Montag, 22. Dezember 2014

Abzocke Branchenbuch | Was ist zu tun?



Abzocke mit einem überteuerten Branchenbucheintrag! Was ist bei Abzocke zu tun? Wie erkenne ich einen Abzocker, der Gewerbetreibenden eine meist überflüssige Dienstleistung verkauft?

Verbraucherdienst e.V. informiert über Branchenbucheinträge

Verbraucherdienst e.V. informierte schon oft  Gewerbetreibende, Selbstständige oder Unternehmer, die in eine kostspielige Kostenfalle wegen eines überteuerten Branchenbucheintrag geraten sind. Mit der langjährigen Erfahrung im Schutz für Verbraucher und Gewerbetreibende konnte der Verein bereits über unzählige fragwürdige Verträge von fragwürdigen Firmen informieren, deren einziges Ziel eine Kostenfalle mit einem überteuerten Branchenbucheintrag war. Mitglied sein heißt –  den Rest kannst du dir sparen.

Branchenbucheintrag bringt keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen

In der Regel ködern fragwürdige Unternehmen blauäugige Selbstständige mit fragwürdigen Verkaufsmaschen. Das einzige Ziel dieser fadenscheinigen Firmen ist die Abzocke mit einem teuren Branchenbucheintrag, deren Laufzeit sich meist automatisch verlängert und für den Bezahlenden höchstwahrscheinlich keinerlei wirtschaftlichen Nutzen bringt.

Welchem Auftraggeber wird ein Branchenbucheintrag erteilt?

Der Gewerbetreibende muss nachvollziehen können woher und von wem der angepriesene Branchenbucheintrag kommt. Dieses lässt sich meist durch die Suche bei Google leicht herausfinden. Ist dies nicht richtig nachvollziehbar, sollte sofort von dem Unternehmen Abstand genommen werden, da es sich um einen Abzocker handeln könnte. Außerdem muss überprüft werden woher der Auftraggeber kommt. Abzockerfirmen sind meist im Ausland (zum Beispiel auf den Kanaren oder in Spanien) anzutreffen, die dort nur eine Briefkastenfirma betreiben. Die Korrespondenz mit dem getäuschten Gewerbetreibenden findet meist von Deutschland aus statt. 

Was ist der Inhalt des Branchenbucheintrags? Welchen Eindruck macht dieser?

Wurde die Homepage mit den versprochenen Branchenbucheintrag in Internet gefunden, muss der Gewerbetreibende diese auf sich wirken lassen. Wurde der Webauftritt billig und unvollständig hergestellt liegt die Vermutung nahe, dass es sich um einen Abzocker handelt könnte. Außerdem muss der Name- bzw. die URL- des Branchenbuchs übergeprüft werden. Meistens lässt sich bereits am Namen des Branchebuchs feststellen, ob ein x-beliebiger Eintrag bei der Googlesuche im Internet gefunden wird. Ist dies nicht der Fall werden blauäugige Gewerbetreibende mit meist unglaubwürdigen Versprechungen in die Abzockfalle gelockt. Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren.

Wie wird der Branchenbucheintrag vertrieben?

Abzocker mit überteuerten Branchenbucheinträgen vertreiben diese meist mit fragwürdigen Verkaufsmethoden. So ist es beinahe die Regel, dass diese mittels Cold Call (unerwünschte telefonische Werbung mit Bandaufzeichnung) oder mittels Korrekturfax, der ausgefüllt zurück geschickt werden muss, einen Vertrag mit einer Abzockfalle abschließen. Meist versuchen diese Unternehmen unbedarfte Gewerbetreibende mit einem „kostenlosen Datenabgleich“ zu ködern. Dabei kommt es allerdings zu keinem rechtskräftigen Vertrag. Bedenken Sie bitte, dass seriöse Firmen mit brauchbaren Branchenbucheinträgen es nicht Nötig haben blauäugige Gewerbetreibende in der üblichen Hektik des Geschäftsalltags zu überrumpeln oder sogar zu drohen. 

Welche Kosten entstehen bei einem Branchenbucheintrag? Wie erkenne ich Abzocker?

Wird für einen unbedeutenden Branchenbucheintrag eine große Geldsumme verlangt, der sich im Nachhinein zu einem teurem Abo entwickelt, handelt es sich in der Regel um eine fragwürdige Abzockerfirma. Dabei können leicht hohe Kosten von mehr als 15.000 EUR entstehen. Beispiele für seriöse Branchenbucheinträge sind zum Beispiel  Cylex.de oder Stadtbranchenbuch.com, die in ihren Grundfunktionen sogar kostenlos benutzt werden können. Deren Einträge besitzen in der Regel gute Ergebnisse bei der Googlesuche im Internet.

Verbraucherdienst e.V. informiert über die zwielichtigen Branchenbucheintrags-Abzocker 

Sind Sie wegen eines überteuerten Branchenbucheintrags auf die Telefon- oder Faxmache hereingefallen? Oder haben Sie mittels der Kopiermasche oder der Kündigungsmasche („läuft danach automatisch aus“) einen Vertrag mit einer zwielichtigen Abzocker-Firma abgeschlossen? Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.



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Donnerstag, 18. Dezember 2014

Neue Inkasso- Informationspflichten | Neue Gesetzgebung bei Geldforderungen



Erweiterte Informationspflichten für Inkassofirmen, die im deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert sind, gelten laut neuer Gesetzgebung der Bundesregierung bereits bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch ein Mahnschreiben (einer Zahlungsaufforderung). Diese neue Regelung gilt ebenfalls für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen für Ihre Auftraggeber betreuen.

Neue Gesetzgebung bei Inkassoforderungen durch § 11a RDG

Die Neueinführung von § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 01.11.2014 die neuen Pflichten bei Inkassoforderungen. Entscheidende Änderungen gab es auch bei der Bundesrechtsanwaltsverordnung, die die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten gegenüber Mandanten und Dritten gesetzlich regelt. Als „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bzw- als „Anti-Abzock-Gesetz“ erlangte die neue Gesetzgebung bezüglich Forderungen bei Inkasso und Abmahnungen schon eine gewisse Berühmtheit. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken.
Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein. 

Erweiterte Informationspflichten bei Inkassoforderungen

Ziel der neuen Gesetzgebung durch § 11a RDG ist vor allem ein verbesserter Verbraucherschutz bei Inkassoforderungen, die nicht gerechtfertigt sind. Somit haben unseriöse Inkassofirmen durch die neue Gesetzgebung vermehrt Schwierigkeiten ihre fragwürdigen Geldforderungen gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen beizutreiben. Mit der neuen Gesetzgebung müssen beauftragte Rechtsanwälte und Inkassofirmen durch die neue Informationspflicht detaillierte Informationen bezüglich der Geldforderungen klar und deutlich darlegen.

Neue Gesetzgebung verlangt detaillierte Informationen

Zur neuen Informationspflicht bezüglich Inkassoforderungen gehört zum Beispiel, dass der Name bzw. die Firma der Auftraggeberin sowie des Auftraggebers klar und deutlich angeben wird. Dazu muss der genaue Forderungsgrund im dem Schreiben benannt werden. Bei Verträgen muss nach der neuen Gesetzgebung die konkrete Angabe der Vertragsgrundlage sowie das korrekte Datum des Abschlusses angegeben werden.

Zinsen müssen jetzt detailliert aufgeschlüsselt werden

Bei Zinsforderungen muss die Inkassofirma nun eine genaue Zinsberechnung offenlegen. Laut neuer Gesetzgebung muss der exakte Zinssatz, der genaue Berechnungszeitraum sowie die verzinsende Geldforderung offen gelegt werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz gefordert werden, besteht nach neuer Gesetzgebung eine besondere detaillierte Informationspflicht. Der genaue Sachverhalt, warum ein erhöhter Verzugszinssatz gefordert wird, muss nun separat in der Inkassoforderung erwähnt werden.

