Montag, 2. November 2026

Bundes-Finanzservice: Kündigungsservice für angebliches Lotto-Abo sorgt für Fragen

Titel: Bundes-Finanzservice: Kündigungsservice für angebliches Lotto-Abo sorgt für Fragen

Eine angebliche letzte Mahnung über 255 Euro, massive Drohungen mit Inkasso, Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher und eine Kündigung, die erst nach vollständiger Zahlung wirksam werden soll: Ein Mitglied von Verbraucherdienst hat uns eine E-Mail des sogenannten Bundes-Finanzservice weitergeleitet. Wir haben uns das Schreiben und den dazugehörigen Internetauftritt näher angesehen.

Eine letzte Mahnung mit erheblichem Druck

Bei Verbraucherdienst meldete sich erneut ein Mitglied, das mit einer angeblichen Forderung im Zusammenhang mit einem Lotto-Abonnement konfrontiert wurde. Diesmal geht es um eine E-Mail des sogenannten „Bundes-Finanzservice“, Abteilung Kündigungswesen / Forderungsmanagement.

Das Schreiben trägt die Überschrift „LETZTE MAHNUNG“ und ist auf den 18. September 2026 datiert. Gefordert wird eine angebliche Restforderung in Höhe von 255,00 Euro. Als Grund wird ein nicht näher erläutertes „Kündigung Lotto-Abo“ genannt.

Besonders auffällig ist die Art und Weise, wie der Empfänger zur Zahlung bewegt werden soll.

In der E-Mail heißt es sinngemäß, dass zunächst eine Kündigung über ein angeblich gesichertes Online-Formular eingeleitet werden müsse. Erst anschließend werde eine abschließende Rechnung über 255,00 Euro erstellt. Die Kündigung gegenüber dem eigentlichen Anbieter werde wiederum erst nach vollständigem Zahlungseingang weitergeleitet beziehungsweise wirksam.

Der Empfänger soll also zunächst persönliche Angaben übermitteln und sich auf einen kostenpflichtigen Vorgang einlassen, bevor überhaupt nachvollziehbar geklärt ist, ob die behauptete Forderung besteht.

Drohungen mit Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Kontopfändung

Das Schreiben beschränkt sich nicht auf eine gewöhnliche Zahlungsaufforderung. Vielmehr wird eine ganze Reihe angeblicher Konsequenzen aufgelistet.

Dazu gehören unter anderem:

  • Übergabe an einen Rechtsanwalt und ein Inkassounternehmen
  • zusätzliche Anwalts- und Inkassokosten von mindestens 78,00 Euro
  • Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens
  • mögliche Klage und Gerichtstermin
  • Einschaltung eines Gerichtsvollziehers
  • Kontopfändung und Lohnpfändung
  • negative Eintragungen bei Auskunfteien

Hinzu kommt eine Frist von nur fünf Tagen, innerhalb derer die Kündigung über das Online-Formular eingeleitet werden soll.

Formulierungen wie „Wir dulden keine weiteren Ausflüchte“ und „Wer nicht zahlt, trägt die Konsequenzen“ sollen offenbar zusätzlichen Druck erzeugen.

Doch eine solche Wortwahl ersetzt keinen rechtlichen Nachweis. Auch die bloße Ankündigung von Inkasso, Gerichtsvollzieher oder Pfändung bedeutet keineswegs, dass diese Maßnahmen tatsächlich unmittelbar bevorstehen.

Was ist über den Bundes-Finanzservice bekannt?

Als Absender nennt sich die Organisation „Bundes-Finanzservice“. Angegeben werden eine Abteilung für Kündigungswesen und Forderungsmanagement, ein Postfach in Berlin sowie eine E-Mail-Adresse.

