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Mittwoch, 2. September 2026

Forderung für Astrolonova von Margot Brands: Was Betroffene wissen sollten

Titel: Forderung für Astrolonova von Margot Brands: Was Betroffene wissen sollten

Aktuell erreichen Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit dem Online-Angebot „Astrolonova“. Hinter dem Horoskop-Dienst steht nach den vorliegenden Unterlagen die in Hongkong ansässige MARGOT BRANDS LIMITED.

Dem Verbraucherdienst liegt ein Fall vor, bei dem zunächst eine Rechnung über 299,00 Euro für ein angebliches Jahresabo von Astrolonova versendet wurde. Die betroffene Person bestritt, einen kostenpflichtigen Vertrag bewusst abgeschlossen zu haben. Inzwischen wird auch öffentlich über Forderungen der Culpa Inkasso GmbH im Zusammenhang mit Astrolonova und der MARGOT BRANDS LIMITED berichtet.

Wichtig: Eine Forderung ist nicht allein deshalb berechtigt, weil sie von einem Unternehmen oder einem Inkassodienstleister geltend gemacht wird. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob die geltend gemachte Forderung nachvollziehbar belegt werden kann.

299 Euro für ein Astrolonova-Jahresabo

In dem uns vorliegenden Vorgang wird ein Jahresabo von Astrolonova zu einem Preis von 299,00 Euro behauptet. Die Rechnung nennt als Leistungszeitraum zwölf Monate. Als Anbieterin wird die MARGOT BRANDS LIMITED mit Sitz in Hongkong genannt.

Die Rechnung enthält neben der Jahresnutzung verschiedene technische Positionen, unter anderem die Einrichtung eines Nutzerkontos, eine Rechnungs- und Dokumenten-Pipeline sowie die Konfiguration eines Systems zur Erstellung von Horoskopen. Zusammen mit der Jahresnutzung ergibt sich laut Rechnung ein Gesamtbetrag von 299,00 Euro.

Die Rechnung wurde mit einer sofortigen Fälligkeit versehen. Für den Fall einer ausbleibenden Zahlung kündigte die Anbieterin weitere Mahnungen und anschließend die Einschaltung eines Inkassounternehmens an.

Betroffene bestreiten den Vertragsschluss

Im vorliegenden Fall wurde die Forderung ausdrücklich zurückgewiesen. Die betroffene Person erklärte, keinen bewussten kostenpflichtigen Vertrag über ein Jahresabo abgeschlossen zu haben. Vorsorglich wurden außerdem Widerruf und Anfechtung erklärt. Gleichzeitig wurde die Anbieterin aufgefordert, den behaupteten Vertragsschluss nachzuweisen.

MARGOT BRANDS LIMITED verwies daraufhin auf einen angeblichen Online-Anmeldevorgang. Nach Darstellung des Unternehmens seien dabei unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung bestätigt worden. Außerdem berief sich das Unternehmen auf einen dokumentierten Widerrufsverzicht.

In einem weiteren Schreiben legte die Anbieterin technische Angaben zum behaupteten Anmeldevorgang vor und erklärte, die Forderung bleibe bestehen.

Was sagen die Vertragsunterlagen?

Die uns vorliegende Auftragsbestätigung bezeichnet das Angebot als Jahresabo für einen Horoskop-Dienst. Danach soll die Mindestlaufzeit zwölf Monate betragen und der Jahrespreis 299,00 Euro betragen. Außerdem wird eine automatische Verlängerung beschrieben.

Die Unterlagen enthalten zudem Angaben darüber, dass beim behaupteten Vertragsschluss AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung bestätigt worden sein sollen. Auch technische Daten zum verwendeten Browser und zur IP-Adresse werden in den Unterlagen aufgeführt.

Diese Angaben stammen allerdings aus den von MARGOT BRANDS LIMITED vorgelegten Unterlagen. Sie belegen zunächst, was die Anbieterin als Vertragsschluss dokumentiert hat. Ob damit im konkreten Einzelfall tatsächlich ein wirksamer Vertrag nachgewiesen ist, ist eine rechtliche Frage und kann anhand der vorliegenden Dokumente allein nicht abschließend beurteilt werden.

Culpa Inkasso im Zusammenhang mit Astrolonova

Inzwischen wird auch über Zahlungsaufforderungen der Culpa Inkasso GmbH im Zusammenhang mit Forderungen der MARGOT BRANDS LIMITED für Astrolonova berichtet.

