Donnerstag, 27. Oktober 2016

Baser International Service GmbH | HelpPhone

Als die Verbraucherin Frau G. uns eine Mahnung der Baser International Service GmbH vorlegte, waren wir verwundert. Frau G. suchte uns auf, da sie ausgerechnet wegen der Dienstleistung mit dem passenden Namen „HelpPhone“ Hilfe suchte. Die Betreiber des „24-Stunden-Mobilnotrufs“ für Senioren behaupten, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag mit Frau G. vorliegen würde.

Beitragsbild: Baser International Service GmbH  HelpPhone


HelpPhone - 42,50 EUR monatlich für den Mobilnotruf für Senioren


Was ist das HelpPhone? Diese Dienstleistung wird von der Baser International Service GmbH aus Düsseldorf angeboten und umfasst laut der Webseite verschiedene Serviceangebote wie einen rund-um-die-Uhr „Hausnotruf“, ein „Rundum-Sorgelos-Pflegepaket“ und „Flexibles Zubehör“. Um dieses Angebot zu nutzen, bieten die Betreiber zwei Tarife, wobei hier der Tarif „HelpPhone Premium“ sich nur durch die Zugabe einer SIM-Karte vom Standardtarif unterscheidet. „HelpPhone Premium“ soll monatlich 42,50 EUR kosten und hat laut den AGB eine Laufzeit von 24 Monaten (Stand: 27.10.2016).

Wie kommt Frau G. an dieses Angebot? Sie ist eine Verbraucherin im Alter von 83 Jahren und hat keinen Zugang zum Internet, wo sie das Serviceangebot „HelpPhone“ hätte bestellen können. Dafür nahm Baser International Service GmbH laut Frau G. via Kaltaquise telefonisch Kontakt auf, dem sogenannten Cold Call.

Es wurde von Verbraucherin Frau G. wie folgt geschildert: Sie teilte mit, dass Sie von einem Mitarbeiter von Baser International Service GmbH telefonisch kontaktiert wurde. Eine vorherige und ausdrückliche Einwilligung zu dem Anruf will sie nach eigenen Aussagen  nicht erteilt haben.

Cold Calling unzulässig


Wie der Gesetzgeber bereits 2013 in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt hat: ein unerwünschter Werbeanruf, ein Cold Call ist bei Verbrauchern nicht erlaubt und kann durch die Bundesnetzanstalt verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind bei Verstoß auch hohe Bußgelder von bis zu 500.000 EUR möglich.

Somit steht die Frage im Raum, ob überhaupt ein Vertrag mit Baser International Service GmbH entstehen konnte. Frau G. leitete mittlerweile eine Mahnung für die Nutzung von „HelpPhone“ an uns weiter. In dem Schreiben wird geschildert, dass ein Tonbandmitschnitt des Gesprächs mit der Verbraucherin Frau G. aufgezeichnet wurde, in dem die Bestellung getätigt worden sein soll.

Verbraucherzentralen gegen Baser


Es ist nicht das erste Mal, dass Baser in die Kritik gerät. So schrieb die Verbraucherzentrale Hamburg am 19. August 2010:

Screenshot Verbraucherzentrale Hamburg | Telefonwerbung Baser | 19.08.2010
Screenshot Verbraucherzentrale Hamburg | Telefonwerbung Baser | 19.08.2010


„Der Baser Direct GmbH (Unternehmen der Baser-Gruppe, Firmenübersicht erreichbar unter der URL elitelotto.de, Anmerkung der Redaktion) aus Düsseldorf wurde auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg e.V verboten, Verbraucher ohne deren Zustimmung auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, um für eine Teilnahme an einem kostenpflichtigen Gewinnspielservice zu werben. Auch das „Unterschieben“ eines Vertrages wurde untersagt (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2009, 37 O 79/09).“ Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (Link nicht mehr aktiv, Stand 26.01.2018)

Doch auch in Nordrhein-Westfalen gab es eine Meldung der Verbraucherzentrale. Dort ging es im Zusammenhang mit der Baser International Service GmbH um das unverlangte Zusenden von Vertragsbestätigungen und Zahlungsaufforderungen ohne jeglichen Vertragsschluss.

Verbraucherzentrale NRW | Baser International Service GmbH | 22.05.2012
Verbraucherzentrale NRW | Baser International Service GmbH | 22.05.2012

„Danach stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Baser International Service GmbH Werbeanrufe bei den Zeugen getätigt hat, um die Bankverbindung der Verbraucher zu erlangen. Zu einem tatsächlichen Vertragsschluss sei es jedoch zu keiner Zeit gekommen, urteilten die Richter.“ Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Link nicht mehr aktiv, Stand 26.01.2018)


Kontakt mit dem Verbraucherdienst e.V.