Der Name „Bundes-Finanzservice“ könnte bei Empfängern den Eindruck einer staatlichen oder behördlichen Einrichtung erwecken. Aus der Bezeichnung allein lässt sich eine solche Eigenschaft jedoch nicht ableiten. Das Schreiben enthält jedenfalls keinen nachvollziehbaren Nachweis dafür, dass es sich um eine Bundesbehörde oder eine staatliche Stelle handelt.

Auch beim Internetauftritt ist Vorsicht geboten. Bei unserer Prüfung ließ sich über die angegebene Impressumsadresse kein nachvollziehbares Impressum mit überprüfbaren Unternehmensangaben auslesen. Die Seite wurde lediglich als „Kündigungsformular“ angezeigt.

Damit bleiben wichtige Fragen offen: Wer ist der tatsächliche Betreiber? In wessen Auftrag wird gehandelt? Welcher ursprüngliche Anbieter soll die angebliche Forderung geltend machen? Und auf welcher vertraglichen Grundlage sollen die 255,00 Euro geschuldet sein?

Eine Postfachanschrift und eine E-Mail-Adresse reichen nicht aus, um diese Fragen zu beantworten.

Bereits 2024 gab es Kontakt wegen angeblicher Lotto-Verträge

Als besonders spannend empfanden wir die Vorgeschichte unseres Mitglieds.

Bereits 2024 hatte sich die betreffende Person an Verbraucherdienst gewandt. Damals berichtete sie von einer E-Mail, mit der sie nichts anfangen konnte. Eine schriftliche Benachrichtigung über eine Rechnung habe sie nach eigenen Angaben nicht erhalten.

Außerdem schilderte das Mitglied, bereits telefonisch wegen eines angeblichen Lottovertrages kontaktiert und belästigt worden zu sein. Einen Vertrag über Lotto 6aus49 habe es nach eigener Aussage jedoch nicht abgeschlossen.

Nun, rund zwei Jahre später, liegt eine weitere Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit einem angeblichen Lotto-Abonnement vor.

Ob zwischen dem damaligen Vorgang und der aktuellen Nachricht ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, können wir anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass dieselben Personen oder Unternehmen dahinterstehen.

Fest steht jedoch: Die aktuelle E-Mail wirft erneut Fragen nach dem behaupteten Vertrag, dem ursprünglichen Anbieter und der Berechtigung der Forderung auf.

Muss man die 255 Euro tatsächlich bezahlen?

Nein, nicht allein deshalb, weil eine E-Mail eine bestimmte Summe verlangt und mit rechtlichen Konsequenzen droht.

Wer eine solche Zahlungsaufforderung erhält, sollte zunächst prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und wer die Forderung geltend macht.

Ein Unternehmen muss eine Forderung nachvollziehbar begründen können. Dazu gehören insbesondere Angaben zum ursprünglichen Vertragspartner, zum behaupteten Vertragsschluss, zum Vertragsgegenstand und zur Berechnung des geforderten Betrages.

Wir weisen darauf hin, dass Inkassoforderungen nur dann berechtigt sind, wenn eine tatsächliche Hauptforderung besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wer sicher ist, keinen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben, sollte der Forderung schriftlich widersprechen.

Auch die angekündigten Zusatzkosten sind nicht automatisch geschuldet. Sie setzen unter anderem eine berechtigte Hauptforderung und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Eine Kündigung darf nicht mit einer ungeprüften Zahlung verknüpft werden

Besonders kritisch sehen wir den in der E-Mail beschriebenen Ablauf.

Nach Darstellung des Absenders soll der Verbraucher zunächst ein Online-Formular ausfüllen. Erst danach werde die abschließende Rechnung über 255,00 Euro erstellt. Die Weiterleitung der Kündigung an den angeblichen Anbieter soll erst nach vollständiger Zahlung erfolgen.

Das wirft eine grundlegende Frage auf: Warum soll ein Verbraucher eine angebliche Restforderung bezahlen, bevor ihm überhaupt nachvollziehbar erklärt wird, aus welchem Vertrag diese entstanden sein soll?