Nach einer aktuell veröffentlichten Darstellung einer Rechtsanwaltskanzlei soll eine von Culpa Inkasso geltend gemachte Forderung aus einer Astrolonova-Mitgliedschaft eine Hauptforderung von 299,00 Euro enthalten haben. Hinzugekommen seien dort Zinsen und Inkassokosten, sodass ein Gesamtbetrag von 355,43 Euro verlangt worden sei.

Eine weitere Quelle berichtet für August 2026 über Inkassoforderungen der Culpa Inkasso GmbH für MARGOT BRANDS LIMITED beziehungsweise Astrolonova.

Für den uns konkret vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten: Das beigefügte Dokumentenpaket enthält keine Zahlungsaufforderung der Culpa Inkasso GmbH. Es dokumentiert die Auseinandersetzung bis zur Ankündigung der Übergabe an ein Inkassounternehmen. Deshalb können wir aus diesen Unterlagen keine konkreten Angaben zu einer individuellen Culpa-Forderung, deren Kosten oder einer gesetzten Zahlungsfrist machen.

Rechnung erhalten – was sollten Verbraucher tun?

Wer eine Rechnung von Astrolonova erhält und sich nicht an einen entsprechenden Vertrag erinnern kann, sollte zunächst Ruhe bewahren und die Forderung prüfen.

Eine Rechnung allein beweist nicht automatisch, dass ein wirksamer Vertrag besteht. Auch die Verbraucherzentralen weisen aktuell darauf hin, dass entscheidend ist, ob ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und ob die gesetzlichen Anforderungen an einen kostenpflichtigen Online-Vertrag erfüllt wurden.

Betroffene sollten insbesondere:

  • die Rechnung und sämtliche Mahnungen aufbewahren,
  • prüfen, ob tatsächlich eine Bestellung vorgenommen wurde,
  • den behaupteten Vertragsschluss und die konkrete Preisangabe nachvollziehen,
  • bei einer aus ihrer Sicht unberechtigten Forderung schriftlich widersprechen,
  • kein Schuldanerkenntnis abgeben,
  • nicht vorschnell eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben und
  • einen gerichtlichen Mahnbescheid keinesfalls ignorieren.

Wer eine Forderung bestreitet, sollte dies möglichst nachvollziehbar und nachweisbar tun. Dabei kann verlangt werden, dass der Anspruchsteller den behaupteten Vertragsschluss konkret darlegt und die entsprechenden Vertragsunterlagen zur Verfügung stellt.

Was ist mit einem möglichen Schufa-Eintrag?

Auch die Ankündigung einer Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei sollte Verbraucher nicht dazu verleiten, eine möglicherweise unberechtigte Forderung allein aus Angst zu bezahlen.

Im vorliegenden Schriftverkehr wurde eine mögliche Meldung an die SCHUFA angesprochen. Die Anbieterin selbst beschreibt in ihren inzwischen veröffentlichten Datenschutzinformationen Voraussetzungen für eine solche Übermittlung, unter anderem die Behandlung bestrittener Forderungen.

Für Verbraucher gilt deshalb: Eine bestrittene Forderung sollte als solche dokumentiert werden. Bei einem tatsächlich zugestellten gerichtlichen Mahnbescheid gelten wiederum besondere Fristen. Hier sollte gegebenenfalls unverzüglich rechtlicher Rat eingeholt werden.

Unser Fazit

Die aktuellen Forderungen rund um Astrolonova zeigen erneut, wie wichtig es ist, bei überraschenden Rechnungen nicht vorschnell zu zahlen.

Im uns vorliegenden Fall behauptet MARGOT BRANDS LIMITED, dass ein kostenpflichtiges Jahresabo über Astrolonova abgeschlossen worden sei. Die betroffene Person bestreitet dagegen einen bewusst vorgenommenen kostenpflichtigen Vertragsschluss. Die Anbieterin verweist auf technische und elektronische Dokumentationen des Anmeldevorgangs.

Ob die Forderung im konkreten Einzelfall tatsächlich berechtigt ist, lässt sich aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen.

Fest steht jedoch: Wer eine solche Forderung erhält und keinen entsprechenden Vertrag bewusst abgeschlossen hat, sollte diese nicht einfach ignorieren, aber ebenso wenig aus Angst vor einem Inkassoverfahren ungeprüft bezahlen.

