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Mittwoch, 22. Juni 2022

Verbraucherhilfe e.V. mit neuer Webseite wieder auf Kundenfang

Es ist beinahe ein Jahr her, als wir über in unserem Beitrag „Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“ über den Duisburger Verein mit der großen Namensähnlichkeit berichteten. Nun gibt es Neuigkeiten: es scheint eine neue Google Business Webseite aufrufbar zu sein – und es gibt zahlreiche positive Bewertungen, die bei uns jedoch Fragen aufwerfen.

Titel: Verbraucherhilfe e.V. mit neuer Webseite wieder auf Kundenfang


Neue Seite, alte Taktik?

„Über 12 Jahre zufriedene Mitglieder“ heißt es aktuell auf der Google Business-Seite des Vereins „Verbraucherhilfe e.V.“ aus Duisburg, abrufbar unter der URL verbraucherhilfe.business.site. Die Seite bietet ein recht übersichtliches Angebot zwischen „Angebot einholen“, „Jetzt anrufen“ und „Route anzeigen“. Ein Impressum konnten wir bei unserem Besuch nicht finden.

Sofern eine Google Business Webseite gewerblich betrieben wird, müssen die allgemein geltenden Richtlinien der Impressumspflicht und des Datenschutzes beachtet werden. Bei unserem Besuch am 21.06.2022 fehlte die Seite für ein Impressum. Gültige Kontaktdaten findet man nur bei der Unterseite „Kontakt“. Die Hotline dagegen soll 24/7, also rund um die Uhr, verfügbar sein.

Verbraucherhilfe e.V. - Google Bewertungen machen uns stutzig

Was uns bei unserer Recherche besonders aufgefallen ist, sind die zahlreichen positiven Google-Bewertungen. Wir zitieren an dieser Stelle drei Bewertungen (mit Verlinkung):

1. „Abofalle hat auch mich erwischt, der Verbraucherhilfe Verein hat mich optimal beraten und war sehr verständnisvoll.“

https://goo.gl/maps/2EtRQrkg4R9uQ8hJ8

2. „Ich weiß gar nicht wie oft ihr mir mittlerweile schon geholfen habt. Man kann euch immer anrufen und um Rat fragen wenn man was wissen möchte.“

https://goo.gl/maps/Su2xjtKd77Kk7wUM9

3. „Verbraucherschutz auf Augenhöhe, Beratung Top. Die bleiben dran. spürbare Ergebnisse vorhanden.“

https://goo.gl/maps/sZNogRh5p9dByvjN8

Wir möchten an dieser Stelle erneut auf unseren Artikel verweisen, der im Detail aufführt, was dem Verein Verbraucherhilfe e.V. gerichtlich untersagt wurde. Es wurde vom Landgericht Duisburg (Az: 10 O 80/21) entschieden, dass Werbeaussagen wie „…Verbraucher vor unseriösen und rechtswidrigen Geschäfts-, und Unternehmenspraktiken durch Aufklärung, Beratung und Bearbeitung meiner Angelegenheiten zu schützen“ (wie geschehen im Mitgliedsantrag) nicht verwendet werden dürfen.

Ob der Verein aus Duisburg seine Mitglieder aktuell tatsächlich rechtlich berät oder nicht, kann an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden. Sollten Sie Hilfe benötigen oder noch mehr Informationen haben, können Sie sich gerne bei uns melden.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Haben Sie ebenfalls Erfahrungen mit der Verbraucherhilfe e.V.? Wurden Sie via Cold Call kontaktiert?

TEL: 0201-176 790

E-Mail: kontakt@verbraucherdienst.com

WhatsApp (Keine Anrufe, nur Chat): +491628033374

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt./p>

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Verbraucherhilfe e.V.: Mahnungen wegen Zahlungsverzug versandt

Neuigkeiten von der Verbraucherhilfe e.V. aus Offenbach, nicht zu verwechseln mit uns! Uns wurden von einem betroffenen Verbraucher zwei Mahnungen vorgelegt, in denen die Zahlung von noch fälligen Mitgliedsbeiträge gefordert wird.