Wer einen Vertrag tatsächlich abgeschlossen hat, muss selbstverständlich die vereinbarten Kündigungsfristen und sonstigen Vertragsbedingungen beachten. Daraus folgt aber nicht, dass ein beliebiger Dienstleister eine Zahlung verlangen darf, ohne seine Beauftragung und die zugrunde liegende Forderung nachzuweisen.

Auch sollte man nicht vorschnell ein Formular ausfüllen, das möglicherweise weitere persönliche Daten abfragt oder eine kostenpflichtige Dienstleistung auslöst.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer eine vergleichbare E-Mail erhält, sollte sich nicht durch die angedrohten Konsequenzen zu einer überstürzten Handlung bewegen lassen.

Wir empfehlen:

  1. Nicht vorschnell bezahlen: Prüfen Sie zunächst, wer die Forderung stellt und auf welcher Grundlage Geld verlangt wird.
  2. Keine ungeprüften Online-Formulare ausfüllen: Übermitteln Sie nicht leichtfertig Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum, Ihre Telefonnummer oder Bankverbindung.
  3. Keine weiteren persönlichen Daten preisgeben: Insbesondere sollten keine Bankdaten oder SEPA-Lastschriftmandate übermittelt werden, solange die Angelegenheit ungeklärt ist.
  4. Forderung schriftlich bestreiten: Wenn Sie keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, widersprechen Sie der Forderung ausdrücklich und nachweisbar.
  5. Vertragsnachweis verlangen: Fordern Sie Angaben zum ursprünglichen Anbieter, zum Zeitpunkt und zur Art des behaupteten Vertragsschlusses sowie eine nachvollziehbare Aufstellung der Forderung.
  6. Unterlagen sichern: Bewahren Sie die E-Mail einschließlich Absenderinformationen, Datum und vollständigem Nachrichteninhalt auf. Dokumentieren Sie auch frühere Anrufe und Kontaktversuche.
  7. Echte Gerichtspost ernst nehmen: Eine E-Mail mit der Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist noch kein gerichtlicher Mahnbescheid. Sollte tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden, müssen Sie die darin genannte Widerspruchsfrist beachten. Diese beträgt grundsätzlich zwei Wochen.

Fazit: Erst prüfen, dann handeln!

Die E-Mail des sogenannten Bundes-Finanzservice enthält zahlreiche Punkte, die Verbraucher kritisch hinterfragen sollten. Besonders die Verknüpfung einer angeblichen Kündigung mit einer vorherigen Zahlung von 255,00 Euro, die fehlende nachvollziehbare Darstellung des ursprünglichen Vertragspartners und die massiven Drohungen mit rechtlichen Konsequenzen sind auffällig.

Ob die Forderung tatsächlich besteht, lässt sich anhand der uns vorliegenden Nachricht nicht feststellen. Ein Nachweis über einen wirksamen Vertragsschluss oder eine entsprechende Beauftragung wurde uns jedenfalls nicht vorgelegt.

Unser Rat: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Zahlen Sie keine ungeprüften Forderungen und übermitteln Sie keine zusätzlichen persönlichen Daten über ein Formular, dessen Betreiber und Rechtsgrundlage nicht geklärt sind.

Sie haben ebenfalls eine E-Mail oder Zahlungsaufforderung vom Bundes-Finanzservice erhalten? Dann können Sie uns Ihre Erfahrungen schildern. Verbraucherdienst interessiert insbesondere, ob weitere Verbraucher mit ähnlichen Forderungen, angeblichen Lotto-Abonnements oder kostenpflichtigen Kündigungsformularen konfrontiert wurden.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und kann eine Prüfung konkreter Unterlagen durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.

💡 Transparenz-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt, um Recherchen zu beschleunigen und Entwürfe zu strukturieren. Der Text wurde anschließend von unserer Redaktion geprüft, überarbeitet und finalisiert.

Hepativa Zahlungsaufforderung: 39 Euro für Nährstoffreport?

