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Donnerstag, 29. April 2021

Email-Forderung durch die „Kanzlei Bergner & Kollegen“

Eine besorgte Verbraucherin meldete sich bei uns, um uns über eine erhaltene Zahlungsaufforderung in Kenntnis zu setzen. Absender laut des Footers soll eine Kanzlei „Bergner & Kollegen“ aus Solingen sein. Wir durchleuchten die Mail und geben Hinweise, wie Empfänger reagieren können.

Titel: Email-Forderung durch die „Kanzlei Bergner & Kollegen“


Forderung der Firma Thermoplan s.r.o GmbH

Via Email wurde die folgende Forderung einer Thermoplan s.r.o GmbH zugestellt. Der Firmenname könnte regelmäßigen Lesern dieses Blogs bekannt vorkommen, wir berichteten bereits im November 2020 über Zahlungsaufforderungen vermeintlicher Rechtsanwälte. Die damalige Forderung wurde laut unserer Kenntnis postalisch verschickt, es wurde eine Summe von mehr als 340 EUR verlangt.

Im aktuellen Fall haben wir es jedoch mit einer Email zu tun. Angeblich sollen sich die Empfänger bei einer Art Gewinnspiel/Lotterie telefonisch angemeldet haben. Es meldeten sich bereits Verbraucher bei uns, die sich die Forderung nicht erklären konnten, da sie an keinem Gewinnspiel teilgenommen haben wollen. Umso mehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Inhalt der Mail erfunden sein könnte.

Das steht in der Email der Kanzlei Bergner & Kollegen

Uns liegt die Email der Kanzlei „Bergner & Kollegen“ / Thermoplan s. r. o vor, die wir an dieser Stelle zitieren möchten. Zitat:

„Unser Mandant hat uns bevollmächtigt, die unten aufgeführte gemahnte Forderung, aus Ihrer telefonischen Anmeldung zum Dienstleistungsvertrag: “EURO LOTTO ZENTRALE EURO JACKPOT-6/49”. Die von Ihnen angegeben Kontaktdaten sowie Ihr Einverständnis liegen unserem Mandanten vor und werden ggf. im gerichtlichen Verfahren als Beweismitteln verwendet werden. Sie haben der kostenpflichtigen Dienstleistung mit Ihren persönlichen Daten zugestimmt und den Betrag für die Dienstleistung unseres Mandanten bis heute nicht beglichen. Wir fordern Sie daher letztmalig mit Nachdruck auf, die Schuldsumme, sowie die bisher aufgelaufenen kosten, die Sie infolge Ihres Zahlungsverzuges (BGB § 284, 286) zu tragen haben, auf das folgende Konto innerhalb 7 Tage zu überweisen.“

Gefordert wir die Summe in Höhe von 230,13 EUR. Interessanterweise sollen bereits 170,00 EUR gezahlt worden sein. Die Zahlung soll auf ein Konto in der Slowakischen Republik erfolgen, Zahlungsempfänger ist die besagte Thermoplan s. r. o.

Update 09.09.2021: Haftbefehl via Mail?

Es gibt Neuigkeiten von der vermeintlichen Kanzlei Bergner und Kollegen. Eine neue Mail, versandt durch die Adresse kalheinsm@gmail.com wurde an einen Verbraucher gesandt. An dieser Stelle geben wir den Inhalt der Mail mit dem Betreff "Haftbefehl" vom 09.09.2021 wieder: "Gegen Sie liegt ein Haftbefehl vor wir konnten die Vollstreckung leider unter der angegebenen Adresse nicht durchführen, wir bitten Sie hiermit letztmalig die Sache zu klären (...) nach Ablauf dieser Frist geht die Akte zur Fahndung." Die Email weist zahlreiche Schreibfehler auf, die wir größtenteils zur Veröffentlichung ausbesserten.

Im weiteren Text der Mail wird eine Frist von einem Tag (!) gewährt. In der Signatur der Mail ist überraschend eine Kanzlei "Büttner & Kollegen" genannt, scheinbar ist der Absender der Mail sich nicht sicher, wie seine fiktive Kanzlei letztendlich heißen soll. Im Anhang finden sich ein Formular "Haftbefehl" mit einem Amtsgericht ohne Ortszuweisung und eine Fotografie eines gelben Umschlags - vom Landgericht, Ort ebenso unbekannt.