Titel: Verbraucherhilfe e.V.: Mahnungen wegen Zahlungsverzug versandt

Vorwurf: Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt?

„Somit sind Sie im Zahlungsverzug!“ heißt es in der ersten Mahnung an Herrn F., der unseren angeschlossenen Rechtsanwälten die Unterlagen zur Prüfung vorlegte. Laut der Mahnung soll Herr F. „seit kurzem“ Mitglied bei der Verbraucherhilfe e.V. sein und es sollte der fällige Mitgliedsbeitrag via Lastschrift vom Konto eingezogen werden.

Mit hohen Mahnkosten von insgesamt 10 EUR wird als Gesamtforderung ein Betrag in Höhe von 159,00 EUR gefordert – zahlbar innerhalb einer Frist von 10 Tagen. Die Verbraucherhilfe e.V. schreibt, dass erst nach Zahlungseingang alle Leistungen des Vereins in vollem Umfang genutzt werden können und weitergehend das Mahnverfahren eingestellt wird.

Zweites Schreiben: Drohung mit Pfändung

Herr F. reagierte nicht und erhielt folglich eine zweite Mahnung durch die Verbraucherhilfe e.V. Übertitelt mit „Letzte außergerichtliche Mahnung für den Beitrag Ihrer Mitgliedschaft“ droht der Verein aus Offenbach mit der Eintreibung der offenen Forderung durch ein Inkasso.

Zusätzlich warnt Verbraucherhilfe e.V. mit großen Lettern „Lassen Sie es nicht soweit kommen!“ Andernfalls sollen schwerwiegende Konsequenzen wie die Pfändung des Kontos und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung drohen.

Wir berichteten bereits im Juli 2021 ausführlich über die Verbraucherhilfe e.V. In dem Artikel behandeln wir in dem Zusammenhang den vorgeworfenen Vorstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz.

LG Duisburg untersagt diverse Tätigkeiten – Wartungsarbeiten seit Juli auf Homepage

Das Landgericht Duisburg hatte mit Urteil vom 28.05.2021, Az. 10 O 80/21 der Verbraucherhilfe aufgrund irreführender Falschaussagen und rechtsfehlerhafter Internetinhalte untersagt. Verboten ist seitdem zu behaupten, dass die Verbraucherhilfe

  • Verbraucher schützt (Tenor Nr. 2 a)
  • Schutz bietet, ggf. auch durch Kooperationspartner und eigene Dienstleistungen (Tenor Nr. 2 b)
  • Hilfe bietet bei diversen Verbraucherproblemen (Tenor Nr. 2 a)
  • Unterlassungsschreiben an Unternehmen sendet (Tenor Nr. 2 a)

sowie einiges mehr.

Wir verzichten bewusst auf das Originalzitat, da dies den Artikel unleserlich machen würde angesichts der Vielzahl der Verbote und um nicht für verbotene Inhalte zu werben.

Insgesamt wurden 8 konkrete Handlungen untersagt, die sich wiederum in weitere Handlungsuntersagungen aufgliedern.

Seit damals ist auch die Webseite der Verbraucherhilfe im „Wartungsmodus“, so dass ohnehin fraglich ist ob die satzungsgemäßen Aufgaben, ggf. auch wie, erfüllt werden und erfüllt werden können, soweit diese nicht ohnehin verboten wurden.

Hilfe und Kontakt: Wir beantworten Ihre Fragen

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Verbraucherhilfe e.V.? Oder haben Sie auch eine Mahnung erhalten, die Sie zur Zahlung auffordert? Reagieren Sie! Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch oder via Mail.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur im Mitgliederauftrag aktiv werden können. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

TEL: 0201-176 790

E-Mail: kontakt@verbraucherdienst.com

WhatsApp (Keine Anrufe, nur Chat): +491628033374

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Mittwoch, 14. Juli 2021

Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Titel: Verbraucherhilfe e.V. verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Duisburger Verein "Verbraucherhilfe e.V." verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, gegen das Urheberrecht und gegen Verbraucherschutznormen. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichtes Duisburg 10 O 80/21. Konkret wurde der "Verbraucherschutzverein" Verbraucherhilfe e.V. von uns erfolgreich abgemahnt. 

