Donnerstag, 19. November 2020

ARZ, GHZ und ITVH GmbH: Offerten für Handelsregister-Eintrag

Ein Dauerbrenner bei unseren Themen sind Offerten von Anbietern inoffizieller „Handelsregisterzentralen“ und „Gewerberegister“. In dem meisten Fällen werden jene Gewerbetreibende angeschrieben, die Änderungen und Neueintragungen im offiziellen Handelsregister veranlasst haben. In einem aktuellen Fall bekam ein Unternehmen sogar drei Angebote auf einmal. Die Firmennamen in diesem Fall: ARZ, GHZ und ITVH GmbH.

Titel: ARZ, GHZ und ITVH GmbH: Offerten für Handelsregister-Eintrag


Freche und überteuerte Angebote für Handelsregistereinträge

Leider scheint das folgende Szenario mittlerweile Standard: ein Unternehmer veranlasst eine Neueintragung oder Änderung im offiziellen Handelsregister – wie unter anderem eine Änderung der Anschrift. Es folgt kurz darauf ein Schreiben einer Firma, die ein inoffizielle Datenbank mit Adressdaten betreibt.

Es handelt sich dabei um Offerten, sprich unverbindliche Angebote. Auf dem ersten Blick können die Schreiben wirken, als stünde der Empfänger bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Absender. In den vorliegenden Fällen könnte sogar der Eindruck erweckt werden, dass es sich gar um eine Benachrichtigung einer Behörde handeln könnte.

Wie sind die Schreiben aufgebaut?

Die Texte der unterschiedlichen Schreiben ähneln sich stark und beschreiben in der Regel folgenden Umstand: „Ihre firmenrelevanten Daten wurden im Bundesanzeiger zur Kenntnis gebracht. (…) Die elektronische Veröffentlichung Ihrer Unternehmensdaten wurde bereits automatisch zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar im Internet (…) bereitgestellt“. Für diese Dienstleistung würden die Absender unterschiedliche Summen in Rechnung stellen (siehe Bilder) in den aktuellen Fällen handelt es sich um Beträge zwischen 837-885 EUR.

Die aktuellen Absender sollen laut der Schreiben ARZ, GHZ und ITVH GmbH heißen. Es ist keine Anschrift angegeben, sondern jeweils nur eine Bankverbindung.

Was Gewerbetreibende beachten sollten

Wichtig: es handelt sich bei diesen Schreiben um nicht verpflichtende Angebote, sozusagen Offerten. Erst wenn der Empfänger die geforderte Summe überweist, wird der Vertrag geschlossen. Unternehmer, Freiberufler und Selbständige haben bei B2B Geschäften keinen Anspruch auf Widerruf, von daher sollte eine etwaige Zahlung gründlich geprüft werden.

Nicht selten ist es auch der Fall, dass sich abgeschlossene Verträge automatisch verlängern, sofern sie nicht innerhalb einer angegebenen Frist gekündigt werden.

Versandte Offerten: Liste der Absender

Uns liegen derzeit die folgenden Absender von Offerten in möglicherweise unterschiedlichen Datenbanken bzw. Firmenverzeichnissen vor:

Scan: Offerte ARZ / NOV 2020
Offerte ARZ / NOV 2020

Scan: Offerte GHZ / NOV 2020
Offerte GHZ / NOV 2020

Scan: Offerte ITVH GmbH / NOV 2020
Offerte ITVH GmbH / NOV 2020


Hilfe bei Offerten für „Handelsregister“,„Gewerberegister“ u.ä.

Sind Sie Unternehmer, Freiberufler oder selbständig und haben eine der im Text dargestellten Offerten erhalten? Oder haben Sie gar das Dokument ausgefüllt zurückgesandt? Gewerbetreibende haben kein Widerrufsrecht, aber können bei uns erste Informationen erhalten. Nutzen Sie zu diesem Zweck unsere Kontaktmöglichkeiten:

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