Informationspflicht verlangt vollständigere Angaben zur Geldforderung

Ebenfalls muss nach der neuen Gesetzgebung die Art, die Höhe sowie die Grundlage der Inkassoforderung erwähnt werden. Sollten weitere Inkassokosten entstanden sein gibt es spezielle Informationspflicht, denn diese Forderungen müssen nun detaillierter aufgeführt werden. Werden Umsatzsteuerbeträge in den Inkassoforderungen geltend gemacht, muss gesondert darauf hingewiesen werden. Es besteht durch die neue Gesetzgebung die neue Informationspflicht, dass auf einem möglichen Vorsteuerabzug bei einer Inkassoforderung separat hingewiesen werden muss. So muss unter anderem eine ladungsfähige Adresse der Auftraggeberin der Inkassoforderung in dem Schreiben angegeben werden.

Arbeit der „Schwarzen Schafe“ erschweren

Ob die neue Informationspflicht bezüglich der neuen Gesetzgebung des § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mehr Transparenz bei Inkassoforderungen ermöglicht, entscheidet die Zukunft. Ausschlaggebend ist vor allem, dass die Bundesregierung eine neue Gesetzgebung für Inkassofirmen und Rechtsanwälte auf den Weg brachte. Eine Zielsetzung der Neuformulierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist vor allem den „Schwarzen Schafen“ die Arbeit zu erschweren.

Forderungen beim EOS SAF-Inkasso waren zum Teil unpräzise!

So treibt zum Beispiel eine sogenannte Europa Inkasso GmbH, die nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister geführt wird, mit fingierten Inkassoforderungen in Deutschland ihr Unwesen. Auch bei seriösen Inkassounternehmen wie die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH, die zurzeit im Auftrag der Deutschen Telekom GmbH Geldforderungen im großen Umfang betreibt, ist die neue Gesetzgebung mit den erweiterten Informationspflichten von großer Bedeutung. Denn viele Verbraucher wurden durch teils unpräzise Inkassoforderungen von der EOS SAF irritiert.


Verbraucherdienst e.V. – informiert Sie über Ihre Inkassoforderung

Durch die neuen detaillierten Informationspflichten kann der Inkassoschuldner eine bessere Beurteilung seiner Geldforderung nachvollziehen. Gegebenenfalls kann der Schuldner dann gegen eine unberechtigte Forderung schneller einschreiten. Verbraucherdienst e.V. aus Essen ist spezialisiert auf dem Gebiet unberechtigter Inkassoforderungen. Sollte Sie Fragen zu Ihrer Geldforderung von einer in Deutschland bekannten Inkassofirma haben kann Verbraucherdienst e.V. Sie umfassend informieren. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein.


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Telecom Billing Ltd | Bundesnetzagentur schaltete SMS-Kostenfallen ab



Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schaltete aktuell SMS-Kostenfallen der Telecom Billing Ltd aus Sofia (Bulgarien) ab. Dabei handelt es sich um unerlaubt verschickte Handy-Werbung wegen angeblicher privater Kontaktwünsche an Handy-User in ganz Deutschland. Ein Rückruf generierte später eine hohe Rechnung für den Telefonteilnehmer. Bei Nichtzahlung wurde von einem beauftragten Inkassounternehmen später die Geldforderung beigetrieben.

„Mandy hat Dir eine Nachricht hinterlassen“

Die getäuschten Handy-User wurden mit vielversprechenden Nachrichten wie (Zitat) „Mandy hat Dir eine Nachricht hinterlassen“ (Zitat Ende) in die Kostenfalle gelockt. Unter anderem verlockte eine „virtuelle Julia“, die zum Rückruf der unbedarften Handy-User animieren sollte. Blauäugige Mobilfunknutzer wurden seit dem April 2014 auch mit dem Spruch

„Julia hat eine Sprachnachricht hinterlassen“

gelockt. Der zum Rückruf geköderte Mobilfunkteilnehmer wurde mit Hilfe dieser Nachricht von der Telefon Billing Ltd in die Kostenfalle gelockt. Das Ziel der fingieren Nachricht ist ein unverzüglicher Rückruf eines vertrauensseligen Handy-Users. Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein.


Keine SMS von unbekannten Absendern beantworten

(Zitat) „Verbraucher sollen auf unverlangte SMS von unbekannten Absendern nicht reagieren. Dies gilt in erster Linie für SMS mit vermeintlich persönlichen Inhalten oder Kontaktwünschen“(Zitat Ende), rät Jochen Homann, der Chef der Bundesnetzagentur. (Quelle: http://www.golem.de/news/telecom-billing-bundesnetzagentur-schaltet-eine-sms-abzocke-ab-1409-109350.html).

Rechnung über 90 Euro für die Telecom Billing aus Bulgarien

Wer die versteckte Werbung am Mobiltelefon beantwortete, erhielte im Nachhinein eine Rechnung über 90 Euro von der Telecom Billing Ltd aus Sofia, Hamburg oder Düsseldorf. Der reingelegte Handy-User hätte laut dem Schreiben von der bulgarischen Firma einen kostenpflichtigen Chat-Dienst wie „Flirt und Party Flatrate“ oder „Flirt & Erotik Chat“ bestellt.

Gutgläubige Handy-User mit fragwürdigen Dienstleistungen in die Falle gelockt

Es ist immer noch erstaunlich, dass im heutigen Smartphone-Zeitalter Short Message Service-Dienste (zum Beispiel die Kostenfallen der Telecom Billing Ltd. aus Sofia) bei Mobiltelefonteilnehmern beliebt sind. Tag für Tag fallen auch im Jahr 2014 unzählige Handy-Nutzer auf die Dienste ein, die mit fragwürdigen Kontaktanzeigen und großen Versprechungen ahnungslose Telefonbenutzer in die Kostenfalle locken.

Bundesnetzagentur (BNetzA) schalte bereits mehrere Hundert Kostenfallen ab

Inzwischen setzte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telecommunikation, Post und Eisenbahnen mit Dienstsitz im Bonn 60 Rufnummern mit Kostenfallen außer Betrieb. Diese wurden für Mobiltelefon-Kostenfallen von der Telecom Billing Ltd genutzt. Die staatliche Behörde schaltete bereits seit Ende April bereits 522 Spam-Telefonnummern ab.

Verbot zur Rechnungslegung und Inkassierung im Namen der Telecom Billing Ltd

Die staatliche Behörde hat mittlerweile gegenüber der Telecom Billing Ltd und deren zusammenarbeitenden Inkassofirmen Verbote zur Rechnungslegung und Inkassierung angeordnet. Die Kostenfallen-Abschaltung ist allerdings nur ein kleiner Schritt. Somit können sich Handy-User, die bereits Rechnungen und Mahnschreiben bekommen haben, sich auf das Verbot der Bonner Bundesbehörde berufen. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können. 

Verbraucherdienst e.V. informiert über die Telecom Billing Ltd

Der Essener Verein informiert über schon bezahlte Rechnungen bzw. Mahnschreiben für die Telecom Billing Ltd um das geforderte Geld zurück zu verlangen.


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Dienstag, 16. Dezember 2014

Media Print Office Bünde | Branchenbuch existiert nicht



Aus Bünde (Ostwestfalen) von der Firma Media Print Office kommt ein fragwürdiges Branchenbuch, dessen Verträge an Gewerbetreibende mittels Cold Call verkauft werden.

das-branchenverzeichnis.net des Media Print Office existiert nicht


Ein Businesseintrag (für drei Monate) in das das-branchenverzeichnis.net kostet bei der Firma Media Print Office 117,81 Euro brutto. Die offene Rechnung für einen Businesseintrag des Media Print Office aus Bünde soll von dem Gewerbetreibenden innerhalb von sieben Tagen auf das Firmenkonto (Sparkasse Herford) überwiesen werden. Allerdings besitzt ein abgeschlossener Vertrag in das-branchenverzeichnis.net einen großen Haken. Die Internet-Präsenz nicht zu erreichen (siehe Screenshot vom 15.12.2014). Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein. 

