Angebote für Einträge in einem Messe-Ausstellerkatalog
Finden statt Suchen. So beschreiben die Betreiber der Webseite „Ausstellerkatalog.de“ ihre Dienstleistung. Besucher des Portals sollen demzufolge die Möglichkeit haben, Veranstaltungen, Messen, Veranstaltungsorte, Termine und Aussteller zu finden. Bei unserem Besuch auf der Seite war es möglich, sich bestimmte Messetermine darstellen zu lassen; wir wählten den Monat August 2019. Zwar wurden wichtige Messen wie u.a. die Gamescon (Köln) und die Cosmetica (Hannover) samt der Termine gezeigt, aber die Aussteller fehlten (Stand 18.07.2019).
Aussteller bzw. Veranstalter haben die Möglichkeit, sich an Ausstellerkatalog.de zu wenden, um dort dementsprechend zur passenden Messe aufgelistet zu werden. So zumindest in der Theorie. Praktisch erhielt jedoch eine Firma eine Offerte von „Ausstellerkatalog.de“, in der ein kostenpflichtiger „Eintrag im Messe-Ausstellerskatalog inkl. Verlinkung“ angeboten wird. Ein wichtiges aber entscheidendes Detail wurde auf dem Formular jedoch vergessen: das Wort „Offerte“. Somit ist es für Empfänger solcher unverbindlichen Angebote auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich, dass kein Vertragsverhältnis besteht.
Ein Blick in die AGB: So kommt ein Vertrag zustande
Gefordert wird ein Betrag in Höhe von knapp 300 EUR. Der Vertrag kam laut AGB zustande, wenn das durch den Empfänger ausgefüllte Auftragsformular über das Internet, per Telefax oder Post zugestellt wurde. Dieses Auftragsformular liegt uns leider nicht vor, dafür aber die Offerte, die auf den ersten Blick wie eine Rechnung wirkt. Da es sich aber um ein unverbindliches Angebot handelt, würde der dementsprechende Vertrag erst zustande kommen, wenn die Summe von knapp 300 EUR gezahlt werden würde.
Der Vertrag hätte laut AGB eine Mindestvertragslaufzeit einem Jahr. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um die gleiche Laufzeit. Eine Messe ist oft eine turbulente Angelegenheit, in der vorab und auch im Nachhinein viel Chaos herrschen kann. Sollte in einem unachtsamen Moment ein solches Formular von einem Aussteller überwiesen werden, ohne auf ein bestehendes Vertragsverhältnis zu prüfen, könnten ein unerwünschter Vertrag die Folge sein. Gewerbetreibende haben einem B2B Geschäft kein Widerrufsrecht!
"Angebot" Ausstellerkatalog.de / Juli 2019 |
Erfahrungen mit „Ausstellerkatalog.de“
Uns liegt ein Schreiben vom Geschäftsführer der Seite „Ausstellerkatalog.de“ vor. Aus dem geht hervor, dass sein Portal in keinerlei Vertragsbeziehung zum betreffenden Messe-Veranstalter steht. Da auf dem Schreiben die Bezeichnung „Angebot“ bzw. „Offerte“ fehlte, wundert es scheinbar nicht, dass es „seitens der Empfänger zu Irritationen gekommen“ ist.
Ferner weist der Geschäftsführer darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Schreiben um keine Rechnung handelt und dass daher keine Zahlungen zu tätigen seien.
Wichtig für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler: das Kleingedruckte lesen. Oftmals erhalten besonders frisch eingetragene Unternehmer zahlreiche Offerten, die ein unverbindliches Angebot unterbreiten. Ist keine Dienstleistung dieser Art gewünscht, sollte dementsprechend gehandelt werden – insbesondere in Hinsicht auf das fehlende Widerrufsrecht.
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Für mich ein klarer Fall von Betrug, wenn nach einer Messe an einen Aussteller eine vermeintliche Rechnung mit Bezug auf diese Messe versandt wird, die eigentlich ein Angebot darstellt.
AntwortenLöschenM.L.