Montag, 25. Januar 2016

Euro Inkasso AG | New Online Media Ltd.

Eine Firma namens Euro Inkasso AG scheint bei ihren versendeten Zahlungsaufforderungen unschlüssig zu sein, welche Form einer Kapitalgesellschaft sie repräsentieren. Auf dem Schreiben benennen sie sich einerseits als AG und als GmbH. In dieser Forderung aus Berlin werden nahezu 200 EUR verlangt. Wir werfen einen Blick auf den Fragen aufwerfenden Brief.

Euro Inkasso AG  New Online Media Ltd.

Euro Inkasso AG – Forderung für 300 Gewinnspiele/Win 24


Eine Verbraucherin namens Frau S. wandte sich mit einer Zahlungsaufforderung an uns. In diesem Schreiben von der Euro Inkasso AG aus Berlin werden für eine „kostenpflichtige Dienstleistung“ insgesamt 198 EUR verlangt. Im Auftrag des Mandanten New Online Media Ltd fordert Euro Inkasso, weil Frau S. sich angeblich telefonisch bei „300 Gewinnspiele / Win 24“ angemeldet hat. Frau S. Hatte laut eigener Aussage keinerlei telefonische Verträge abgeschlossen. Woher die Firma die Kontaktdaten hat, bleibt offen. Ohnehin stellen sich weitere Fragen bezüglich des Schreibens. Warum ist zum einen eine Euro Inkasso GmbH als Postbevollmächtigter angegeben und die AG als Absender? Als Registergericht hingegen wird Bern in der Schweiz genannt. Im deutschen Rechtsdienstleistungsregister sind weder die AG noch die GmbH eingetragen.

Laut unseren Recherchen besteht die Möglichkeit, dass Euro Inkasso in einem Business-Center in Berlin ein virtuelles Büro angemietet hat. Zu einem übersichtlichen Betrag unter 100 EUR pro Monat ist es möglich, eine Geschäftsadresse inne zu haben.


Weitere Verwirrung um Euro Inkasso


Als Kontaktmöglichkeiten wurde auf die Angabe einer Telefonnummer verzichtet. Stattdessen ist eine E-Mail Adresse angegeben, die aber in der Form nicht korrekt sein dürfte. Wir testeten die Adresse und stellten fest, dass sie nicht zugestellt werden konnte.

Dem Schreiben ist ein Überweisungsträger beigelegt, auf dem die Kontodaten der Inkassofirma Euro Inkasso genannt werden. Irritierend ist, dass dort eine Privatperson – Algirdas Z. - als Zahlungsempfänger angegeben ist. Dieser Herr Z. hat ein sein Konto laut der IBAN/BIC Kennung in Litauen. Wir halten an dieser Stelle fest: Sitz in Berlin, Registriert in der Schweiz, Konto in Litauen, E-Mail Adresse nicht funktionstüchtig. Frau S. Hat guten Grund, bei dieser Zahlungsaufforderung skeptisch zu werden.

Euro Inkasso droht bei Nichtzahlung der 198 EUR mit dem gerichtlichen Weg. Das bedeutet Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung und die Pfändung sämtlicher Bezüge – nicht zu vergessen ein Eintrag in die Schufa. Auch wenn erhebliche Zweifel an diesem Schreiben bestehen, sollten Sie Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie durch unseren Verein. Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.


Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Betreiber von B2B Technologies GmbH akzeptiert Verurteilung

Der Geschäftsführer der Firma B2B Technologies GmbH (Chemnitz), David Jähn, akzeptierte die Gerichtsentscheidung vor dem OLG Dresden. Es ging um die Unterlassung von der Angabe von Preisen ohne Mehrwertsteuer und angeblichen Rabatten – und zusätzlich um die irreführende Bezeichnung als angeblicher Großhandel.