Businesseintrag ist vollkommen unbrauchbar?

In der Hektik des täglichen Geschäftsalltags wird von vielen Gewerbetreibenden öfters übersehen, wenn ein nutzloser Vertrag bezüglich eines kostspieligen Branchenbucheintrags am Telefon (mittels Cold Call und Datenabgleich) verkauft wird. Ist dieser Eintrag ist für Gewerbetreibende nicht zu empfehlen, denn er ist keinesfalls mit gängigen (kostenlosen) Branchenbuch-Anwendungen (zum Beispiel stadtbranchenbuch.com) vergleichbar? Ist dieser kostspielige Businesseintrag vom Media Print Office (Ostwestfestfalen) zusätzlich durch dessen Nichtverfügbarkeit im Netz vollkommen unbrauchbar? Ob die Bündener Firma dieses Portal wieder im Internet aktiviert oder ein neues Branchenbuch mit ähnlichem Namen eröffnet, wird die Zukunft zeigen.

Verbraucherdienst e.V. informiert

Haben Sie einen Vertrag mit der Firma Media Print Office aus Bünde abgeschlossen? Gewerbetreibende können den abgeschlossenen Vertrag bezüglich des Branchenbuchs nicht mehr kündigen, da diese keinerlei Widerrufsrecht besitzen. Der Essener Verein Verbraucherdienst e.V. informiert Sie hinsichtlich eines abgeschlossenen Vertrags von der Firma Media Print Office aus Bünde. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein. 

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Firmen-Net Wien | Branchenbucheintrag aus Österreich

Die Webdesign- und Marketing-Agentur design4company OG aus Wien vertreibt an Gewerbetreibende einen Branchenbucheintrag für das Online-Portal Firmen-Net.com. Nach Aussagen des Mitglieds Frau V. wurde ein Eintrag mittels Spam-Anruf verkauft.

329 Euro netto für einen Branchenbucheintrag in Firmen-Net.com


Ein Eintrag in das Online-Portal Firmen-Net.com aus Wien kostete für unser Mitglied 329 Euro netto (Laufzeit 12 Monate, inklusive automatischer Verlängerung). Obwohl die Rechnung aus der österreichischen Hauptstadt kommt, soll laut dem uns vorliegenden Schreiben der geforderte Geldbetrag auf ein Konto der Deutschen Bank (Filiale Regensburg) überwiesen werden. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Vertragsabschluss mit Firmen-Net wird oftmals übersehen!


Es ist vorgekommen, dass Gewerbetreibende, die die geforderte Rechnung für derartige Branchenbucheinträge bezahlen sollten, sich nicht mehr an Kontakt mit Firmen wie design4company OG aus Wien oder das Online-Portal Firmen-Net erinnern konnten. Oft wird in erst im Nachhinein durch die Hektik des Geschäftsalltags übersehen, dass ein Vertrag mittels Spam-Anruf zustande kam. In dem uns vorliegenden Fall wurde unser Mitglied nach eigenen Angaben mit einem "Cold Call" in die Irre geführt. Unser Mitglieds ist davon ausgegangen, dass es sich hier um eine Abfrage des behördlichen Registers handelte.

Kam überhaupt ein Vertrag mit Firmen-Net zustande?


Kostenlose Branchenbuch-Portale (wie zum Beispiel stadtbranchenbuch.com) können unter Umständen für Gewerbetreibende sogar nützlicher sein. Es ist nicht anzuzweifeln, ob ein Vertragsabschluss mit der Firma design4company OG aus Wien zustande kam. Das ist über dem telefonischen Weg (B2B) ohne Weiteres möglich. Fraglich ist nur, ob dieser Abschluss des Vertrages für den Gewerbetreibenden eindeutig erkennbar war.

Rechnung für das Branchenbuch aus der Schweiz


Neben der Agentur design4company OG wird in Wien ein weiteres Unternehmen mit Branchenbucheinträgen betrieben. Eine sogenannte Wigimedia OG vermarktet die beiden Branchenbücher unternehmerverzeichnis.at und adressenweb.ch. Eine vom Verbraucherdienst e.V. recherchierte Rechnung für das schweizerische Branchenbuch weist Ähnlichkeiten mit der Rechnung für das Portal Firmen-net.com auf. Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Update 13.06.2016: Wie uns mitgeteilt wurde, haben die genannten Firmen design4company OG und Wigimedia OG ihren Betrieb seit Januar 2016 eingestellt.


Rechnung | Firmen-Net.com | 21.04.2014 


Verbraucherdienst e.V. informiert Gewerbetreibende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz


Haben Sie einen kostspieligen Vertrag bezüglich eines Branchenbucheintrags unbeabsichtigt (mittels Cold Call und / oder Korrekturfax) abgeschlossen? Verbraucherdienst e.V. informiert Sie über Ihren Vertrag mit der design4company OG oder der Wigimedia OG aus Wien. Sei es für Firmen-Net.com, unternehmerverzeichnis.at oder adressenweb.ch. Obwohl Verbraucherdienst e.V. in Essen zu Hause ist, informiert der Verein für Verbraucherschutz aus Nordrhein-Westfalen auch Gewerbetreibende aus Österreich oder aus der Schweiz.

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Mittwoch, 10. Dezember 2014

IHK Verlag Maspalomas | Online-Marketing-Agentur mit Branchenbuch-Service

Der IHK Verlag aus dem spanischen Maspalomas bietet für Gewerbetreibende mittels Cold Call einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag an. Dabei handelt es sich nicht um ein Unternehmen der deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK).

IHK Verlag ist eine Online-Marketing-Agentur mit Branchenbuch-Service


Bei dem Unternehmen aus Spanien handelt es sich um eine Online-Marketing-Agentur, die sich auf professionelle Suchmachinenoptimierung und Branchenbucheintrag Service spezialisiert habe. Die Firma aus dem spanischen Maspalomas verwendet unter anderem ein Logo (siehe Screenshot der Homepage der Webseite ihkverlag.com), dass der deutschen berufständischen Körperschaft öffentlichen Rechts zum Verwechseln ähnlich sieht. Die Verwechslungsgefahr bezüglich des plagiierten Logos ist jedoch gewollt um dem Gewerbetreibenden Seriosität einer großen deutschen Behörde vorzutäuschen. Dabei soll diese Abkürzung für Internethandel & Kommunikations-Verlag stehen, dass jedoch im Kleingedruckten zu finden ist. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.

Ihkverlag.com: Kennen Sie den spanischen Ferienort Maspalomas?


IHK Verlag Maspalomas | Online-Marketing-Agentur mit Branchenbuch-Service
IHK Verlag | Homepage ihkverlag.com | 10.12.2014



Die Online-Marketing-Agentur stammt aus dem Ferienort Maspalomas, der im Süden der Ferieninsel Gran Canarias zu finden ist. Vielleicht haben Sie schon in dem Urlaubsort an der Südspitze der Insel an der Atlantikküste in einer Ferienanlage Ihren Urlaub verbraucht? Nichtwissend, dass hier der IHK Verlag mit dem fragwürdigen Branchenbucheintrag seinen Firmensitz hat.

