Dienstag, 29. Juni 2021

Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne

Ein Immobilienmakler und Mitglied unseres Vereins leitete eine Rechnung von der Firma Stadt-Auskunft.eu aus Löhne an uns weiter. Es geht um die ausstehende Zahlung für einen Eintrag in einer Datenbank, welche online die Daten darstellen sollen. Doch lohnt sich so ein kostenpflichtiger Firmeneintrag?

Titel: Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne


Über die Firma und was steht in den AGB?

Laut des Briefkopfs der vorliegenden Rechnung ist der Sitz des Absenders „Stadt-Auskunft.eu“ in 32584 Löhne. Auf der dazugehörigen Webseite ist eine andere Adresse in 32549 Bad Oeynhausen angegeben (Stand 29.06.2021).

Die Firma betreibt das gleichnamige Portal mit der Möglichkeit, kostenpflichtig Firmendaten eintragen zu lassen. Laut eigener Aussage möchte der Anbieter jenen Kunden „mit oder ohne eigener Internetpräsenz eine sehr hohe Auffindbarkeit in den Suchmaschinen“ bieten.

Laut den AGB kommen die Einträge nicht über „hohe“ Auffindbarkeit“ zustande, sondern durch Telefonmarketing. Zitat aus den AGB: „Der Kunde hat fernmündich einen Auftrag an die stadt-auskunft.eu erteilt. Der Kunde verpflichtet sich vollständig sowie sachlich korrekte Daten anzugeben die durch einen Zweitanruf verizifiert werden. Verträge werden nur mit Unternehmern nicht mit Verbrauchern geschlossen.“ (Stand: 29.06.2021)

Wie viel soll ein Eintrag auf Stadt-Auskunft.eu kosten?

Laut der vorliegenden Rechnung von Juni 2021 soll ein Eintrag mit der Laufzeit von einem Jahr (ohne automatische Verlängerung) 357,00 EUR kosten. Wir haben uns im Zuge der Recherche über das Portal (wie der Firmenname, also https://stadt-auskunft.eu) angesehen, welche Leistung für die insgesamt 357 EUR zu erwarten ist.

Wir starteten diverse Suchanfragen mit Begriffen wie „Friseure“ und „Berlin“, um einige aktuelle Einträge sehen zu können. Wir wurden fündig. Ein solcher Eintrag zeigt unter anderem Kontaktdaten, Öffnungszeiten und eine Einbindung von Google Maps.

Scan: Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021
Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021


Gewerbetreibende haben bei B2B Geschäften keinen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf. Besonders bei Cold Callings (mit zweitem Anruf) werden laut unserer Erfahrung viele Verträge für Branchenbucheinträge geschlossen, die sich für Gewerbetreibende nicht immer rentieren.
Stadt-auskunft.eu weist uns darauf hin, dass ausweislich der AGB ein „Wiederrufsrecht von 14 Tagen beginnend mit dem Rechnungsdatum besteht“. Deshalb haben wir die ursprüngliche Version um das weiter klarstellende Wort „gesetzlich“ ergänzt. Inwieweit die AGB verbindlicher Bestandteil des Vertrages werden, trifft man uns gegenüber keine Aussagen. Offen bleibt zudem die Frage der Verbindlichkeit dieses Rücktrittsrechts und wie lange die Rücktrittsfrist tatsächlich ist. Denn Rechnungsdatum ist nicht gleich Rechnungsversendung oder -zugang, so Michael Langhans, Mitarbeiter des Verbraucherdienstes. Zudem, so der erfahrene Jurist, legt Stadt-Auskunft großen Wert darauf festzuhalten, dass es nur ein großzügiger Weise zugestandenes Recht sei, was ein Indiz sein könnte, dass es sich nicht um eine Pflicht aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis handelt. Dass die AGB jederzeit abänderbar sind, muss an dieser Stelle ebenso erwähnt werden wie die Tatsache, das in der Rechnung kein Hinweis auf das Rücktrittsrecht auftaucht und Zahlungsziel (7 Tage ab Rechnungszugang) und Rücktrittsfrist (14 Tage ab Rechnungserstellung) nicht ident sind.
Da erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser gewählten rechtlichen Konstruktion bestehen, immerhin kann es vorkommen, dass Rechnungen erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist zugehen, verbleibt es dabei, dass es schwierig werden könnte, sich auf diese Frist tatsächlich zu berufen, so Langhans, weshalb von einem Vertragsschluss abgeraten wird.

Lohnt sich ein Eintrag in dem Branchenverzeichnis?

Nun ist es schwierig zu beurteilen, inwiefern ein Gewerbetreibender durch so einen Eintrag in ein Branchenbuch bzw. Firmenverzeichnis profitiert. Es kann sich positiv auswirken, sofern das lokale Geschäft gefördert werden soll. Doch dazu bedarf es aus der Sicht der Suchmaschine Google an „vertrauenswürdigen“ Webportalen. Ob „Stadtauskunft-eu“ eine solche Reputation und somit einen Nutzen für Gewerbetreibende gewährleistet, können wir an dieser Stelle nicht beantworten.

Google's John Mueller teilte bereits 2017 in einem Tweet mit, dass Einträge in Webverzeichnisse nicht für eine größere Reichweite oder bessere Platzierungen sorgt. Im Gegenteil: es wurde sogar davor gewarnt, derartige Verzeichnisse für Link Building zu nutzen. Quelle:

Dieser Artikel wurde 23.12.2021 klarstellend ergänzt, um Missverständlichkeiten auszuschalten.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Firma Stadt-Auskunft.eu? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Wir helfen unseren Mitgliedern, nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Bitte beachten: Verbraucherdienst veröffentlicht keine Kommentare mit Schmähkritik, empfindlichen Daten oder Werbung. Sollten Sie Fragen bezüglich der Kommentare haben, richten Sie diese bitte an marketing@verbraucherdienst.com