Dienstag, 4. August 2015

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung

Der Gang durch den Dschungel der Reiseveranstalter ist manchmal abenteuerlicher als der gebuchte Urlaub selbst. Schlagwörter wie „Last Minute Deals“ und „Hotelbewertungen“ erleichtern die Übersicht nicht unbedingt, sondern setzen Verbraucher unter Druck. Darüber hinaus besteht eine Art „Informationsdruck“; hier greift die Redewendung „Wissen ist Macht“, denn wer mehr Informationen zur Verfügung hat, kann sich gegen Unklarheiten oder Ungerechtigkeiten beim Reiseantritt oder während der Reise wehren.

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung


Diverse Urteile stärken die Rechte von Verbrauchern, die eine Urlaubsreise buchen oder antreten. Sei es zum Beispiel das diskutable Thema Flugverspätung, bei dem der Europäische Gerichtshof letztlich per Urteil festlegte, wann ein Flugzeug tatsächlich ankommt. Mit Hilfe dieser Urteile ist es Verbrauchern und Reisenden möglich, sich zu informieren - für zukünftige Reisen und Buchungen. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Flugverspätung - Tatsächliche Ankunftszeit gilt bei geöffneter Tür


Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, ab wann ein Flug als verspätet gilt. Im Urteil vom 04.09.2014 wurde entschieden, dass die Öffnung mindestens einer Flugzeugtüre als Zeitpunkt gilt und nicht –wie German Wings argumentierte – das Aufsetzen der Flugzeugräder (AZ. C.452/13).
Demnach hat ein Passagier nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Doch gilt nicht das Landen als Ankunft des Fliegers, sondern mindestens eine Türe geöffnet wird, sodass die Reisenden aussteigen können. Der EuGH begründet das Urteil damit, dass mit dem bloßen Aufsetzen der Räder der Reisende in seinen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt sei; erst beim Verlassen des Flugzeugs sei es möglich, wieder in Aktion – in beruflicher und privater Hinsicht – zu treten.

Reiseveranstalter meldet Insolvenz an - Reisebüro muss Reisepreis zahlen


Sie buchen eine Kreuzfahrt, doch der Reiseveranstalter geht pleite – mit ihrem Geld. Den bereits bezahlten Reisepreis erhalten Sie jedoch zurück, da Reisebüros laut einer Entscheidung vom BGH dazu verpflichtet sind, die im Insolvenzfall geltende Kundengeldabsicherung des von ihnen angebotenen Reiseveranstalters nachzuweisen - Urteil vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13.
Dies gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter. Eine bloße Erklärung durch das Reisebüro reicht nicht aus. Der Reisevermittler muss sich in jedem Fall vergewissern, dass der gezahlte Reisepreis zweifelsfrei abgesichert sei.

Pauschalreisen - Maximal 20 Prozent Anzahlung


Bei Pauschalreisen darf der Reiseveranstalter bei einer Anzahlung maximal 20 Prozent des Reisepreises verlangen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.12.2014 (Az. X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13) wird nur die Ausnahme festgelegt, wenn der Veranstalter den Bedarf nachweisen und begründen kann. Höhere Kosten müssen sachlich gerechtfertigt werden.
Darüber hinaus dürfen Stornogebühren nicht nach Verbleib der Tage vor Reiseantritt gestaffelt werden. Zum Beispiel verlangte Urlaubstours bei 30 Tagen vor Reiseantritt per Flug 40 Prozent des Reisepreises. Einen Tag weniger, ab dem 29. Tag sollten bereits 45 Prozent fällig werden – ab dem 6. Tag gar 70 Prozent.

Auch hier wurden die Verbraucherrechte gestärkt. Der BGH entschied, dass 20 Prozent des Reisepreises bei Stornogebühren akzeptabel seien. Alles, was darüber liegt, könnte unseriös sein.
Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Haben Sie ungerechtfertigte Zahlungen leisten müssen?


Verbraucherdienst e.V. informiert Verbraucher, die während der Buchung der Reise, beim Reiseantritt oder innerhalb des Urlaubs überraschend zur Kasse gebeten werden. Darüber hinaus bietet der Verein für Verbraucherschutz zur Urlaubszeit Informationen rund um das Thema Reisen. Lesen Sie zum Beispiel hier: Flugverspätung: Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu


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