Nur wenige Berufe genießen besonders bei der älteren Generation ein höheres Ansehen wie beispielsweise Ärzte oder Richter. Auch das Einschalten eines Rechtsanwalt könnte umgangssprachlich dafür stehen, dass es „ernst“ wird. Müssen Verbraucher, die ein Schreiben von einem Dr. Beck aus 10719 Berlin erhalten haben, nun auch um ihre Ersparnisse fürchten, weil dieser einen Betrag über 640 EUR fordert? Die kurze Antwort lautet: Nein. Die ausführliche Antwort folgt.
„Dr. Beck“ droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
Regelmäßig veröffentlichen wir hier im Blog Meldungen und Warnungen vor fragwürdigen Briefen, in denen behauptet wird, dass noch offene Kosten aus nicht näher benannten Dienstleistungen (meist aus Gewinnspielen etc.) zu zahlen wären.
Meist handelt es sich dabei um vermeintliche Inkassounternehmen, die nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind. Im vorliegenden Fall meldet sich ein Rechtsanwalt Dr. Beck zu Wort. Er schreibt, dass die betroffene Verbraucherin weder auf bisherige Schreiben noch auf Anrufe (drei sollen es gewesen sein) reagierte. Angeblich soll eine Gesprächsaufzeichnung als Audio-CD vorliegen, in der die Verbraucherin eine „Mitgliedschaft“ bei der SKULLCANDY Service GmbH bestätigt.
Zahlen Sie nicht!
Der Absender versucht angestrengt, seriös zu erscheinen. Zu diesem Zweck nutzt er auch (wahrscheinlich unerlaubt) das Logo des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen) und den Titel eines Rechtsanwalts – in der Hoffnung, sämtliche Empfänger einzuschüchtern. Dazu passen auch die Drohgebärden, die in dem Schreiben zu finden sind. Sie alle dienen dazu, die Empfänger zur Zahlung zu bewegen.
Wir warnen jedoch vor der Zahlung des Betrags. Es handelt sich laut unserer Recherche um keine seriöse Mahnung. Woran Betroffene eine seriöse Inkasso-Forderung erkennen, erfahren Sie weiter im Text.
Ein Betrag über 600 EUR soll zu zahlen sein
Eine Summe in Höhe von 643,65 EUR soll zu zahlen sein – doch Dr. Beck bietet in seiner „letzten Mahnung“ ein Vergleichsangebot. Innerhalb von sieben Tagen soll die Empfängerin 343,65 EUR zahlen, um die Angelegenheit abzuschließen. Sollte die Zahlung ausbleiben, winkt ein Eintrag bei der SCHUFA. Zumindest lässt sich ein Hinweis von Dr. Beck so deuten, weil er behauptet, „ein Mitglied der SCHUFA Holding AG“ zu sein.
Letzte Mahnung / Dr. Beck / Seite 01 / November 2020 |
Dem Schreiben ist ein Zahlschein beigefügt. Zahlungsempfänger ist eine Thermoplan S.R.O. Die Kontoverbindung verweist auf die Slowakische Republik.
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Wichtig: Zahlen Sie die geforderte Summe nicht. Es handelt sich hierbei höchstwahrscheinlich um keine seriöse Forderung.
Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?
Ebenfalls wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen:
Sind folgende Angaben vorhanden?
- Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses?
- Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
- Überhöhte Inkasso-Gebühren?
- Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?
Kontakt mit Verbraucherdienst
Haben Sie auch ein Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Beck erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.
Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:
0201-176 790
oder per E-Mail:
Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.
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