Montag, 23. April 2018

Einträge auf „gewerbe-anzeigen.com“ von Kleinanzeigen Online S.L.

Derzeit liegen mehrere Dokumente einer Firma namens „Kleinanzeigen Online S.L.“ aus Las Palmas vor, die das Branchenverzeichnis „Gewerbe-Anzeigen.com“ betreiben. So wird von einem Gewerbetreibenden, der Mitglied unseres Vereins ist, ein Betrag von knapp 400 EUR gefordert – für einen Vertrag, der via Telefon abgeschlossen wurde.

Titel: Einträge auf „gewerbe-anzeigen.com“ von Kleinanzeigen Online S.L.

Kleinanzeigen Online S.L. - lohnt sich ein Eintrag?


In der Vergangenheit berichteten wir in diesem Blog über diverse Branchenbücher oder auch Firmenverzeichnisse, die um kostenpflichtige Firmeneinträge von Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern buhlen. Einige der Firmen, die solche Branchenverzeichnisse betreiben, haben ihren Sitz in Las Palmas. Dort ist ebenfalls die „Kleinanzeigen Online S.L.“ ansässig. Betreiberin des Portals „Gewerbe-anzeigen.com“.

Das Branchenbuch „Gewerbe-Anzeigen.com“ weist auf dem ersten Blick Ähnlichkeiten zu anderen Anbietern in diesem Bereich auf. Es ist Nutzern möglich, via Suchfeld nach der gewünschten Firma zu suchen. Auf „Gewerbe-Anzeigen.com“ ist es jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt (Stand: 16.04.2018) nicht möglich, darüber hinaus in Bundesländern oder nach Branchen zu suchen. Ein Klick auf die Auswahlmöglichkeit „Branchen“ oder auf ein Wappen führt zu keinem Ergebnis. Eine Suche, wie man sich aus seriösen Branchenverzeichnissen kennt, ist hier nicht gegeben.

Hohe Rechnung für einen Firmeneintrag auf „www.gewerbe-anzeigen.com“


Dennoch werden Verträge für einen Firmeneintrag auf „Gewerbe-Anzeigen.com“ mit der Firma „Kleinanzeigen Online S.L.“ geschlossen. Uns liegen mehrere Dokumente wie unter anderem eine Rechnung und ein Korrekturabzug vor, die uns freundlicherweise von einem Mitglied zur Verfügung gestellt wurden. Für einen Firmeneintrag mit einer Laufzeit von einem Jahr samt automatischer Kündigung wird eine Rechnung in Höhe von 399,00 EUR gestellt.

Scan: Rechnung Gewerbe-Anzeigen.com | Kleinanzeigen Online S.L.
Rechnung Gewerbe-Anzeigen.com | Kleinanzeigen Online S.L.


Dieser Vertrag wurde laut der Rechnung fernmündlich abgeschlossen. Einige Gewerbetreibende sind sich möglicherweise nicht darüber im Klaren, dass bei B2B Geschäften (auch über das Telefon) kein Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht vorgesehen ist.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.


Sind Sie Gewerbetreibender und haben ebenfalls eine Rechnung oder gar Mahnung von der Kleinanzeigen Online S.L. erhalten? Reagieren Sie unbedingt und zögern Sie die Angelegenheit nicht hinaus - es könnte sonst zu weiteren Kosten führen. Für weitere allgemeine Informationen nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten! Auch Verbraucher aus der Schweiz und Österreich können sich gerne an uns wenden.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Post von der „Kündigungs Zentrale“

Derzeit liegt ein Dokument mit dem Betreff „Mahnung und Kündigungsbestätigungsanschreiben“ vor. Versandt wurde es durch eine Firma mit dem recht allgemein klingenden Namen „Kündigungs Zentrale“ mit Sitz in Berlin. Das Besondere an diesem Anschreiben ist das Fehlen einer Anschrift und Anrede. Was hat es mit diesem Schreiben auf sich?

Titel: Post von der „Kündigungs Zentrale“


Sind Empfänger Mitglieder einer „Gewinnspielzentrale“?


Auf der Potsdamer Straße 82 in Berlin soll der Geschäftssitz der Firma „Kündigungs Zentrale“ sein, die laut des Briefkopfs u.a. die Bereiche „Inkasso Kündigung“ und „ABO Kündigung“ aufgelistet haben. Die Kündigungs Zentrale verzichtet in Ihrem Anschreiben auf eine Anschrift oder gar eine Anrede.