249 Euro netto kostet ein Eintrag bei dem IHK Verlag


Der Gewerbetreibende soll 249 Euro netto für einen Ein-Jahres-Vertrag bezahlen. Wird der offene Rechnungsbetrag auf ein Konto der Caixabank S.A. (Barcelona) innerhalb einer Frist von sieben Tagen überwiesen, gewährt der IHK Verlag aus Maspalomas dem Gewerbetreibenden ein Skonto von 7 Prozent. Laut der Rechnung handelt es sich dabei um einen (Zitat) „Branchenbucheintragsservice & Registereinträge sowie Suchmaschinenoptimierung für Google, Bundes Branchendienst, Regionalerfirmendienst ohne Vertragsverlängerung für 12 Monate.“(Zitat Ende). Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.




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Branche100.eu | Klage



Aufgrund einer Klage urteilte am 05.06.2014 das Landgericht Wuppertal über einen kostenpflichtigen Eintrag des Branchenbuch " branche100.eu."

Eintrag in branche100.eu wertlos und sittenwidrig, Klage abgewiesen

Bei Klage eines Opfers entschied mit einem überraschenden Gerichtsurteil  das (LG Wuppertal, mit Hinweisbeschluss vom 05.06.2014 – 9 S 40/14) die Klage abzuweisen. Die Wuppertaler Richter stellten fest, dass eine kostenpflichtige Aufnahme / ein kostenpflichtiger Eintrag in branche100.eu praktisch wertlos sei. Denn der Googlesuchende finde keinen gewünschten Eintrag in dem Online-Portal branche100.eu. Deshalb sei ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bezüglich der vereinbarten Bezahlung entstanden. Der abgeschlossene Vertrag mit branche100.eu sei laut dem Urteil des Landgerichts Wuppertal außerdem sittenwidrig und damit wurde die Klage abgewiesen. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.


910 Euro netto pro Jahr für einen Premiumeintrag

Der Branchenbucheintrag, worüber das Landgericht im Rahmen einer Klage gegen branche100.eu urteilte, wird von der Tele Media Data Basis Ltd. aus London (Suite 3, 95 Wilton Road SW1V 1BZ) betrieben. Ein sogenannter Premiumeintrag (siehe Screenshot) kostet für Gewerbetreibende 910 Euro netto pro Jahr (Mindestlaufzeit 24 Monate mit automatischer Verlängerung). Ein Opfer eines kostspieligen Eintrags klagte kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist vor dem Amtsgericht Wuppertal. Die Tele Media Data Basis Ltd. legte nach dem verlorenen Prozess Berufung vor dem Landgericht Wuppertal ein. Das Landgericht wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Nach § 138 BGB sei die Klageforderung laut dem Urteil sittenwidrig, da niemand das Branchenbuch branche100.eu kennen würde, damit war die Klage zugunsten des Opfers entscheiden worden.

Verbraucherdienst e.V. informiert über den sittenwidrigen Vertrag 

In dem aktuellen Urteil wiesen die Richter darauf hin, dass es einfach wäre mittels Schaltung einer Online-Anzeige eine größere Aufmerksamkeit zu erreichen. Das ist jedoch nicht die Zielsetzung bei einem abgeschlossenen Vertrag mit einem Eintrag in das Branchenbuch branche100.eu. Haben Sie einen Vertrag mit dem Unternehmen aus London oder anderen Branchenbucheinträgen ungewollt abgeschlossen? Verbraucherdienst e.V. informiert Sie über die Verträge mit dem britischen Unternehmen sowie über andere gewerbliche Branchenbucheinträge. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen. 

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Dr. Mayer Rechtsanwaelte Frankfurt



Vorsicht vor den Inkassoschreiben von der Kanzlei der Dr. Mayer Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main. Diese Inkassoforderungen an ahnungslose Verbraucher sind fingiert!



Dr. Mayer Rechtsanwälte Frankfurt verlangen 295 Euro


Aline Krause, Erste Vorstandsvorsitzende des Verbraucherdienst e.V., informiert aktuell über die gefälschten Inkassoschreiben von der Kanzlei der Dr. Mayer Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main. Nichtsahnende Verbraucher werden in dem Schreiben der Frankfurter Kanzlei aufgefordert 295 Euro zu zahlen. Ein Überweisungsträger für die Bank Cortal Consors liegt als Anlage bei. Mitglied sein heißt –  Gewinner zu sein. 

Drohung mit Gerichtsvollzieher und Schufa-Eintrag


Sollte innerhalb kurzer Zeit keine Zahlung an diese Kanzlei erfolgen drohen die erfundenen Anwälte aus Frankfurt am Main mit einer gerichtlichen Durchsetzung der fingierten Inkassoforderungen. Ebenso drohen die Dr. Mayer Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main mit einem Eintrag bei der Schufa, sollte der Geldbetrag nicht rechtzeitig überwiesen werden. Mit einem solchen Mahnschreiben (Zahlungsaufforderung) wird bei gutgläubigen Verbrauchern ein großer psychischer Druck ausgeübt. Aus Angst vor einem Besuch eines Gerichtsvollziehers oder eines kostspieligen Gerichtsverfahren wird meistens die Inkassoforderung von einem verunsicherten Verbraucher bezahlt.

Dr. Mayer Rechtsanwälte Frankfurt existieren nicht


Die Kanzlei der Dr. Mayer Rechtsanwälte soll sich auf der Kennedyallee 89 in Frankfurt am Main (siehe Screenshot von Google Street View) befinden. Nach Recherchen der Verbraucherzentrale Sachsen gibt es dort diese Kanzlei nicht. Quelle http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/inkasso-abzocke. 

Auf der Kennedyallee 89 befindet sich ein Büro der DEURAG AG (Rechtsschutzversicherung) sowie die WV Energie AG (ein Offshore Windkraft-Unternehmen). Die Briefe von der Frankfurter Kanzlei besitzen auch keinerlei Informationen über deren Auftraggeber. Deshalb informiert Verbraucherdienst e.V. über die fingierte Inkassoforderung. Mitglied sein heißt –  stark zu sein.




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Dienstag, 9. Dezember 2014

Europa Inkasso GmbH | Anrufblocker

Verbraucherdienst e.V. informiert über die aktuellen Zahlungsaufforderungen / Mahnschreiben von der Europa Inkasso GmbH aus Berlin. Wegen einer telefonischen Bestellung eines sogenannten Anrufblockers von der Firma SBASS Telekommunikation GmbH soll der Empfänger 200,95 Euro zahlen.

Angeblich Anrufblocker über 119 Euro nicht bezahlt

Laut dem Mahnschreiben / Zahlungsaufforderung von der Euro Inkasso GmbH habe der angeschriebene Verbraucher den am Telefon bestellten Anrufblocker (Wert 119 Euro) nicht rechtzeitig bezahlt, der mittels einer Nachnahmesendung verschickt wurde. Mit einem beigefügten Überweisungsschein soll die ausstehende Geldforderung von dem Angeschriebenen nun beglichen werden. Mitglied sein heißt –  den Rest kannst du dir sparen.


Nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister zu finden

Obwohl die Europa Inkasso GmbH im Internet seriös auftritt (siehe Screenshot vom 08.12.2014) ist dieses Unternehmen nicht im deutschen Rechtsdienstleistungs -register gelistet. Das Unternehmen Europa Inkasso GmbH kann somit keinerlei Geldforderungen in Deutschland für einen Anrufblocker gegenüber einem Schuldner geltend machen, da ein Eintrag in dieses Register für ein in Deutschland offiziell tätiges Inkassounternehmen absolut notwendig ist. In den Mahnschreiben ist außerdem zu erfahren, dass der geforderte Geldbetrag über 200,95 Euro an eine bulgarische Bank (Piräus-Bank) von dem Schuldner überwiesen werden soll. Ebenfalls besitzt die Euro Inkasso GmbH eine bulgarische Steuernummer.

