaten ging es jedoch nicht um Glücksspiele, sondern um das Projekt „HelpPhone“, welches die Baser International Service GmbH vertreibt. Die negativen Erfahrungen mit dem HelpPhone haben wir ebenfalls in einem Beitrag zusammengefasst.

Fazit


Auch wenn Mahir Baser in seiner Stellungnahme gerne davon überzeugen möchte, dass sich sein Unternehmen „streng an alle gesetzlichen Vorgaben hält“, bleiben dennoch einige Fragen offen. Wie kommt Baser an die Daten der via Cold Call angerufenen Verbraucherin, die sich – obwohl sie keinen Zugang zum Internet besaß – sich bei einem Gewinnspiel auf einer Website registriert haben sollen? Wurde da eine Zustimmung erteilt, dass sie telefonisch kontaktiert werden darf?

Eine telefonische „Andienung“ erfolgt nur nach „erhaltener Einwilligung“. Herr Baser schreibt, dass es für „ältere Menschen“ nicht „selbstverständlich“ sei, einen Internetanschluss zu besitzen. Weiter schreibt er, dass „die fernmündliche Kontaktaufnahme zum Verbraucher eine naheliegende und angemessene Art“ sei, um sein „Angebot vorzustellen“. Verbraucherdienst fragt sich: woher kommen die Daten? Woher kommt die „erhaltene Einwilligung“?

Kontakt zum Verbraucherdienst


Wurden Sie auch via Cold Call von Baser International Service GmbH ohne Ihre Einwilligung kontaktiert? Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Allgemeine Informationen erhalten Sie unter

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oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Anmerkung:
(Wir machen darauf aufmerksam, dass wir für den Inhalt der zur Verfügung gestellten Internetseiten via Link nicht verantwortlich sind und machen uns auch diese Inhalte nicht zu eigen. Es handelt sich um Fremdinhalte, die von uns nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft wurden. Verantwortlich sind die Betreiber der Internetseiten, die auch als Urheber im urheberrechtlichen Sinne gelten. Dies gilt auch für Zitate aus den jeweiligen Internetseiten.)