Freitag, 11. April 2014

EuGH Vorratsdatenspeicherung

(Zitat) „Der Gerichtshof [gemeint ist der Europäische Gerichtshof (EuGH)] kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes zur Verhältnismäßigkeit [siehe Begriffserklärung] einhalten musste.“ (Zitat Ende). Mit diesem Wortlaut, der in der Pressemitteilung des Urteils (Az.: C – 293/12 und C – 594/12) vom 08.04.2014 zu lesen ist, begründet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Ungültigkeit des viel diskutierten EU-Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Auch bei Abmahnungen spielt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine wichtige Rolle, wie unten ausgeführt wird. Mitglied sein heißt –  den Rest kannst du dir sparen. 

Was ist die Vorratsdatenspeicherung, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte?


Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) verurteilt, ist die in beträchtlicher Zahl vorgenommene Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten von EU-Bürgern, die ohne einen konkreten Anlass gesammelt und auf lange Zeit gespeichert werden. Die Vorratsdatenspeicherung ist laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Das Recht auf Datenschutz und die Achtung des Privatlebens werde laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verletzt. Das Ansammeln von Datenbergen durch die Vorratsdatenspeicherung hat nichts mit der Datensammelleidenschaft der NSA, Google oder Facebook zu tun.

Was hat die Vorratsdatenspeicherung mit der Anfertigung von Abmahnungen zu tun?


Bei der Formulierung von Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet greifen die Abmahnkanzleien auf Datensammlungen aus der Vorratsdatenspeicherung zurück. Durch die IP-Adresse lassen sich später durch einen Gerichtsbeschluss wichtige Daten ermitteln. Da die Vorratsdatenspeicherung langfristig ausgelegt ist, kann eine Urheberrechtsverletzung im Internet durch eine Abmahnung geahndet werden, die auch lange Zeit zurück liegt. Außerdem benötigen die Abmahnkanzleien für einen Gerichtsbeschluss mehrere Tage oder gar Wochen. Durch das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung soll nun die Speicherung von Verbindungsdaten von Telefon, Internet und E-Mail ohne Verdacht auf das Minimum beschränkt werden. Bezüglich der  Minimierung der Speicherung wichtiger Verbindungsdaten haben die Abmahnanwälte in der nächsten Zeit ein Problem an personenbezogene Daten zur Formulierung einer Abmahnung zu kommen, da die diese dann gelöscht sein könnten.

Vorratsdatenspeicherung diente zuerst der Bekämpfung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität – wurde erst später für Abmahnungen angewendet


Die EU-Richtliniezur Vorratsdatenspeicherung, die heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) gekippt hat, stammte ursprünglich aus dem Jahr 2006. Die Vorratsdatenspeicherung wurde hauptsächlich für die Terrorismusbekämpfung und die Verfolgung von schwerer Kriminalität angewendet. Die Erhebung von Verbindungsdaten für die Formulierung von Abmahnungen ist nicht der eigentliche Grund für die Einführung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die in Deutschland noch nicht gesetzlich umgesetzt wurde. Der Selbstversuch des Grünenpolitikers Malte Spitz verdeutlicht eindrucksvoll wie weit die Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten gehen kann, die heute mit einem Grundsatzurteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt wurde. Auch die frühere Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die eine erbitterte Kämpferin gegen die Vorratsdatenspeicherung ist, begrüßt in einem ntv-Interview das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Mitglied sein heißt –  der Zug ist noch nicht abgefahren. 


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