„Durch Ihre Mitgliedschaft bei der Gewinnspielzentrale besteht noch ein offener Zahlungsbetrag“, heißt es in einem der Schreiben, die uns durch Mitglieder des Verbraucherdienstes zur Verfügung gestellt wurden. Sollte sich der Empfänger für eine Zahlung entscheiden, würde automatisch eine Kündigung aus allen Gewinnspielunternehmen gewährleistet sein. Um welche Gewinnspielunternehmen es sich dabei handeln soll, bleibt unerwähnt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die uns vorliegenden Briefe zahlreiche Grammatikfehler aufweisen.

„Kündigungs Zentrale“ fordert Geld


Die „Kündigungs Zentrale“ verlangt einen Betrag in Höhe von 354,49 EUR. Diese Summe soll in einem Fall auf ein finnisches Konto überwiesen werden. Andernfalls wird „keine andere Möglichkeit“ gesehen, als eine „Vorpfändung auszubringen“. Sieht der Empfänger keine Notwendigkeit, den Betrag zu überweisen, so muss er damit rechnen, dass eine Kontosperrung droht. So behauptet es zumindest die „Kündigungs Zentrale“. Als Zahlungsempfänger ist der sonst unerwähnte Name „Bakioglou Service“ genannt.

Wichtig für Betroffene: bei diesem Unternehmen handelt es sich um kein in Deutschland eingetragenes Inkassounternehmen. Das bedeutet, dass „Kündigungs Zentrale“ hierzulande keine Inkasso-Dienstleistungen betreiben darf.

Scan: Anschreiben Kündigungs Zentrale | Seite 1
Anschreiben Kündigungs Zentrale | Seite 1

Scan: Anschreiben Kündigungs Zentrale | Seite 2
Anschreiben Kündigungs Zentrale | Seite 2


Hilfe bei „Kündigungs Zentrale“


Haben Sie auch ein Schreiben der „Kündigungs Zentrale“ erhalten? Allgemeine Informationen erhalten Sie unter

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 12. April 2018

Mahnung durch die „BDE Group“, Berlin

Frau W. ist Mitglied unseres Vereins und leitete ein Schreiben einer Berliner Firma namens BDE Group an uns weiter. Der Betreff lautet „1. Mahnung – Außerordentliche Kündigung / Beitragszahlungen“. Es wird verkündet, dass sämtliche Mitglieder im „Fachverbrand der Lotterie und Glücksspielanbieter“ (u.a. EuroMillions, MegaMillions, EuroWinAg, EMG49, EuroWin24, EuroJackPot) offene Forderungen gegenüber nicht gezahlter Beitragszahlungen an die BDE Group abgetreten wurden.

Titel: Mahnung durch die „BDE Group“, Berlin


Offene Kosten gegenüber Gewinnspielanbieter?


Frau W. soll zu den Kunden eines Gewinnspielanbieters oder einer Lotterie gehören und ihre Beiträge nicht bezahlt haben. Aus diesem Grund die Zahlung von 794,00 EUR verlangt. Dieser Betrag setzt sich aus der Hauptforderung 743,00 EUR, den Mahnkosten 22,00 EUR und vorgerichtlichen Inkassokosten 29,00 EUR zusammen.

Sollte jedoch innerhalb der nächsten drei Tage gezahlt werden, würde ein Vergleichsangebot der BDE Group in Höhe von 314,00 EUR greifen. Um Frau W. zu einer sofortigen Zahlung zu bewegen, weist das Berliner Unternehmen darauf hin, dass somit auch das gerichtliche Mahnverfahren eingestellt wird. Des Weiteren sollen sämtliche Daten aus dem den System gelöscht werden, damit Frau W. nicht mehr durch Gewinnspielverbände kontaktiert wird.

Scan: Mahnung / BDE Group, Berlin
Mahnung / BDE Group, Berlin


Drohung mit Zwangsvollstreckung


Sollte die Frist nicht eingehalten werden, so wird die Gesamtforderung in Höhe von 794,00 EUR geltend gemacht und mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, eine Zwangsvollstreckung und einer Pfändung gedroht.