Scan "Haftbefehl Bergner und Kollegen" / Sep 2021
Scan "Haftbefehl Bergner und Kollegen" / Sep 2021


Diese Drohungen sind natürlich nur heiße Luft. Verbraucher, die eine solche Email erhalten, sollten keine Beträge überweisen, keine Daten weitergeben, keinen Kontakt aufnehmen und am besten nicht einmal die Anhänge öffnen, da korruptierte Dateien nicht ausgeschlossen werden können. Der einzig sinnvolle Aufbewahrungsort für Mails dieser Art ist der digitale Papierkorb oder der Ordner "Junkmail".

Inkasso per Mail: sind es seriöse Forderungen?

Vorneweg: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im (digitalen) Papierkorb landen. Die Folgen können kostspielig sein, nicht selten sind ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folge. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Diese müssen nicht zwingend postalisch erfolgen, Forderungen können auch via Email versandt werden.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen, ob als Brief oder Mail, selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einem Inkasso-Unternehmen erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Forderungen von seriösen Dienstleistern sollten ernst genommen werden. Reagieren Sie möglichst schnell. Unsere angeschlossenen Rechtsanwälte helfen unseren Mitgliedern bei Inkasso-Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 17. November 2020

„Letzte Mahnung“ durch Rechtsanwalt Dr. Beck

Nur wenige Berufe genießen besonders bei der älteren Generation ein höheres Ansehen wie beispielsweise Ärzte oder Richter. Auch das Einschalten eines Rechtsanwalt könnte umgangssprachlich dafür stehen, dass es „ernst“ wird. Müssen Verbraucher, die ein Schreiben von einem Dr. Beck aus 10719 Berlin erhalten haben, nun auch um ihre Ersparnisse fürchten, weil dieser einen Betrag über 640 EUR fordert? Die kurze Antwort lautet: Nein. Die ausführliche Antwort folgt.

Titel: „Letzte Mahnung“ durch Rechtsanwalt Dr. Beck


„Dr. Beck“ droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

Regelmäßig veröffentlichen wir hier im Blog Meldungen und Warnungen vor fragwürdigen Briefen, in denen behauptet wird, dass noch offene Kosten aus nicht näher benannten Dienstleistungen (meist aus Gewinnspielen etc.) zu zahlen wären.

Meist handelt es sich dabei um vermeintliche Inkassounternehmen, die nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind. Im vorliegenden Fall meldet sich ein Rechtsanwalt Dr. Beck zu Wort. Er schreibt, dass die betroffene Verbraucherin weder auf bisherige Schreiben noch auf Anrufe (drei sollen es gewesen sein) reagierte. Angeblich soll eine Gesprächsaufzeichnung als Audio-CD vorliegen, in der die Verbraucherin eine „Mitgliedschaft“ bei der SKULLCANDY Service GmbH bestätigt.

Zahlen Sie nicht!

Der Absender versucht angestrengt, seriös zu erscheinen. Zu diesem Zweck nutzt er auch (wahrscheinlich unerlaubt) das Logo des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) und den Titel eines Rechtsanwalts – in der Hoffnung, sämtliche Empfänger einzuschüchtern. Dazu passen auch die Drohgebärden, die in dem Schreiben zu finden sind. Sie alle dienen dazu, die Empfänger zur Zahlung zu bewegen.

Wir warnen jedoch vor der Zahlung des Betrags. Es handelt sich laut unserer Recherche um keine seriöse Mahnung. Woran Betroffene eine seriöse Inkasso-Forderung erkennen, erfahren Sie weiter im Text.

Ein Betrag über 600 EUR soll zu zahlen sein

Eine Summe in Höhe von 643,65 EUR soll zu zahlen sein – doch Dr. Beck bietet in seiner „letzten Mahnung“ ein Vergleichsangebot. Innerhalb von sieben Tagen soll die Empfängerin 343,65 EUR zahlen, um die Angelegenheit abzuschließen. Sollte die Zahlung ausbleiben, winkt ein Eintrag bei der SCHUFA. Zumindest lässt sich ein Hinweis von Dr. Beck so deuten, weil er behauptet, „ein Mitglied der SCHUFA Holding AG“ zu sein.

Scan: Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 01 / November 2020
Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 01 / November 2020



Dem Schreiben ist ein Zahlschein beigefügt. Zahlungsempfänger ist eine Thermoplan S.R.O. Die Kontoverbindung verweist auf die Slowakische Republik.

Scan: Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 02 / November 2020
Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 02 / November 2020



Wichtig: Zahlen Sie die geforderte Summe nicht. Es handelt sich hierbei höchstwahrscheinlich um keine seriöse Forderung.

Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Ebenfalls wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  •  Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Beck erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.