Die Verwendung der folgenden Werbeaussagen untersagt

a) „…Verbraucher vor unseriösen und rechtswidrigen Geschäfts-, und Unternehmenspraktiken durch Aufklärung, Beratung und Bearbeitung meiner Angelegenheiten zu schützen“ wie geschehen im Mitgliedsantrag des Antragsgegners

b) „….Durch unsere Dienstleistung und unsere Kooperationspartner können wir Ihnen als Verbraucher den nötigen Schutz bieten vor z.B.:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.

Hilfe auch für alle Ihre Familienmitglieder. Das heißt Familien-Komplett-Schutz für den gleichen günstigen Beitrag.“

„3.) Hilfe gegen:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

„4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“

„….Durch die Unterlassungsschreiben von uns an alle Unternehmen die Sie weiter mit unerlaubten Forderungen und Werbung belästigen haben wir, die Verbraucherhilfe e.V. die Möglichkeit Sie dauerhaft und wirksam vor weiterer unerlaubter Werbung, unerlaubten Forderungen und Belästigung zu schützen.“

wie geschehen auf den Internetseiten

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/wir-ueber-uns/

https://www.verbraucherhilfe-ev.de/hilfe-gegen-unerlaubte-telefonwerbung

c) „Denn zusätzlich zu den “alltäglichen Abwehrmaßnahmen“ die wir für alle unsere Mitglieder unternehmen, werden alle Unternehmen die Sie mit unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubter Werbung belästigen, von uns mit einer Unterlassungsaufforderung angeschrieben und dazu aufgefordert, Sie als unser Mitglied ab sofort nicht mehr zu belästigen.“

„Als zusätzlichen Service für Sie, bearbeiten wir auch ungerechtfertigte Mahnschreiben oder Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen die für diese unseriösen Unternehmen arbeiten und unberechtigt Geld von Ihnen fordern. Genauso kümmern wir uns um so genannte Auftragsbestätigungen von Firmen bei denen Sie angeblich etwas am Telefon bestellt oder etwas abgeschlossen haben sollen ( z.B. Gewinnspiele oder Spenden ).“

„Wir werden uns dann umgehend mit diesen Unternehmen in Verbindung setzen und zur Unterlassung auffordern.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/unsere-vorgehensweise/

d) „Sie bekommen dafür unsere gesamten umfangreichen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Das heißt z.B. alle Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und unrechtmäßigen Forderungen belästigen, bekommen durch uns ein Unterlassungsschreiben das Sie sie nicht mehr mit unerlaubter Werbung & unrechtmäßigen Forderungen belästigen sollen. Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Werbung, unrechtmäßigen Forderungen oder unerlaubte Abbuchungen von Ihrem Konto.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/fragen-und-antworten/

e) „2.) Kompetente Beratung & Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubter Abbuchungen von Ihrem Konto und unerlaubter Werbung.“

wie geschehen auf der Internetseite

www.verbraucherhilfe-ev.de/mitglied-werden/

f) …“Sollten Sie einen aktuellen Fall haben, den wir für Sie bearbeiten sollen, senden Sie uns bitte die Unterlagen, am besten direkt per Post oder per eMail zu, damit wir schnellstmöglich für ‚Sei tätig werden können.“

wie geschehen in der Bandansage unter der Telefonnummer

g) Bei Kontaktaufnahme per Anruf nicht auf die Kosten des Anrufes hinzuweisen

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Verbraucherschutz in Deutschland. Die Verbraucherhilfe ist insoweit kein unbeschriebenes Blatt, bereits 2012 musste das Landgericht Duisburg per Anerkenntnisurteil 22 O 63/11 Cold Calling der Verbraucherhilfe, also unerlaubte Anrufe ohne vorherige Zustimmung, untersagen. Pikant dabei: Auch damals schon waren fehlerhafte Angaben über die Kosten für Anrufe Thema und mussten untersagt werden.

