(Zitat) „Der Gerichtshof [gemeint ist der Europäische
Gerichtshof (EuGH)] kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Unionsgesetzgeber
beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten die
Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes zur
Verhältnismäßigkeit [siehe Begriffserklärung] einhalten
musste.“ (Zitat Ende). Mit
diesem Wortlaut, der in der Pressemitteilung des Urteils (Az.: C – 293/12 und C
– 594/12) vom 08.04.2014 zu lesen ist, begründet der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Ungültigkeit des viel
diskutierten EU-Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Auch bei Abmahnungen
spielt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine wichtige Rolle, wie
unten ausgeführt wird. Mitglied sein heißt – den Rest kannst du dir sparen.
Was ist die Vorratsdatenspeicherung, die der
Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte?
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die der Europäische
Gerichtshof (EuGH) verurteilt, ist die in beträchtlicher Zahl vorgenommene
Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten von EU-Bürgern, die ohne
einen konkreten Anlass gesammelt und auf lange Zeit gespeichert werden. Die
Vorratsdatenspeicherung ist laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte.
Das Recht auf Datenschutz und die Achtung des Privatlebens werde laut dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) verletzt. Das Ansammeln von Datenbergen durch die
Vorratsdatenspeicherung hat nichts mit der Datensammelleidenschaft der NSA, Google oder Facebook zu tun.
Was hat die Vorratsdatenspeicherung mit der
Anfertigung von Abmahnungen zu tun?
Bei der Formulierung von Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen
im Internet greifen die Abmahnkanzleien auf Datensammlungen aus der
Vorratsdatenspeicherung zurück. Durch die IP-Adresse lassen sich später durch einen Gerichtsbeschluss wichtige Daten ermitteln. Da die Vorratsdatenspeicherung langfristig ausgelegt
ist, kann eine Urheberrechtsverletzung im Internet durch eine Abmahnung
geahndet werden, die auch lange Zeit zurück liegt. Außerdem benötigen die
Abmahnkanzleien für einen Gerichtsbeschluss mehrere Tage oder gar Wochen. Durch
das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung soll nun die Speicherung von
Verbindungsdaten von Telefon,
Internet und E-Mail ohne Verdacht auf das Minimum beschränkt werden. Bezüglich der Minimierung der Speicherung
wichtiger Verbindungsdaten haben die Abmahnanwälte in der nächsten Zeit ein
Problem an personenbezogene Daten zur Formulierung einer Abmahnung zu kommen,
da die diese dann gelöscht sein könnten.
Vorratsdatenspeicherung diente zuerst der
Bekämpfung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität – wurde erst später für
Abmahnungen angewendet
Die EU-Richtliniezur Vorratsdatenspeicherung, die heute der Europäische Gerichtshof (EuGH)
gekippt hat, stammte ursprünglich aus dem Jahr 2006. Die
Vorratsdatenspeicherung wurde hauptsächlich für die Terrorismusbekämpfung und die Verfolgung von schwerer
Kriminalität angewendet. Die
Erhebung von Verbindungsdaten für die Formulierung von Abmahnungen ist nicht
der eigentliche Grund für die Einführung der EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung, die in Deutschland noch nicht gesetzlich umgesetzt
wurde. Der Selbstversuch des Grünenpolitikers Malte Spitz verdeutlicht eindrucksvoll wie weit
die Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten gehen kann, die heute mit
einem Grundsatzurteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt wurde. Auch die frühere Justizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, die eine erbitterte Kämpferin gegen die
Vorratsdatenspeicherung ist, begrüßt in einem ntv-Interview das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH). Mitglied sein heißt – der Zug ist noch nicht abgefahren.
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