Sollte anschließend tatsächlich ein Schreiben der Culpa Inkasso GmbH eingehen, sollte auch dieses sorgfältig geprüft und mit den ursprünglichen Vertrags- und Rechnungsunterlagen abgeglichen werden.

Hinweis zur Berichterstattung

Dieser Beitrag basiert auf den uns vorliegenden Unterlagen sowie ergänzend auf öffentlich zugänglichen Informationen zum Themenkomplex Astrolonova/MARGOT BRANDS LIMITED. Er stellt keine abschließende rechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalls dar. Die Darstellung gibt insbesondere die jeweiligen Behauptungen der beteiligten Seiten wieder, ohne damit deren Richtigkeit abschließend festzustellen.

Kontakt

Verbraucherdienst e.V. – Telefon: 0201-176790

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und kann eine Prüfung konkreter Unterlagen durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.

💡 Transparenz-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt, um Recherchen zu beschleunigen und Entwürfe zu strukturieren. Der Text wurde anschließend von unserer Redaktion geprüft, überarbeitet und finalisiert.

Mittwoch, 11. November 2015

Achtung, Mahnbescheid! | Hinweise zu Inkassoschreiben

Verbraucherdienst e.V ist in den letzten Jahren aufgefallen, dass eine Vielzahl von Inkassoforderungen kurz vor Jahresende geltend gemacht werden. Gemeint sind Inkassounternehmen wie Debcon GmbH aus Bottrop, Focus Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim und Condor Forderungsmanagement mbH aus Ludwigshafen. Im gleichen Zusammenhang sind zusätzlich Spiegel Inkasso, Uniscore, FKH Gbr, Rhein Inkasso, EOS SAF und National Inkasso zu nennen.

Achtung, Mahnbescheid! | Hinweise zu Inkassoschreiben


Auftraggeber waren entweder Rechteinhaber, die Kosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzungen geltend machten - oder Firmen aus dem Dienstleistungssektor, die Forderungen durch die benannten Inkassounternehmen verlangen. Teilweise folgten auf versandte Zahlungsaufforderungen auch gerichtliche Mahnbescheide. Das liegt unter anderem an den Verjährungsfristen, die immer am 31.12. eines Jahres beginnen und nach drei Jahren - ebenfalls am 31.12. eines Jahres - enden. Es werden daher zeitig Mahnbescheide gegen die Schuldner beantragt, um die Verjährung hemmen zu können. Bei Forderungen aus Urheberrechtsverletzung gibt es Inkassounternehmen, welche die Meinung vertreten, dass in dem Fall eine Verjährung nicht nach drei Jahren vorliegen würde, sondern nach erst zehn Jahren. Es gab wenige Gerichte, die der Meinung folgten. Eine Mehrzahl deutscher Gerichte waren der Ansicht, dass Forderungen aus Filesharing/ Urheberrechtsverletzungen bereits nach drei Jahren verjährt wären.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2014, Az. 36a C 202/13;
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14;
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13;
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14 sowie vom
Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13.

Hinweise zu Mahnbescheiden oder Inkassoforderungen


Wichtig! Inkassounternehmen wie die Debcon GmbH, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement mbH, Spiegel Inkasso, Rhein Inkasso, National Inkasso, FKH Gbr, Uniscore, EOS SAF: diese genannten Inkassounternehmen sind im Rechtsdienstleistungsregister eintragen und sind demzufolge berechtigt, Forderungen von Auftraggebern eintreiben zu dürfen. Insbesondere haben diese Inkassounternehmen keine besondere Prüfungspflicht, weil es sich bei Inkassoforderungen meistens um sogenannte Massenmandante handelt; daher sind die Inkassounternehmen eventuell nicht in der Lage, jede einzelne Forderung zu prüfen. Diese Inkassounternehmen können, wenn die Forderung von dem Auftraggeber bzw. Gläubiger abgetreten oder durch die Inkassounternehmen aufgekauft wurde, als Gläubiger in Mahnbescheiden oder Inkassoschreiben auftreten. Zum Beispiel sind National Inkasso, FKH, Uniscore, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement und Debcon GmbH sind in der Vergangenheit selber als Gläubiger in Zahlungsaufforderungen oder auch Mahnbescheiden aufgetreten.

