Dienstag, 30. Oktober 2018

PLS Inkass Services Group droht mit Zwangsvollstreckung

Unsere Telefone stehen derzeit kaum still, da derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen im Umlauf sind, die betroffene Verbraucher verunsichern. So auch bei einer Mahnung durch ein Unternehmen namens „PLS Inkass Services Group“ mit Sitz in Hannover.

Titel: PLS Inkass Services Group droht mit Zwangsvollstreckung

Was fordert die Firma PLS Inkass Services Group?


Das Unternehmen PLS Inkass Services Group soll laut Briefkopf seinen Sitz in Hannover haben, doch lässt sich über die Handelsregisternummer kein übereinstimmendes Ergebnis finden. Auch eine Suche im Rechtsdienstleistungsregister brachte kein Ergebnis. Das bedeutet, dass diese Firma in Deutschland keinerlei Inkassodienstleistungen anbieten oder durchführen darf.

Jedoch ist streng genommen in dem Schreiben (siehe Bild) auch nicht von „Inkasso“ die Rede, sondern von einem „Inkass“. Jedenfalls fordert die PLS Inkass Services Group die Zahlung von 760,00 EUR. Angeblich sollen Beitragszahlungen aus diversen Gewinnspielen noch offen sein. Zahlt der Empfänger innerhalb von drei Tagen, so gibt sich das Unternehmen mit 305,00 EUR zufrieden. Sollte keine Zahlung erfolgen, so droht PLS Inkass Services Group mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Überweisung soll auf ein rumänisches Konto erfolgen.

Scan: Anschreiben PLS Inkass Services Group
Anschreiben PLS Inkass Services Group


Wie sollte man auf Zahlungsaufforderungen reagieren?


Es wäre ein Fehler, sämtliche Zahlungsaufforderungen als „Betrug“ zu betiteln oder sogar direkt in den Papierkorb zu werfen. Jedoch sollte man erhaltene Mahnungen kritisch prüfen, ob denn die Forderung berechtigt ist. Dazu sollten Verbraucher diese Punkte beachten:


  • sind folgende Angaben vorhanden? Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses?
  • hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • überhöhte Inkasso-Gebühren?
  • ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens PLS Inkass Services Group erhalten? Sollen Sie angeblich offene Beiträge bezahlen? Zahlungsaufforderungen durch eingetragene Inkassounternehmen sind unbedingt ernst zu nehmen und sollten nicht ignoriert werden. Ob das bei den hier vorliegenden Dokumenten der Fall ist, kann jedoch nicht hundertprozentig belegt werden. Bei weiteren Fragen können Sie uns telefonisch oder via Mail kontaktieren:

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

CEN BVBA Inkasso AG verschickt „Letzte außergerichtliche Mahnung“

Ein Mitglied erhielt ein Schreiben mit dem Betreff „Letzte außergerichtliche Mahnung“ von einer CEN BVBA Inkasso AG aus Berlin. So sollen eine zuvor gemahnte Forderung noch offen sein. Wie sollten Empfänger auf diesen Schreiben reagieren?

Titel: CEN BVBA Inkasso AG verschickt „Letzte außergerichtliche Mahnung“

Was hat es mit den Schreiben der CEN BVBA Inkasso AG auf sich?


Zahlreiche Verbraucher meldeten sich bezüglich einer Zahlungsaufforderung einer Firma namens CEN BVBA Inkasso AG bei uns. In den vergangenen Monaten wurden uns zahlreiche Forderungsschreiben unterschiedlicher Unternehmen vorgelegt, in denen angeblich noch offene Forderungen aus Dienstleistungsverträgen mit „Top 100 Gewinnspiele / Lottogewinnzentrale-49“ bestehen sollen. Auch die CEN BVBA Inkasso AG behauptet in dem Schreiben mit dem Betreff „Letzte außergerichtliche Mahnung“, dass der Empfänger / die Empfängerin der „kostenpflichtigen Dienstleistung“ mit „persönlichen Daten“ zustimmte, aber bislang keine Zahlung tätigte.

Unser Mitglied legte uns ein ebensolches Schreiben vor, in dem ihr eine Zahlungsfrist von insgesamt sieben Tagen gewährt wurde. Gefordert wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 269,46 EUR. Sollte unser Mitglied nicht zahlen, so droht die CEN BVBA Inkasso AG mit einem Vollstreckungsbescheid oder gar einer Zwangsvollstreckung.

Scan: Anschreiben CEN BVBA Inkasso AG
Anschreiben CEN BVBA Inkasso AG 


Wie sollte man auf Zahlungsaufforderungen reagieren?


Die CEN BVBA Inkasso AG ist zum derzeitigen Stand (30.10.2018) nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Das bedeutet, dass sie innerhalb Deutschlands keine Inkassodienstleistungen anbieten oder durchführen dürfen.

Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Es ist also zu empfehlen, erhaltene Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen gekommen ist. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:


  • sind folgende Angaben vorhanden? Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses
  • hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • überhöhte Inkasso-Gebühren?
  • ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?


Kontakt mit Verbraucherdienst


Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens CEN BVBA Inkasso AG erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlungsaufforderungen durch eingetragene Inkassounternehmen sind unbedingt ernst zu nehmen und sollten nicht ignoriert werden. Ob das bei den hier vorliegenden Dokumenten der Fall ist, kann jedoch nicht hundertprozentig belegt werden. Bei weiteren Fragen können Sie uns telefonisch oder via Mail kontaktieren:

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

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Dienstag, 2. Oktober 2018

Fax von der „ DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“

Heute erhielten wir ein Fax von der sogenannten „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ aus Oranienburg. Es sieht so aus, als ob wir nicht die einzigen Empfänger dieser „eiligen Fax-Mitteilung“ wären: zahlreiche Gewerbetreibende meldeten sich bei uns, um über den Empfang einer zweifelhaften „Erfassung“ von Gewerbebetrieben zu berichten. Haben Sie auch so ein Fax erhalten? Hier alle wichtigen Informationen dazu.

Titel: Fax von der „ DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“


DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale verschickt Offerten


Scheinbar soll es sich bei dem Fax um die „Erfassung“ von Gewerbetrieben zum „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ handeln, aber stimmt das auch? Das Unternehmen DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale hat zwar eine Adresse in Oranienburg angegeben, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist jedoch Malta der Standort. Die Firma informiert vordergründig in einem Fax darüber, dass Gewerbetreibende ihrer „gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes“ nachkommen sollten und demzufolge ein Formular ausfüllen. Dies soll ausgefüllt und unterschrieben via Fax oder postalisch zurückgesandt werden.

Scan: DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale / Offerte Seite 1 / Okt 2018
DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale / Offerte Seite 1 / Okt 2018



Hohe Kosten bei Rücksendung des Formulars


Wichtig für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler, die eine solche Fax-Offerte erhalten: es gibt bei solchen B2B Geschäften keinen Anspruch auf Widerruf des Vertrages! Das bedeutet, dass bei Rücksendung hohe Kosten drohen – so wie in diesem Fall der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale.

So wird für einen sogenannten „Basisdatenschutz“ durch die Firma aus Malta jährlich ein Betrag von 498,00 EUR verlangt. Der Vertrag hat jedoch eine Laufzeit von insgesamt drei Jahren – was eine finale Summe in Höhe von 1494,00 EUR wäre. Der Nutzen für den Gewerbetrieb? Zumindest in unserem Fall, da wir die Offerte ebenfalls erhielten, tendiert der Nutzen gegen Null.

Scan: DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale / Offerte Seite 2 / Okt 2018
DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale / Offerte Seite 2 / Okt 2018


Keine der angegebenen Leistungen wie die Erstellung einer Datenschutzverordnung wird von uns benötigt. Da viele Gewerbetreibende dieses Fax heute erhielten, haben wir die Meinungen dazu hier aufgeführt:

„Ich habe heute dieses Fax erhalten. Ganz eindeutig eine Abo-Falle. Dieses Fax haben heute sehr viele meiner Bekannten bekommen.“ - Frau S.

„Soeben haben wir in der Firma ein sehr perfides Fax erhalten, das momentan bestimmt bei vielen unbedarften Verbrauchern aufschlägt und aufgrund seiner Machart und der momentan doch noch vorherrschenden Unsicherheit bzgl. DSGVO so manches Opfer finden wird.“ - Frau D.

„Betrugsfax - DSGVO - Datenschutzauskunft-Zentrale Oranienburg. Natürlich werden wir dieser Forderung nicht nachkommen. Doch ich dachte eine Warnung wäre sicher gut.“ - Herr S.

Kontakt zum Verbraucherdienst


Haben Sie als Gewerbetreibender das Fax an die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale zurückgesandt und sollen nun zahlen? Wir bieten Betroffenen Antworten auf allgemeine Fragen zu dem Thema. Auch Unternehmer aus Österreich und der Schweiz können sich gerne an uns wenden. Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:
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Montag, 1. Oktober 2018

Verlag für virtuelle Dienste meldet sich mit „Ranking-Bank“ zurück

Bei dem Portal „Ranking-Bank“ handelt es sich um ein Firmenverzeichnis, in dem Gewerbetreibende sich eintragen können. Verträge für kostenpflichtige Firmeneinträge werden telefonisch mit dem „Verlag für virtuelle Dienste“ aus Emmerich am Rhein abgeschlossen. Aktuell liegt uns eine Mahnung des Unternehmens vor.

