Freitag, 31. Januar 2020

Wichtig für Gewerbetreibende: Doppelter Anruf kann zu kostenpflichtigen Eintrag führen

Wir berichten in unserem Blog häufig über die Erfahrungen von selbständigen und freiberuflichen Mitglieder mit unerwünschten Werbeanrufen. Durch sogenannte „Cold Calls“ können kostspielige Verträge mit einer langen Laufzeit zustande kommen, wobei für Gewerbetreibende kein Recht auf Widerruf besteht. Nicht selten findet für einen erfolgreichen Vertragsabschluss ein doppelter Anruf statt. Hier erfahren Unternehmer, worauf Sie bei Kaltakquise durch Callcenter achten sollten.

Titel: Wichtig für Gewerbetreibende: Doppelter Anruf kann zu kostenpflichtigen Eintrag führen

Wie funktioniert der doppelte Anruf?


Laut der Erfahrungen und Aussagen unserer Mitglieder verläuft der sogenannte doppelte Anruf meist ähnlich. Telefonisch wird das Unternehmen bevorzugt während der ohnehin stressigen Arbeitszeit kontaktiert, dabei kann es sich beim Anrufer um einen Mitarbeiter des Branchenbuch-Anbieters oder um einen Angestellten eines Callcenter handeln. Dieser informiert in einem Erstgespräch den Gewerbetreibenden über ein Angebot, bekannt sind u.a. Optimierungen der Präsenz und Reichweite in den Suchergebnissen bei Google oder der Abgleich eines angeblich bereits bestehenden Firmeneintrags. Es soll sogar vorgekommen sein, dass sich der Cold Caller als „Mitarbeiter von Google ausgab“.

In diesem Erstgespräch wird in der Regel kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Stattdessen weist der anrufende Mitarbeiter am Ende des ersten Kontaktes darauf hin, dass sie direkt im Anschluss von einem Kollegen angerufen werden. Uns ist durch Betroffene bekannt, dass der zweite Anruf nicht selten durch eine andere Firma getätigt wurde. In diesem zweiten Telefonat werden laut unserer Kenntnis nur kurz und knapp die Daten des angerufenen Betriebs bzw. Gewerbetreibenden abgefragt, die laut und deutlich mit einem „Ja“ zu bestätigen sind.

Der zweite Anruf zählt


Oft staunen jene Gewerbetreibende nicht schlecht, wenn ihnen einen hohe Rechnung für einen mehr oder weniger nützlichen Branchenbucheintrag ins Haus flattert. Nicht selten können die Betroffenen nicht rekonstruieren, wie die beiden Gespräche abliefen. Häufig rechneten die Unternehmer auch mit der schriftlichen Zustellung eines Angebot für die besprochene Dienstleistung, statt mit einem abgeschlossenen Vertrag. Bei B2B Geschäften gibt es kein Widerrufsrecht, was möglicherweise nicht jedem Gewerbetreibenden bewusst ist.

Durch unsere betroffenen Mitglieder ist uns bekannt, dass bei Rechtsstreiten meist nur das zweite Telefonat von den involvierten Betreibern des Branchenbuchs vorgelegt werden, die den gültigen Vertragsabschluss bestätigen sollen. Das Erstgespräch, welches als Beispiel und im schlimmsten Fall ein vollkommen anderes Produkt zum Inhalt hatte, bleibt in der Regel außen vor.

Häufig nutzlose, aber teure Einträge?


Die Anbieter von Firmenverzeichnissen und Branchenbücher nutzen bevorzugt allgemein bekannte Bezeichnungen für ihre Firmennamen, die zu Verwirrungen führen können. Schlagwörter wie „Medien“ oder „Online“ werden häufig genutzt oder leicht abgewandelte Firmenbezeichnung wie z.B. das „violette Branchentelefonbuch“.

Was ebenfalls schon mehrfach vorkam: betroffene Gewerbetreibende werden nach einem für die Branchenbuch-Betreiber erfolgreichem Vertragsabschluss von weiteren Unternehmen gleicher Art kontaktiert. So kann es mehrere Anrufe hageln, die sich vom Angebot kaum unterscheiden. Branchenbucheinträge, die für das Unternehmen keine nennenswerte Reichweite schafft, sondern auf die Unwissenheit der Vertragspartner setzt.

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