Verbraucherdienst mit Verbraucherhilfe verwechselt!

Das nunmehrige Vorgehen war notwendig, weil Verbraucher den Verbraucherdienst mit der Verbraucherhilfe verwechselt hatten. Dies rührte auch daher, weil die Verbraucherhilfe e.V. Unterlagen des Verbraucherdienstes kopiert und partiell weiterverwendet hatte, so dass sogar aus den Sicherheitssignaturen heraus deren Mitgliedsantrag als “vom Verbraucherdienst herrührend” behauptet war.

Zudem ist nunmehr die Webseite der Verbraucherhilfe offline (Stand: 12.07.2021), auch als Ergebnis der einstweiligen Anordnung des Landgerichts Duisburg. Dies führt zu vielen verunsicherten “Kunden” der Verbraucherhilfe.

Rechtsdienstleistungsgesetz als Mindeststandards

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt nicht umsonst Mindeststandards der Rechtsberatung für Nichtanwälte. Hierunter zählen eben auch Vereine in ihrer Tätigkeit für deren Mitglieder. Diese Mindeststandards sind zwingend einzuhalten. Deshalb ist z.B. die Einzelfallberatung für Nichtmitglieder grundsätzlich durch Vereine unzulässig. Beratung entgeltlicher Art soll zudem nur Anwälten vorbehalten sein.

Die Verbraucherhilfe hat hiergegen mehrfach verstoßen und insoweit eine Qualität vorgespielt, die offenkundig nicht eingehalten werden konnte. Wenn ein Rechtsberatungsverein zum Beispiel damit wirbt, Tätigkeiten durch vor einigen Jahren abgeschaffte “Rechtsbeistände” durchführen zu lassen oder Beratung für Alle, also auch Nichtmitglieder suggeriert, dann ist dies unzulässig. Man mag diese Regelungen für nicht mehr zeitgemäß halte, dann müsste man aber eben das Gesetz ändern. Wir Verbraucherschützer sind im besonderen Maße der Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.

Es bestand daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5, 8 Abs 1, Abs 3 Nr. 1 UWG i. V. m § 3 RDG, und zwar bezüglich sämtlicher unter den Anträge I Ziffern 2 a)-f) aufgeführten geschäftlichen Handlungen.

Unabhängig davon, dass es für das Ansehen des renommierten Verbraucherdienstes auf Grund der Verwechslungsgefahr Image schädigend ist, wenn der Verein irreführend und unlauter wirbt und Verstöße nach dem RDG begeht, dürfte es zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegen, die nachfolgend näher beschriebenen gesetzeswidrigen Handlungen des Vereins zu untersagen. Hier insbesondere zum Schutz der Verbraucher, weil diesen durch den Verein eine kostenpflichtige Leistung angeboten wird, deren Erfüllung faktisch nicht gewährleistet werden kann.

Die von der Verbraucherhilfe angebotenen Leistungen verstoßen gegen die Verbote des RDG. Nach § 3 RDG stehen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen unter dem Geltungs-vorbehalt insbesondere dieses Gesetzes. Der Zweck der Bestimmungen in §§ 1, 2 RDG besteht darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen und ist daher be-reits dann berührt, wenn unerlaubt Rechtsberatung auch nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, dass sich der Angebotsempfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urteil vom 24.02.2005- l ZR 128/02).

