Das Verwaltungsgericht (VG) Köln urteilte in einem
Eilverfahren bezüglich der DDI Deutsche Direkt Inkasso, die im Auftrag der
Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWG) handelt. Die Inkassofirma DDI Deutsche Direkt Inkasso
mit Sitz in Köln darf vorerst keine Forderungen mehr beitreiben, die unter
anderem von der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) stammen. Das Unternehmen missachtete
etliche Male die Auflagen des Oberlandesgericht (OLG) Köln und lieferte
außerdem inadäquate Rechtsdienstleistungen auch im Auftrag der
Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE).
Im Eilverfahren der DDI Deutsche Direkt Inkasso für GWE die Lizenz entzogen
Dem Eilverfahren mit dem Beschluss Az: 1 L 1262/13 vom 7. Februar 2014
des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ging ein Rechtsstreit vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Köln voraus. Der
Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln vom Dezember 2012 hatte zur Folge,
dass der DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH verboten wurde Forderungen für die
Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) wegen inadäquater Rechtsdienstleistungen beizutreiben.
Außerdem durfte das Unternehmen nicht mehr auf Urteile verweisen, die zugunsten
der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) erfolgt sind. Diese stehen jedoch im
Widerspruch zu der Entscheidung VIIZR 261/11 vom 26.07.2012 des Bundesgerichtshof (BGH). Die Kölner
Oberlandesrichter verurteilten außerdem die Formulierungen „eindeutig“, „ganz aktuell“, „diese Urteile stellen unmissverständlich
klar“, „damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben“ bzw. „Klagen unseres Kunden wurden in vollem
Umfang stattgegeben“ in den Schreiben des Unternehmens, die für
Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) formuliert wurden. Mit diesen Formulierungen
sollte der Eindruck bei dem Empfänger der Schreiben entstehen, dass einer Abwehr
der Inkassoforderungen gegenüber der DDI Deutsche Direkt Inkasso und der
Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) keinen oder geringen Erfolg habe. Mitglied sein heißt – ein Teil der starken Gemeinschaft zu sein.
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