Anzeigenvertrag für "Das Bauherren Informationszentrum"
Bekanntes über den Inhalt des Anzeigenvertrag der VWS-Verlag Regionalwerbung e.K.: Der Anzeigenvertrag, laut der vorliegenden Unterlagen für die Broschüre "Das Bauherren Informationszentrum“, hat eine Laufzeit von zwei Jahren - beginnend mit dem Erscheinen der Informationsbroschüre. Diese Broschüre erscheint einmalig während der Laufzeit, spätestens aber zehn Monate nach Vertragsabschluss. Der Zeitpunkt des Erscheinens wird dem Inserenten schriftlich mitgeteilt. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn nicht zehn Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Die Laufzeit hinsichtlich des jeweiligen Verlängerungszeitraumes beginnt ebenfalls mit dem Erscheinen der Broschüre. Diese erscheint spätestens zehn Monate nach Erhalt der jeweiligen Verlängerungsmitteilung. Bezogen auf den jeweiligen Verlängerungszeitraum kann eine maximale Nettopreiserhöhung von 20% erfolgen. Der durch den VWS-Verlag Regionalwerbung e.K. geltend gemachte Gesamtpreis beläuft sich für eine Anzeige (Größe: 2,50 cm x 10,00 cm) für zwei Jahre auf 988,89 EUR.
Der Gewerbetreibende erhielt selbst keine Broschüre
Es heißt ferner unter Punkt 1: Auslieferung zur Verteilung an mindestens 80 Ämter, Behörden, Geld- und Finanzierungsinstitute im Verbreitungsgebiet (Auslieferungsliste wird den Inserenten zugesandt). Weiter zu Punkt 2: Einzelversand per Post an mindestens 120 Architekten im Verbreitungsgebiet (Versandliste wird dem Inserenten zugesandt). Punkt 3: Einzelversand per Post in unbegrenzter Stückzahl bis zu vereinbarten Auflagenhöhe, je Gebiet während der Gesamtlaufzeit 3.000 bis 4.000 Stück an Bauherren, Bauinteressenten, Bausparer und/oder allen, die das Handwerksverzeichnis über die Internetseiten anfordern.
Anmerkung: Der Gewerbetreibende S. teilte uns seine Erfahrung mit, die wir hier wiedergeben: Er hat weder die Broschüre "Das Bauherren Informationszentrum" vom VWS-Verlag Regionalwerbung e.K. erhalten, noch wurde ihm schriftlich vom Verlag mitgeteilt, wann die Anzeige erschienen ist. Zusätzlich hat er auch keine Auslieferungsliste sowie keine Versandliste erhalten.
Urteile gegen VWS-Verlag Regionalwerbung e.K.
AG Villingen –Schwenningen vom 08.09.2011, C 281/10 lehnte eine Zahlungsanspruch aufgrund Formulargestaltung aus 2009 aus einem Anzeigenvertrag des VWS Verlag Regionalwerbung e.K. ab.
AG Gießen von den 03.05.2013,43 C 441/12 lehnte aus anderen Gründen einen Zahlungsanspruch der VWS Verlag Regionalwerbung E.K ab.
(LG Gießen – 1 S 200/15) lehnte ebenfalls ein Zahlungsanspruch des VWS Verlag Regionalwerbung E.K für Vertragsgestaltung 2012 ab.
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