Wurden Sie auch via Cold Call von Baser International Service GmbH ohne Ihre Einwilligung kontaktiert? Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Sind Sie bereits Mitglied bei Verbraucherdienst e.V.?

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Regista Limited mit dem Portal „Regista.online“

Unsere regelmäßigen Leser werden sich gewiss noch an die dubiosen Formulare der Firma Europe Reg Services Ltd. erinnern. Solche Schreiben, die den falschen Eindruck eines behördlichen Schreibens vermittelten, waren zuletzt Anfang dieses Jahres unterwegs. Anscheinend versucht nun eine Firma namens Regista Limited mit einem ähnlichen Konzept in ein teures Abo zu locken.

Titelbild:Regista Limited mit dem Portal „Regista.online“


Regista Ltd: Teures Abo statt behördlicher Datenabgleich


Das damals beschriebene Konzept der Europe Reg Services wird durch die Firma Regista Ltd. wieder aufgewärmt. Gewerbetreibende erhalten laut eines Artikels der „Westfälische Nachrichten“ einen Brief, der auf dem ersten Blick einen offiziellen, sprich behördlichen, Eindruck macht. Der Absender ist die Regista Limited, die sich an den Gewerbetreibenden wandte, um seine Daten abzufragen. So heißt es in dem Zeitungsartikel, dass die die Empfänger dazu aufgefordert werden, auf einem beiliegenden Formular nähere Angaben zum Unternehmen zu machen und es per Fax oder via Post an Regista zurückzusenden.


Kostenpunkt: Insgesamt mehr als 1000 EUR


Was jedoch erst auf den Blick in das Kleingedruckte offensichtlich wird: Mit der Rücksendung der Firmendaten samt Unterschrift erhält man einen Eintrag in ein Online-Branchenbuch, welches unter Regista.online abrufbar ist. Die Kosten für einen solchen Eintrag: 348 Euro netto ggf. zzgl. Umsatzsteuer pro Jahr. Die Laufzeit beträgt laut der Vertragsbedingungen 36 (!) Monate.

Der Wert eines solchen Eintrags könnte durchaus in Frage gestellt werden, da dieses Register in keinster Weise beworben wird und demzufolge den Preis wohl kaum gerecht wird.

Wer verbirgt sich hinter Regista Ltd.?


Auf der Internetseite des Gewerberegisters Regista.online ist aktuell (Stand 24.10.2016) keinerlei Adresse im Impressum vermerkt. Im Kleingedruckten, genauer den AGB, ist jedoch von REGISTA Limited (3A Edge Water Complex, Elia Zammit Street, St. Julians STJ 3150) mit Sitz auf Malta die Rede. Doch auch eine deutsche Adresse ist angegeben: auf den Schreiben, die sich derzeit im Umlauf befinden, ist ein Postfach in Leipzig vermerkt.

Wir warnen vor einer unüberlegten Rücksendung des Formulars der Regista Ltd., es sei denn, als Gewerbetreibender sind Sie an einen Eintrag in dem Verzeichnis Regista.online interessiert und sind bereit, dafür jede Menge Geld zahlen.

Weitere allgemeine Informationen zu fragwürdigen Formularen können Sie via Telefon erfragen oder uns zusenden. Nutzen Sie bei Bedarf auch unseren Abzockbutton.

Kontakt mit dem Verbraucherdienst e.V.


Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Sind Sie bereits Mitglied bei Verbraucherdienst e.V.?

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 25. Oktober 2016

Medien Verlag Mueller | Branchenbuch verschickt Rechnungen

Eine Gewerbetreibende legte uns eine Rechnung vom Medien Verlag Mueller aus Frankfurt am Main vor. Für einen sogenannten „Premiumeintrag“ in dem Branchenverzeichnis der Firma werden fast 600 EUR verlangt.

Titelbild: Medien Verlag Mueller  Branchenbuch verschickt Rechnungen

Branchenverzeichnis mit kostspieligen Einträgen


Marketing via Internet ist nicht für jedes Geschäft einfach umzusetzen. Gewerbetreibende kennen das Problem, in der Masse der Suchergebnisse unterzugehen. Die Firma Medien Verlag Mueller bietet ein Branchenverzeichnis, welches einem Unternehmen die Möglichkeit bieten soll, von Verbrauchern gefunden zu werden. Es ist bei Branchenbüchern dieser Art üblich, dass man Suchterme wie „Branche“ und „Stadt“ eingibt, um die gewünschte Unternehmen aufgelistet zu bekommen. Ob ein solcher Eintrag nützlich ist, soll hier nicht zur Diskussion stehen. Gewerbetreibende, die sich mit einen solchen Eintrag Erfolg bzw. mehr Kundschaft versprechen, werden jedoch kräftig zur Kasse gebeten.