Verbraucherdienst e.V. informiert nicht nur über die Europa Inkasso GmbH

Haben Sie noch Fragen zu der Europa Inkasso GmbH? Verbraucherdienst e.V. informiert Sie nicht nur bezüglich den Zahlungsaufforderungen / Mahnschreiben der Berliner Inkassofirma sowie dem Anrufblocker. Der Verein informiert auch Ihre Verbraucherfrage zu jedem anderen Inkassounternehmen, dass in Deutschland tätig ist. Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren.


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Montag, 29. September 2014

Oertlicher Telefonbuchverlag | s.l.u. | oertlicher-telefonbuchverlag.info

Deutsche Gewerbetreibende sollen 299 Euro netto (Laufzeit 1 Jahr) bzw. 499 Euro netto (Laufzeit 2 Jahre) für einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag des spanischen Unternehmens Oertlicher Telefonbuch Verlag s.I.u. zahlen. Das Branchenbuch oertlicher-telefonbuchverlag.info des spanischen Anbieters Telefonbuch-Verlag (mit den Zusätzen Ihr Mediengestalter bzw. Ihr Vertragspartner) aus San Agustin (nicht zu verwechseln mit dem deutschen Sankt Augustin) wird mittels eines Spam-Anrufs (Cold Call) und einer anschließenden Bandaufzeichung in Deutschland vertrieben. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken.

Oertlicher Telefonbuchverlag aus San Agustin, einem spanischen Urlaubsort


Oertlicher Telefonbuchverlag s.l.u. | oertlicher-telefonbuchverlag.info (Stand 29.09.2014)
oertlicher telefonbuchverlag.info (Stand 29.09.2014)





Die Adresse des Unternehmens mit dem deutschen Firmennamen Oertlicher Telefonbuchverlag (siehe Screenshot vom 29.09.2014) ist in dem Urlaubsort San Agustin anzutreffen, einem Vorort der Gemeinde San Batholomé de Tirajana auf der Kanareninsel Gran Canaria mit Hotels bzw. Appartment- sowie Bungalowsiedlungen. San Agustin ist somit ein touristisches Zentrum auf den Kanaren. Vielleicht kennen Sie San Agustin von Ihrem Badeurlaub auf Gran Canaria?

Spanisches Niedrigsteuergebiet – ideal für den Telefonbuch Verlag aus San Agustin


Aber die Ortschaft San Agustin ist nicht nur für Touristen interessant, sondern auch für Betreiber von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen. wie zum Beispiel die Firma Oertlicher Telefonbuchverlag info. Denn die Kanarischen Inseln sind eine Sonderwirtschaftszone (Zona Especial Canaria – ZEC) mit einem niedrigen Steuersatz von 4%, so zu sagen ein Niedrigsteuergebiet. Somit ist der Vorort San Agustin auch beliebt für Firmen mit fragwürdigen Geschäftsgebaren, wie die Firma Telefonbuch Verlag.

Vertragsabschluss mit der Firma Oertlicher Telefonbuchverlag s.I.u / Telefonbuch Verlag mittels Bandaufzeichnung


Von Euro-Center Lokal 153-170 in San Agustin werden Gewerbetreibende aus Deutschland mittels eines Spam-Anrufs (oder per Cold Call) angerufen um mit der Masche mit den zwei Anrufen kostenpflichtige Verträge für das Internet-Portal oertlicher-telefonbuchverlag.info abzuschließen. Durch einen zweiten Anruf mit einem Call-Center-Mitarbeiter kommt es mittels einer Bandaufzeichnung zu einem Vertrag, der anschließend von den Gewerbetreibenden nicht mehr widersprochen werden kann und somit ohne Unterschrift rechtskräftig ist. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein.


Oertlicher Telefonbuchverlag s.I.u | Telefonbuch Verlag aus San Agustin mittels Fernabsatzvertrag verkauft


Hinsichtlich der AGB der Firma Oertlicher Telefonbuchverlag s.I.u | Telefonbuch Verlag aus San Agustin sollte der Gewerbetreibende beachten, dass (Zitat) „Eine Anfechtung des Vertrages der Willenerklärung/Geschäftswille des Auftraggebers insbesondere wegen Irrtums oder aus den Gründen des §§ 119-122 wird ausgeschlossen.“ (Zitat Ende) sei. Betreffs des Branchenbucheintrags mit der Firma Telefonbuch Verlag aus San Agustin wird das so genannte § 312b bis 312d BGB) angewendet. Das heißt, dass rechtswirksame Verträge ohne Unterschrift am Telefon mittels Bandaufzeichnung oder im Internet abgeschlossen werden können.

Oertlicher Telefonbuchverlag s.l.u. wurde Telefonbuch Verlag


Verbraucherdienst e.V. berichtete bereits am 31.Juli 2014 über die fragwürdigen Geschäftsgebaren der Firma Oertlicher Telefonbuchverlag s.l.u., die sich seit September 2014 Telefonbuch Verlag nennt. Bezüglich der Rechtsform des neu gegründeten spanischen Unternehmens erhält der Gewerbetreibende keine Auskunft. Es ist somit offen, ob es sich um eine einzelkaufmännische Unternehmung oder einer (ähnlich einer deutschen GmbH) handelt.

Überweisung auf ein spanisches Konto der Deutschen Bank


Sollte ein kostenpflichtiger Branchenbucheintrag mit dem Unternehmen Telefonbuch Verlag aus San Agustin zustande gekommen sein, werden später 299 Euro (Laufzeit 1 Jahr) netto von dem Gewerbetreibenden per Rechnung verlangt. Wird der anschließend zugeschickte Rechnungsbetrag innerhalb von drei Werktagen beglichen, braucht der Gewerbetreibende genau 8,97 Euro weniger bezahlen. Auf jeden Fall ist der Branchenbucheintrag für das Internet-Portal oertlicher-telefonbuchverlag.info um 20 Euro teurer. Überwiesen sollen die geforderten 299 Euro netto auf ein spanisches SEPA-Konto der Deutschen Bank AG ES 94 0019 0129 36 4010019280. BIC: DEUTESBBXXX, das dem Telefonbuch Verlag aus San Agustin gehören soll.

Unverbindliche Informationen betreffs Telefonbuch Verlag aus San Agustin


Haben Sie auch als Gewerbetreibender einen kostenpflichtigen Vertrag bezüglich eines Branchenbucheintrags mit dem Telefonbuch Verlag abgeschlossen?
Verbraucherdienst e.V. informiert über den kostenpflichtigen Vertrag bezüglich des Branchenbucheintrags der Firma Telefonbuch Verlag aus San Agustin. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Achtung BBI Reklam TIC | Deutschland-24.net | Regionaleintrag



1.899.00 Euro netto pro Jahr (Laufzeit drei Jahre) für einen so genannten Regionaleintrag in das Branchenbuch Deutschland-24.net der türkischen BBI Reklam TIC  sind viel Geld.


Korrekturfax betreffs eines Premiumeintrags der BBI Reklam TIC

 

Deutschland-24.net (Stand 29.09.2014)
Laut der BBI Reklam TIC (siehe Screenshot vom 29.09.2014) aus Istanbul würden alle wichtigen Angaben des Gewerbetreibenden inklusive Firmenlogo, Fotogalerie, Videointegration sowie GoogleMaps Anzeige auf dem Branchenbuch-Portal Deutschland-24.net veröffentlicht. Ein Branchenbucheintrag in Deutschland-24.net erspare aufwendiges (Zitat) „Suchen in Suchmaschinen“ (Zitat Ende) und sei eine Zeitersparnis, heißt es auf der Homepage der BBI Reklam TIC. Vermarktet wird der Regionaleintrag des Branchenbuchs Deutschland-24.net mittels eines Korrekturfaxes, dass ausgefüllt an die BBI Reklam TIC zugesendet werden soll

5.667 Euro netto für Branchenbuch Deutschland-24.net der BBI Reklam TIC


In der Wirklichkeit handelt es sich bei dem Regionaleintrag in Deutschland-24.net um ein fragwürdiges Branchenbuch einer türkischen Firma aus Istanbul, dass wie üblich einen teuren Vertrag mit einem Gewerbetreibenden abschließt, der in Nachhinein nicht widersprochen werden kann. Diesmal kostet der Branchenbucheintrag insgesamt 5.667 Euro netto in drei Jahren und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. So ist zum Beispiel in den AGB auf Homepage der BBI Reklam TIC bezüglich des Regionaleintrags in Deutschland-24.net zu lesen: (Zitat) „Die Laufzeit eines Vertrages über kostenpflichtige Eintragsleistungen beträgt mindestens 36 Monate und verlängert sich automatisch um mindestens 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.“ (Zitat Ende). Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein. 