Titel: Hepativa Zahlungsaufforderung: 39 Euro für Nährstoffreport?

Unerwartete Zahlungsaufforderungen im E-Mail-Postfach sorgen bei Verbrauchern regelmäßig für Verunsicherung. Aktuell haben sich zwei Personen unabhängig voneinander an den Verbraucherdienst e.V. gewandt. Beide berichten von Problemen im Zusammenhang mit dem Online-Angebot Hepativa. Im Raum steht eine Zahlungsforderung über 39,00 Euro für einen persönlichen Nährstoff- und Vitaminreport. Doch was steckt hinter Hepativa und worauf sollten Betroffene achten, wenn sie eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten?

Was steckt hinter Hepativa?

Hepativa präsentiert sich als Online-Angebot rund um Ernährung, Vitamine und Nährstoffversorgung. Über verschiedene Selbstchecks können Interessierte beispielsweise Angaben zu Müdigkeit, Eisenmangel, Magnesium, Vitamin D, Darmgesundheit oder anderen gesundheitlichen Themen machen. Auf Grundlage der beantworteten Fragen soll anschließend ein persönlicher Nährstoff- und Vitaminreport erstellt werden. Dieser enthält laut Anbieter eine Auswertung der gemachten Angaben sowie Empfehlungen und Anregungen zu Ernährung und Lebensstil. Das Angebot richtet sich damit an Verbraucher, die mehr über ihre mögliche Nährstoffversorgung erfahren möchten. Hepativa weist einen Preis von 39,00 Euro für den persönlichen Report aus. Dabei handelt es sich laut Anbieter um eine einmalige Leistung und nicht um ein wiederkehrendes Abonnement. Der Report stellt keine medizinische Diagnose oder ärztliche Behandlung dar.

Solvenis Limited mit Sitz in Hongkong – wer ist der Anbieter?

Ein Blick in das Impressum der Internetseite Hepativa führt nach Hongkong. Dort wird die Solvenis Limited als Anbieterin des Angebots genannt. Als Geschäftsanschrift wird folgende Adresse angegeben:

Solvenis Limited Flat 5, 4/F, Won Hing Building 74–78 Stanley Street Central, Hong Kong

Als Kontaktmöglichkeit wird die E-Mail-Adresse support@hepativa.de aufgeführt. Eine deutsche Geschäftsanschrift ist im Impressum nicht angegeben.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Zahlungsaufforderung, die dem Verbraucherdienst e.V. vorliegt. Während im Impressum die Solvenis Limited als Anbieterin genannt wird, soll die Zahlung laut Mahnschreiben an die Fidio B.V. erfolgen. Als Bankverbindung wird ein Konto bei der Bank Swan angegeben.

Warum eine andere Gesellschaft als Zahlungsempfänger auftritt und in welchem Verhältnis diese zur Solvenis Limited steht, wird in der vorliegenden Zahlungsaufforderung nicht näher erläutert. Verbraucher sollten sich deshalb bei Unklarheiten eine nachvollziehbare Erklärung zur Forderungsstellung und zur Rolle des Zahlungsempfängers geben lassen.

Wer sich die im Impressum angegebene Anschrift ansehen möchte, findet hier eine entsprechende Google-Maps-Suche: https://www.google.com/maps/search/?api=1&query=Won+Hing+Building+74-78+Stanley+Street+Central+Hong+Kong

Die Kartenansicht dient lediglich der geografischen Einordnung der veröffentlichten Anschrift. Sie stellt keine Bestätigung dar, dass sich dort tatsächlich Geschäftsräume der Solvenis Limited befinden.

Zahlungsaufforderung von Hepativa: 39 Euro für einen persönlichen Report

Dem Verbraucherdienst e.V. liegt eine E-Mail aus dem Mahnwesen von Hepativa vor. Darin wird eine Verbraucherin aufgefordert, einen offenen Betrag von 39,00 Euro zu begleichen. Als Begründung wird ein angeblich bestellter persönlicher Nährstoff- und Vitaminreport mit dem Schwerpunkt Leber genannt.