Betroffene Schuldner sollten Inkassoforderungen / Mahnbescheide nicht ignorieren


Grundsätzlich sollten Inkassoforderungen von Inkassounternehmen wie Debcon GmbH, National Inkasso, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement, Rhein Inkasso, Spiegel Inkasso, FKH Gbr und oder Uniscore, EOS SAF und weitere nicht ignoriert werden. Denn die Konsequenz könnte ein kostspieliges Gerichtsverfahren sein.
Dennoch sollte der Betroffene auch nicht übereilt zahlen, denn wenn der Betroffene der Meinung ist, die Forderungen wäre nicht berechtigt oder die geltend gemachten Kosten wären zu hoch, dann ist Handeln erforderlich. Hier können Sie einige Beispiele nachlesen, wie Forderungsabwehr erfolgreich funktionieren kann:

Urteile zu Verbraucherschutzthemen wie Inkassoforderungen:
https://verbraucherdienst.com/inkasso-verbraucherschutz.html


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Freitag, 24. April 2015

Ergopoy Inkasso Dienst GmbH | Mahnung wegen „200 Gewinnspiele / Eurowin24“

Haben Sie auch eine Mahnung wegen einer sogenannten „Kündigungsbetätigung“ von der „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ erhalten? Sollen Sie auch die Gesamtforderung über 233,38 Euro (Hauptforderung 184,88 Euro, Mahnkosten 9,50 Euro, vorgerichtliche Inkassokosten 39 Euro) wegen der nichtbezahlten Dienstleistung für „200 Gewinnspiele / Eurowin24“ auf ein Konto der Commerzbank (BIC: COBADEFFXX) überweisen?

„Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ fordert 233,38 Euro wegen „200 Gewinnspiele / Eurowin24“


Zurzeit informiert Verbraucherdienst e.V., der bekannte eingetragene Verein aus dem Ruhrgebiet, über eine Mahnung von der „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ aus Frankfurt am Main. Für unser Mitglied, Frau E.W. aus S., betreut der Verbraucherschutzverein im Moment die umstrittene Mahnung. Laut dem vorliegenden Schreiben sei die Inkassofirma aus Frankfurt am Main für das Unternehmen „200 Gewinnspiele / Eurowin24“ bevollmächtigt worden den oben genannten Geldbetrag von unserem Mitglied Frau E.W. aus S. beizutreiben. Die Verbraucherin habe die kostenpflichtige Dienstleistung mit ihren persönlichen Daten zugestimmt. Jedoch habe die Schuldnerin, Frau E.W. aus S., bis zum heutigen Tage die fällige Geldsumme über 233,38 Euro noch nicht beglichen. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.


Mahnung von Ergopoly Inkasso Dienst GmbH
Fragwürdige Mahnung von Ergopoly Inkasso Dienst GmbH

Womit droht die „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ gegenüber unserem Mitglied?


Sollte nicht innerhalb der nächsten drei Tage kein Zahlungseingang wegen des Mahnschreibens erfolgen, droht die Inkassofirma aus Hessen mit einem gerichtlichen Verfahren. Infolge eines sogenannten Zahlungsverzugs spricht die Inkassofirma aus Frankfurt am Main in dem Schreiben mit weiteren Folgekosten. Laut dem vorliegenden Mahnschreiben könne deshalb die „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ verschiedenste Auskünfte über das Automobil, dem Arbeitslohn bzw. über die Konten der Schuldnerin ohne eines Einverständnisses der Schuldnerin einholen, damit eine schnelle Pfändung bezüglich der Nichtbezahlung der Inkassoforderung seitens des mahnenden Unternehmens möglich wäre. In dem vorliegenden Mahnschreiben weist ebenfalls die „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ hin, dass laut dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die anfallenden Kosten für die Rechtsanwälte, für das gerichtliche Verfahren sowie für die Zwangsvollstreckungen erheblich steigen würden.

„Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister gelistet


Laut den Recherchen des Verbraucherdienst e.V. darf die „Ergopoy Inkasso Dienst GmbH“ in Deutschland keine Geldforderungen legal beitreiben, da dieses fragwürdige Unternehmen nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister gelistet ist. Auch Sie können selber diese Nichteintragung der Frankfurter Inkassofirma auf http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/ nachprüfen.



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Donnerstag, 18. Dezember 2014

Neue Inkasso- Informationspflichten | Neue Gesetzgebung bei Geldforderungen



Erweiterte Informationspflichten für Inkassofirmen, die im deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert sind, gelten laut neuer Gesetzgebung der Bundesregierung bereits bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch ein Mahnschreiben (einer Zahlungsaufforderung). Diese neue Regelung gilt ebenfalls für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen für Ihre Auftraggeber betreuen.