Betreiber von B2B Technologies GmbH akzeptiert Verurteilung


B2B Technologies GmbH – irreführendes Angebot


Die Verbraucherzentrale Sachsen teilte in einem Beitrag auf deren Homepage am 19.01.2016 mit, dass David Jähn, der Betreiber von B2B Technologies Chemnitz GmbH, hätte die weitgehende Verurteilung vor dem OLG Dresden akzeptiert. Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und Jähn drehte sich um die irreführende Bezeichnung als Großhandel sowie Preise ohne Mehrwertsteuer und Rabatte, die eigentlich keine sind.
Die Richter des OLG Dresden fanden die Erklärung, dass eine Anmeldung nur für Gewerbetreibende möglich gewesen sei (durch Setzung eines entsprechenden Häkchens) nicht ausreichend: „Durch Häkchen lässt sich der Verbraucherschutz nicht umgehen“.
Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/chemnitzer-abofallenbetreiber-akzeptiert-gerichtsentscheidung

Folgen für B2B Technologies


Laut des Artikels der Verbraucherzentrale muss David Jähn nun Auskünfte zu den Gewinnen geben. Rechtswidrig erzielte Gewinne könnten von der Verbraucherzentrale als Zahlung an den Staatshaushalt gefordert werden.
Jähn behauptete laut des Artikels, dass er nicht wüsste, wie die bei Facebook geschalteten Beiträge – und somit rechtswidrige Werbungen - zustande gekommen sind. Uns wurde von Verbrauchern und Gewerbetreibenden berichtet, dass ein Vertrag mit B2B Technologies GmbH entsteht, wenn man auf einen Banner der Firma klicken würde. So wurden in der Vergangenheit 480 EUR bei einer Laufzeit von zwei Jahren verlangt – ohne Widerrufsrecht, denn dies gelte laut B2B nicht für Gerwerbetreibende.

Habibi.de – Kostenpflichtiger Vertrag beim unüberlegten Klick


Wir haben bereits über das Geschäftsgebahren von B2B (http://verbraucherdienst.blogspot.de/2014/07/b2b-technologies-chemnitz-gmbh.html) und David Jähn berichten können. Aktuell häufen sich jedoch Anrufe von betroffenen Verbrauchern, die eine Rechnung von Habibi erhalten haben. Geschäftsführer dieses Webportals ist ebenfalls David Jähn. Angeblich sollen nach der Anmeldung auf Habibi.de viele Schnäppchen für registrierte Nutzer erwerbbar sein, doch handelt es sich hier wohl um eine mögliche Abofalle. Bei der Registrierung wird, wie Verbraucherdienst e.V. an dieser Stelle berichtet, Verträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen, die sich automatisch verlängern, sofern man nicht rechtzeitig kündigt. Dieses Geschäftsmodell ähnelt dem von B2B und zielt darauf ab, durch unüberlegte und unbedarfte „Klicks“ in ein teures Abo zu locken.

Weitere Infos über Habibi.de hier:
http://verbraucherdienst.blogspot.de/2015/12/habibi-media-gmbh.html


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Pro Humanis Humansponsoring GmbH

Eine Gewerbetreibende erhielt einen Besuch von einem Vertreter des Unternehmens Pro Humanis Humansponsoring GmbH. Dieser stellte der Gewerbetreibenden, die ihre Brötchen im gesundheitlichen Bereich verdient, das Konzept von Pro Humanis vor. Für die Dauer von fünf Jahren wird Werbung von dem Gewerbetreibenden auf ein Automobil platziert, welches dann gemeinnützigen Organisationen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Was hat es mit diesem Geschäftsmodell auf sich? Ein kritischer Blick in das Kleingedruckte.

Pro Humanis Humansponsoring GmbH

Pro Humanis – Kritik am Geschäftsmodell

Es klingt zu gut, um wahr zu sein. Die Firma Pro Humanis stellt Institutionen wie Schulen, Sportvereinen, Kinderheimen und kulturellen Einrichtungen kostenfrei ein Fahrzeug wie einen Fiat-Van zur Verfügung – für fünf Jahre.