Kein Ausnahmetatbestand

Es greift kein Ausnahmetatbestand der §§ 5 ff. RDG, der ihnen die Rechtsberatung und -vertretung erlaubt. Die Beratung und Vertretung von Ratsuchenden durch den Verein gefährdet somit Verbraucherinteressen in erheblichem Maße. Die Verbraucherhelfer sind an keine Berufspflichten und keine Berufsordnung gebunden und verfügen insbesondere über keine Berufshaftpflichtversicherung bei Falschberatung, wie sich aus deren Impressum ergibt. Sie werben auf seinen Webseiten gegenüber der Allgemeinheit mit der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen in eigenem Namen gem. § 2 RDG auf den Gebiet des Vertragsrechtes, insbesondere:

  • Abofallen im Internet
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge (Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB)
  • Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB
  • Gewinnspiele an denen Sie niemals teilgenommen haben
  • Erhalt unerwünschter E-Mails (Spam)
  • Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln
  • Unrechtmäßige Abbuchungen von Ihrem Konto
  • Überhöhte Forderungen im Abmahnbereich (z.B. Schreiben von Inkassounternehmen)“

sowie in Fällen von Datenmissbrauch, unerlaubten Abbuchungen und unerlaubter Werbung durch Unterlassungsschreiben an die Unternehmen und Abwehrmaßnahmen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 l RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das ist bei den angebotenen Leistungen gegeben, und zwar bereits bei der angebotenen Beratung, insbesondere aber der Fertigung von Unterlassungsschreiben und Durchführung von Abwehrmaßnahmen im eigenen Namen.

Falsche Zusage sicheren Erfolges

4.) Unterlassungsschreiben an die Unternehmen die Sie mit unerlaubter Werbung und Forderungen belästigen.“ 

Es wird sogar ein konkreter sicherer (!) Erfolg zugesagt: „Diese Unternehmen nehmen dann Ihre Datensatz sofort aus Ihrem Bestand und somit werden Sie von diesen nicht mehr mit Postwerbung belästigt.“

Keine Erlaubnistatbestände

Die rechtsberatende Tätigkeit durch die Verbraucherhilfe ist durch keinen Erlaubnistatbestand der §§ 5, 6, 7 oder 8 RDG gedeckt. a) Zwar sind gem. § 5 RDG Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbereich gehören (Abs. 1 Satz 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist aber danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt. Im Vordergrund darf nicht die rechtliche Dienstleistung stehen (Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., Rn. 4f. zu § 5 RDG). 

Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. 

Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, Anlage 18). Bei dem Verein fehlt es indes bereits an einer Haupttätigkeit, dessen Nebenleistung die rechtliche Beratung von Mitgliedern sein könnte.

Keine Rechtsberatung als Haupttätigkeit

Schon ausweislich der Satzung von Verbraucherhilfe e.V. war die rechtliche Beratung gerade die Haupttätigkeit des Vereins – denn Information findet ja gerade keine eigene statt – und erst Recht durch die auf den Webseiten angebotenen Leistungen: Die rechtliche Beratung und Vertretung prägt die angebotenen Leistungen der Verbraucherhilfe jedenfalls ganz überwiegend, denn anders ist Hilfe und Schutz für Verbraucher und die angebotenen Leistungen auf den Webseiten nicht zu verstehen.

Des Weiteren ist die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist (Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BR-Drucksache 623/O6 Seite 95).

Bei den angebotenen Leistungen im Vertragsrecht sind besondere rechtliche Prüfungen notwendig, insbesondere, weil nicht nur genaue Kenntnisse in dem speziellen Rechtsgebiet „Vertragsrecht“, sondern auch spezielle Kenntnisse der einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes und der unteren Gerichte zu den jeweiligen Fallgestaltungen im Vertragsrecht. Die Beratung und Vertretung von Betroffenen im Bereich von Abofallen, Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäfte Gewinnspielen, Abwehr überhöhter Forderungen kann deshalb niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung des Vereins sein. Tatsächlich ist die Beratung wohl die einzige Tätigkeit des Vereins. 

b) Bereits die außergerichtliche Vertretung von Personen durch den Vereins ist nicht gem. § 6 RDG erlaubt, weil sie aufgrund der kostenpflichtigen Mitgliedschaft entgeltlich erfolgt und damit auf Gewinnerzielung gerichtet ist (OLG Frankfurt, 6 U 74/10, Anlage 19). Aber auch eine unentgeltliche Erstberatung – die so sowieso nicht angeboten wird – durch die Verbraucherhilfe ist nicht durch § 6 Abs. 1 RDG erlaubt. Bei einer „kostenlosen Erstberatung“ durch die Verbraucherhilfe e.V. handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG, weil diese im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Antragsgegners steht. 