Neue Gesetzgebung bei Inkassoforderungen durch § 11a RDG

Die Neueinführung von § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 01.11.2014 die neuen Pflichten bei Inkassoforderungen. Entscheidende Änderungen gab es auch bei der Bundesrechtsanwaltsverordnung, die die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten gegenüber Mandanten und Dritten gesetzlich regelt. Als „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bzw- als „Anti-Abzock-Gesetz“ erlangte die neue Gesetzgebung bezüglich Forderungen bei Inkasso und Abmahnungen schon eine gewisse Berühmtheit. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken.
Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein. 

Erweiterte Informationspflichten bei Inkassoforderungen

Ziel der neuen Gesetzgebung durch § 11a RDG ist vor allem ein verbesserter Verbraucherschutz bei Inkassoforderungen, die nicht gerechtfertigt sind. Somit haben unseriöse Inkassofirmen durch die neue Gesetzgebung vermehrt Schwierigkeiten ihre fragwürdigen Geldforderungen gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen beizutreiben. Mit der neuen Gesetzgebung müssen beauftragte Rechtsanwälte und Inkassofirmen durch die neue Informationspflicht detaillierte Informationen bezüglich der Geldforderungen klar und deutlich darlegen.

Neue Gesetzgebung verlangt detaillierte Informationen

Zur neuen Informationspflicht bezüglich Inkassoforderungen gehört zum Beispiel, dass der Name bzw. die Firma der Auftraggeberin sowie des Auftraggebers klar und deutlich angeben wird. Dazu muss der genaue Forderungsgrund im dem Schreiben benannt werden. Bei Verträgen muss nach der neuen Gesetzgebung die konkrete Angabe der Vertragsgrundlage sowie das korrekte Datum des Abschlusses angegeben werden.

Zinsen müssen jetzt detailliert aufgeschlüsselt werden

Bei Zinsforderungen muss die Inkassofirma nun eine genaue Zinsberechnung offenlegen. Laut neuer Gesetzgebung muss der exakte Zinssatz, der genaue Berechnungszeitraum sowie die verzinsende Geldforderung offen gelegt werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz gefordert werden, besteht nach neuer Gesetzgebung eine besondere detaillierte Informationspflicht. Der genaue Sachverhalt, warum ein erhöhter Verzugszinssatz gefordert wird, muss nun separat in der Inkassoforderung erwähnt werden.

Informationspflicht verlangt vollständigere Angaben zur Geldforderung

Ebenfalls muss nach der neuen Gesetzgebung die Art, die Höhe sowie die Grundlage der Inkassoforderung erwähnt werden. Sollten weitere Inkassokosten entstanden sein gibt es spezielle Informationspflicht, denn diese Forderungen müssen nun detaillierter aufgeführt werden. Werden Umsatzsteuerbeträge in den Inkassoforderungen geltend gemacht, muss gesondert darauf hingewiesen werden. Es besteht durch die neue Gesetzgebung die neue Informationspflicht, dass auf einem möglichen Vorsteuerabzug bei einer Inkassoforderung separat hingewiesen werden muss. So muss unter anderem eine ladungsfähige Adresse der Auftraggeberin der Inkassoforderung in dem Schreiben angegeben werden.

Arbeit der „Schwarzen Schafe“ erschweren

Ob die neue Informationspflicht bezüglich der neuen Gesetzgebung des § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mehr Transparenz bei Inkassoforderungen ermöglicht, entscheidet die Zukunft. Ausschlaggebend ist vor allem, dass die Bundesregierung eine neue Gesetzgebung für Inkassofirmen und Rechtsanwälte auf den Weg brachte. Eine Zielsetzung der Neuformulierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist vor allem den „Schwarzen Schafen“ die Arbeit zu erschweren.

Forderungen beim EOS SAF-Inkasso waren zum Teil unpräzise!

So treibt zum Beispiel eine sogenannte Europa Inkasso GmbH, die nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister geführt wird, mit fingierten Inkassoforderungen in Deutschland ihr Unwesen. Auch bei seriösen Inkassounternehmen wie die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH, die zurzeit im Auftrag der Deutschen Telekom GmbH Geldforderungen im großen Umfang betreibt, ist die neue Gesetzgebung mit den erweiterten Informationspflichten von großer Bedeutung. Denn viele Verbraucher wurden durch teils unpräzise Inkassoforderungen von der EOS SAF irritiert.


