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Donnerstag, 3. Februar 2022

CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh: Mahnbescheid widersprechen!

Wir haben schon mehrfach über das Unternehmen CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh aus München berichtet. Leider las eine Verbraucherin unsere informativen Artikel zu dem Thema zu spät: sie wurde von einer Gerichtsvollzieherin eingeladen, um eine Vermögensauskunft abzugeben. Es sei denn, sie zahlt innerhalb von 14 Tagen die hohe Summe von über 1.600 EUR. Wir erklären die Folgen eines Vollstreckungsbescheids und bieten Hilfe für Betroffene.

Titeldbild: CCC vermögensverwaltungsgesellschaft mbh: Mahnbescheid widersprechen!

Folgen eines Vollstreckungsbescheids durch CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh

Neues zur CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh: eine Verbraucherin legte uns ein Schreiben einer Gerichtsvollzieherin vor, bezüglich einer Zwangsvollstreckungssache. Besagte Firma, vertreten durch die Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner und Kollegen aus München, beantragte die Abnahme einer Vermögensauskunft beim zuständigen Amtsgericht.

Wie kam es zu dieser Entwicklung? Scheinbar reagierte die Verbraucherin nicht auf den Vollstreckungsbescheid bzw. ließ die Frist ohne Widerspruch verstreichen. In dem uns vorliegenden Schreiben an die Verbraucherin wird die Zahlung der Summe in Höhe von über 1.600 EUR verlangt. Wird diese Summe nicht zu einem bestimmten Termin gezahlt, muss die Schuldnerin im Rahmen der Vermögensauskunft gegenüber dem Gläubiger sämtliche Informationen nennen, ob und wo er etwas bei der Schuldnerin pfänden kann.

Dieser Termin findet meist im Büro der/des GerichtsvollzieherIn statt. Diese/r nimmt unterschiedliche Daten zum Einkommen, Unterhaltsansprüchen, Arbeitgeber, Konten, PKW, Bargeld etc. auf. Vorsicht: wird die Ladung missachtet bzw. fehlt der/ die SchuldnerIn unentschuldigt, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehles beantragen. Drum ist es umso dringender: Lassen Sie s nicht so weit kommen!

Wie kommt es zum Vollstreckungsbescheid?

Wir vom Verbraucherdienst kennen das Problem leider nur zu gut: zahlreiche Verbraucher melden sich erst bei uns, wenn umgangssprachlich „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Erst traf die Zahlungsaufforderung ein – die wurde aus unterschiedlichen Gründen ignoriert. Es folgte der berüchtigte gelbe Umschlag, oder genauer der gerichtliche Mahnbescheid. Wurde dieser ebenfalls missachtet, erreichte den nicht zahlenden Verbraucher sogar ein Vollstreckungsbescheid.

Diese Vollstreckungssache ist Teil eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Wie beim gerichtlichen Mahnbescheid hat der Empfänger insgesamt zwei Wochen Zeit, um beim zuständigen Gericht zu widersprechen. Die Gläubigerin, in diesem Fall die CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh kann einen Vollstreckungsbescheid beantragen, sie die Schulden beim Schuldner eintreiben möchte. Durch einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids hat die Gläubigerin letztendlich die Option, gegen den Verbraucher eine sofortige Zwangsvollstreckung zu vollziehen. Der rechtskräftige Titel berechtigt zur Durchführung von Pfändungen oder der oben beschriebenen Vermögensauskunft.

Hilfe bei Mahnbescheid und bei Vollstreckungsbescheid

Wie beschrieben, muss der Schuldner innerhalb der kurzen Frist von 14 Tagen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Gericht einlegen. Dies sollte natürlich erst recht in die Wege geleitet werden, wenn die titulierte Forderung unbegründet ist.

