Donnerstag, 18. Dezember 2014

Neue Inkasso- Informationspflichten | Neue Gesetzgebung bei Geldforderungen



Erweiterte Informationspflichten für Inkassofirmen, die im deutschen Rechtsdienstleistungsregister registriert sind, gelten laut neuer Gesetzgebung der Bundesregierung bereits bei der ersten Geltendmachung einer Forderung durch ein Mahnschreiben (einer Zahlungsaufforderung). Diese neue Regelung gilt ebenfalls für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen für Ihre Auftraggeber betreuen.

Neue Gesetzgebung bei Inkassoforderungen durch § 11a RDG

Die Neueinführung von § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 01.11.2014 die neuen Pflichten bei Inkassoforderungen. Entscheidende Änderungen gab es auch bei der Bundesrechtsanwaltsverordnung, die die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten gegenüber Mandanten und Dritten gesetzlich regelt. Als „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bzw- als „Anti-Abzock-Gesetz“ erlangte die neue Gesetzgebung bezüglich Forderungen bei Inkasso und Abmahnungen schon eine gewisse Berühmtheit. Mitglied sein heißt –  Abwehrkräfte zu stärken.
Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein. 

Erweiterte Informationspflichten bei Inkassoforderungen

Ziel der neuen Gesetzgebung durch § 11a RDG ist vor allem ein verbesserter Verbraucherschutz bei Inkassoforderungen, die nicht gerechtfertigt sind. Somit haben unseriöse Inkassofirmen durch die neue Gesetzgebung vermehrt Schwierigkeiten ihre fragwürdigen Geldforderungen gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen beizutreiben. Mit der neuen Gesetzgebung müssen beauftragte Rechtsanwälte und Inkassofirmen durch die neue Informationspflicht detaillierte Informationen bezüglich der Geldforderungen klar und deutlich darlegen.

Neue Gesetzgebung verlangt detaillierte Informationen

Zur neuen Informationspflicht bezüglich Inkassoforderungen gehört zum Beispiel, dass der Name bzw. die Firma der Auftraggeberin sowie des Auftraggebers klar und deutlich angeben wird. Dazu muss der genaue Forderungsgrund im dem Schreiben benannt werden. Bei Verträgen muss nach der neuen Gesetzgebung die konkrete Angabe der Vertragsgrundlage sowie das korrekte Datum des Abschlusses angegeben werden.

Zinsen müssen jetzt detailliert aufgeschlüsselt werden

Bei Zinsforderungen muss die Inkassofirma nun eine genaue Zinsberechnung offenlegen. Laut neuer Gesetzgebung muss der exakte Zinssatz, der genaue Berechnungszeitraum sowie die verzinsende Geldforderung offen gelegt werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz gefordert werden, besteht nach neuer Gesetzgebung eine besondere detaillierte Informationspflicht. Der genaue Sachverhalt, warum ein erhöhter Verzugszinssatz gefordert wird, muss nun separat in der Inkassoforderung erwähnt werden.

Informationspflicht verlangt vollständigere Angaben zur Geldforderung

Ebenfalls muss nach der neuen Gesetzgebung die Art, die Höhe sowie die Grundlage der Inkassoforderung erwähnt werden. Sollten weitere Inkassokosten entstanden sein gibt es spezielle Informationspflicht, denn diese Forderungen müssen nun detaillierter aufgeführt werden. Werden Umsatzsteuerbeträge in den Inkassoforderungen geltend gemacht, muss gesondert darauf hingewiesen werden. Es besteht durch die neue Gesetzgebung die neue Informationspflicht, dass auf einem möglichen Vorsteuerabzug bei einer Inkassoforderung separat hingewiesen werden muss. So muss unter anderem eine ladungsfähige Adresse der Auftraggeberin der Inkassoforderung in dem Schreiben angegeben werden.

Arbeit der „Schwarzen Schafe“ erschweren

Ob die neue Informationspflicht bezüglich der neuen Gesetzgebung des § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mehr Transparenz bei Inkassoforderungen ermöglicht, entscheidet die Zukunft. Ausschlaggebend ist vor allem, dass die Bundesregierung eine neue Gesetzgebung für Inkassofirmen und Rechtsanwälte auf den Weg brachte. Eine Zielsetzung der Neuformulierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist vor allem den „Schwarzen Schafen“ die Arbeit zu erschweren.

Forderungen beim EOS SAF-Inkasso waren zum Teil unpräzise!

So treibt zum Beispiel eine sogenannte Europa Inkasso GmbH, die nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister geführt wird, mit fingierten Inkassoforderungen in Deutschland ihr Unwesen. Auch bei seriösen Inkassounternehmen wie die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH, die zurzeit im Auftrag der Deutschen Telekom GmbH Geldforderungen im großen Umfang betreibt, ist die neue Gesetzgebung mit den erweiterten Informationspflichten von großer Bedeutung. Denn viele Verbraucher wurden durch teils unpräzise Inkassoforderungen von der EOS SAF irritiert.


Verbraucherdienst e.V. – informiert Sie über Ihre Inkassoforderung

Durch die neuen detaillierten Informationspflichten kann der Inkassoschuldner eine bessere Beurteilung seiner Geldforderung nachvollziehen. Gegebenenfalls kann der Schuldner dann gegen eine unberechtigte Forderung schneller einschreiten. Verbraucherdienst e.V. aus Essen ist spezialisiert auf dem Gebiet unberechtigter Inkassoforderungen. Sollte Sie Fragen zu Ihrer Geldforderung von einer in Deutschland bekannten Inkassofirma haben kann Verbraucherdienst e.V. Sie umfassend informieren. Mitglied sein heißt –  rundum für Sie da zu sein.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Bitte beachten: Verbraucherdienst veröffentlicht keine Kommentare mit Schmähkritik, empfindlichen Daten oder Werbung. Sollten Sie Fragen bezüglich der Kommentare haben, richten Sie diese bitte an marketing@verbraucherdienst.com