Verbraucherdienst e.V. – informiert Sie über Ihre Inkassoforderung

Durch die neuen detaillierten Informationspflichten kann der Inkassoschuldner eine bessere Beurteilung seiner Geldforderung nachvollziehen. Gegebenenfalls kann der Schuldner dann gegen eine unberechtigte Forderung schneller einschreiten. Verbraucherdienst e.V. aus Essen ist spezialisiert auf dem Gebiet unberechtigter Inkassoforderungen. Sollte Sie Fragen zu Ihrer Geldforderung von einer in Deutschland bekannten Inkassofirma haben kann Verbraucherdienst e.V. Sie umfassend informieren. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein.


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Montag, 29. September 2014

Achtung BBI Reklam TIC | Deutschland-24.net | Regionaleintrag



1.899.00 Euro netto pro Jahr (Laufzeit drei Jahre) für einen so genannten Regionaleintrag in das Branchenbuch Deutschland-24.net der türkischen BBI Reklam TIC  sind viel Geld.


Korrekturfax betreffs eines Premiumeintrags der BBI Reklam TIC

 

Deutschland-24.net (Stand 29.09.2014)
Laut der BBI Reklam TIC (siehe Screenshot vom 29.09.2014) aus Istanbul würden alle wichtigen Angaben des Gewerbetreibenden inklusive Firmenlogo, Fotogalerie, Videointegration sowie GoogleMaps Anzeige auf dem Branchenbuch-Portal Deutschland-24.net veröffentlicht. Ein Branchenbucheintrag in Deutschland-24.net erspare aufwendiges (Zitat) „Suchen in Suchmaschinen“ (Zitat Ende) und sei eine Zeitersparnis, heißt es auf der Homepage der BBI Reklam TIC. Vermarktet wird der Regionaleintrag des Branchenbuchs Deutschland-24.net mittels eines Korrekturfaxes, dass ausgefüllt an die BBI Reklam TIC zugesendet werden soll

5.667 Euro netto für Branchenbuch Deutschland-24.net der BBI Reklam TIC


In der Wirklichkeit handelt es sich bei dem Regionaleintrag in Deutschland-24.net um ein fragwürdiges Branchenbuch einer türkischen Firma aus Istanbul, dass wie üblich einen teuren Vertrag mit einem Gewerbetreibenden abschließt, der in Nachhinein nicht widersprochen werden kann. Diesmal kostet der Branchenbucheintrag insgesamt 5.667 Euro netto in drei Jahren und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. So ist zum Beispiel in den AGB auf Homepage der BBI Reklam TIC bezüglich des Regionaleintrags in Deutschland-24.net zu lesen: (Zitat) „Die Laufzeit eines Vertrages über kostenpflichtige Eintragsleistungen beträgt mindestens 36 Monate und verlängert sich automatisch um mindestens 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.“ (Zitat Ende). Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein. 

„Semesterbetrag“ der BBI Reklam TIC über 997 Euro netto


Hat der Gewerbetreibende erst einmal einen Vertragsabschluss mit dem türkischen Unternehmen getätigt, kommt später eine Rechnung bezüglich des Regionaleintrags aus Stuttgart. Ein sogenannter „Semesterbetrag“ über 997 Euro sei von dem Gewerbetreibenden an die „Abrechnungsstelle“ der Astoria Finance Ltd. auf ein Konto des britischen Geldinstituts HSBC Bank zu zahlen.

Inkassoforderung wegen Deutschland-24.net über 1.108,59 Euro brutto


Wird jedoch von dem Gewerbetreibenden kein Geld hinsichtlich des Regionaleintrags in Deutschland-24.net  überwiesen, tritt das Inkassounternehmen Ass. jur. Eliane Becker-Lerner AktivaInkasso GbR mit einer Geldforderung über 1.108,59 Euro brutto in Erscheinung. Zu zahlen sei der geforderte Geldbetrag für den Regionaleintrag in das Branchenbuch Deutschland-24.net an die Bad Kreuznacher Inkassofirma auf ein Konto bei der Sparkasse Rhein-Nahe.

Nutzen Sie das Informationsangebot des Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie auch einen Vertrag mittels Korrekturfax für dieses Branchenbuch abgeschlossen? Verbraucherdienst e.V. informiert Gewerbetreibende über den den abgeschlossen Vertrag in Hinblick des Branchenbuchs Deutschland-24.net der BBI Reklam TIC. Wenn Sie das Informationsangebot des Verbraucherdienst e.V. nutzen, können Sie mindestens 5.667 Euro netto sowie viel Ärger mit einer teuren Inkassoforderung ersparen! Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.




