Eine angebliche letzte Mahnung über 255 Euro, massive Drohungen mit Inkasso, Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher und eine Kündigung, die erst nach vollständiger Zahlung wirksam werden soll: Ein Mitglied von Verbraucherdienst hat uns eine E-Mail des sogenannten Bundes-Finanzservice weitergeleitet. Wir haben uns das Schreiben und den dazugehörigen Internetauftritt näher angesehen.
Eine letzte Mahnung mit erheblichem Druck
Bei Verbraucherdienst meldete sich erneut ein Mitglied, das mit einer angeblichen Forderung im Zusammenhang mit einem Lotto-Abonnement konfrontiert wurde. Diesmal geht es um eine E-Mail des sogenannten „Bundes-Finanzservice“, Abteilung Kündigungswesen / Forderungsmanagement.
Das Schreiben trägt die Überschrift „LETZTE MAHNUNG“ und ist auf den 18. September 2026 datiert. Gefordert wird eine angebliche Restforderung in Höhe von 255,00 Euro. Als Grund wird ein nicht näher erläutertes „Kündigung Lotto-Abo“ genannt.
Besonders auffällig ist die Art und Weise, wie der Empfänger zur Zahlung bewegt werden soll.
In der E-Mail heißt es sinngemäß, dass zunächst eine Kündigung über ein angeblich gesichertes Online-Formular eingeleitet werden müsse. Erst anschließend werde eine abschließende Rechnung über 255,00 Euro erstellt. Die Kündigung gegenüber dem eigentlichen Anbieter werde wiederum erst nach vollständigem Zahlungseingang weitergeleitet beziehungsweise wirksam.
Der Empfänger soll also zunächst persönliche Angaben übermitteln und sich auf einen kostenpflichtigen Vorgang einlassen, bevor überhaupt nachvollziehbar geklärt ist, ob die behauptete Forderung besteht.
Drohungen mit Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Kontopfändung
Das Schreiben beschränkt sich nicht auf eine gewöhnliche Zahlungsaufforderung. Vielmehr wird eine ganze Reihe angeblicher Konsequenzen aufgelistet.
Dazu gehören unter anderem:
- Übergabe an einen Rechtsanwalt und ein Inkassounternehmen
- zusätzliche Anwalts- und Inkassokosten von mindestens 78,00 Euro
- Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens
- mögliche Klage und Gerichtstermin
- Einschaltung eines Gerichtsvollziehers
- Kontopfändung und Lohnpfändung
- negative Eintragungen bei Auskunfteien
Hinzu kommt eine Frist von nur fünf Tagen, innerhalb derer die Kündigung über das Online-Formular eingeleitet werden soll.
Formulierungen wie „Wir dulden keine weiteren Ausflüchte“ und „Wer nicht zahlt, trägt die Konsequenzen“ sollen offenbar zusätzlichen Druck erzeugen.
Doch eine solche Wortwahl ersetzt keinen rechtlichen Nachweis. Auch die bloße Ankündigung von Inkasso, Gerichtsvollzieher oder Pfändung bedeutet keineswegs, dass diese Maßnahmen tatsächlich unmittelbar bevorstehen.
Was ist über den Bundes-Finanzservice bekannt?
Als Absender nennt sich die Organisation „Bundes-Finanzservice“. Angegeben werden eine Abteilung für Kündigungswesen und Forderungsmanagement, ein Postfach in Berlin sowie eine E-Mail-Adresse.
Der Name „Bundes-Finanzservice“ könnte bei Empfängern den Eindruck einer staatlichen oder behördlichen Einrichtung erwecken. Aus der Bezeichnung allein lässt sich eine solche Eigenschaft jedoch nicht ableiten. Das Schreiben enthält jedenfalls keinen nachvollziehbaren Nachweis dafür, dass es sich um eine Bundesbehörde oder eine staatliche Stelle handelt.
Auch beim Internetauftritt ist Vorsicht geboten. Bei unserer Prüfung ließ sich über die angegebene Impressumsadresse kein nachvollziehbares Impressum mit überprüfbaren Unternehmensangaben auslesen. Die Seite wurde lediglich als „Kündigungsformular“ angezeigt.
Damit bleiben wichtige Fragen offen: Wer ist der tatsächliche Betreiber? In wessen Auftrag wird gehandelt? Welcher ursprüngliche Anbieter soll die angebliche Forderung geltend machen? Und auf welcher vertraglichen Grundlage sollen die 255,00 Euro geschuldet sein?
Eine Postfachanschrift und eine E-Mail-Adresse reichen nicht aus, um diese Fragen zu beantworten.
Bereits 2024 gab es Kontakt wegen angeblicher Lotto-Verträge
Als besonders spannend empfanden wir die Vorgeschichte unseres Mitglieds.
Bereits 2024 hatte sich die betreffende Person an Verbraucherdienst gewandt. Damals berichtete sie von einer E-Mail, mit der sie nichts anfangen konnte. Eine schriftliche Benachrichtigung über eine Rechnung habe sie nach eigenen Angaben nicht erhalten.
Außerdem schilderte das Mitglied, bereits telefonisch wegen eines angeblichen Lottovertrages kontaktiert und belästigt worden zu sein. Einen Vertrag über Lotto 6aus49 habe es nach eigener Aussage jedoch nicht abgeschlossen.
Nun, rund zwei Jahre später, liegt eine weitere Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit einem angeblichen Lotto-Abonnement vor.