Die Zahlungsaufforderung enthält unter anderem folgende Angaben:

  • Rechnungsdatum: 03.09.2026
  • Geforderter Betrag: 39,00 Euro
  • Zahlungsfrist: 14.09.2026
  • Angebliche Leistung: Persönlicher Nährstoff- und Vitaminreport
  • Zahlungsempfänger: Fidio B.V.
  • Bank: Swan

In der E-Mail wird die angeschriebene Person darauf hingewiesen, dass bislang kein Zahlungseingang festgestellt worden sei. Der offene Betrag solle innerhalb von fünf Tagen überwiesen werden.

Auffällig ist dabei die unterschiedliche Bezeichnung der beteiligten Unternehmen. Die Internetseite wird unter dem Namen Hepativa betrieben, im Impressum steht die Solvenis Limited aus Hongkong, während die Überweisung an die Fidio B.V. erfolgen soll.

Allein diese Konstellation beweist allerdings noch keine Unrechtmäßigkeit der Forderung. Sie sollte aus Verbrauchersicht jedoch nachvollziehbar erklärt werden können.

Zwei Verbraucher berichten über ihre Erfahrungen mit Hepativa

Besonders interessant sind die beiden Rückmeldungen, die den Verbraucherdienst e.V. unabhängig voneinander erreicht haben. Beide Betroffenen schildern Probleme im Zusammenhang mit Hepativa.

Eine Verbraucherin berichtet, dass sie nach ihrer Anmeldung versucht habe, den Vorgang umgehend rückgängig zu machen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Auch ihre anschließende Mitteilung, dass sie die Rechnung nicht bezahlen werde, habe nach ihrer Darstellung keine Reaktion hervorgerufen.

Eine weitere Person erklärt hingegen ausdrücklich, überhaupt keinen Vertrag mit Hepativa abgeschlossen zu haben. Sie bat den Verbraucherdienst e.V. um Unterstützung und wollte wissen, wie sie sich gegenüber der Zahlungsforderung verhalten solle.

Die beiden Rückmeldungen zeigen, dass es aus Verbrauchersicht insbesondere Fragen zum Zustandekommen des Vertrags, zur Möglichkeit einer Stornierung und zum Umgang mit den anschließenden Zahlungsaufforderungen gibt.

Ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, lässt sich anhand dieser Schilderungen allein nicht beurteilen. Dafür wären insbesondere die jeweiligen Bestellabläufe und die dazugehörigen Vertragsunterlagen erforderlich.

Was gilt rechtlich bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen?

Für kostenpflichtige Bestellungen im Internet gelten in Deutschland besondere Informationspflichten. Eine wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte Button-Lösung gemäß § 312j BGB.

Unmittelbar vor der Bestellung müssen Verbraucher klar und verständlich über die wesentlichen Vertragsinformationen und die Zahlungspflicht informiert werden. Wird der Vertrag über eine Schaltfläche abgeschlossen, muss diese eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Eine Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbar eindeutige Formulierung ist erforderlich.

Wird diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten, kommt ein entsprechender Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich nicht bewusst ist, eine kostenpflichtige Leistung bestellt zu haben, sollte zunächst prüfen, wie der Bestellvorgang tatsächlich abgelaufen ist. Eine bloße Teilnahme an einem Online-Quiz oder die Eingabe persönlicher Angaben bedeutet nicht automatisch, dass damit bereits ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde.

Auch die Frage des Widerrufs kann eine Rolle spielen. Bei Fernabsatzverträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei digitalen Leistungen können jedoch Besonderheiten gelten. Insbesondere kommt es darauf an, welche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn erteilt wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts erfüllt sind.

Was sollten Betroffene bei einer Zahlungsaufforderung von Hepativa tun?