Um sich gegen die Vorwürfe zu wehren, ist eine Prüfung der Unterlagen unentbehrlich. Die angeschlossenen Rechtsanwälte bieten ihre Hilfe und Unterstützung an. Überzeugen Sie sich von dem Erfolg, indem Sie unsere aktuellen Urteile zu diesem und weiteren Themen lesen. Ignorieren Sie unangenehme Forderungen nicht, sondern reagieren Sie – sonst kann es zu großen finanziellen Problemen kommen.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Sind Sie Unternehmer und haben Erfahrungen mit der CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh? Oder haben Sie ebenfalls einen Mahnbescheid oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten? Wir helfen Ihnen mit allgemeine Infos via E-Mail und Telefon weiter.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter dieser Telefonnummer:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

WhatsApp (Keine Anrufe, nur Chat): +491628033374

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Mittwoch, 20. Mai 2015

Debcon GmbH | Drohung mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung und Klage


Die Inkassofirma Debcon GmbH aus Bottrop droht inzwischen mit der Versendung von unzähligen Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden. Zwangsvollstreckungen oder sogar Klagen können später die unliebsame Folge sein. 

Debcon GmbH | Drohung mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung und Klage

Debcon GmbH droht mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung oder sogar Klagen können die unangenehme Konsequenz sein


Verbraucherdienst e.V. mit seinen Vertragsanwälten bekam heute ein Schreiben (Erstellungsdatum 15.05.2015) per Fax zugeschickt. In den ersten Zeilen des vorliegenden Schreibens baut die Debcon GmbH (Poststraße 6) gegenüber ihren Schuldnern eine Drohkulisse mit der Zusendung eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids auf. Zwangsvollstreckungen oder sogar Klagen könnten die unangenehme Folge aus früheren Urheberrechtsverletzungen sein – sollte das Schreiben von dem Schuldner ausgesessen werden. Mitglied sein heißt –  den Rest kannst du dir sparen.

Debcon GmbH will ab Mai 2015 monatlich 1.000 Mahnbescheide beantragen


Die Debcon GmbH werde „nach Übermittlung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide beantragen.“ Ebenso befindet sich auf der Homepage der Bottroper Inkassofirma eine ähnliche Meldung (vom 05.05.2015): „Debcon GmbH beantragt ab Mai 2015 monatlich 1.000 Mahnbescheide“ (Quelle: http://debconwebcenter.de/). Folgen auch ab Mai 2015 unzählige Vollstreckungsbescheide, Zwangsvollstreckungen oder sogar Klagen?

15.000 Inkassoforderungen von der Debcon GmbH mit den Status „GERICHT_MAHNBESCHEID“


Weiter ist in dem vorliegenden Schreiben zu lesen, dass fast 15.000 Forderungen (!) durch die Debcon GmbH (unmittelbar) bevorstünden, aus denen im schlimmsten Fall ein Mahnbescheid, ein Vollsteckungsbescheid, eine Zwangsvollstreckung oder sogar eine Klage entstehen könnten. Diese circa 15.000 Forderungen (!) habe die Debcon GmbH mit dem Status „GERICHT_MAHNBESCHEID“ markiert, sollte es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem jeweiligen Schuldner und der Inkassofirma aus Bottrop kommen. In dem vorliegenden Schreiben wird nicht nur mit einem Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid gedroht. Vergessen Sie nicht, dass sogar Zwangsvollstreckungen oder sogar Klage bei Gericht die Folge sein können.


Riskieren Sie keinen Schufa-Eintrag durch die Debcon GmbH

Außerdem sei die Inkassofirma aus dem Ruhrgebiet ebenfalls dazu verpflichtet, die „gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa einzumelden“. Ein Schufa-Eintrag ist dann für Sie – von der Debcon GmbH beantragt – nicht von Vorteil, da etliche negative Merkmale (zum Beispiel negatives Zahlungsverhalten, Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheide) oder ein beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung von der Schufa gespeichert werden. Quelle: http://www.vergleich.de/informationen/finanzierung/schufa/daten.html

Debcon GmbH droht sogar bis zur Titulierung oder zur Vollstreckung bis ins Vermögen


Sollte es jedoch zu einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kommen, würden „auf Filesharing beauftragte anwaltliche Vertreter der Debcon GmbH“ Ansprüche vor Gericht gegenüber dem Schuldner geltend machen. In der Vergangenheit trat Herr Rechtsanwalt Sebastian Wulf als Prozessbevollmächtigter auf. Die Inkassofirma aus Bottrop droht dabei den jeweiligen Schuldnern „bis zur Titulierung“ und sogar mit einer „möglichen Vollstreckung in das Vermögen“. Mit dieser Formulierung droht die Inkassofirma mit möglichen Vollstreckungsbescheiden, Zwangsvollstreckungen und / oder sogar Klagen vor Gericht.