Die Kosten holt die Firma aus Bingen am Rhein durch Anzeigen wieder rein. Diese Werbung wird auf den besagten Autos als von der Größe her variable Anzeigenfläche an Gewerbetreibende verkauft – sogenannte Sponsoren. So geschah es auch Frau M., die sich bei uns meldete. Sie erhielt vor fünf Jahren einen Besuch von einem Vertreter der Pro Humanis Humansponsoring GmbH, der ihr das eben beschriebene Angebot unterbreitete. Die Werbung für Unternehmen sollte auf einem Auto angebracht werden, welches dann wiederum einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt werden sollte. Sie wurde laut eigener Aussage nicht über die genauen Vertragslaufzeiten aufgeklärt, aber schloss den Vertrag dennoch ab – der vordergründig gute Zweck hatte sie überzeugt.

Eigennützige statt gute Zwecke?

Je nach Fläche auf dem Auto werden die Kosten für die Werbung berechnet. In dem Fall von Frau M. waren es insgesamt 1.000 EUR netto – bei einer Laufzeit von fünf Jahren. Laut eines Berichtes der WAZ (der Westen) kann es bei einem Auto der Pro Humanis schon zu einem Gesamtbetrag von 50.000 EUR kommen, wenn man die verkauften Werbeflächen addiert. Dabei hat das einzelne Fahrzeug einen Wert von 29.000 EUR. Die Überschüsse bleiben – laut WAZ – bei Pro Humanis selbst, die sich mit ihrem Geschäftsmodell eine goldene Nase verdienen dürften.

Quelle: http://www.derwesten-recherche.org/2011/08/ein-geschaeft-mit-dem-guten-willen/ (Anmerkung: Aktuell nicht verfügbar, sichtbar bei archive.org, Stand Feb 2018)

Frau M. meldete sich bei unserem Verein für Verbrauchschutz, da sie über eine erneute Rechnung der Firma Pro Humanis Humansponsoring GmbH sehr erstaunt war. Bei einem genaueren Blick auf die Rechnung fielen ihr die Kündigungsfristen auf. Dort heißt es: „Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird“. Damit rechnete Frau M. nun nicht; sicherlich ist es ratsam, stets das Kleingedruckte in einem Vertrag zu beachten, jedoch vermisste sie die Belehrungen zur Kündigungsfrist von dem Vertreter, der sie besuchte.

Sponsoren fühlen sich getäuscht

Frau M. ist mit ihrem Schicksal nicht alleine. Die Tageszeitung General Anzeiger Bonn berichtet über ähnliche Vorfälle bei Gewerbetreibenden, die von Pro Humanis für Anzeigenschaltungen kontaktiert wurden. So wird berichtet, dass sich die Sponsoren „arglistig getäuscht“ fühlen. Ferner wird der ehrenamtliche DRK Vorsitzende und Bürgermeister Peter Wirtz zitiert: "Ich kann den Ärger der Sponsoren absolut verstehen. Ich kann nur jedem raten, mit der Firma keine Geschäfte zu machen." Quelle: http://www.general-anzeiger-bonn.de/region/siebengebirge/koenigswinter/Unternehmer-f%C3%BChlen-sich-von-Sponsoring-Firma-get%C3%A4uscht-article1146555.html



Haben Sie auch Erfahrungen mit dem Pro Humanis Humansponsoring GmbH? Gerne bietet unser Verein Betroffenen und Interessierten weitere allgemeine Informationen zu diesem Sachverhalt. Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten.

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Freitag, 15. Januar 2016

Vodafone | BGH Entscheidung | Rechnung

Eine Drohung mit einem Schufa-Eintrag ist anscheinend für manche Firmen immer noch reizvoll, um Kunden unter Druck zu setzen. Im vergangenen Jahr traf der Bundesgerichtshof jedoch eine Entscheidung, um dieser Methode Einhalt zu gebieten. In diesem konkreten Fall drohte die Firma Vodafone mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis wegen einer nicht bezahlten Rechnung.

