Freitag, 10. Juli 2026

MPA Media Print Agentur: Erfahrungen mit Offerte für „Inserationsauftrag“

Titel: MPA Media Print Agentur: Erfahrungen mit Offerte für „Inserationsauftrag“

Immer wieder wenden sich Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler an uns, wenn sie fragwürdige oder zumindest erklärungsbedürftige Werbeofferten erhalten. Häufig geht es um Anzeigenaufträge, Firmenverzeichnisse oder Informationsbroschüren, bei denen erst bei genauerem Hinsehen deutlich wird, welche Kosten, Laufzeiten oder Verlängerungen vorgesehen sind.

In einem aktuellen Fall wurde uns eine Offerte vorgelegt, die nach den uns mitgeteilten Informationen mit einem Unternehmen namens MPA Media Print Agentur in Zusammenhang stehen soll. Konkret geht es um ein Formular mit der Bezeichnung „Inserationsauftrag“ für ein Inserat in einem sogenannten Informationsflyer. Der folgende Beitrag gibt ausschließlich die uns geschilderten Informationen wieder und dient der allgemeinen Einordnung.

MPA Media Print Agentur: Was uns zu dem Fall berichtet wurde

Nach Angaben der Hinweisgeberin, einer Optikerin, soll zunächst ein kurzer Anruf von einer unbekannten Festnetznummer erfolgt sein. Das Telefon habe geklingelt, anschließend sei der Anruf nach ihrer Darstellung sofort beendet worden. Etwa eine Stunde später habe sie per E-Mail ein Formular mit der Bezeichnung „Inserationsauftrag“ erhalten.

Die Betroffene teilte uns mit, dass sie nach ihrer Erinnerung keinen Anzeigenauftrag erteilt habe. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls können und wollen wir an dieser Stelle nicht vornehmen. Wir schildern lediglich den Sachverhalt so, wie er uns gegenüber dargestellt und durch Unterlagen untermauert wurde.

Das vorliegende Formular: Welche Punkte aus unserer Sicht prüfenswert sind

Das uns übermittelte Dokument enthält mehrere Regelungen, die aus Sicht von Unternehmen vor einer Unterschrift besonders sorgfältig geprüft werden sollten.

Nach dem uns vorliegenden Formular soll es sich um einen mehrjährigen Werbevertrag handeln. In den Vertragsbedingungen heißt es demnach, dass ein Neuauftrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab Auftragserteilung geschlossen werde. Zudem soll sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, wenn nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Bild der Offerte MPA
Offerte MPA Media Print Service  / Juli 2026

Weiter heißt es nach den uns vorliegenden Unterlagen, dass der Vertrag nur dann automatisch auslaufen soll, wenn dies im Feld „Sonstige Vertragsvereinbarung“ ausdrücklich festgehalten ist. Auf dem Formular, das uns vorliegt, war nach Mitteilung der Hinweisgeberin eine entsprechende Eintragung erkennbar.

Auffällig war außerdem nach den uns überlassenen Unterlagen, dass auf der Offerte bereits das Logo des Unternehmens der Optikerin abgebildet gewesen sein soll. Eine konkrete Vorschau, wie und wo die Anzeige später im beworbenen „Informationsflyer zu den verschiedenen Themenbereichen“ erscheinen würde, war hingegen nach unserer Wahrnehmung nicht beigefügt. Gleichzeitig soll in den Vertragsbedingungen geregelt sein, dass ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg nicht geschuldet ist.

Nicht jede Werbeofferte ist unseriös

Wichtig ist uns an dieser Stelle eine klare Einordnung: Nicht jedes Angebot für Anzeigen, Broschüren, Branchenverzeichnisse oder Werbeflächen ist automatisch unseriös oder rechtswidrig. Im geschäftlichen Verkehr sind entgeltliche Werbeangebote grundsätzlich üblich.

Gleichzeitig zeigt unsere Erfahrung aus Hinweisen und Anfragen, dass Unternehmen eingehende Formulare sorgfältig lesen sollten — insbesondere dann, wenn Unterlagen bereits vorausgefüllt erscheinen, wenn Logos oder Firmendaten schon enthalten sind oder wenn sich Empfängerinnen und Empfänger an keine eindeutige Auftragserteilung erinnern können.