Der „Mahnung“ ist ein vorab ausgefüllter Überweisungsträger angehängt. Als Zahlungsempfänger ist eine „Bosphorus Escape SRL“ eingetragen. Die eingetragene Summe (314,00 EUR) soll auf ein Konto einer rumänischen Bank überwiesen werden.

Hilfe bei BDE Group


Haben Sie auch ein Schreiben der BDE Group erhalten? Allgemeine Informationen erhalten Sie unter

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 5. April 2018

Erfahrungen mit dem HelpPhone der Baser International Service GmbH

Sollten mobile Senioren in eine unglückliche Situation geraten, ist schnelle Hilfe gefragt. Bei einem Hausnotruf könnte man zum Beispiel mit Einrichtungen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter) Kontakt aufnehmen, um unter Umständen notwendige Maßnahmen einleiten.

Die Baser International Service GmbH bietet ebenfalls ein Notfalltelefon an, das sogenannte HelpPhone. Das Projekt klingt vielversprechend, wären da nicht das negativen Erfahrungen mehrere Verbraucher, die sich bei uns meldeten.

Titel: Erfahrungen mit dem HelpPhone der Baser International Service GmbH

Erfahrungen mit HelpPhone


Bereits Oktober 2016 berichtete Verbraucherdienst über die Erfahrungen unseres Mitglieds Frau G. mit der Baser International Service GmbH. Die Schwerpunkte der Firma aus Düsseldorf liegen laut eigener Aussage in den Bereichen Kundenverwaltung, Korrespondenz und verbraucherorientierten Service. Ein „Projekt“ der Baser International Service GmbH ist das sogenannte „HelpPhone“, ein Handy für Senioren mit u.a. 24-Stunden-Notrufnummer. Im Jahr 2016 erhielt besagte Frau G. eine Auftragsbestätigung für das HelpPhone Seniorentelefon. Frau G. bestritt, einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen zu haben und wandte sich hilfesuchend an uns.

Das Projekt HelpPhone lässt sich scheinbar über das Internet oder durch eine telefonische Bestellung in Anspruch nehmen. Angeblich soll Frau G. laut der Baser International Service GmbH zunächst telefonisch eine Bestellung abgegeben haben. Es wurde zu ihrer „eigenen Sicherheit“ sogar ein Tondokument angefertigt, welches laut der Auftragsbestätigung abzuhören sei. Das Tondokument wurde durch die Baser International Services GmbH, dem angeschlossenen Rechtsanwalt des Verbraucherdienst e.V, der die Interessen der Frau G. vertritt bis zum heutigen Tag nicht übermittelt. Auch der geforderte Nachweis eines schriftlich erteilten OPTIN (Werbeeinwilligungsbestätigung) durch unser Mitglied, blieb die Baser International Service GmbH dem Rechtsanwalt ebenfalls schuldig.

Stellungnahme von Baser


Der Geschäftsführer der Baser International Service GmbH veröffentlichte auf der Homepage des Unternehmens (siehe https://baser-international.de/verbraucherdienst-ev.html) eine Stellungnahme, in der er bestimmte Aussagen unserer Berichterstattung als unwahr betitelt. So schreibt Herr Baser, dass es nicht den Tatsachen entspräche, dass die Baser International Service GmbH zur Kundenakquise eine 83-jährige Dame namens Frau G. ohne ihre Einwilligung angerufen und mit dieser telefonisch ein Vertrag geschlossen wurde. 

Des Weiteren versichert Herr Baser im selben Artikel, dass die gesetzlichen Vorschriften der Bundesnetzagentur sowie insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bekannt sind und „geachtet werden“. 

Laut unserer Auffassung sind die Aussagen in dem besagten Artikel nicht wahrheitsgemäß und bedürften einer Abänderung bzw. Entfernung.

Vertragsabschluss durch Cold Call?


Wie die Kontaktdaten von Frau G. in den Umlauf kamen, kann nur vermutet werden. Zumal nicht eindeutig war, wann Frau G. eine Einwilligung erteilt haben soll, dass sie angeblich via Cold Call für Werbezwecke kontaktiert werden darf. Mehr Einsicht erhielten wir durch ein weiteres Schreiben der Baser International Service GmbH. Dort wurde behauptet, dass Frau G. auf der Online-Seite „Gewinnwelt“ eine Werbeeinwilligung erteilt haben soll. Nach Rücksprache mit Frau G. hatte sie zum angegebenen Zeitpunkt keinerlei Zugang zum Internet. Es ist also fraglich, wie Frau G., die zum angeblichen Einwilligungspunkt 83 Jahre alt war, online eine solche Einwilligung erteilt haben soll.