Vodafone  BGH Entscheidung

BGH Entscheidung: Unzulässige Drohung mit einem Schufa-Eintrag


Eine offene Rechnung ist sicherlich für beide Vertragspartner ärgerlich. Wenn jedoch bei versäumter Zahlung mit einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis Schufa gedroht wird, ist das laut Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig. In dem Urteil vom 19. März 2015 (Az.: I ZR 157/13) gab der BGH der Verbraucherzentrale Hamburg recht, dass der Telekommunikationsanbieter Vodafone säumige Kunden unangemessen unter Druck setzte.
Ein wertvolles Urteil für Verbraucher, die sich unter Umständen von fordernden Unternehmen unfair ausgeliefert fühlen. In dem Fall Vodafone behauptete das Unternehmen gar, dass es dazu verpflichtet sei die „unbestrittene“ Forderung an die Schufa weiterzuleiten. Laut dem Gesetz ist eine Weiterleitung an die Schufa Holding AG aber nicht zulässig, wenn der Schuldner die Forderung als nicht gerechtfertigt ansieht  - und sie demzufolge „bestreitet“.

Drohen auch andere Unternehmen mit einem Eintrag?


Es ist leider nicht nur in der Mobilfunk-Branche vorgekommen, dass bei säumiger Zahlung mit einem Eintrag gedroht wird. Eine solche Eintragung ist für den Betroffenen mit zahlreichen Einschränkungen verbunden. So werden Personen, die im Verzeichnis der Schufa Holding AG auftauchen, Vertragsabschlüsse erschwert oder gar unmöglich gemacht. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Nutzung von Online-Shopping eingeschränkt wird oder kein neuer Handy-Vertrag abgeschlossen werden kann.

Ob die Drohung oder gar die praktische Weiterleitung der Daten an die Schufa zulässig sind, lässt sich nur anhand einer genauen Prüfung sagen. Es ist anzunehmen, dass insbesondere Laien jedoch nur wenig mit der genauen Bedeutung der verwendeten Worte „unstreitig“ (siehe Vodafone) was anzufangen wissen.

Betroffene Verbraucher sollten sich im Falle einer Warnung eines Schufa-Eintrags nicht einschüchtern lassen. Stattdessen sollte man sich Hilfe holen.  Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten! Bei Problemen mit Telefon,- Handy- und Energieverträgen u.o Rechnungen. Mitglied sein heißt – nicht allein zu sein.


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Mittwoch, 13. Januar 2016

Energy2day | SorglosStrom

Strompreise zum Discountpreis – gerade bei den immer höheren Energiepreisen ein verlockendes Angebot für Verbraucher. Auch der Stromanbieter Energy2day aus München bietet Energie zu Billigpreisen an, doch macht ihren Kunden das Leben nicht gerade einfach. Zumindest in dem uns vorliegenden Fall, bei dem eine Verbraucherin per Handy oder Mail einen Vertrag abgeschlossen haben soll – dabei hat sie weder einen E-Mail Account noch ein Handy.

Energy2day  SorglosStrom

Energy2day – Einstweilige Verfügungen gegen den Stromanbieter


Energy2day aus München, samt ihrer Tochterfirma SorglosStrom, haben ein Imageproblem. Die Suche nach den Firmen liefert zuhauf abschreckende Meldungen wie zum Beispiel die Warnung von Stiftung Warentest. Dort wird vor „vielen Fallen im Kleingedruckten“ gewarnt. (Quelle, test.de https://www.test.de/test-warnt-SorglosStrom-taeuscht-Kunden-4744399-0/)

