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Dienstag, 7. Juli 2020

Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Derzeit geht es heiß her im Streit um sogenannte Betriebsschließungsversicherungen, es könnte mit einer Klagewelle gerechnet werden. Hintergrund ist, dass der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) seinen Mitgliedern rät, Schadenersatz anzuzeigen. Sind Versicherer in der Zahlungspflicht?

Titel: Betriebsschließung und Schadensersatz: Wollen sich Versicherungen drücken?

Wegen fehlender Einnahmen: Lohnt sich eine Schadensersatz-Klage?


Viele Handwerker und Gastronomen denken im Moment über eine Corona Schadensersatz-Klage nach. Hintergrund ist, dass die Maßnahmen der Regierung zu Umsatzausfall und Schaden geführt haben. Genau für diesen Fall haben viele Betriebe, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die den Schaden ersetzen sollen. Das zumindest ist die Theorie.

Tatsächlich weigern sich die Versicherungen, hier einzuspringen und den Schaden zu mindern. Die Argumentation der Versicherungen: Im Gesetz sei der Corona Virus „SARS-CoV-2“ bzw. „Corvid 19“ nicht genannt und beim Verfassen der Versicherungsbedingungen unbekannt gewesen. Deshalb sei eine Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Klage vor dem Osnabrücker Landgericht


Am 08.06.2020 veröffentlichte der NDR einen Artikel über die Klage von drei Gastronomie-Betreibern vor dem Osnabrücker Landgericht gegen ihre Versicherungen.Wegen der Corona-Pandemie mussten laut des Berichts drei Betriebe schließen, die Einnahmen blieben demzufolge aus. Zwei Restaurant-Besitzer aus Osnabrück und ein Hotelbetreiber aus dem Emsland sollen sogenannte Betriebsausfall-Versicherungen abgeschlossen haben. Eine Auszahlung lehnten die Versicherungen jedoch ab, da der Corona-Erreger bei Abschluss des Vertrags unbekannt gewesen sein soll.

Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung: Kein Geld von der Versicherung?


Die Bedingungen gelten nur für Fälle, bei denen die Schließung wegen Corona im Betrieb erfolgt sei. Allenfalls würde man eine Pauschale von ca. 1.500 EUR bezahlen, freiwillig und aus Kulanz. Ein erstes Urteil aus Mannheim (Aktenzeichen 11 O 66/20) gibt den betroffenen Handwerkern neue Hoffnung: Zwar wurde der dortige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, doch die Argumente machen Hoffnung auch für ihre Corona Schadensersatz-Klage:

Das Landgericht Mannheim erkennt an, dass die Rechtsauffassung der Versicherungen offenbar falsch sein muss. Selbstverständlich müssen alle neuen Viren auch umfasst sein von den Betriebsschließungsbedingungen, da dieselben bei Mutationen sonst keinen Sinn machen würden.

Gibt es Alternativen für betroffene Handwerker, Gastronomen und andere Unternehmer?


Gibt diese verlorene einstweilige Anordnung Hoffnung für die von der Krise gebeutelten Handwerker und Kleinunternehmer? Es ist ein zarter Hoffnungsschimmer.

Vorher hatten bereits verschiedene Gerichte gegen den Staat Schadensersatzklagen abgewiesen, weil das InfSG keinen solchen Schadensersatz vorsieht. Klagen gegen Versicherungen auf Zahlung der Versicherungsleistungen sind daher im Moment eine sinnvolle Alternative zur Amtshaftungsklage gegen den Staat. Gleichwohl müssen betroffene Firmen sehr genau überlegen, ob die Liquiditätsengpässe aufgrund der Krise nunmehr mit Schadensersatzklagen weiter verschärft werden sollen.

Kontakt mit Verbraucherdienst


Sind Sie Unternehmer? Gastronom, Hotelier oder Gaststätten-Betreiber und suchen allgemeine Informationen und Hilfe zu diesem Thema? Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes stehen unseren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Sie können Verbraucherdienst e.V. per E-Mail oder am Telefon kontaktieren.

Kostenlose Infos erhalten Sie telefonisch:

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Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Montag, 30. März 2015

Flugverspätung: Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu

Pilotenstreiks, Flugverspätungen und Flugausfälle sind die Albträume eines jeden Reisenden. Stehen dem Verbraucher eine Entschädigung oder Schadensersatz zu, wenn der Flug nicht stattfindet? Welche Rechte hat er? Verbraucherdienst e.V. informiert wie Sie bei einem Flugausfall ihr Geld zurück bekommen können.

Foto: "Relaxing in the Airport" by Cher VernalEQ CC by 2.0

Wenn ein gebuchter Flug ausfällt oder mehr als fünf Stunden Verspätung hat, muss die geplante Reise nicht ins Wasser fallen. In solchen Fällen gibt für Verbraucher zum einem die Möglichkeit, sich den Ticketpreis zurück erstatten zu lassen. Auch ist ein Recht auf Ersatzbeförderung gegeben. Der Flugveranstalter verpflichtet sich, Sie auf einem alternativen Weg zum Reiseziel zu befördern. Selbst wenn Piloten zum Streik aufrufen und ihre Arbeit niederlegen, ist dieses Recht gegeben. Die Fluggesellschaft müsste in dem Fall beispielsweise die Kosten einen Ersatztransport, das bedeutet für eine Bus- und Bahnreise, tragen. Weiteren Fragen klären wir im folgenden Fragenkatalog. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.