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Montag, 14. April 2014

131 Inkassoforderungen abgewehrt

Zahlungsaufforderungen aus Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden seit dem Jahr 2012 durch die jeweiligen Rechteinhaber an Inkassounternehmen abgegeben. 

Führende Inkassofirmen sind zum Beispiel die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement mbH, die Condor Forderungsmanagement mbH, die Focus Forderungsmanagement mbH bzw.  Debcon Debitoren Management mbH. 

Von 2009 bis 2011 versendeten  Debcon, Condor, Focus bzw. Rhein Inkasso Zahlungsaufforderungen, die aus Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen hervorgingen. Verbraucherdienst e.V. konnte für seine Mitglieder in 131 Fällen solche Inkassoforderungen aus Urheberrechtsverletzungen abwehren. In 84 Fällen zogen Debcon, Condor, Focus bzw. Rhein Inkasso sogar Mahnbescheide, die in einigen Fällen sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen in Form von Klagen führten. Diese Klagen, die aus ignorierten Abmahnungen entstanden, konnten jedoch verhindert werden, indem wir für unsere Mitglieder konstruktive Lösungsvorschläge fanden. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können. 

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Montag, 16. Dezember 2013

Control Inkasso Stettin | Inkassoforderung aus Polen



Wurde Ihnen eine Inkassoforderung über 189,70 Euro von der Central Inkasso Sp zoo aus Stettin (Polen) wegen dem „Gewinnspiel Eintrag Service“ der „AS Marketing“ zugeschickt. Verbraucherdienst e.V. informiert über die Inkassofirma, da keine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vorhanden ist. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen.


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Mittwoch, 7. August 2013

PVZ Stockelsdorf – Abo ohne Mahnung kuendigen



Seit Jahren wird PVZ (Pressevertriebszentrale) Stockelsdorf von Verbrauchern mit Abzocke in Verbindung gebracht. Verbraucherdienst e.V. informierte bereits 2010 über eine der Vorgehensweisen zur Kundenwerbung für Abos von Zeitschriften. Zum Artikel PVZPressevertriebszentrale GmbH & Co KG – Abofalle?
  
PVZ Stockelsdorf liefert nur
Allerdings muß zunächst differenziert werden wer da tatsächlich für Abos verschiedener Zeitschriften wirbt. Die Werber müssen nicht zwangsläufig im Auftrag der PVZ Stockelsdorf arbeiten. Die Firma ist nur der Lieferant, die sich auf einen vorliegenden Abo-Vertrag beruft.
  
Abo-Abschluss auf der Strasse
Was für den Abschluß des Abos notwendig ist wird versprochen, aber nicht dokumentiert. Oder der zum Probe-Abo Überredete erhält keine Durchschrift, oder … oder … Bei „Abschlüssen“ dieser Art kann betroffenen Verbrauchern nicht geholfen werden. Es wurde eine rechtsverbindliche Unterschrift geleistet und PVZ Stockelsdorf liefert. Wird nicht gezahlt, folgen Mahnung, Inkassoforderung und Mahnbescheid. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein. Mitglied sein heißt –  ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein.


  
Abschluss per Telefon
Anders verhält es sich bei einem Abo für Zeitschriften das per Telefon zustande kam. Hier sind die Voraussetzungen ganz andere. Wenn Sie laut PVZ Stockelsdorf vermeintlich per Telefon ein Abo für Zeitschriften abgeschlossen, und eventuell bereits eine Mahnung oder Inkassoforderung erhalten haben, kann Verbraucherdienst e.V. Sie informieren.

Fernabsatzgesetzt – Kein Vertrag mit PVZ Stockelsdorf bei Pfusch am Telefon
Ein Vertragsschluss per Telefon ist nach dem Fernabsatzgesetz grundsätzlich möglich. Es werden für das rechtsgültige Zustandekommen eines solchen Vertrages jedoch bestimmte Kriterien gefordert. Sind diese nachweislich nicht erfüllt, gibt es keinen Vertrag mit PVZ Stockelsdorf oder sonst jemandem. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können. 
  

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Dienstag, 20. November 2012

Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst Osnabrück



Inkassoforderung aus Osnabrück erhalten
Inkassounternehmen Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst Osnabrück beschäftigt Verbraucherdienst e.V. seit etwa 2011 im Rahmen von Interessenvertretungen zu Inkassoforderungen gegen Mitglieder des Vereins.