Semesterbetrag“ der BBI Reklam TIC über 997 Euro netto


Hat der Gewerbetreibende erst einmal einen Vertragsabschluss mit dem türkischen Unternehmen getätigt, kommt später eine Rechnung bezüglich des Regionaleintrags aus Stuttgart. Ein sogenannter „Semesterbetrag“ über 997 Euro sei von dem Gewerbetreibenden an die Abrechnungsstelle“ der Astoria Finance Ltd. auf ein Konto des britischen Geldinstituts HSBC Bank zu zahlen.

Inkassoforderung wegen Deutschland-24.net über 1.108,59 Euro brutto


Wird jedoch von dem Gewerbetreibenden kein Geld hinsichtlich des Regionaleintrags in Deutschland-24.net  überwiesen, tritt das Inkassounternehmen Ass. jur. Eliane Becker-Lerner AktivaInkasso GbR mit einer Geldforderung über 1.108,59 Euro brutto in Erscheinung. Zu zahlen sei der geforderte Geldbetrag für den Regionaleintrag in das Branchenbuch Deutschland-24.net an die Bad Kreuznacher Inkassofirma auf ein Konto bei der Sparkasse Rhein-Nahe.

Nutzen Sie das Informationsangebot des Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie auch einen Vertrag mittels Korrekturfax für dieses Branchenbuch abgeschlossen? Verbraucherdienst e.V. informiert Gewerbetreibende über den den abgeschlossen Vertrag in Hinblick des Branchenbuchs Deutschland-24.net der BBI Reklam TIC. Wenn Sie das Informationsangebot des Verbraucherdienst e.V. nutzen, können Sie mindestens 5.667 Euro netto sowie viel Ärger mit einer teuren Inkassoforderung ersparen! Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.




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Montag, 22. September 2014

Zentrales Trauerregister | Abzocke



Der Tod kann teuer sein: Bestatter, Grab, Sarg, Urne. Durch ein fragwürdiges Zentrales Trauerregister noch um 395,20 Euro teurer! Und das für eine Dienstleistung, die nicht erfüllt werden kann (Stand 03.09.2014)!

 



Selbst Trauernde sind mittlerweile Opfer von dubiosen Geschäftemachern geworden


Pietätlos! Dubiose Geschäftemacher kennen im Jahr 2014 keine Grenzen von Anstand mehr und machen sogar bei Trauernden nicht mehr halt! Gerade weil sich Hinterbliebene beim Tod eines Angehörigen in einer Ausnahmesituation befinden und dadurch meist schneller für eine fragwürdige Dienstleistungen bezahlt wird, sollen die Trauernden für eine Todesanzeige gleich doppelt zahlen. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein. 

395,20 Euro für einen Eintrag in Zentrales Trauerregister


Ein sogenanntes Zentrales Trauerregister verschickt an Trauernde im ganzen Bundesgebiet Briefe. Durch die Benutzung eines gefälschten deutschen Bundesadlers auf dem Briefpapier sollen diese Schreiben einen amtlichen und seriösen Eindruck gegenüber den Hinterbliebenen hervorrufen. Laut des seriös bzw. amtlich wirkenden Briefes sollen die Trauernden für einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Zentrales Trauerregister die stattliche Geldsumme über 395,20 Euro zahlen.

Zentrales Trauerregister gibt es nicht!


Ein hoher Betrag, denn ein offizielles Zentrales Trauerregister gibt es in Deutschland nicht. Es handelt sich dabei um ein Internet-Portal einer privaten Firma. Außerdem haben die Trauernden schon für eine Todesanzeige in der Lokalpresse gezahlt, denn daher haben die dubiosen Hintermänner die Adressen der Opfer für einen Eintrag in die private Datenbank Zentrales Trauerregister. Innerhalb von fünf Tagen soll der Betrag bezahlt werden. Ein SEPA-Überweisungsschein von einer zypriotischen Bank ist dem Brief beigelegt. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.



Sitz in den USA



trauer-24.de - Screenshot vom 03.09.2014
Die Firma Service Register EU LL Wilmington aus den USA soll hinter dem dubiosen Register stehen (Quelle Verbraucherzentrale). Deren Webseite trauerregister.de lässt sich inzwischen im Internet nicht mehr finden. Die neuere Firmierung unter trauer-24.de ist zwar im Internet auffindbar, ist aber derzeit offline (siehe Screenshot vom 03.09.2014). Auch Bestattermeister Harald Wunneburg aus Schönebeck (Elbe) konnte bezüglich Zentrales Trauerregister schon einige Erfahrungen sammeln (siehe Volksstimme.de). Ob ein neues Zentrales Trauerregister unter einer neuen Firmierung, einer neuen Webseite und/oder einer neuen Adresse weiter Hinterbliebenen das Geld aus der Tasche zieht, ist zurzeit nicht auszuschließen!




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Freitag, 12. September 2014

Groebmueller & Aykac | Digi Prog 3 | Abmahnung wegen Plagiat



Eine wettbewerbliche Abmahnung bezüglich eines Plagiats-Verdachts an dem Tachojustiergerät Digi Prog 3 sendete Herr E.B. aus H. per Email an den Verbraucherdienst e.V. Der Abgemahnte soll eine beigefügte Kostennote mit den Rechtsanwaltsgebühren über 1.029,95 Euro bis zum 15.09.2014 auf das Kanzleikonto der Gröbmüller & Aykac Rechtsanwälte aus Köln überweisen. Ebenfalls soll Herr E.B. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Kölner Kanzlei senden. Der Abmahnung der Kölner Kanzlei liegt außerdem eine Vollmachturkunde, eine Rechnung mit der Geldforderung sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Sogar mit Schadensersatzansprüchen über mehrere Tausend Euro sowie einer Strafanzeige wird in der Abmahnung gedroht. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Was ist ein Digi Prog 3?


Digi Prog 3 ist ein Justiergerät zur Einstellung und Programmierung von digitalen Tachometern bei Automobilen. Mit der Vollversion der dazugehörigen Software kostet das Originalgerät bei dem Original-Hersteller, der Repsoft Ltd. aus Köln, 13.000 Euro netto. Laut der Webseite der Herstellerfirma könnte infolge des Gebrauchs von China-Plagiaten des Digi Prog 3 die empfindliche Fahrzeugelektronik beschädigt werden. Die Folge seien dann hohe Kosten, da zum Beispiel kostspielige Steuergeräte gewechselt werden müssten. Allerdings kostet ein China-Plagiat des Digi Prog 3 nur ein Bruchteil des Originalpreises. Online-Händler, nicht nur bei eBay, bieten so ein China-Plagiat des Dogi Prog 3 für circa 160 Euro an.

 



Was ist ein Plagiat?


