Erweiterte Informationspflichten für Inkassofirmen, die im
deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert sind, gelten laut neuer
Gesetzgebung der Bundesregierung bereits bei der ersten Geltendmachung einer
Forderung durch ein Mahnschreiben (einer Zahlungsaufforderung). Diese neue
Regelung gilt ebenfalls für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen für Ihre
Auftraggeber betreuen.
Neue Gesetzgebung bei
Inkassoforderungen durch § 11a RDG
Die Neueinführung von § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) regelt seit dem 01.11.2014 die neuen Pflichten bei Inkassoforderungen. Entscheidende
Änderungen gab es auch bei der Bundesrechtsanwaltsverordnung, die die Rechte
und Pflichten von Rechtsanwälten gegenüber Mandanten und Dritten gesetzlich
regelt. Als „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bzw- als
„Anti-Abzock-Gesetz“ erlangte die neue Gesetzgebung bezüglich Forderungen bei
Inkasso und Abmahnungen schon eine gewisse Berühmtheit. Mitglied sein heißt – Abwehrkräfte zu stärken.
Mitglied sein heißt – rundum für Sie da zu sein.
Mitglied sein heißt – rundum für Sie da zu sein.
Erweiterte
Informationspflichten bei Inkassoforderungen
Ziel der neuen Gesetzgebung durch § 11a RDG ist vor allem
ein verbesserter Verbraucherschutz bei Inkassoforderungen, die nicht
gerechtfertigt sind. Somit haben unseriöse Inkassofirmen durch die neue
Gesetzgebung vermehrt Schwierigkeiten ihre fragwürdigen Geldforderungen
gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen beizutreiben. Mit der neuen
Gesetzgebung müssen beauftragte Rechtsanwälte und Inkassofirmen durch die neue
Informationspflicht detaillierte Informationen bezüglich der Geldforderungen
klar und deutlich darlegen.
Neue Gesetzgebung
verlangt detaillierte Informationen
Zur neuen Informationspflicht bezüglich Inkassoforderungen
gehört zum Beispiel, dass der Name bzw. die Firma der Auftraggeberin sowie des
Auftraggebers klar und deutlich angeben wird. Dazu muss der genaue
Forderungsgrund im dem Schreiben benannt werden. Bei Verträgen muss nach der
neuen Gesetzgebung die konkrete Angabe der Vertragsgrundlage sowie das korrekte
Datum des Abschlusses angegeben werden.
Zinsen müssen jetzt detailliert
aufgeschlüsselt werden
Bei Zinsforderungen muss die Inkassofirma nun eine genaue
Zinsberechnung offenlegen. Laut neuer Gesetzgebung muss der exakte Zinssatz,
der genaue Berechnungszeitraum sowie die verzinsende Geldforderung offen gelegt
werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz gefordert
werden, besteht nach neuer Gesetzgebung eine besondere detaillierte Informationspflicht.
Der genaue Sachverhalt, warum ein erhöhter Verzugszinssatz gefordert wird, muss
nun separat in der Inkassoforderung erwähnt werden.
Informationspflicht
verlangt vollständigere Angaben zur Geldforderung
Ebenfalls muss nach der neuen Gesetzgebung die Art, die Höhe
sowie die Grundlage der Inkassoforderung erwähnt werden. Sollten weitere
Inkassokosten entstanden sein gibt es spezielle Informationspflicht, denn diese
Forderungen müssen nun detaillierter aufgeführt werden. Werden
Umsatzsteuerbeträge in den Inkassoforderungen geltend gemacht, muss gesondert darauf
hingewiesen werden. Es besteht durch die neue Gesetzgebung die neue
Informationspflicht, dass auf einem möglichen Vorsteuerabzug bei einer
Inkassoforderung separat hingewiesen werden muss. So muss unter anderem eine
ladungsfähige Adresse der Auftraggeberin der Inkassoforderung in dem Schreiben
angegeben werden.
Arbeit der „Schwarzen
Schafe“ erschweren
Ob die neue Informationspflicht bezüglich der neuen
Gesetzgebung des § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mehr Transparenz bei
Inkassoforderungen ermöglicht, entscheidet die Zukunft. Ausschlaggebend ist vor
allem, dass die Bundesregierung eine neue Gesetzgebung für Inkassofirmen und
Rechtsanwälte auf den Weg brachte. Eine Zielsetzung der Neuformulierung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes ist vor allem den „Schwarzen Schafen“ die Arbeit
zu erschweren.
Forderungen beim EOS
SAF-Inkasso waren zum Teil unpräzise!
So treibt zum Beispiel eine sogenannte Europa Inkasso GmbH,
die nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister geführt wird, mit
fingierten Inkassoforderungen in Deutschland ihr Unwesen. Auch bei seriösen
Inkassounternehmen wie die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH, die zurzeit im
Auftrag der Deutschen Telekom GmbH Geldforderungen im großen Umfang betreibt,
ist die neue Gesetzgebung mit den erweiterten Informationspflichten von großer Bedeutung.
Denn viele Verbraucher wurden durch teils unpräzise Inkassoforderungen von der
EOS SAF irritiert.
Verbraucherdienst
e.V. – informiert Sie über Ihre Inkassoforderung
Durch die neuen detaillierten Informationspflichten kann der
Inkassoschuldner eine bessere Beurteilung seiner Geldforderung nachvollziehen.
Gegebenenfalls kann der Schuldner dann gegen eine unberechtigte Forderung
schneller einschreiten. Verbraucherdienst e.V. aus Essen ist spezialisiert auf
dem Gebiet unberechtigter Inkassoforderungen. Sollte Sie Fragen zu Ihrer
Geldforderung von einer in Deutschland bekannten Inkassofirma haben kann
Verbraucherdienst e.V. Sie umfassend informieren. Mitglied sein heißt – rundum für Sie da zu sein.
Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.
Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790
oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com
Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.
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