Die dubiosen Geschäftsgebaren von Energy2day brachten dem Unternehmen auch eine einstweilige Verfügung ein – zum zweiten Mal. In beiden Fällen ging es um die falsche Behauptung, dass Energy2day mit diversen Stadtwerken zusammenarbeiten würde. Darüber hinaus wurden Verbraucher per unerlaubten Werbeanruf (Cold Call) kontaktiert. Mittlerweile wurde gegen das Münchner Unternehmen ein zweites Ordnungsgeld verhängt; es müssen 10.000 EUR von Energy2day bezahlt werden, da erneut eine Verbraucherin ohne vorherige Genehmigung telefonisch kontaktiert wurde. (Quelle: https://www.zfk.de/artikel/energy2day-faengt-ein-zweites-ordnungsgeld-ein.html)

Kundenfang mit unerlaubten Werbeanrufen


Der Stromanbieter Energy2day hielt auch die Seniorin Frau K. (74 Jahre alt) auf Trab, die sich vertrauensvoll an uns wandte. Angeblich sollen zwei Verträge – Strom und Gas - über das Telefon entstanden sein. Auch hier nahm der Discount-Stromanbieter per Cold Call Kontakt mit Frau K. auf, um ihr einen Anbieterwechsel vorzuschlagen. Noch einmal zur Erinnerung: ein unerlaubter Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Frau K. war nicht damit einverstanden, dass sie einen Anruf von Energy2day erhält, da sie mit ihrem bisherigen Stromlieferanten zufrieden ist.

Laut diesem Telefonat mit Energy2day kommt ein Vertragsabschluss erst zustande, wenn Frau K. im Anschluss an das Gespräch eine zugesandte E-Mail oder SMS bestätigt. Jedoch besitzt die Seniorin Frau K. laut eigener Aussage weder einen E-Mail Account noch ein Handy. Dennoch wurden die entsprechenden Gebühren vom Konto der Verbraucherin abgebucht. Wie Energy2day bzw. SorglosStrom die Bankdaten gelangt ist, ist uns unbekannt. Darüber hinaus erhielt Frau K. keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Verbraucherdienst e.V. konnte Frau K. in ihrer Not helfen. Jedoch fragen wir uns, ob noch weitere Verbraucher durch Energy2day bzw. SorglosStrom kontaktiert wurden. Haben Sie als Verbraucher Erfahrungen mit dem Billigstromanbieter und wurden telefonisch kontaktiert? Wurde Ihnen erzählt, dass eine Zusammenarbeit mit den ansässigen Stadtwerken bestehen würde? Verbraucherdienst e.V. liefert Ihnen zwar keinen Strom, aber dafür die entsprechenden Informationen, um sich vor dubiosen Verträgen zu schützen. Mitglied beim Verbraucherdienst sein heißt – sich nicht alles gefallen zu lassen.

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National Inkasso | Düsseldorf Pur

Uns erreichte eine Email eines Gewerbetreibenden, der eine Zahlungsaufforderung von National Inkasso erhielt. Da wir bereits mehrfach über das Inkassounternehmen aus Düsseldorf berichten konnten, wandte sich der Gewerbetreibende vertrauensvoll an uns. Es geht um eine offene Forderung von mehr als 8.000 EUR.

National Inkasso | Düsseldorf Pur

National Inkasso: Zahlungsaufforderung mit Außendiensttermin


Ein Gewerbetreibender erhielt eine Zahlungsaufforderung von dem Düsseldorfer Inkassounternehmen National Inkasso. Laut dem Schreiben soll eine Forderung von 8.193,64 EUR offen sein – für Agenturdienstleistungen des Portals „Düsseldorf pur“. Da wir bereits mehrfach über National Inkasso berichteten, schickte uns der Gewerbetreibende eine Kopie des Schreibens.  Neben der Forderung wird ein „Terminvorschlag Außendienst“ angeboten, um die Angelegenheit zu klären. Dieser Termin soll zusätzlich Gebühren kosten, es sei denn, die Forderung wird komplett und direkt bezahlt.

