Was bietet die Branchenbuch-Plattform „Deutscher Städteverlag“ an?
Auf der Startseite von „Deutscher Städteverlag“ wird erklärt, dass mit Hilfe der „modernen Plattform“ Verbrauchern ermöglicht wird, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Zu diesem Zweck wurde dieses Branchenverzeichnis von RP Marketing UG ins Leben gerufen. Ein Katalog, der zu unterschiedlichen Branchen und Städten Firmen und Anbieter darstellen kann.
Wie kann man sich auf dieser Plattform eintragen? Im Gegenzug zu den bekannten Branchenbücher sind auf der Seite von „Deutscher Städteverlag“ keinerlei Informationen zur Anmeldung eines Unternehmens zu sehen (Stand 23.05.2017). Einzig und allein ein kleines „Plus“ am oberen Bildschirmrand bietet die Möglichkeit einer Anmeldung, ohne jedoch mögliche Preise für einen Eintrag zu nennen.
Wie kommt ein Vertrag mit RP Markting UG zustande?
Mehr erfährt der interessierte Gewerbetreibende unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB (www.deutscherstaedteverlag.de/seite/agb/). Dort ist zu erfahren, dass ein Basiseintrag kostenlos ist. Aber es gibt auch kostenpflichtige Einträge! Diese entstehen scheinbar telefonisch. Dort heißt es:
„Ein kostenpflichtiger Eintrag in das Firmenverzeichnis kommt erst zustande, nachdem der Kunde in einem zweiten Telefonat gegenüber eine(m/r) Mitarbeiter(in) der RP Marketing UG (haftungsbeschränkt) den von ihm gewünschten Vertragsabschluss bestätigt.“
Gewerbetreibende haben kein Recht auf Widerruf. Sollte demzufolge telefonisch ein Vertrag durch ein simples „Ja“ in einem der beiden Telefonate geschlossen werden, könnte es teuer werden.
Hohe Kosten für einen Eintrag
Ein solcher Eintrag auf dem Portal „Deutscher Städteverlag“ kann für Unternehmer und Dienstleistende kostspielig werden. Mit einer Laufzeit von 12 Monaten kann es durchaus zu einer Rechnung über 800 EUR kommen.
Der Nutzen für Gewerbetreibende, die einen solchen Eintrag in Auftrag geben, soll ja eine gesteigerte Reichweite des eigenen Unternehmens bezwecken. Ob ein Eintrag bei „Deutscher Städteverlag“ von der RP Marketing UG das gewünschte Ergebnis erzielt, darf durchaus bezweifelt werden. „Ein kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht bei Google, Bing und Ask unter den ersten fünf Suchtreffern platziert ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit.“ Die entschied das Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 9 S 40/14). Quelle: https://www.golem.de/news/branchenbuch-was-google-und-bing-nicht-anzeigen-ist-wertlos-1503-112757.html
Dies ist bei diesem Portal gegenwärtig nicht der Fall. Ob ein Eintrag den hohen Preis gerecht wird, soll jeder für sich selbst entscheiden.
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