Wer eine Zahlungsaufforderung von Hepativa erhält und sich nicht an eine kostenpflichtige Bestellung erinnern kann, sollte die Forderung nicht ungeprüft begleichen. Sinnvoll ist zunächst eine schriftliche Nachfrage beim Anbieter.

Dabei sollten insbesondere folgende Unterlagen und Informationen angefordert werden:

  1. Eine vollständige Kopie der angeblichen Bestellung.
  2. Datum und Uhrzeit des Vertragsschlusses.
  3. Eine Dokumentation des konkreten Bestellvorgangs einschließlich der Beschriftung des Bestellbuttons.
  4. Die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Nachweise über die Preisangaben und die Hinweise auf eine mögliche Zahlungspflicht.
  6. Einen Nachweis über die Erstellung und Bereitstellung des angeblich bestellten Reports.
  7. Eine Erklärung, weshalb die Zahlung an die Fidio B.V. erfolgen soll, obwohl die Solvenis Limited im Impressum als Anbieterin genannt wird.

Wer die Forderung für unbegründet hält, kann ihr ausdrücklich widersprechen und den Nachweis eines wirksamen Vertragsschlusses verlangen. Dabei sollte klar formuliert werden, dass die Forderung dem Grunde nach bestritten wird, sofern tatsächlich kein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde.

Wichtig ist, eine solche Nachricht nachweisbar zu versenden und eine Kopie aufzubewahren. Wer möglicherweise doch eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst hat, sollte zusätzlich prüfen, ob ein Widerruf oder eine andere rechtliche Erklärung in Betracht kommt.

Eine Zahlungsaufforderung per E-Mail ist außerdem nicht mit einem gerichtlichen Mahnbescheid gleichzusetzen. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden, muss bei einer unberechtigten Forderung innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Diese Frist darf keinesfalls versäumt werden.

Fazit: Hepativa-Forderungen genau prüfen

Die beiden beim Verbraucherdienst e.V. eingegangenen Schilderungen zeigen, dass es im Zusammenhang mit Hepativa Klärungsbedarf gibt. Insbesondere die Frage, ob Verbraucher tatsächlich bewusst eine kostenpflichtige Bestellung über 39,00 Euro ausgelöst haben, sollte näher betrachtet werden.

Die derzeit veröffentlichten Geschäftsbedingungen beschreiben eine einmalige Leistung in Form eines persönlichen Nährstoff- und Vitaminreports. Ein wiederkehrendes Abonnement ist daraus nicht ersichtlich.

Gleichzeitig berichten zwei Verbraucher unabhängig voneinander von Problemen mit dem Bestellvorgang beziehungsweise einer aus ihrer Sicht unerwarteten Zahlungsforderung.

Auch die unterschiedlichen Unternehmensbezeichnungen von Solvenis Limited und Fidio B.V. sollten bei der Prüfung der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden.

Ob eine konkrete Forderung tatsächlich berechtigt ist, lässt sich jedoch nur anhand der jeweiligen Bestellunterlagen, der zum Bestellzeitpunkt geltenden Vertragsbedingungen und der weiteren Umstände beurteilen.

Betroffene sollten sich daher nicht allein durch eine kurze Zahlungsfrist unter Druck setzen lassen, die Forderung aber ebenso wenig einfach ignorieren.

Haben auch Sie eine Zahlungsaufforderung von Hepativa erhalten? Der Verbraucherdienst e.V. interessiert sich für weitere Erfahrungen und Hinweise zu diesem Angebot.

Hinweis zum Beitrag: Dieser Artikel basiert auf den uns übermittelten Verbraucherschilderungen, einer anonymisierten Zahlungsaufforderung sowie den öffentlich zugänglichen Angaben auf der Internetseite von Hepativa. Er stellt keine abschließende rechtliche Bewertung der konkreten Forderungen dar.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Prüfung eines konkreten Vertrags- oder Forderungsfalls kann nur anhand der vollständigen Unterlagen erfolgen.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

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