Laut dem Gewerbetreibenden versucht National Inkasso schon seit längerem, die Forderung einzutreiben. Deshalb wandte sich der Gewerbetreibende unter anderem an unseren Verein, um über diesen Fall zu berichten. Dieser Terminvorschlag wurde von dem Gewerbetreibenden als „Bedrohungs- und Erpressungsversuch“ gewertet. Darüber hinaus ist laut des Anwalts von dem Gewerbetreibenden bereits im Vorfeld erklärt worden, dass die Rechnung von dem Unternehmen Düsseldorf Pur, für die National Inkasso fordert, „jeglicher Grundlage entbehrt“.


Düsseldorf-Pur: Für welches Unternehmen fordert National Inkasso?


Diese Seite bietet diverse Bereiche an, wie zum Beispiel Marketing und Programmierung. Der Geschäftsführer, Herr Marcel B., trat in der Vergangenheit bereits als Grillfest-Organisator in Erscheinung und betreibt nicht nur die  Mediaagentur Pur (www.mediaagentur-pur.com), sondern auch das Unternehmernetzwerk Düsseldorf-pur (duesseldorf-pur.com). Dieses Portal bietet unter anderem für Unternehmen die Möglichkeit einer Eintragung, um die Reichweite der eigenen Firma zu vergrößern. Ob und wie zukünftige Kunden jedoch eine Firma finden können, die auf diesem Portal geschaltet ist, kann Verbraucherdienst e.V. an dieser Stelle nicht beurteilen. Wir können nur anhand unserer Recherche feststellen, dass die Seite für ein dort eingetragenes italienisches Restaurant wenig für Kunden oder gar die gängigen Suchmaschinen optimiert wurde. So fehlen neben der Speisekarte auch Fotos des Restaurants oder der angebotenen Speisen. Stattdessen ist Eigenwerbung für Düsseldorf Pur geschaltet. Eine Suche über Google brachte auch wenig Erfolg – die eigens von Düsseldorf Pur gestaltete Seite für das italienische Restaurant, welches wir uns aussuchten, wurde nicht angezeigt.

Erfahrungen mit National Inkasso


Verbraucher und Gewerbetreibende, die bereits in Berührung mit der Firma National Inkasso kamen, konnten sich bereits auf unseren Webpräsenzen informieren. Wir berichteten nicht nur über versandte Zahlungsaufforderungen von National Inkasso, sondern auch über Urteile, die das Unternehmen aus Düsseldorf betrafen. Wir informieren Sie gerne im Fall einer Zahlungsaufforderung durch die Firma National Inkasso. Mitglied beim Verbraucherdienst sein heißt – den Rest kannst Du Dir sparen.

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Freitag, 8. Januar 2016

Vorsicht bei VIP Lotto | Heithmeier Ltd

Sechs Richtige beim Lotto – weiterhin der Traum vieler Bürger, die Woche für Woche ihre Kreuze auf die Lottoscheine platzieren. Der Wunsch nach dem Millionengewinn motiviert dubiose Firmen, Verbraucher in Tippgemeinschaften anzumelden, bei denen ordentlich zur Kasse gebeten wird. So auch VIP-Lotto von der Heithmeier Ltd., die sich per Brief bei einem Mitglied von uns meldeten. Wir nahmen das Schreiben kritisch unter die Lupe.