Worauf Unternehmen bei einem „Inserationsauftrag“ achten sollten

Wer ein entsprechendes Angebot erhält, sollte vor einer Unterschrift genau prüfen, worum es sich handelt. Besonders wichtig sind unter anderem folgende Punkte:

  • ist der genaue Herausgeber oder Anbieter?
  • Welche Gesamtkosten entstehen?
  • Welche Laufzeit hat der Vertrag?
  • Gibt es eine automatische Verlängerung?
  • Welche Kündigungsfrist gilt?
  • Wie hoch ist die tatsächliche Auflage?
  • Wo wird die Broschüre oder der Flyer verteilt?
  • Gibt es Referenzen, Muster oder ein Belegexemplar?
  • Sind alle Vertragsbedingungen vollständig und verständlich aufgeführt?

Diese Fragen sollten vor einer Unterschrift geklärt werden

Falls ein Angebot grundsätzlich interessant erscheint, sollten Unternehmen vor Vertragsabschluss zusätzlich folgende Fragen stellen:

  • Kann ich ein Muster oder Belegexemplar sehen?
  • Wer finanziert das Projekt?
  • Wie viele Exemplare werden tatsächlich gedruckt?
  • Ist die Platzierung der Anzeige konkret beschrieben?
  • Sind Preis, Laufzeit und Kündigungsregelungen eindeutig formuliert?
  • Gibt es im konkreten Fall Besonderheiten, etwa bei Verlängerung oder Abrechnung?

Gerade im B2B-Bereich gilt häufig kein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbraucherinnen und Verbraucher aus anderen Vertragskonstellationen kennen. Umso wichtiger ist es, Formulare vor einer Unterzeichnung oder Bestätigung genau zu prüfen.

Warum Vorsicht bei vorformulierten Anzeigenaufträgen sinnvoll ist

Professionell gestaltete Formulare können auf den ersten Blick seriös und verbindlich wirken. Das allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob ein Angebot wirtschaftlich sinnvoll, transparent oder im konkreten Einzelfall gewollt ist. Schon ein kurzer vorheriger Kontakt kann später den Eindruck erwecken, es habe bereits eine nähere Abstimmung oder sogar eine Beauftragung gegeben.

Deshalb gilt für Gewerbetreibende, Praxen, Kanzleien, Handwerksbetriebe und Freiberufler: Keine vorschnelle Unterschrift, keine vorschnelle Bestätigung und keine Zahlung ohne sorgfältige Prüfung. Das gilt besonders dann, wenn Unterlagen überraschend eingehen oder wenn wesentliche Informationen erst im Kleingedruckten zu finden sind.

Unser Fazit zu den geschilderten Erfahrungen mit der MPA Media Print Agentur

Die uns vorliegenden Informationen geben Anlass dazu, bei Offerten dieser Art genau hinzusehen. Ob im konkreten Einzelfall ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder welche Rechte bestehen, hängt immer von den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Bewertung des Einzelfalls ab.

Unabhängig davon zeigt der geschilderte Vorgang, wie wichtig es für Unternehmen ist, Anzeigenofferten, Firmenverzeichnisseinträge und Inserationsaufträge sorgfältig zu prüfen. Wer sich an keine klare Beauftragung erinnern kann, sollte Unterlagen nicht ungeprüft akzeptieren und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.

Wenn Sie ähnliche Schreiben, E-Mails oder Formulare erhalten haben, freuen wir uns über Ihre Hinweise. Solche Meldungen können helfen, andere Unternehmen für typische Risiken bei Werbeofferten zu sensibilisieren.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Ob und welche Ansprüche bestehen, sollte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt besprochen werden.Der Beitrag beruht auf den uns mitgeteilten Informationen, eingereichten Unterlagen und den Schilderungen der beteiligten Person. Eine vollständige und abschließende Überprüfung sämtlicher Umstände war uns nicht möglich. Eigene Testbestellungen oder sogenannte Lockanrufe wurden von uns nicht durchgeführt. Sollten aus Sicht betroffener Stellen wesentliche Gesichtspunkte fehlen, bitten wir um eine Nachricht.