Titel: Verlag für virtuelle Dienste meldet sich mit „Ranking-Bank“ zurück

Verlag für virtuelle Dienste mit neuem Portal


Wir berichteten bereits 2015 über das Unternehmen Verlag für virtuelle Dienste (V.f.v.D.) aus Emmerich am Rhein. Damals bot die Firma auf dem Portal „Firmendeals“ Gewerbetreibenden die Möglichkeit eines Branchenbucheintrags. Wer aktuell die alte URL von Firmendeals aufruft, wird auf das aktuelle Portal mit dem Namen „Ranking-Bank“ weitergeleitet. Es werden weiterhin kostenpflichtige (und auch kostenfreie) Firmeneinträge angeboten. Laut den AGB steht es dem Verlag für virtuelle Dienste frei „die Internet-Domain zu ändern, wobei der Vertragsinhalt und eine gleich bleibende Werbewirksamkeit für den Kunden gegeben sein muss“.

Was bietet die Ranking-Bank ihren Kunden?


Auf der Homepage unter „Unsere Leistungen“ (ranking-bank.de//unsere_leistungen.html) bezeichnet sich das Unternehmen als „Onlinemarketing-Experten“ und stellt eine Übersicht der Punkte zusammen, die bei einem Firmeneintrag verfügbar wären – wie unter anderem die Einbindung von Fotos. Somit scheint die Ranking-Bank eine Art via Internet zugängliche Datenbank darzustellen, mit der Unternehmen bei der Reichweite im Internet unterstützt werden könnten.

In der Praxis wird die Suchmaschine Google am häufigsten für die Suche nach Informationen im Internet genutzt. Wird zum Beispiel ein Handwerker aus Hamburg benötigt, so werden aktuell in den Suchergebnissen vorrangig Google MyBusiness Einträge, Facebook-Seiten oder die best platzierten Homepages der jeweiligen Branche anzeigt. Ob sich ein Firmeneintrag in einem Branchenverzeichnis oder einer Online-Datenbank demzufolge lohnt, soll jeder Gewerbetreibende selbst entscheiden.

Die Kosten einer solchen Schaltung sind laut der Homepage individuell, aber ein Standard-Preis ist dennoch aufgeführt: 1 Jahr Laufzeit 990,-€ inkl. MwSt. / 2 Jahre Laufzeit + Gratis Jahr: 1.980,- inkl. MwSt.

Wie kommt ein Vertrag zustande?


Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einsehbar unter ranking-bank.de//agb.html) kommt „ein kostenpflichtiger Eintrag in das Firmenverzeichnis [kommt] erst zustande, nachdem der Kunde in einem Telefonat gegenüber eine (m/r) Mitarbeiter(in) des Verlags für virtuelle Dienste den von ihm gewünschten Vertragsabschluss bestätigt. Dieser Vertragsabschluss wird mit Einwilligung des Kunden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung erfolgt entweder durch denselben Vertriebsmitarbeiter/derselben Vertriebsmitarbeiterin im selben Telefonat oder durch einen(r) Vertriebsassistent(in) in einem weiteren Telefonat und dient der Dokumentation und Kontrolle der Vertragsinhalte.“

Wichtig für Gewerbetreibende: bei einem solchen Vertragsabschluss über das Telefon (B2B) gibt es kein Widerrufsrecht. Ein „Ja“ ist somit verbindlich! Wie man in solchen Fällen reagieren kann, erfahren Sie über unsere Kontaktmöglichkeiten weiter unten.

Mahnung vom Verlag für virtuelle Dienste


Uns wurde durch einen Gewerbetreibenden eine Mahnung durch den Verlag für virtuelle Dienste zugestellt. Laut des Schreibens konnte bislang kein Zahlungseingang festgestellt werden, aus diesem Grunde wurde mit einer Mahnung reagiert. Verlangt wird ein Gesamtbetrag von 571,92 EUR der innerhalb einer Woche überwiesen werden soll. Sollte die Frist ohne Zahlungseingang verstreichen, droht das Unternehmen mit der Entstehung weiterer Kosten und Gebühren – sprich Inkassogebühren, Gerichtskosten.

Scan: Letzte Mahnung Ranking-Banke - Verlag für virtuelle Dienste / Aug 2018
Letzte Mahnung Ranking-Banke - Verlag für virtuelle Dienste / Aug 2018



Hilfe bei „Ranking-Bank“ und „Verlag für virtuelle Dienste“


Wurden Sie auch Erfahrungen mit der Ranking-Bank oder dem Verlag für virtuelle Dienste? Sie sollten auf Rechnungen und Mahnung unbedingt reagieren, um weitere Kosten zu vermeiden.

Verbraucherdienst e.V. bietet zu diesem allgemeine Informationen für Gewerbetreibende, die Fragen zu diesem Thema oder Branchenverzeichnissen im Allgemeinen haben. Auch Unternehmer aus Österreich und der Schweiz können sich gerne an uns wenden. Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.