Bereits die auf mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit entgegen (so DeckenbrocklHenssler, RDG, 4. Auflage, § 6 Rdn. 20 f.). Steht unentgeltlich im Zusammenhang mit entgeltlicher Mitgliedschaft oder entgeltlichen Angeboten, ist der Gesamtzusammenhang entgeltlich. 

Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Rechtsdienstleistungen in der Hoffnung auf einen noch zu erfolgenden Vertragsschluss erbracht werden, da in diesen Fällen das kostenlose Angebot gerade der Kundenwerbung dient und somit eigennützig ist (so DeckenbrockIHenssIer, aaO. Rdn. 2Of.; BT-Drs. 16/3655,57; Gaier/Wolf/GöckenlPiekenbrock, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Rdn. 6). Da es sich somit auch bei einer „kostenlosen Erstberatung“ des Vereins nicht einmal um eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 RDG handeln würde, kommt es letztlich nicht einmal darauf an, ob die Voraussetzungen an eine unentgeltliche Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG überhaupt erfüllt sind. Daher ist eine Rechtsdienstleistung, die unentgeltlich neben einer entgeltlichen Leistung erbracht wird, jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG nicht erfüllt, auch dann nicht zulässig, wenn die Anforderungen des § 6 Abs. 2 RDG an die juristische Anleitung beachtet werden. Indem das Gesetz einen Zusammenhang mit der entgeltlichen Tätigkeit verbietet, soll eine Umgehung des § 5 RDG verhindert werden (so Deckenbrock/Henssler, aaO. Rdn. 21). 

Keine Erlaubnis nach §7 RDG


§ 7 RDG beschränkt den Kreis der Rechtsdienstleistungsempfänger zunächst auf Mitglieder. Daher ist die Beratung von Nichtmitgliedern von dieser Norm bereits nicht erfasst. Da gem. der Website des Antragsgegners jedermann – nicht nur Mitglieder – eine kostenlose individuelle Erstberatung (wir beraten Sie gerne kompetent und unbürokratisch) in Anspruch nehmen können, ist die Beratung von Nichtmitgliedern nicht von § 7 RDG gedeckt. Der Antragsgegner verfolgt keinen ideellen Zweck, sondern einen rein kommerziellen. Seine rechtliche Beratung lässt er sich durch Mitgliedsbeiträge bezahlen. Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen sind nur deswegen gem. § 7 RDG freigegeben, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden sind, denen der Rechtsuchende ausgesetzt ist, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhält. Sobald mit der Dienstleistung ein Geschäft gemacht werden soll, ist zum Schutz des Rechts-suchenden eine strengere gesetzliche Regulierung geboten. Sobald eine gewerbliche oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreibende Vereinigung Rechtsdienstleistungen anbietet, müssen diese sich an § 5 RDG messen lassen (so Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 18). Voraussetzung des § 7 RDG ist weiterhin das Gruppeninteresse, das über dem Interesse des einzelnen Mitglieds stehen muss. An einem solchen gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Antragsgegners dient schließlich nur den jeweiligen Einzelinteressen des Mitglieds, das sich regelmäßig auch nur auf eine individuelle eigene persönliche Rechts-frage wegen der er sich an den Antragsgegner wendet. Zwischen den einzelnen Mitgliedern besteht gerade kein auf eine gewisse Dauer angelegtes gemeinsam verfolgtes Interesse (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urt. v. 9. Juli 1981, Az. 6 U 33/81, Anlage 20). Eine solche einzelfallbezogene Beratung führt der Antragsgegner auch tatsächlich nach den Angaben auf der Webseite durch. Darüber hinaus ist aus § 1 der Satzung ersichtlich, dass Zweck des Vereins Hilfe für Verbraucher ist. Dadurch wird deutlich, dass die Tätigkeit Verbraucherhilfe nicht nur schwerpunktmäßig, sondern ausschließlich die rechtliche Beratung und Vertretung auf verschiedenen Rechtsgebieten ist. Die rechtliche Beratung ist somit gerade nicht, wie gem. § 7 Abs. 1 RDG erforderlich, von untergeordneter Bedeutung, so dass die Rechtsdienstleistungen nicht von § 7 RDG gedeckt sind (Vgl. Begr. § 7 RegE RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 60 und Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 7 Rdn. 8). Sogar die Ausweitung des Satzungszweckes auf allgemeine rechtliche Beratung wäre unzulässig.