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WhatsApp: +491628033374 (Keine Anrufe, nur WhatsApp!)

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.



Dienstag, 2. Juni 2026

Euromillionen-Forderung über 4.000 Euro: Vorsicht bei Schreiben der „International Inkasso GmbH“ aus Hamburg

TItel: Euromillionen-Forderung über 4.000 Euro: Vorsicht bei Schreiben der „International Inkasso GmbH“ aus Hamburg

Immer mehr Verbraucher berichten über Zahlungsaufforderungen einer angeblichen „International Inkasso GmbH“ aus Hamburg. Die Schreiben beziehen sich häufig auf eine vermeintliche Teilnahme an einer „Euromillionen“-Lotterie und fordern Beträge von mehreren Tausend Euro. In vielen Fällen beläuft sich die Forderung auf über 4.000 Euro und wird mit erheblichen Drohungen wie Kontopfändungen, Lohnpfändungen oder gerichtlichen Maßnahmen verbunden.

Bei genauerer Betrachtung ergeben sich jedoch zahlreiche Auffälligkeiten. Verbraucherschützer und Inkasso-Experten warnen seit Monaten vor ähnlichen Schreiben. Häufig fehlen nachvollziehbare Vertragsunterlagen, konkrete Nachweise über einen angeblichen Vertragsabschluss oder belastbare Angaben zum Gläubiger. Zudem berichten Betroffene von fragwürdigen Kontaktdaten, nicht erreichbaren Internetseiten und ungewöhnlichen Zahlungswegen.

International Inkasso: Kein Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister

Besonders problematisch ist, dass viele Empfänger nie an einer Euromillionen-Lotterie teilgenommen haben oder sich an keinen entsprechenden Vertrag erinnern können. Dennoch wird erheblicher Druck aufgebaut, um eine schnelle Zahlung zu erreichen. Nach unserer Einschätzung begründet allein ein Inkassoschreiben noch keine Zahlungspflicht. Wer eine Forderung erhält, sollte zunächst prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag nachgewiesen werden kann.

Ein weiteres Warnsignal ist, wenn sich das angebliche Inkassounternehmen nicht im Rechtsdienstleistungsregister finden lässt oder mit zweifelhaften Angaben auftritt. Seriöse Inkassodienstleister müssen in Deutschland registriert sein und ihre Forderungen nachvollziehbar belegen können.

Scan: Forderung der International Inkasso / Seite 1 / Mai 2026
Forderung der International Inkasso / Seite 1 / Mai 2026

Scan: Forderung der International Inkasso / Seite 2 / Mai 2026
Forderung der International Inkasso / Seite 2 / Mai 2026


Wie sollte auf eine solche Forderung reagiert werden?

Verbraucher sollten deshalb keinesfalls vorschnell zahlen. Empfehlenswert ist es, die Forderung sorgfältig prüfen zu lassen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Wer von einer Forderung über mehrere Tausend Euro wegen einer angeblichen Euromillionen-Teilnahme betroffen ist, sollte besonders aufmerksam sein und sich nicht durch kurze Fristen oder Drohungen unter Druck setzen lassen.

Fazit: Forderungen der angeblichen „International Inkasso GmbH“ im Zusammenhang mit Euromillionen-Schreiben werfen erhebliche Zweifel auf. Solange kein nachvollziehbarer Vertragsnachweis vorliegt, besteht kein Anlass, eine Forderung von über 4.000 Euro ungeprüft zu begleichen. Verbraucher sollten die Unterlagen kritisch prüfen und bei Unsicherheiten professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Nach den uns vorliegenden Dokumenten handelt es sich um keine seriöse Zahlungsaufforderung - von daher nicht zahlen!

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Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Dienstag, 12. Mai 2026

Deutsche Gewinnwelt GmbH - Vorsicht bei Forderungen

Titel: Deutsche Gewinnwelt GmbH - Vorsicht bei Forderungen

Viele Verbraucher erhalten derzeit angebliche Anwaltsschreiben (postalisch oder via E-Mail) wegen offener Forderungen aus Gewinnspielen oder Aboverträgen. Die Firma "Deutsche Gewinnwelt GmbH" wurde in Zusammenhang mit derartigen Forderungen genannt.