Medien Verlag Mueller aus Frankfurt am Main verlangt in einer uns vorliegenden Rechnungen, die uns freundlicherweise durch eine Gewerbetreibende weitergeleitet wurde, den Gesamtbetrag von 593,81 EUR.  Vertragsgegenstand ist ein Premiumeintrag für das Unternehmen auf dem Online-Branchenverzeichnis von Medien Verlag Mueller  – mit einer Laufzeit von sechs Monaten. Der Eintrag soll laut der Rechnung automatisch enden und sich nicht verlängern.

Wird die Reichweite für ein Unternehmen wirklich verbessert?


Wir überprüften den besprochenen Premiumeintrag des Branchenbuchs (aufrufbar unter www.medienverlagmueller.de) und wurden auch fündig. (Stand: 25.10.2016) Für nahezu 600 EUR werden neben der vollständigen Postanschrift auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und ein Link zur Homepage der Gewerbetreibenden bereitgestellt. Ob ein solcher Premiumeintrag so viel Geld wert ist, soll jeder selbst entscheiden. Jedenfalls hilft dieser Eintrag der Gewerbetreibenden derzeit nicht (Stand: 25.10.2016), um eine bessere Position in der Suchmaschine zu erreichen.

Der Betrag soll auf das Konto des Geschäftsführers Enrico Fonzo überwiesen werden. Zahlbar ist der Betrag in zwei Raten zu je 296,90 EUR. Der Rechnung ist weder eine Ansicht des Premiumseintrags noch eine genaue Beschreibung beigefügt, wo dieser Eintrag für den Kunden einsehbar und somit auffindbar ist. Die betreffende Webseite selbst wird nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt.

Medien Verlag Mueller – ein Blick in die AGB


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die uns samt der Rechnung vorliegen, sind laut des Dokuments auf dem Stand 17.07.2013. Hier wird deutlich (unter Paragraph 2), dass der Kunde die Möglichkeit hat, „einen Vertrag über einen kostenfreien Basiseintrag auf der Seite www.medienverlagmueller.de“ zu schließen“. Im weiteren Text (Paragraph 3) heißt es: „Die Preise für die kostenpflichtigen Leistungen des Medien Verlag Mueller sind im Internet veröffentlicht“. Wir untersuchten das komplette Portal und konnte keinerlei Hinweise auf die Preise des Branchenverzeichnisses entdecken (Stand: 25.10.2016).

Es ist zwar von einer Unterscheidung zwischen Standardeintrag und Premiumeintrag zu lesen, die aber noch mehr Verwirrung stiftet. So soll ein Standardeintrag die Branche, Firmenanschrift, E-Mailadresse, Telefon, Fax-Nummer und Lageplan bieten. Ist ein Standardeintrag ein Basiseintrag? Das lässt sich anhand der AGB nicht genau bestimmen. Es ist jedoch verwunderlich, dass die Gewerbetreibende, die uns ihre Rechnung vorlegte, insgesamt 593,81 EUR für einen Premiumeintrag zahlen soll.

Der sichtbare Eintrag (Stand 25.10.2016) bietet nicht das, was ein sogenannter Premiumeintrag laut Medien Verlag Mueller bieten soll. Dort ist unter anderem von der Einbindung von Fotos und Firmenvideo die Rede. Auch soll die Telefonnummer bei einem Premiumeintrag über eine Anruffunktion verfügen. Dies ist bei dem Eintrag der Gewerbetreibenden nicht der Fall.

Update vom 05.12.2016


Uns liegt eine Zahlungsaufforderung des Inkassobüros National Inkasso GmbH vor, die im Auftrag von Enrico Fonzo einen offenen Betrag in Höhe von 1.397,06 EUR für einen Firmeneintrag im Branchenverzeichnis fordern. Anbei sehen Sie einen Scan des Forderungsschreibens:

Beitragsbild: Forderung National Inkasso GmbH Enrico Fonzo
Scan: Forderung National Inkasso GmbH Enrico Fonzo | 11.11.2016


Kontaktmöglichkeit zum Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie eine Rechnung von Medien Verlag Mueller für einen Branchenbucheintrag erhalten? Gewerbetreibende, die eine solche Rechnung erhalten haben, können sich für allgemeine Informationen bei uns melden.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Sind Sie bereits Mitglied bei Verbraucherdienst e.V.?