VSR Verlag Service GmbH oder PVZ Pressevertriebszentrale GmbH
Mandanten des Inkassounternehmens Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst sind bspw. der VSR Verlag Service GmbH oder PVZ Pressevertriebszentrale GmbH Stockelsdorf. Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren.


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Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Donnerstag, 5. April 2012

Toma Inkasso s.r.o fordert für Erotik-Dienstleistung


Als Grund für die Inkassoforderung in Höhe von 176,81 Euro wird genannt die Nutzung einer kostenpflichtigen Erotik-Dienstleistung. Zur Begleichung der Zahlungsaufforderung ist seitens Toma Inkasso eine Frist von fünf Tagen gesetzt. Zahlt der betroffene Konsument nicht werden weitere Zwangsmaßnahmen wie Mahnbescheid, Meldung an die SCHUFA und Lohnpfändung angekündigt. Den Inkassoschreiben der Toma Inkasso s.r.o. liegt laut Angaben Betroffener jeweils ein Überweisungsvordruck bei. Die von Toma Inkasso angegebene Bankverbindung ist in Tschechien, was auch für den Standort der Toma Inkasso s.r.o. gilt. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.


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Freitag, 9. März 2012

Cleverwin25 Inkassoforderung Alexander Sedelke

Diverse Mitglieder übermittelten Verbraucherdienst e.V. Inkassoforderungen folgenden Unternehmens: Agentur, Handel und Dienstleister Alexander Sedelke, Österreich. Forderungen in Höhe von 185,46 Euro sollen beigetrieben werden für einen Gewinnspieleintragservice Cleverwin 25.

Wie die Forderungen seitens Cleverwin25 entstanden sind wird nicht dargelegt in der Inkassoforderung des Alexander Sedelke. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Beitreibung seitens der vermeintlichen Auftraggeberin Cleverwin 25 wird ebenfalls nicht nachgewiesen. Dennoch meint Herr Alexander Sedelke mit u. a. folgender Formulierung seinen Zahlungsaufforderungen Nachdruck verleihen zu müssen. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können. 

Zitat: Bei Nichtzahlung sehen wir uns gezwungen Sie weiter abzumahnen und in weiterer Folge mit einem unserer Mitarbeiter persönlich mit unserem Firmenwagen zur Beitreibung der Forderung vorstellig zu werden Zitat ENDE 



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Dienstag, 20. Dezember 2011

Wallsburger Consulting Ltd, Gewinnzentrale Glückschance

Inkassounternehmen Wallsburger Consulting Ltd tritt während der Weihnachtszeit auf, um für eine Firma Gewinnzentrale | Glückschance Forderungen in Höhe von 177,46 beizutreiben.

Frau T.B. war geschockt, als Sie Ihren Briefkasten öffnete und eine Zahlungsaufforderung der Firma Wallsburger Consulting LTD in der der Hand hielt. Frau T.B machte es richtig, sie wandte sich an den Verbraucherdienst e.V.

Das Inkassounternehmen macht unmissverständlich klar, sollte eine Zahlung durch den Schuldner nicht bis zum 21.12.2011 erfolgen, wird der Vorgang automatisch an die Rechtsabteilung weitergeleitet. Es heißt weiter: "( ) ... zur Erwirkung eines Mahnbescheides. Dadurch entstehen weitere erhebliche Kosten, die sich der Schuldner ersparen kann ...( )."
Interessanterweise soll der Betroffene die Summe in Höhe von 177,46 Euro nach Zypern überweisen.

Interessant ist die in der Zahlungsaufforderung angegebene Registernummer der Wallsburger Consulting Ltd., denn diese ist beim LG Stuttgart nicht bekannt. Es werden keine Rufnummern oder Faxnummern angegeben durch die Wallsburger Consulting LTD Inkasso. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein. 


Grund dafür könnte das Zitat sein in dem Schreiben, denn es heißt dort: "Alle Widersprüche sowie Reklamationen können die Schuldner vor den zuständigen Gericht, nach dem Recht des Schuldners vorlegen, nach dem der Schuldner geladen wird."

Durch welches Gericht soll der Schuldner denn geladen werden unter diesen Umständen? Oder meint  Wallsburger Consulting vielleicht, dass der vermeintliche Schuldner nicht das Recht hat einem gerichtlichen Mahnbescheid zu widersprechen?


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