Was muss ich bei Ankündigung eines Streiks tun?
Informieren Sie sich in jedem Fall bei Ihrem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft, ob Flüge storniert wurden. Dazu besuchen Sie am besten die jeweilige Internetseite des Anbieters. Am Beispiel der Lufthansa gibt es auf der Homepage die Auswahl „Flugstatus“, unter der aktuelle Informationen abgerufen werden können. Zusätzlich wird ein SMS-Dienst angeboten, der im Falle eines Flugausfalls per Kurznachricht Bescheid gibt. Im Falle eines Ausfalls kann unter „Buchungen“ die Reise umgebucht oder gar storniert werden.

Flug gestrichen, was nun?
Sollte Ihr Flug streikbedingt ausfallen, muss sich die Fluggesellschaft schnellstmöglich um eine Ersatzbeförderung bemühen. Dauert der Ausstand gar länger, muss ein alternativer Flug angeboten werden.  Innerhalb Deutschlands bietet sich in dem Fall eine Reise per Bus und Bahn an. Kaufen Sie jedoch nicht auf eigene Faust ein Ticket, da Sie die Kosten eventuell nicht erstattet bekommen. Seien Sie zudem pünktlich am Flughafen, damit der Veranstalter genügend Zeit zur Organisation gegeben hat. Eventuell ist ein Ersatzflug im Bereich des Möglichen.

Mein Flug hat mehr als fünf Stunden Verspätung
In dem Fall können Sie vom Vertrag zurücktreten oder um eine Erstattung des Ticketpreises bitten. Außerdem verpflichtet sich die Fluggesellschaft, Sie während der Wartezeit mit Getränken und Nahrung zu versorgen. Wichtig: Dazu sind nur europäische Fluggesellschaften verpflichtet. Gegebenfalls muss der Veranstalter sich auch um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Sollte es sich um eine Pauschalreise handeln, hat der Verbraucher die Möglichkeit, eine Minderung der Reisekosten zu erfragen.

Habe ich bei einem gestrichenen Flug ein Recht auf Entschädigung?
Sie bekommen ihr Geld komplett zurück, sofern der Flieger nicht abhebt. Die Fluggesellschaften sind durch EU-Richtlinien sogar dazu verpflichtet. Der Ticketpreis kann selbst bei einer Wartezeit von über fünf Stunden storniert werden. Falls eine Umbuchung gewünscht ist, empfiehlt sich die Nutzung der jeweiligen Homepage der Fluggesellschaft. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen.

Gibt es bei nicht angetretener Reise Schadensersatz?
Sollten Sie nicht mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über den Ausfall des Fluges informiert worden sein, haben Sie ein Recht auf Schadensersatz. Der Betrag ist in mehrere Staffeln (zwischen 200 und 600 Euro) unterteilt, die sich auf die Länge der Flugstrecke beziehen. Dies gilt allerdings erst bei einer verspäteten Ankunft am Reiseziel von mindestens drei Stunden.
Wichtig: Ein Streik fällt unter „Höhere Gewalt“. Deshalb sind Fluggesellschaften nicht zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet, wenn der Flieger streikbedingt nicht abhebt.



Haben Sie weitere Fragen?
Senden Sie uns eine E-Mail an: kontakt@verbraucherdienst.com
Verbraucherschutz wird bei uns groß geschrieben. Wir informieren bei Abzocke, Betrug, Abmahnungen, Inkasso, Kapitalanlagen und Internetbetrug.



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Donnerstag, 6. Dezember 2012

Apollo Bell meldet Insolvenz an



Der Navi-Hersteller Apollo Bell ging im März 2012 in Insolvenz. Quelle https://www.insolvenz-portal.de/Nachrichten/bundesweit-durchsuchungen-bei-apollo-bell/5823. Die Aktie des britischen Unternehmens, das auch einen Standort in Düsseldorf hat, wurde für sogenanntes Scalping (Kursmanipulation) missbraucht. Siehe Scalping –Abzocke an Verbrauchern durch Kursmanipulation

Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln derzeit wegen des Verdachts der Kursmanipulation, es werden 23 Beschuldigte geführt. Mitglied sein heißt –  stark zu sein. 

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Mittwoch, 29. Februar 2012

Insolvenz der Immobase AG - Schadensersatzansprüche

Verbraucherdienst e.V. berichtete bereits im Jahr 2010 zur Vorgehensweise der Immobase AG. Im besonderen Fokus standen seinerzeit unter anderem Genusscheine mit einer 9%-igen Verzinsung. Siehe Genussrechte der Firma Immobase AG - Fragwürdiges Angebot

Der Dialog mit Immobase AG, deren Vorstandsvorsitzende die aus dem Gewinnspielbereich bekannte Frau Elke Boehnke ist, verlief inhaltlich unbefriedigend. Es ergaben sich seinerzeit mehr neue Fragen als bestehende beantwortet wurden. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.



Schadensersatz-Urteile gegen insolvente Immobase AG
 
 
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