Dienstag, 10. Oktober 2017

Chmiel Consulting – Sind Zahlungsforderungen berechtigt?

Eine Verbraucherin leitete eine Forderung der Chmiel Consulting an uns weiter. Die Firma aus Dinslaken gibt in dem Schreiben an, dass Urheberrechtsverletzungen an geschützten Musikwerken stattgefunden haben sollen und das Ansprüche gegen die Empfängerin bestehen sollen.

Chmiel Consulting – Sind Zahlungsforderungen berechtigt?

Forderungsübergang auf die Chmiel Consulting


Das Schreiben der Chmiel Consulting beginnt mit der Erklärung, dass die Debcon GmbH, die wir im Rahmen unserer Berichterstattung schon öfter in Beiträgen zum Thema hatten, bestehende Ansprüche an das Unternehmen aus Dinslaken verkauft und abgetreten haben soll.

Genauer soll es sich dabei um abgetretene und gegen die Empfängerin bestehende Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung gehen. Kurzum gesagt: es soll eine Urheberrechtsverletzung an einem Werk der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler, stattgefunden haben.

Ursprünglich sollen Betroffene abgemahnt worden sein, woraufhin die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines hohen Betrags gefordert wurde. Bei Nichterfüllung soll die Inkassofirma Debcon GmbH diese Forderung geltend gemacht haben. Nun wurde diese Forderung aufgrund von Schadensersatzansprüchen, scheinbar weiterverkauft und abgetreten – an die Chmiel Consulting.

Was fordert Chmiel Consulting?


In dem vorliegendem Schreiben informiert das Unternehmen, dass eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die Chmiel Consulting selbst erfolgen kann. Die Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung, die gegen die Empfängerin bestehen sollen, belaufen sich auf insgesamt 250,00 EUR, zuzüglich Verzugszinsen. Das erinnert so ein bisschen an die Debcon, wurde gezahlt durch Betroffene, so teilten uns es die Betroffenen mit wurden diese wiederholt zur Kasse gebeten.

Empfehlung: Finger weg von der Leistung willkürlicher Zahlungen.

Chmiel Consulting bietet der Empfängerin die Möglichkeit, durch eine Vergleichszahlung in einer knapp gesetzten Frist die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen. Sollte eine Zahlung weiterhin ausbleiben, droht das Unternehmen mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, was u.a. die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids bedeutet. Sollte es soweit kommen, müsste die Empfängerin mit deutlich höheren Kosten rechnen.

Scan: Forderung Chmiel Consulting | 04.10.2017
Forderung Chmiel Consulting | 04.10.2017


Hilfe bei Chmiel Consulting


Haben Sie auch eine Forderung von der Chmiel Consulting erhalten? Es ist wichtig, in diesem Fall das Schreiben nicht zu ignorieren, sondern zu reagieren. Für diesen Fall bieten wir Ihnen unsere Kontaktmöglichkeiten an.

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oder per E-Mail:

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2 Kommentare:

  1. Bei Debcon herrscht das fröhliche Personalkarussell. Mal hat Andre Chmiel das Sagen, dann wieder Sebastian Wulf, dann wieder Vanessa Wagener. Derjenige,der gerade nicht Chef spielen darf, ist dann in seiner eigentlichen Profession als Rechtsanwalt (Wulf) oder "Berater" (Chmiel) tätig und kauft "Forderungen" von Debcon auf, um sie auf eigene Kasse weiter einzutreiben. Wie dämlich muss man eigentlich sein, zu erwarten,daß "Kunden",die schon zu Debcon-Zeiten nicht gezahlt haben,nun plötzlich einknicken ?

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  2. Unser Sohn soll dafür verantwortich sein, dass vor vielen Jahren in einem Wohnheim für Azubis irgendein Gedudel übers Internet angeblich runtergeladen wurde. Seit dem nerven diese Leute, die offensichtlich keine Lust haben, von ehrlicher Arbeit zu leben. Unsere Familie hält es mit schwäbischer Mentalität: Mir gäben nix!

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