Versucht jetzt die Debcon GmbH alte Filesharing – Abmahnungen zu versilbern?


Denn die Debcon GmbH versucht zurzeit alte ignorierte Forderungen aus alten Abmahnungen wegen Filesharing zu „versilbern“. Die in den Brief aufgebaute Drohkulisse gegenüber dem Schuldner soll allerdings der Debcon GmbH zu einem schnelleren Zahlungseingang verhelfen – ohne, dass es zu einem Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung oder sogar zu einer Klage kommt. Laut den Informationen des Verbraucherdienst e.V. treibt diese Inkassofirma für verschiedene Rechtinhaber Forderungen ein.



Ursprüngliche Forderung seitens Debcon GmbH beträgt insgesamt 1.136,83 Euro


Um noch an das Geld der Schuldner ohne Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung oder Klage zu gelangen, führt die Debcon GmbH „drei Möglichkeiten“ in dem vorliegenden Schreiben auf, womit „das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren durch das individuelle Tun“ des Schuldners verhindert werden soll. Obwohl die Gesamtforderung gegenüber unserem Mitglied eine Höhe von über 1.136,83 Euro (Hauptforderung 1.000 Euro / Zinsen 136,83 Euro) beträgt, sehen die Alternativen hinsichtlich einer außergerichtlichen Klärung ohne Zusendung eines Mahnbescheids oder sogar eines Vollstreckungsbescheids (für unser Mitglied bis zum 02.06.2015) folgendermaßen aus. In den drei Szenarien einer außergerichtlichen Einigung mit unserem Mitglied verzichtet die Inkassofirma auf die Gerichtskosten sowie auf die weiteren anfallenden Kosten. Laut dem Schreiben verzichte die Debcon GmbH außerdem gegenüber dem Schuldner (unserem Mitglied) auf die Zustellung eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids. Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren.

Angebot von der Debcon GmbH über 683,30 Euro, 797,18 Euro oder individuell zugeschnitten


In dem ersten Inkassoangebot bietet die Debcon GmbH dem Schuldner durch die sofortige Einstellung eines möglichen Mahnbescheids mit der sofortigen Zahlung über 683,30 Euro an. Ebenfalls werden unserem Mitglied in dem nächsten Inkassoangebot zwölf gleich hohe Ratenzahlungen über 66,43 Euro angeboten. Demzufolge müsste unser Mitglied insgesamt einen Geldbetrag über 797,18 Euro an die Inkassofirma überweisen. In dem dritten Inkassoangebot würde unser Mitglied einen von der Debcon GmbH „zugeschnittenen außergerichtlichen Vergleich“ erhalten, der nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Schuldners angepasst sei. Dazu müsse unser Mitglied jedoch auf die sogenannte „Einrede auf Verjährung“ – die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist – verzichten, sodass diese die Geldforderungen auch über einen längeren Zeitraum gegenüber dem Schuldner beitreiben kann. Nach Prüfung der geltend gemachten Forderung durch die Anwälte des Verbraucherdienst e.V ist dem Mitglied abgeraten worden ein derartiges Angebot anzunehmen.

Debcon GmbH droht dem Schuldner auch mit bevorstehender Mitarbeiterstärke


Zu guter Letzt droht die Bottroper Inkassofirma unserem Mitglied sogar noch mit „bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke“. Aus diesem Grund könnten gerichtliche Mahnbescheide - die sich schon Bearbeitung befänden – nicht gestoppt oder zurückgenommen würden. Aus diesem Grund sei die festgesetzte Fristsetzung (bis zum 02.06.2015) von dem Schuldner (unserem Mitglied) zu beachten um irrtümlicherweise– trotz Zahlungswillen des Schuldners– einen Mahnbescheid oder sogar einen Vollstreckungsbescheid zugeschickt zu bekommen. Von einer Zwangsvollstreckung oder einer Klage ganz zu Schweigen.