Vorsicht bei VIP Lotto  Heithmeier Ltd


VIP Lotto – Unfreiwilliges Abo einer Spielgemeinschaft


„Herzlich Willkommen bei VIP-Lotto“ – so beginnt das Schreiben, welches eine Verbraucherin in ihrem Briefkasten vorfand. Auffällig ist, dass kein Absender auf dem Brief zu finden ist. Stattdessen sind eine Website (www.vip-lotto.com), eine Mailadresse und eine Hotline samt Faxnummer angegeben. Zum Inhalt: die Verbraucherin wurde als neues „Premiummitglied“ einer „VIP-Lotto Tippgemeinschaft“ begrüßt. Diese Gemeinschaft soll laut dem Schreiben den Teilnehmern eine erhöhte Gewinnchance bieten. Der Haken an der Sache: Diese Chance muss im Rahmen der Premiummitgliedschaft abonniert werden. Bei einer Laufzeit von zunächst drei Monaten müssen je 96 EUR bezahlt werden. Nur so sei es möglich, von der Tippgemeinschaft zu profitieren.
VIP-Lotto wird laut dem Schreiben von der Firma Heithmeier Ltd. angeboten. Die Verbraucherin gab uns an, dass sie zuvor telefonisch kontaktiert wurde, um Daten (wie zum Beispiel Kontoverbindungen) zu erfragen. Wichtig: Sollten Sie via Telefon bezüglich Tippgemeinschaften in Sachen Lotto kontaktiert werden, ist es besser, das Gespräch sofort zu beenden. Sonst tappen Sie auch in eine mögliche Abo-Falle!

Wo ist der Sitz der Firma? Ein Blick in die AGB


Auf der Rückseite des Schreibens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. Dort findet sich auch ein Hinweis auf die Vertragsbedingungen. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft sind drei Monate. Wir erinnern uns: pro Monat sollten 96 EUR gezahlt werden. Diese Teilnahme verlängert sich je um einen Monat, sofern das Mitglied nicht schriftlich kündigt. Wir fragen uns: Wie soll man kündigen, wenn keine Adresse angegeben ist?

Die betroffene Verbraucherin schilderte uns, dass Sie Widerspruch einlegen wollte, indem sie die Hotline von VIP-Lotto wählte. Tatsächlich erreichte sie nach mehreren Versuchen eine Mitarbeiterin, die ihr aber sagte, dass es keine Adresse gäbe. Genauso verwundert wie die Verbraucherin reagieren auch wir auf diese Falschaussage.

Anschreiben VIP Lotto | 18.12.2015
Anschreiben VIP Lotto | 18.12.2015

Briefkastenfirma von den Seychellen?


Bei den Recherchen zu VIP-Lotto und der Firma Heithmeier Ltd. fand Verbraucherdienst e.V. auf der Website die Anschrift des Unternehmens, die auf dem Schreiben nicht zu finden war. Folgende Adresse war dort zu lesen: Global Gateway 8 Rue de la Perle, Mahe, Seychelles. Interessanterweise finden sich im Internet zahlreiche Berichte zu dieser Adresse, da sich dort anscheinend einige Briefkastenfirmen tummeln. Neben fragwürdigen Branchenbüchern fanden wir auch ein weiteres Unternehmen, welches Tippgemeinschaften anbietet: Lucky3-6-5 (www.lucky3-6-5.com/) , auch von der Heithmeyer Ltd.

Vorsicht bei VIP-Lotto


Verbraucherdienst e.V. legt Verbrauchern, die sich gerne am Lottogewinn versuchen, Folgendes ans Herz: Finger weg von dubiosen Tippgemeinschaften, die Sie telefonisch kontaktieren. Meist geht in solchen Gesprächen darum, ihre Daten herauszufinden.

Sollten Sie jedoch auch in eine mögliche Abo-Falle wie unser Mitglied getappt sein, bieten wir Ihnen die entsprechende Hilfe an. Kontaktieren Sie uns, damit wir uns Ihrem Fall genauer widmen können; damit Sie wie unser Mitglied aus dieser Misere kommen. Mitglied sein heißt – nicht allein zu sein.

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Aggressive Werbung für Firmenverzeichnis-online

Um eine Unterschrift für einen Branchenbucheintrag zu bekommen, nutzen die Betreiber dieser Portale jede erdenkliche Möglichkeit. Eine Firma im Berliner Umland kann einiges über aggressive Werbung berichten.

Aggressive Werbung für Firmenverzeichnis-online


In einer Email an den Verbraucherdienst e.V. berichtet die Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens Folgendes:

Das Unternehmen wurde mit Anrufen, Emails und Faxen für das Firmenverzeichnis-online genervt. Es sollte schnell eine Unterschrift geleistet werden, da sonst ein Eintrag angeblich ablaufen würde.