So das davon ausgegangen werden muss, das es sich bei dem Anruf der Baser International Service GmbH um einen sogenannten Cold Call Anruf handelte. Derartige vom Angerufenen nicht ausdrücklich genehmigte Anrufe werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt. Seit 2013 ist bei Zuwiderhandlung ein hohes Bußgeld bis zu 30.000 EUR möglich.

Landgericht Düsseldorf: Über das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil


In einem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil (14c O 55/178, 05.02.2019) entschieden die Richter des Landgerichts Düsseldorf im Rechtsstreit gegen die Baser International Service GmbH zu Gunsten des Verbraucherdienst e.V. 


Zitat: 

„Es wird festgestellt, dass die Abmahnungen der Beklagten vom 25.01.18 und 08.02.18 zu Unrecht erfolgt sind und dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass dieser  

„es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 zu unterlassen [hat], wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

  • die Baser International Service GmbH kontaktiert via Cold Call, also ohne vorherigem Einverständnis, Verbraucher.
  • es gibt eine Meldung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, in welcher es im Zusammenhang mit der Baser International Service GmbH um das unverlangte Zusenden von Vertragsbestätigungen und Zahlungsaufforderungen ohne jeglichen Vertragsschluss ginge.
  • der Baser International Service GmbH wurde das Unterschieben eines Vertrages untersagt.
  • auf ihrer Homepage die Frage zu stellen: Wurden Sie auch via Cold Call von Baser International Service GmbH kontaktiert?“

Zitatende.


Weitere Betroffene melden sich zu Wort


Mittlerweile gibt es weitere Betroffene, die sich bei uns meldeten. Scheinbar gab es zwei weitere Vorfälle wie jene, die uns durch Frau G. geschildert wurden. An dieser Stelle zitieren wir zwei Mails, die uns erreichten:

Von Frau M:


(Zitat)„Meine 80-jährige Mutter wurde vor ca. 2 Wochen angerufen. Ihr wurde das HelpPhone der Firma Baser angepriesen. Meine Mutter willigte nach einigem Hin und Her ein, dass ihr Informationsunterlagen zugeschickt werden. Der Aufforderung, ihre Kontonummer mitzuteilen, kam sie nicht nach.

Letzte Woche erhielt sie nicht nur die Informationen zum HelpPhone, sondern auch ein Begrüßungsschreiben als neue Benutzerin mit Vertragsnummer und Kundennummer. Wenige Tage später erhielt sie per Päckchen ein HelpPhone geliefert.

Ich finde es unglaublich, das solche eine dreiste, gesetzlich verbotene Telefonaquise mit alten Menschen gemacht wird und beschwere mich bei Ihnen über das Vorgehen der Firma Baser International Service GmbH, Schadowstr. 82, 40212 Düsseldorf.“(Zitatende)

Von Frau L:


(Zitat) „Mit großem Interesse habe ich im Internet den Beitrag über die Cold Call der Firma Baser International Service gelesen und möchte Ihnen folgendesberichten:

Meine Mutter (82 J.) hat vor kurzem einen unaufgeforderten Anruf von dieser Firma erhalten. Sie erzählte mir, dass der Anrufer sie nicht habe zu Wort kommen lassen, denn sie hat versucht zu erklären, dass sie nicht interessiert ist. Mit Datum vom 13.03.18 erhielt sie nun eine Auftragsbestätigung und mit getrennter Post ein Päckchen. Zum Glück hat sie die Annahme des Päckchens verweigert und der Briefträger hat es zurückgehen lassen. Vermutlich war in dem Päckchen das "bestellte" Seniorentelefon.

Scheinbar hat diese Firma ihre Cold Call immer noch nicht eingestellt.“ (Zitatende)

Somit haben sich bereits drei betroffene Frauen zu Wort gemeldet, deren Mütter laut eigener Aussage mittels eines unerwünschten Werbeanruf der Baser International Service GmbH kontaktiert wurden.