Werden unter der Verletzung von Patentrechten oder Geschmacksmustern Original-Produkte im Aussehen und in der Funktion von Drittherstellern nachgeahmt, spricht man von einem Plagiat. Ein Plagiat ist somit ein nachgeahmtes Produkt, das dem Original sehr ähnlich sieht, aber sich in kleinen Unterschieden, die das ungeübte Auge nicht sofort sehen kann, unterscheidet. Me-to-Produkte, zum Beispiel Generika bei Arzneimitteln sind keine Plagiate. Plagiate (wie zum Beispiel das Produkts Digi Prog 3) besitzen die gleiche Schöpfungshöhe des Originals, die aber nur schnell von Fälschern abgekupfert wurde. Inzwischen ist die Plattform eBay zu einem Hauptumschlagsplatz für Produktpiraten, die gefälschte Waren und Plagiate verkaufen, geworden. Der wirtschaftliche Schaden ist dabei immens und geht dabei allein in Deutschland in die Milliarden. Gefälschte Markenjeans, Uhren und Luxus-Handtaschen werden dabei meist über eBay vertrieben. Aber auch Produkte wie Plagiate des Tachojustiergeräts Digi Prog 3.

Laut Abmahnung Plagiatsvorwurf und Urheberrechtsverletzung an der Original-Software


Laut der Abmahnung, die dem Verbraucherdienst e.V. in Essen vorliegt, habe Herr E.B. aus H. bei eBay ein Gerät mit dem Namen Digi Prog III mittels Versteigerung verkaufen wollen. Bei dem bei eBay angebotenen Gerät soll es sich nicht um das Originalgerät Digi Prog 3 handeln, sondern um ein wahrscheinlich im Ausland (China?) hergestelltes Plagiat. Dieses Plagiat soll dem Originalprodukt von der Firma Repsoft Ltd. aus Köln nachgebaut worden sein. Außerdem verwende das Tachojustiergerät die Original-Software von der Herstellerfirma Repsoft Ltd., was laut der Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Denn die Repsoft Ltd. sei laut der wettbewerblichen Abmahnung der berechtigte Benutzer des Markennamens Digi Prop. Außerdem sei die Firma aus Köln der alleinige Hersteller und Vertriebsberechtigter dieser Gerätegruppe, unter anderem auch für das Tachojustiergerät Digi Prog 3.



Vertragsstrafe über 15.470 Euro für jeden weiteren Verkauf eines Digi Prog 3-Plagiats


In der Abmahnung wird ebenfalls bis zum 15.09.2014 die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten Herrn E.B. gefordert. Außerdem solle der Abgemahnte ebenfalls bis zum 15.09.2014 der Mandantschaft der Kölner Kanzlei mitteilen, von welcher Person bzw. von welchem Unternehmen er das Plagiat des Tachojustiergeräts erworben hätte. Auch solle Herr E.B. der Kölner Kanzlei mitteilen wie viele Tachojustiergeräte, die dem Digi Prog 3 ähneln, er über eBay verkauft habe. Sollte ein erneuter erneuten Verstoß bezüglich des Verkaufs eines Plagiats des Digi Prog 3 durch Herrn E.B. erfolgen würde bei jeder einzelnen Verletzung eine Vertragsstrafe über 15.470 Euro angesetzt. Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.




Urheberrechtsverletzung bezüglich installierter urheberrechtlich geschützter Software


Da der Abgemahnte das Tachojustiergerät Digi Prog 3 mit installierter Software im Internet angeboten hätte habe er außerdem noch eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 15, 16, 17 UrhG begangen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich dabei um ein gewerbliches oder privates Angebot bei eBay handeln würde, da bezüglich einer Urheberrechtsverletzung keine Unternehmereigenschaft nötig sei.

Großer finanzieller Schaden bezüglich des Plagiats des Tachojustiergeräts Digi Prog 3


Bezüglich einer möglichen Wiederholungsgefahr eines erneuten Verkaufs des Plagiats des Digi Prop 3 könne diese nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden. Aufgrund des einmaligen Anbietens des Tachojustiergeräts setze die Kanzlei Gröbmüller & Aykac einen Geschäftswert über 15.470 Euro für die zu erstattenen Rechtsanwaltsgebühren an. Dieser Geldbetrag entspräche genau dem Verkaufspreis des Originalgeräts. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Anbieten von Plagiaten wie des Digi Prog 3 weltweit über das Internet erfolgt sei. Da schon die Entwicklungskosten des Originalgeräts hoch gewesen seien habe Herr E.B. der Firma Repsoft Ltd. einen großen finanziellen Schaden zugeführt. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.



Drohung mit einer Strafanzeige und einen Schadensersatzanspruch über 15.470 Euro


Sollte es nicht zu einer Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch nicht zu einer Bezahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten seitens des Abgemahnten Herrn E.B. aus H. kommen, drohen die Rechtsanwälte von der Kölner Kanzlei sogar mit einer Anfertigung einer Strafanzeige. Die Geltendmachung der geforderten Schadensersatzansprüche über 15.470 Euro würde dann ebenfalls von der Mandantschaft der Gröbmüller & Aykac Rechtsanwälte erfolgen.



Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


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Mittwoch, 10. September 2014

DBV Internet | Branchenbuch aus Las Palmas



Aus Las Palmas kommt das Online-Branchenbuch DBV Internet, dass deutschen Gewerbetreibenden eine fragwürdige Dienstleistung anbietet. Per Cold Call, also durch einen Spam-Anruf mit anschließender Bandaufzeichnung, werden Verträge mit der Firma, deren Firmensitz sich im spanischen Bartolome de Tirajana (Kanarische Sonderwirtschaftszone) befindet, an ahnungslose Gewerbetreibende vertrieben. Verbraucherdienst e.V. informiert deshalb den Gewerbetreibenden über die abgeschlossenen Verträge bezüglich DBV Internet. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein. 

Warum heißt das Branchenbuch DBV Internet?


Metatag- und Webpage-Analyse (11.09.2014)



Dazu wird noch eine kostspielige Dienstleistung angeboten, die ohne eine adäquate Gegenleistung daherkommt (siehe Screenshot der Metatag- und Webpage-Analyse vom 11.09.2011).

 Die Webseite des Branchenbuchs DBV Internet kann deshalb nicht gefunden werden, weil kein Description-, Keywords-, Robots- sowie Author-Metatag existiert. Der Description- und der Keywords-Metatag ist bezüglich der Auffindbarkeit des Branchenbuchs von fundamentaler Bedeutung!

Der Betreiber des Branchenbuchs, die DBV Online S.C.P., wählte bewusst diesen Firmennamen, den DBV ohne die Zusatzbezeichnung Internet steht für viele andere Unternehmen, Vereine und Dienstleistungen. Kennen Sie die Vereine Deutscher Bauernverband, Deutscher Baseball und Softball Verband, Deutscher Bibliotheksverband, Deutscher Badminton Verband, Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein oder den Deutschen Bankangestellten Verband?  Ebenfalls ist die Versicherung DBV mit ihrer Webseite im Netz vertreten. Unzählige weitere Firmen und Vereine benutzen außerdem diese Bezeichnung und sind mittels Google-Suchfunktion im Internet schnell zu finden. Allerdings lässt das Branchenbuch gleichen Namens in Internet nicht sofort finden. Verbraucherdienst e.V. vermutet, dass das Branchenbuch DBV Internet mit der Webseite dbvinternet.eu gar nicht im Netz gefunden werden soll!



Kommt überhaut ein Vertrag mit dem Betreiber DBV Online S.C.P. zustande?


Laut §1 AGB kann der Gewerbetreibende Folgendes auf der Webseite des Branchenbuchs nachlesen: (Zitat) „Das erste Telefonat mit unserem Verkäufer dient dazu, die vertragsrelevanten Daten zu klären und auszuarbeiten“ (Zitat Ende). Deshalb ist es fraglich, ob überhaupt ein Vertragsabschluss bezüglich eines Eintrags in das Branchenbuch DBV Internet mit dem Gewerbetreibenden zustande kam. Denn der erste Anruf bezüglich des Vertragsabschlusses dient laut den AGB des Unternehmens nur einem Datenabgleich mit dem Gewerbetreibenden. Dabei werden keine wesentlichen Vertragsinhalte mit dem Betreiber des Branchenbuchs vereinbart. Aus diesem Grund  ist der angeblich zustande gekommene Dienstleistungsvertrag mit dem Gewerbetreibenden fraglich, ob dieser dann zustande gekommen ist.
Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein. 