Wäre hier von dem Unternehmen die gewünschte Unterschrift geleistet worden, würde eine hohe Forderung entstehen. Aus dem Kleingedruckten des übermittelten Formulars geht hervor, dass ein Grundpreis von 399 EUR plus MwSt. zu zahlen wäre. Der Rechnungsbetrag würde dem Schreiben zufolge zweimal jährlich bei einer Vertragslaufzeit von drei Jahren entstehen. Wenn der Grundpreis dem Rechnungspreis entspricht, müsste insgesamt 2848,86 EUR gezahlt werden - 798 EUR pro Jahr x drei Jahre = 2394 EUR plus gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %.

Dreijährige Vertragslaufzeit für Branchenbucheintrag 


Laut der Geschäftsführerin sollte sie durch Anrufe, Emails und Faxe gedrängt werden, ein Vertrag mit einer dreijährigen Laufzeit zu unterschreiben. Dem Kleingedruckten ist zu entnehmen, dass der Auftraggeber bestätigt, dass ihm das Urheberrecht der gelieferten Vorlage zusteht und zur Veröffentlichung freigibt. Die Vorlage bestand nur aus Text, der weitgehend dem Impressum entnommen werden konnte. Ebenfalls solle der Auftraggeber dem Mitarbeiter der Werbeagentur, Firmenverzeichnis-online, den ordentlichen Abschluss des Vertrages bestätigen.


Was steht im Kleingedruckten? 


Im Kleingedruckten finden sich noch weitere Informationen:

"Es wurde ein Termin mit dem Auftraggeber vereinbart und das Internetportal vorgestellt. Der Auftraggeber beauftragt die Werbeagentur Firmenverzeichnis-online einen Eintrag zu erstellen, da er Interesse bekundet hat, in diesem Produkt zu Werben. Er erteilt ferner ausdrücklich sein Einverständnis für weitere Kontaktaufnahmen per E-Mail, Fax oder per Telefon." 

Das Kleingedruckte wäre mit unterzeichnet worden. Doch laut Unternehmerin fand weder eine Terminabsprache statt um etwas vorzustellen. Noch hat sie vor dem ungewollten Cold Calling Anruf Interesse an ein Branchenbuch-Verzeichnis bekundet.

Der Grundpreis beträgt 399 EUR. Immerhin kommen weder Kosten für Einstellung- und Pflegekosten noch für die grafische Gestaltung hinzu. Aber Vorsicht: die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre. Der Rechnungsbetrag würde zweimal jährlich entstehen. Schwammig bleibt, ob zweimal im Jahr 399 EUR plus MwSt. berechnet wird. Während der dreijährigen Vertragslaufzeit kann nicht gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt würde.



Ist der Eintrag sein Geld wert? 


Die Homepage dov-portal.de der Firmenverzeichnis-online Eski Lara Yoli No:216 Siriyali 1 Antalya I TR macht auf den ersten Blick einen unvollständigen Eindruck. Würden Sie sich dort eintragen lassen und dafür auch noch Geld bezahlen?

Verbraucherdienst e.V. empfiehlt, dass Sie Ihre Mitarbeiter für Cold Calling Anrufe und Faxspam sensibilisieren, um nicht ungewollt Verträge abzuschließen. Die Einträge bei einigen Branchenbüchern im Internet müssen nicht unbedingt lohnenswert sein.

Sollten Sie irrtümlich ein Formular der Eski Lara Yoli No:216 Siriyali 1 Antalya I TR, dem Firmenverzeichnis-online oder dov-portal.de ausgefüllt und zurück gefaxt haben, können Sie den Vertrag gegebenenfalls anfechten lassen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten - Außerdem können Sie uns gerne Erfahrungen mit Branchenbüchern und Firmenverzeichnis-online mitteilen.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

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