Haben Sie auch ein Schreiben mit dieser Drohung von der Debcon GmbH aus Bottrop erhalten? Wird in diesem auch mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder sogar einem Vollstreckungsbescheid gedroht?
Schreiben der Debcon GmbH vom 15.05.2015
Schreiben der Debcon GmbH vom 15.05.2015

Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit der Debcon GmbH mit!


Sollten Sie als Verbraucher mit diesem Unternehmen Erfahrungen bezüglich Mahnbescheiden, Vollstreckungungsbescheiden, Zwangsvollstreckungen und Klagen gemacht haben, teilen Sie uns dieses bitte mit. Auch interessiert uns Ihre Reaktion auf solche Schreiben der Debcon GmbH. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

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Dienstag, 25. Februar 2014

FKH GBR | UGV Inkasso | Wehnert und Kollegen

Viele Verbraucher kontaktieren derzeit den Verbraucherdienst e.V. mit dem Problem eines vorläufigen Zahlungsverbots durch die UGV Inkasso aus Harthausen sowie auch wegen der FKH GbR und Wehnert und Kollegen aus Modenbach.


Was ist ein vorläufiges Zahlungsverbot?


Mit einem Zahlungsverbot, der Vorstufe der eigentlichen Forderungspfändung, wird einem sogenannten Drittschuldner verboten, eine Geldleistung an seinen Gläubiger zu zahlen. Dieses Zahlungsverbot wird aufgrund eines vollstreckbaren Titels von dem Gläubiger oder in dessen Auftrag von einem Gerichtsvollzieher ausgefertigt und dem Drittschuldner förmlich per Zustellungsurkunde zugestellt. Anders als bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der vollstreckbare Titel lediglich bestehen, nicht aber vorgelegt werden. Ein Gläubiger kann zum Beispiel sofort nach Verkündung eines Zahlungsurteils gegen seinen Schuldner ein solches Zahlungsverbot beantragen, ohne dass ihm dieses bereits in schriftlicher Form vorliegt. Mitglied sein heißt –  Ruhe bewahren zu können.

Beispiel für einen geltend gemachten Anspruch durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR


Herrn F., Mitglied des Verbraucherdienst e.V.,  wurden von der UGV Inkasso folgende Unterlagen übermittelt. Daraus ergibt sich eine Hauptforderung aus Vollstreckungsbescheid aus Grundlage Schuldanerkenntnis aus dem Jahr 2010 in der Höhe von 574,74 Euro. Bis zum 14.08.2012 wurde daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 1492,56 Euro durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. 917,82 Euro werden nur aus Zinsen und vermeintlichen Kosten und die Kontoführungsgebühren durch die UGV Inkasso im Auftrag der FKH GbR geltend gemacht. Die Gesamtforderung konnte nur durch seine Unterzeichnung geltend gemacht werden, da der Betroffene für die Forderung mit allen Nebenkosten ein Schuldanerkenntnis abgegeben hatte, obwohl bis heute nicht von der UGV Inkasso GmbH noch von der FKH GbR Klärung erläutert wurde, auf welchen Ursprungsgläubiger sich der Anspruch der Forderung begründet.


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Montag, 7. November 2011

Erst Ginko-Produkt dann Condor Forderungsmanagement


Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH / RA Bernd Rudolph
In diesem Streit ging es um telefonisch verkaufte Ginko-Produkte. Es sollte nur eine Probe- / Testlieferung sein. Doch dann, so schien es, wurde plötzlich ein Vertrag daraus. Leider erst als sie den Vollstreckungsbescheid erhielt, wandte sich Frau B. als Mitglied des Verbraucherdienst e.V. an den Verein. Dieser reagierte sofort mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Das Urteil
Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.


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