Wir hoffen für die Nutzer des HelpPhones, dass sie bei einem Notruf in der 24-Stunden-Notrufzentrale auch zu Wort kommen. Laut den vorliegenden Aussagen scheint es der Baser International Service GmbH nicht unbedingt daran zu liegen Hilfe zu leisten, sondern kostenpflichtige Verträge abzuschließen.

Hilfe beim HelpPhone und Baser


Wurden Sie auch via Cold Call von Baser International Service GmbH ohne Ihre Einwilligung kontaktiert? Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Allgemeine Informationen erhalten Sie unter

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 4. April 2018

Zahlungsaufforderung von einer „Kanzlei Sponga“

Aktuell steht das Telefon kaum still. Viele besorgte Verbraucher fanden Zahlungsaufforderungen durch eine „Kanzlei Sponga“ in ihrem Briefkasten. Ein Teil des Namens kommt Lesern und Leserinnen dieses Blogs möglicherweise bekannt vor: Mitte Januar diesen Jahres berichteten wir über Post von einer sogenannten „Sponga Inkasso AG“. Hier folgen weitere Informationen für betroffene Verbraucher.


„Inkassoverfahren“ von der Kanzlei Sponga


Ein gewisser „Thomas Müller“, Rechtsanwalt, schreibt im Auftrag einer unbekannten Mandantin eine Zahlungsaufforderung, um noch vermeintlich offene Kosten einzufordern. Tätig ist er für eine sogenannte „Kanzlei Sponga“, die ihren Sitz in London, England und zusätzlich eine Postadresse in Frankfurt am Main.

Seit 2014 ist es für Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwälte verpflichtend, den genauen Forderungsgrund und das Datum des Vertragsschlusses sowie eine konkrete Zinsberechnung mitteilen. Das ist in dem Schreiben der „Kanzlei Sponga“ bzw. Thomas Müller nicht der Fall. Es fehlt sogar eine genaue Bezeichnung des Vertrages, der angeblich getätigt worden sein soll.

Inhalt der Zahlungsaufforderung


RA Müller schreibt: „Bedauerlicherweise haben Sie die Ihnen bekannte Forderung noch nicht ausgeglichen“. In den darauffolgenden vor Grammatikfehlern strotzenden Sätzen weist der für die Kanzlei Sponga tätige Anwalt darauf hin, dass bei einer Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Innerhalb einer knapp gesetzten Frist soll ein Betrag in Höhe von 279,49 EUR gezahlt werden. Wie gesagt: es sind keinerlei Informationen zum Vertrag oder zur unbezahlten Dienstleistung enthalten. Es ist tatsächlich nur von einer offenen Forderung die Rede.

Dem Schreiben ist ein teilweise ausgefüllter Zahlschein angehängt. Zahlungsempfänger ist dort eine gewisse „Sponga BVBA“ und das Geld soll weder auf ein deutsches oder britisches Konto überwiesen werden, sondern auf eins in Belgien.

Scan: Forderung der Kanzlei Sponga
Forderung der Kanzlei Sponga


Wenige Informationen über RA Thomas Müller und Kanzlei Sponga


Nun ist „Thomas Müller“ ein recht häufig vorkommender Name. Aus diesem Grund kann derzeit nicht bestimmt werden, ob dieser RA Müller tatsächlich im offiziellen Rechtsanwaltsregister gelistet ist.

Die auf dem Schreiben angegebene Adresse verweist auf eine nicht genannte Hausnummer auf dem Thurn-und-Taxis-Platz in 60313 Frankfurt am Main. Auf der Hausnummer Thurn-und-Taxis-Platz 6 ist jedoch ein Business Center, in dem man Büroräume (auch virtuelle) kostenpflichtig mieten kann. Möglicherweise hat Kanzlei Sponga dort Geschäftsräume gemietet?

Hilfe bei Kanzlei Sponga


Haben Sie auch einen Brief von der Kanzlei Sponga erhalten? Auch wenn diese Forderungen viele Fragen aufwirft, sollte man gerechtfertigte (!) Zahlungsaufforderungen unbedingt ernst nehmen und nicht ignorieren. Es könnte sonst zu kostspieligen Folgen kommen, die sogar einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bedeuten könnten. Wir bieten allgemeine Informationen zu diesem Thema sowie über Inkassoforderungen. Nehmen Sie Kontakt auf unter:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.