Montag, 12. Dezember 2016

Global Financial Invest AG | Urteil 2016

Verbraucherdienst e.V. berichtete bereits am 04.06.2012 sowie am 10.03.2015 über die Global Financial Invest AG (GFI AG) und deren Geschäftsmodell. Die Global Financial Invest AG versprach gegenüber Ihren Anlegern mittels Urkunden, dass der Rückkaufwert aus den Lebensversicherungen in doppelter Höhe wieder zurückgezahlt werden soll.

Beitragsbild: Urteil zu Global Financial Invest AG (GFI AG)


Dazu bediente sich die GFI AG verschiedener Rückzahlungsmodelle. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte bereits Jahr 2012 Global Financial Invest AG die Geschäftstätigkeit und ordnete die Abwicklung der bestehenden Geschäfte an (vgl. Pressemitteilung vom 05.10.2012 BaFin zuletzt geändert am 09.11.2015. Über das Vermögen der GFI AG wurde am 20.03.2015 durch das Amtsgericht Frankfurt vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az. 810 IN 85/15).


Schadensersatzansprüche durch die Anleger gegen die Verantwortlichen der GFI AG gegeben?


Aktuell vertreten Rechtsanwälte, welche an angeschlossen Verbraucherdienst e.V. angeschlossen sind, Geschädigte wegen Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen Michael Szulc (Vorstand), sowie Lukas Kret  (ebenfalls Vorstand der Global Financial Invest AG) mit Erfolg.

Das Landgericht München I urteilte am 01.12.2016 (Az. 40 O9518/16), das beide Verantwortliche Michael Szulc sowie Lukas Kret als Gesamtschuldner an den Geschädigten 16.469,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen sind.

Scan: Urteil GFI AG | Seite 1 | 01.12.2016
Urteil GFI AG | Seite 1 | 01.12.2016

Scan: Urteil GFI AG | Seite 2 | 01.12.2016
Urteil GFI AG | Seite 2 | 01.12.2016


Das Geschäftsmodell der GFI AG (Global Financial Invest AG) stellt rechtlich ein Einlagengeschäft im Sinne des §1 Abs.1Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG dar. Eine Erlaubnis nach §32 KWG hatte die GFI AG nicht inne. Die Gelder waren aufgrund der Vereinbarungen im „Kaufvertrag“ unbedingt nach dem vereinbarten Zahlungsplan zurückzuzahlen, was sich aus den übermittelten Urkunden der GFI AG an den Geschädigten ergibt. Michael Szulc haftet für den Vorstand der GFI AG begangenen Verstoß gegen §32 KWG Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich und solidarisch neben Lukas Kret, nach §823 Abs.2, 840 Abs.1 BGB, weil er den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat.

Als Vorstand der Global Financial Invest AG wäre er verpflichtet gewesen, den Antrag auf Erlaubnis für die GFI AG bei der BaFin zu stellen. Vor der Entgegennahme der Anlagegelder hätte dieser sich über eine etwaige Erlaubnisserfordernisse bei der BaFin unterrichten müssen.

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