Die Benachrichtigungen können offiziell wirken und die ansonsten typischen Merkmale wie Aktenzeichen, Fristen und Drohungen mit SCHUFA-Einträgen oder Gerichtsverfahren enthalten. In vielen Fällen handelt es sich jedoch um zweifelhafte oder sogar gefälschte Forderungen, die einzig und alleine dazu dienen, Empfänger zur Zahlung zu drängen oder deren Daten abzugreifen.

Dr. Frieden & Partner bieten "Kündigung" online

Typisch ist, dass Betroffene sich an keinen Vertragsabschluss erinnern oder nie bewusst an einem kostenpflichtigen Gewinnspiel teilgenommen haben. Die Schreiben setzen häufig auf Druck und Angst, damit schnell gezahlt wird. Teilweise werden bekannte Kanzleinamen missbraucht oder erfundene Inkassounternehmen eingesetzt.

In einem aktuellen Beispiel wird auf der Webseite "Rechtspartnerschaft" von "Dr. Jürgen Frieden & Partner" ein Kündigungsformular für die "Deutsche Gewinnwelt GmbH" präsentiert. Dieses Formular soll vollständig ausgefüllt werden, um eine Kündigung für das Lotto-Abo einzuleiten. 

In der sogenannten "Kündigungserklärung" ist jedoch von einem Vertragsverhältnis mit einer Euro Lotto Zentrale Euro Jackpot GmbH die Rede.

Screenshot "Kündigungsformular Dr. Frieden & Partner
Screenshot "Kündigungsformular Dr. Frieden & Partner / Mai 2026

Vorsicht! Nicht zahlen

  • Nicht vorschnell zahlen
  • Schreiben genau prüfen
  • Keine persönlichen Daten elektronisch (z.B. online) übermitteln
  • Keine persönlichen Daten telefonisch bestätigen

Besonders wichtig: Ein echtes Anwaltsschreiben bedeutet nicht automatisch, dass die Forderung berechtigt ist. Anbieter müssen nachweisen können, dass tatsächlich ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.

Wer betroffen ist, sollte Ruhe bewahren und Fristen prüfen. Vor allem sollte überprüft werden, ob die genannte Kanzlei bzw. der Rechtsanwalt im offiziellen Anwaltsregister zu finden ist. In dem vorliegenden Fall hat unsere Recherche zu keinem Ergebnis geführt!

Wir berichten regelmäßig über Warnungen und unseriöse Zahlungsaufforderungen. Sollten Sie ebenfalls eine Fake-Forderung melden wollen oder Hilfe bei einem seriösen Inkassobrief suchen, nehmen Sie Kontakt auf.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Donnerstag, 7. Mai 2026

Inkassoforderung von eCollect für be2 S.à.r.l. – Was Betroffene jetzt wissen sollten

Titel: Inkassoforderung von eCollect für be2 S.à.r.l. – Was Betroffene jetzt wissen sollten

Immer mehr Verbraucher erhalten derzeit Post oder E-Mails von der Inkassofirma eCollect wegen angeblich offener Forderungen der Partnerbörsen-Betreiber be2 S.à.r.l. Viele Betroffene berichten, dass sie sich entweder gar nicht bewusst waren, ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen zu haben oder dass Kündigungen und Widerrufe nicht immer zum Erfolg führten. Im Internet finden sich aktuell entsprechende Erfahrungsberichte und Beschwerden. Wir schauten uns diese Aussagen an.

Wer ist die be2 S.à.r.l.?

Die be2 S.à.r.l. ist ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, das unter anderem die Dating-Plattformen be2.com, verliebtab40.at und zusammen.de betreibt. Bei diesen soll es Plattformen häufig vorkommen, dass Nutzer ungewollt an kostenpflichtige Abo-Verträge gelangen. 

Verbraucher berichten online darüber, dass sich Mitgliedschaften automatisch verlängern oder Kündigungen nicht wie erwartet verarbeitet werden sollen. Es kam in mindestens einem Fall anschließend zu offenen Forderungen, weshalb die Inkassofirma eCollect eingeschaltet wurde. 