Ob zwischen dem damaligen Vorgang und der aktuellen Nachricht ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, können wir anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass dieselben Personen oder Unternehmen dahinterstehen.
Fest steht jedoch: Die aktuelle E-Mail wirft erneut Fragen nach dem behaupteten Vertrag, dem ursprünglichen Anbieter und der Berechtigung der Forderung auf.
Muss man die 255 Euro tatsächlich bezahlen?
Nein, nicht allein deshalb, weil eine E-Mail eine bestimmte Summe verlangt und mit rechtlichen Konsequenzen droht.
Wer eine solche Zahlungsaufforderung erhält, sollte zunächst prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und wer die Forderung geltend macht.
Ein Unternehmen muss eine Forderung nachvollziehbar begründen können. Dazu gehören insbesondere Angaben zum ursprünglichen Vertragspartner, zum behaupteten Vertragsschluss, zum Vertragsgegenstand und zur Berechnung des geforderten Betrages.
Wir weisen darauf hin, dass Inkassoforderungen nur dann berechtigt sind, wenn eine tatsächliche Hauptforderung besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wer sicher ist, keinen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben, sollte der Forderung schriftlich widersprechen.
Auch die angekündigten Zusatzkosten sind nicht automatisch geschuldet. Sie setzen unter anderem eine berechtigte Hauptforderung und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Eine Kündigung darf nicht mit einer ungeprüften Zahlung verknüpft werden
Besonders kritisch sehen wir den in der E-Mail beschriebenen Ablauf.
Nach Darstellung des Absenders soll der Verbraucher zunächst ein Online-Formular ausfüllen. Erst danach werde die abschließende Rechnung über 255,00 Euro erstellt. Die Weiterleitung der Kündigung an den angeblichen Anbieter soll erst nach vollständiger Zahlung erfolgen.
Das wirft eine grundlegende Frage auf: Warum soll ein Verbraucher eine angebliche Restforderung bezahlen, bevor ihm überhaupt nachvollziehbar erklärt wird, aus welchem Vertrag diese entstanden sein soll?
Wer einen Vertrag tatsächlich abgeschlossen hat, muss selbstverständlich die vereinbarten Kündigungsfristen und sonstigen Vertragsbedingungen beachten. Daraus folgt aber nicht, dass ein beliebiger Dienstleister eine Zahlung verlangen darf, ohne seine Beauftragung und die zugrunde liegende Forderung nachzuweisen.
Auch sollte man nicht vorschnell ein Formular ausfüllen, das möglicherweise weitere persönliche Daten abfragt oder eine kostenpflichtige Dienstleistung auslöst.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer eine vergleichbare E-Mail erhält, sollte sich nicht durch die angedrohten Konsequenzen zu einer überstürzten Handlung bewegen lassen.
Wir empfehlen:
- Nicht vorschnell bezahlen: Prüfen Sie zunächst, wer die Forderung stellt und auf welcher Grundlage Geld verlangt wird.
- Keine ungeprüften Online-Formulare ausfüllen: Übermitteln Sie nicht leichtfertig Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum, Ihre Telefonnummer oder Bankverbindung.
- Keine weiteren persönlichen Daten preisgeben: Insbesondere sollten keine Bankdaten oder SEPA-Lastschriftmandate übermittelt werden, solange die Angelegenheit ungeklärt ist.
- Forderung schriftlich bestreiten: Wenn Sie keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, widersprechen Sie der Forderung ausdrücklich und nachweisbar.
- Vertragsnachweis verlangen: Fordern Sie Angaben zum ursprünglichen Anbieter, zum Zeitpunkt und zur Art des behaupteten Vertragsschlusses sowie eine nachvollziehbare Aufstellung der Forderung.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie die E-Mail einschließlich Absenderinformationen, Datum und vollständigem Nachrichteninhalt auf. Dokumentieren Sie auch frühere Anrufe und Kontaktversuche.
- Echte Gerichtspost ernst nehmen: Eine E-Mail mit der Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist noch kein gerichtlicher Mahnbescheid. Sollte tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden, müssen Sie die darin genannte Widerspruchsfrist beachten. Diese beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Fazit: Erst prüfen, dann handeln!
Die E-Mail des sogenannten Bundes-Finanzservice enthält zahlreiche Punkte, die Verbraucher kritisch hinterfragen sollten. Besonders die Verknüpfung einer angeblichen Kündigung mit einer vorherigen Zahlung von 255,00 Euro, die fehlende nachvollziehbare Darstellung des ursprünglichen Vertragspartners und die massiven Drohungen mit rechtlichen Konsequenzen sind auffällig.
Ob die Forderung tatsächlich besteht, lässt sich anhand der uns vorliegenden Nachricht nicht feststellen. Ein Nachweis über einen wirksamen Vertragsschluss oder eine entsprechende Beauftragung wurde uns jedenfalls nicht vorgelegt.
Unser Rat: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Zahlen Sie keine ungeprüften Forderungen und übermitteln Sie keine zusätzlichen persönlichen Daten über ein Formular, dessen Betreiber und Rechtsgrundlage nicht geklärt sind.
Sie haben ebenfalls eine E-Mail oder Zahlungsaufforderung vom Bundes-Finanzservice erhalten? Dann können Sie uns Ihre Erfahrungen schildern. Verbraucherdienst interessiert insbesondere, ob weitere Verbraucher mit ähnlichen Forderungen, angeblichen Lotto-Abonnements oder kostenpflichtigen Kündigungsformularen konfrontiert wurden.
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