Wieviel kostet ein Eintrag in DBV Internet?


297 Euro soll für ein Branchen Neueintrag (Laufzeit 12 Monate) auf der oben erwähnten Homepage von dem Gewerbetreibenden gezahlt werden. Der Geldbetrag für das Branchenbuch soll außerdem innerhalb von 14 Tagen an die spanische Bank Santander gezahlt werden. Wenn der Gewerbetreibende den Eintrag in DBV Internet innerhalb von sieben Tagen bezahlt, sollen ihm außerdem 3 Prozent Skonto gewährt werden.

Was passiert bei einer Nichtzahlung bezüglich DBV Internet?

Bezahlt der Gewerbetreibende jedoch nicht rechtzeitig den geforderten Geldbetrag bezüglich des Branchenbuchs, kommt anschließend ein Schreiben von der EuroTreuhand Inkasso GmbH aus Köln per Post. In der Zahlungsaufforderung der Kölner Inkassofirma wird der stolze Betrag über 404,42 Euro innerhalb einer kurzen Fristsetzung von dem Gewerbetreibenden gefordert. Bezüglich DBV Internet würden außerdem die Daten des angeschriebenen Gewerbetreibenden bei Nichtzahlung bzw. Nichtbeachtung an die Schufa Holding AG übermittelt (§ 28a BDSG (Datenübermittlung an Auskunfteien)).


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.


Freitag, 29. August 2014

Wettbewerbszentrale | Abmahnung | Online Shops



13.06.2014 00.00 Uhr. Das neue Widerrufsrecht in den AGB trat in Kraft. Ohne Übergangsfrist. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohten  und werden auch zurzeit an Gewerbetreibende verschickt! 

Wegen neuem Widerrufsrecht Abmahnung von der Wettbewerbszentrale


Da die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie2011/83/EU – Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL) am 13.06.2014 komplett und ohne Übergangsfrist zu deutschem Recht wurde, bekam auch Herr U.S. aus G. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 23.07.2014 von der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart). Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein. 

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie  in deutsches Recht (Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung) sollten die Rechte der Verbraucher verbessert werden.

Eine Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus, eine Angleichung der Rechtsvorschriften in den EU-Ländern sowie die Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt und im grenzüberschreitenden Handel sind die Ziele. Viele Änderungen bei abgeschlossenen Verträgen, unter anderem beim Widerrufsrecht, sind die Folge. Werden selbst kleinste Informationspflichten, zum Beispiel das Widerrufsrecht  in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Online-Shops nicht umgesetzt,  kann es leicht zu einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale oder einer anderen Kanzlei kommen. Denn solche wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind bei Abmahnanwälten sehr beliebt, da diese schnell und einfach verfasst werden können.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?


Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., auch als Wettbewerbszentrale oder WBZ bekannt, hast ihren Hauptsitz in Bad Homburg. Ferner bestehen noch weitere Außenstellen in Hamburg, Dortmund, Stuttgart und München. Die Wettbewerbszentrale ist durch das gehäufte Verschicken von Abmahnungen im Bereich des Internets schon bekannt geworden. In der Abmahnung von Herrn U.S. aus G. tritt die Wettbewerbszentrale als Mandant als auch als Abmahner auf! Die Wettbewerbszentrale ist somit Auftraggeber und Vollstrecker in Personalunion!

Bezüglich der des neuen Widerrufsrechts vom 13.96.2014 sei die Wettbewerbszentrale auf den Online-Shop des Herrn U.S. aufmerksam geworden. In der Abmahnung wird von dem Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Herrn Rechtsanwalt Dr. Pfeffer, behauptet, dass die veraltete Widerrufsbelehrung in den ABG des Online-Shops des Gewerbetreibenden in mehreren Punkten nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspräche. Seine Widerrufsbelehrung weiche nach § 312 k Ab.1 BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) ab, was zum Nachteil der Verbraucher sei. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen. 


Beim neuem Widerrufsrecht gelten nur noch 14 Tage!


Laut der Abmahnung von der Wettbewerbszentrale müssten die Verpflichtungen zur Erfüllung der Erstattung innerhalb 14 Tagen nach § 357 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) gewährt werden. Herr U.S. aus G. gebe aber 30 Tage an, was jedoch rechtwidrig sei. Ebenso müsse Herr U.S. neben der Belehrung zum Widerrufsrecht ein gesetzliches Muster-Widerrufsformular seinen Online-Käufern zur Verfügung stellen. Laut Ziffer 9 der ABG des Online-Shops von Herrn U.S. beschränke er seine Haftung auch bei der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit von Personen. Dieses sei nach §307 Ziff. 7a BGB (Inhaltskontrolle) nicht in Einklang zu bringen. Ferner seien die Gerichtsstandstandsvereinbarung seines Online-Shops sowie weitere Punkte nicht in Übereinstimmung mit der neuen Gesetzesregelung, auch bezüglich des Widerrufsrechts, in Einklang zu bringen, konnte Herr U.S. in seiner Abmahnung von der Wettbewerbszentrale nachlesen.

Veraltetes Widerrufsrecht in alten AGB-Klauseln!


In ihrer Abmahnung betone die Wettbewerbszentrale, dass die Beschwerde exakt auf die veralteten AGB-Klauseln mit dem veralteten Widerrufsrecht verfasst sei. Die bemängelten Klauseln in den AGB des Online-Shops von Herrn U.S seien bezüglich des Widerrufsrechts von der Wettbewerbszentrale geprüft worden. Die Wettbewerbszentrale empfehle ebenfalls in ihrer Abmahnung die kompletten AGB von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Außerdem müsse der Gewerbetreibende Herr U.S. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung  (nach § 1 UKlaG) an die Wettbewerbszentrale bis zum 08.08.2014 abgeben. Dazu fordere die Wettbewerbszentrale einen Pauschalbetrag über 246,10 Euro in der vorformulierten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt ist.


Wegen veraltetem Widerrufsrecht Ordnungsgeld oder Vertragsstrafe!


Wird die geforderte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt ist, nicht von dem Gewerbetreibenden abgeben, ruft die die Wettbewerbszentrale in der Regel die Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern (IHK) an (§ 15 UWG). Erscheint darauf hin der Abgemahnte nicht kann sogar ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Sollte es trotz der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung bezüglich des Wettbewerbsrechts in den AGB des Online-Shops von Herrn U.S. kommen, könne die Wettbewerbszentrale sogar eine Vertragsstrafe über 4.000 Euro vor Gericht einklagen.


Streitwert über 25.000 Euro wegen veraltetem Widerrufsrecht!


In einer anderen Abmahnung vom 31.07.2014, die auch dem Verbraucherdienst e.V. vorliegt und nicht von der Wettbewerbszentrale kommt, fordert die Kanzlei Schaetze & Partner aus Köln einen weit aus höherem Geldbetrag. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung müsse das Mitglied D.H. aus E. wegen des Rechtsverstoßes bezüglich des Widerrufsrechts 476 Euro bis zum 15.08.2014 an die Kanzlei zahlen. Da es sich um einen Streitwert über 25.000 Euro handeln würde, könne die Mandantschaft der Kanzlei, ein Mitbewerber des Abgemahnten, bei einer erneuten Zuwiderhandlung bezüglich des Widerrufsrechts diesen stolzen Geldbetrag bei Gericht einfordern. Mitglied sein heißt –  Gewinner zu sein. 



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