Einzelne Erfahrungen lassen sich auf Bewertungsportalen nachlesen. MEHR (Letzter Abruf 07.05.2026)

Warum meldet sich eCollect?

eCollect tritt als Inkassodienstleister auf und fordert offene Beträge im Namen von be2 ein. Dabei werden oftmals neben der ursprünglichen Forderung zusätzliche Inkasso-, Mahn- und Verzugsgebühren verlangt.

Betroffene schildern häufig folgende Situationen:

  • angeblich automatische Vertragsverlängerung
  • Kündigung wurde angeblich nicht rechtzeitig akzeptiert
  • keine Erinnerung oder Rechnung erhalten
  • überraschende Inkassoschreiben nach längerer Zeit
  • hohe Zusatzkosten durch Inkassogebühren

Wir wurden durch einen Verbraucher kontaktiert, der bereits eine Zahlungsaufforderung durch eCollect erhalten hatte. Auch ihm wurde laut der vorliegenden Dokumente mitgeteilt, dass er die Mitgliedschaft nicht bezahlt hatte.

Scan: Screenshot eCollect Forderung für be2 S.à.r.l. / April 2026
Screenshot eCollect Forderung für be2 S.à.r.l. / April 2026


Wie auf eine Forderung reagieren?

Sollte die Forderung einfach gezahlt werden? Nein. Verbraucher sollten eine Inkassoforderung möglichst nicht ungeprüft bezahlen.

Zunächst sollte überprüft werden:

  • Wurde tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen?
  • Gab es eine wirksame automatische Verlängerung?
  • Wurde fristgerecht gekündigt?
  • Ist die Forderung überhaupt nachvollziehbar?
  • Sind die zusätzlichen Inkassokosten berechtigt?

Nicht jede Forderung ist automatisch rechtmäßig. Gerade bei Online-Abonnements kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Vertragslaufzeiten, Kündigungen oder Widerrufe. Inkassounternehmen sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Berechtigung einer Forderung umfassend zu prüfen, bevor sie diese geltend machen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

1. Ruhe bewahren

Ein Inkassoschreiben bedeutet nicht automatisch, dass sofort gezahlt werden muss. Auch Drohungen mit SCHUFA-Einträgen oder Gerichtsverfahren sollten zunächst sachlich geprüft werden.

2. Forderung prüfen lassen

Wichtig ist, sämtliche Unterlagen zusammenzustellen:

  • Vertragsunterlagen
  • E-Mails
  • Kündigungsnachweise
  • Zahlungsbelege
  • Screenshots

Oft lässt sich bereits dadurch erkennen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.

3. Der Forderung widersprechen

Wenn Zweifel bestehen, sollte der Forderung schriftlich widersprochen werden. Dabei sollte man ausdrücklich erklären, dass die Forderung bestritten wird und ein Nachweis verlangt wird.

4. Nicht unter Druck setzen lassen

Viele Verbraucher berichten über wiederholte Mahnungen und Druckaufbau durch Inkassounternehmen. Erfahrungsberichte im Internet zeigen, dass Betroffene häufig verunsichert sein können.

Droht sofort ein SCHUFA-Eintrag?

Nicht automatisch.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Wird eine Forderung bestritten, ist ein SCHUFA-Eintrag in vielen Fällen gerade nicht ohne Weiteres zulässig.

Fazit: Inkassoforderung von eCollect wegen be2 genau prüfen

Wer eine Forderung von eCollect im Namen von be2 S.à.r.l. erhält, sollte die Angelegenheit ernst nehmen – aber nicht vorschnell zahlen. Gerade bei Online-Dating-Portalen kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über Vertragsverlängerungen und Kündigungen.

Wichtig ist eine sorgfältige Prüfung der Forderung sowie eine rechtzeitige Reaktion. Verbraucher sollten sich nicht allein von Mahnungen oder Inkassoschreiben unter Druck setzen lassen.

Kontakt

Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790

Email: kontakt@verbraucherdienst.com

WhatsApp: +491628033374 (Keine Anrufe, nur WhatsApp!)

Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr.

Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.