Was können Mitglieder der Verbraucherhilfe nunmehr tun?

Mitglieder sollten prüfen, ob die Mitgliedschaft bei der Verbraucherhilfe e.V. aus Duisburg unter diesen Aspekten überhaupt wirksam geworden ist. Gegebenenfalls könnte die Mitgliedschaft angefochten und Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden. Soweit der Nachweis nicht gelingt, dass die offerierten Dienstleistungen rechtmäßig erbracht wurden oder erbracht werden konnten durch Rechtsanwälte oder angestellte Volljuristen, bestehen ebenfalls Rückforderungsmöglichkeiten. Nehmen Sie als vermeintliches Mitglied Ihre Auskunftsrechte wahr und lassen das Ergebnis dann professionell prüfen.

Was kann ich tun, wenn Verbraucherhilfe unrechtmäßig abbucht?

Betroffene haben uns mitgeteilt, dass Abbuchungen ohne ein schriftliches SEPA-Mandat bzw. Einzugsermächtigung in Höhe von 74,00 EUR monatlich abgebucht werden soll. In jedem Fall sollten Mitglieder der Verbraucherhilfe aus Duisburg daher prüfen, ob eine Lastschrift zurückgeholt werden kann. Sind die Fristen verstrichen, sollte man den Vorstand zur Erstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung auffordern.

Hilfe und Kontakt: Wir beantworten Ihre Fragen

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Verbraucherhilfe e.V.? Allgemeine Informationen gibt es u.a. telefonisch oder via Mail. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur im Mitgliederauftrag aktiv werden können. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

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oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

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Donnerstag, 3. November 2011

Schutzangebot des Verbraucherhilfe e.V. Duisburg

Verbraucherdienst e.V. Essen wurde von Verbrauchern und Mitglieder über ein fragwürdiges Schutzangebot des Vereins Verbraucherhilfe e.V. aus Duisburg informiert.

Für 89,95 Euro jährlich wird Schutz durch den Verbraucherhilfe e.V. angeboten, indem Einträge in eigens erstellte Werbesperrlisten versprochen werden. Die Sperrlisten sollen durch einen Anwalt,  der seitens des Vereins Verbraucherhilfe e.V. nicht benannt wird, erstellt werden und vermeintlich bundesweit rechtswirksam sein. Zitat aus dem Begrüßungsschreiben der Verbraucherhilfe e.V. „ … Eintrag ihrer zu schützenden Daten in die anwaltlich erstellte und bundesweit rechtswirksame Werbesperrliste.“ Zitat Ende. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.


Das Angebot des Verbraucherhilfe e.V. Duisburg erinnert stark an die „Aktion Privatsphäre“ und „Prudent 24“, über die Verbraucherdienst e.V. mehrfach berichtete. Hinzu kommt, dass der Verein Verbraucherhilfe e.V. den Einzug der „Mitgliedsbeiträge“ von ECS - Solutions abwickeln lässt. Weitere Einzelheiten zu Verbraucherhilfe e.V. Duisburg hier lesen ...


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

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