Auftraggeber waren entweder Rechteinhaber, die Kosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzungen geltend machten - oder Firmen aus dem Dienstleistungssektor, die Forderungen durch die benannten Inkassounternehmen verlangen. Teilweise folgten auf versandte Zahlungsaufforderungen auch gerichtliche Mahnbescheide. Das liegt unter anderem an den Verjährungsfristen, die immer am 31.12. eines Jahres beginnen und nach drei Jahren - ebenfalls am 31.12. eines Jahres - enden. Es werden daher zeitig Mahnbescheide gegen die Schuldner beantragt, um die Verjährung hemmen zu können. Bei Forderungen aus Urheberrechtsverletzung gibt es Inkassounternehmen, welche die Meinung vertreten, dass in dem Fall eine Verjährung nicht nach drei Jahren vorliegen würde, sondern nach erst zehn Jahren. Es gab wenige Gerichte, die der Meinung folgten. Eine Mehrzahl deutscher Gerichte waren der Ansicht, dass Forderungen aus Filesharing/ Urheberrechtsverletzungen bereits nach drei Jahren verjährt wären.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2014, Az. 36a C 202/13;
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14;
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13;
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14 sowie vom
Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13.
Hinweise zu Mahnbescheiden oder Inkassoforderungen
Wichtig! Inkassounternehmen wie die Debcon GmbH, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement mbH, Spiegel Inkasso, Rhein Inkasso, National Inkasso, FKH Gbr, Uniscore, EOS SAF: diese genannten Inkassounternehmen sind im Rechtsdienstleistungsregister eintragen und sind demzufolge berechtigt, Forderungen von Auftraggebern eintreiben zu dürfen. Insbesondere haben diese Inkassounternehmen keine besondere Prüfungspflicht, weil es sich bei Inkassoforderungen meistens um sogenannte Massenmandante handelt; daher sind die Inkassounternehmen eventuell nicht in der Lage, jede einzelne Forderung zu prüfen. Diese Inkassounternehmen können, wenn die Forderung von dem Auftraggeber bzw. Gläubiger abgetreten oder durch die Inkassounternehmen aufgekauft wurde, als Gläubiger in Mahnbescheiden oder Inkassoschreiben auftreten. Zum Beispiel sind National Inkasso, FKH, Uniscore, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement und Debcon GmbH sind in der Vergangenheit selber als Gläubiger in Zahlungsaufforderungen oder auch Mahnbescheiden aufgetreten.
Betroffene Schuldner sollten Inkassoforderungen / Mahnbescheide nicht ignorieren
Grundsätzlich sollten Inkassoforderungen von Inkassounternehmen wie Debcon GmbH, National Inkasso, Focus Forderungsmanagement GmbH, Condor Forderungsmanagement, Rhein Inkasso, Spiegel Inkasso, FKH Gbr und oder Uniscore, EOS SAF und weitere nicht ignoriert werden. Denn die Konsequenz könnte ein kostspieliges Gerichtsverfahren sein.
Dennoch sollte der Betroffene auch nicht übereilt zahlen, denn wenn der Betroffene der Meinung ist, die Forderungen wäre nicht berechtigt oder die geltend gemachten Kosten wären zu hoch, dann ist Handeln erforderlich. Hier können Sie einige Beispiele nachlesen, wie Forderungsabwehr erfolgreich funktionieren kann:
Urteile zu Verbraucherschutzthemen wie Inkassoforderungen:
https://verbraucherdienst.com/inkasso-verbraucherschutz.html
Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.
Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790
oder per E-Mail:
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Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.
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