Dienstag, 7. Juli 2020

Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Derzeit geht es heiß her im Streit um sogenannte Betriebsschließungsversicherungen, es könnte mit einer Klagewelle gerechnet werden. Hintergrund ist, dass der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) seinen Mitgliedern rät, Schadenersatz anzuzeigen. Sind Versicherer in der Zahlungspflicht?

Titel: Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Wegen fehlender Einnahmen: Lohnt sich eine Schadensersatz-Klage?


Viele Handwerker und Gastronomen denken im Moment über eine Corona Schadensersatz-Klage nach. Hintergrund ist, dass die Maßnahmen der Regierung zu Umsatzausfall und Schaden geführt haben. Genau für diesen Fall haben viele Betriebe, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die den Schaden ersetzen sollen. Das zumindest ist die Theorie.

Tatsächlich weigern sich die Versicherungen, hier einzuspringen und den Schaden zu mindern. Die Argumentation der Versicherungen: Im Gesetz sei der Corona Virus „SARS-CoV-2“ bzw. „Corvid 19“ nicht genannt und beim Verfassen der Versicherungsbedingungen unbekannt gewesen. Deshalb sei eine Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Klage vor dem Osnabrücker Landgericht


Am 08.06.2020 veröffentlichte der NDR einen Artikel über die Klage von drei Gastronomie-Betreibern vor dem Osnabrücker Landgericht gegen ihre Versicherungen.Wegen der Corona-Pandemie mussten laut des Berichts drei Betriebe schließen, die Einnahmen blieben demzufolge aus. Zwei Restaurant-Besitzer aus Osnabrück und ein Hotelbetreiber aus dem Emsland sollen sogenannte Betriebsausfall-Versicherungen abgeschlossen haben. Eine Auszahlung lehnten die Versicherungen jedoch ab, da der Corona-Erreger bei Abschluss des Vertrags unbekannt gewesen sein soll.

Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung: Kein Geld von der Versicherung?


Die Bedingungen gelten nur für Fälle, bei denen die Schließung wegen Corona im Betrieb erfolgt sei. Allenfalls würde man eine Pauschale von ca. 1.500 EUR bezahlen, freiwillig und aus Kulanz. Ein erstes Urteil aus Mannheim (Aktenzeichen 11 O 66/20) gibt den betroffenen Handwerkern neue Hoffnung: Zwar wurde der dortige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, doch die Argumente machen Hoffnung auch für ihre Corona Schadensersatz-Klage:

Das Landgericht Mannheim erkennt an, dass die Rechtsauffassung der Versicherungen offenbar falsch sein muss. Selbstverständlich müssen alle neuen Viren auch umfasst sein von den Betriebsschließungsbedingungen, da dieselben bei Mutationen sonst keinen Sinn machen würden.

Gibt es Alternativen für betroffene Handwerker, Gastronomen und andere Unternehmer?


Gibt diese verlorene einstweilige Anordnung Hoffnung für die von der Krise gebeutelten Handwerker und Kleinunternehmer? Es ist ein zarter Hoffnungsschimmer.

Vorher hatten bereits verschiedene Gerichte gegen den Staat Schadensersatzklagen abgewiesen, weil das InfSG keinen solchen Schadensersatz vorsieht. Klagen gegen Versicherungen auf Zahlung der Versicherungsleistungen sind daher im Moment eine sinnvolle Alternative zur Amtshaftungsklage gegen den Staat. Gleichwohl müssen betroffene Firmen sehr genau überlegen, ob die Liquiditätsengpässe aufgrund der Krise nunmehr mit Schadensersatzklagen weiter verschärft werden sollen.

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