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Donnerstag, 20. Oktober 2016

Temy Group Forderungsmanagement | FLX EK Forderungsmanagement

Derzeit erreichen uns zahlreiche Schreiben und Anrufe von besorgten Verbrauchern bezüglich Forderungsschreiben der beiden Unternehmen TEMY GROUP FORDERUNGSMANAGEMENT und FLX EK FORDERUNGSMANAGEMENT. Hier fassen wir sämtliche uns bekannten Informationen über die Forderungen zusammen.

Temy Group Forderungsmanagement   FLX EK Forderungsmanagement

Forderungsschreiben mit auffallenden Ähnlichkeiten


Die Verwirrung unter den betroffenen Verbrauchern ist groß. Aktuell machen Forderungsschreiben die Runde, in denen ohne die Nennung eines Ursprungsgläubigers hohe Beträge gefordert werden. So wird den Empfängern vorgeworfen, dass sie „trotz zahlreicher Mahnungen“ keine Zahlungen geleistet hätten und dass folglich eine Sperrung des Kontos droht. Verfasst wurden die Forderungen von zwei unterschiedlichen Firmen, zum einen die TEMY GROUP FORDERUNGSMANAGEMENT und die FLX EK FORDERUNGSMANAGEMENT. Beide Schreiben sind – bis auf einige Unterschiede – absolut identisch.

Scan: FLX EK Forderungsmanagement
Forderungsschreiben FLX EK Forderungsmanagement | 27.09.2016


Scan: Forderungsschreiben Temy Group Forderungsmanagement
Forderungsschreiben Temy Group Forderungsmanagement | 15.10.2016


Unterschiede zwischen den beiden Forderungen


Der offensichtlichste Unterschied zwischen beiden Forderungen ist die Gestaltung des Briefkopfes. Wie auf den Bildern in diesem Beitrag ersichtlich, befindet sich jeweils links oben ein Textfeld mit entweder TEMY GROUP FORDERUNGSMANAGEMENT oder FLX EX FORDERUNGSMANAGEMENT.
Beide Schreiben wurden an unterschiedlichen Daten versandt und unterscheiden sich zusätzlich durch die geforderte Summe. TEMY GROUP fordert die Zahlung von 597,53 EUR und FLX EX eine geringeren Betrag, insgesamt 356,53 EUR.

Gemeinsamkeiten zwischen TEMY GROUP und FLX EX


Beide genannten Absender haben ihren jeweiligen Sitz unter der selben Adresse in Berlin. Auch die Telefonnummer ist identisch; es handelt sich hierbei um eine Handynummer, welche das Netz der Deutschen Telekom nutzt.
Auch gleich sind die jeweiligen Forderungsnummern, was stutzig machen könnte. Zwei unterschiedliche Schuldner dürften sich bei eine Forderung kaum eine Forderungsnummer teilen.
Unterzeichnet sich beide Briefe von einem Herrn namens „Frank Ernst“. Verbraucherdienst e.V. überprüfte auch den Barcode, der auf die Schreiben gedruckt wurde. Dahinter verbirgt sich tatsächlich eine Nummer; die Spur führt in die Türkei.

Drohung mit einer Vorpfändung


Bei den Briefen von TEMY GROUP FORDERUNGSMANAGEMENT und FLX EX FORDERUNGSMANAGEMENT ist jeweils ein Formular, welches mit „Vorpfändung“ übertitelt ist.

Scan: Vorpfändungsformular
Beigefügtes Vorpfändungsformular | 15.10.2016


Den Briefen ist zu entnehmen, dass aufgrund der „anhaltenden Zahlungsverweigerung“ keine andere Möglichkeit besteht, als „eine Vorpfändung auszubringen“.
Neben dem Vorpfändungsformular ist ein vorbereiteter Überweisungsträger anhängig, Dort sind Kontodaten zu einer Kontoverbindung in den Niederlanden zu sehen.

Kontakt mit dem Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie eine Forderung von der TEMY GROUP FORDERUNGSMANAGEMENT und/oder der FLX EX FORDERUNGSMANAGEMENT erhalten? Auch wenn hier viele Fragen bezüglich der Forderung noch offen sind, sollten Forderungsschreiben im Allgemeinen nicht unüberlegt entsorgt werden.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Sind Sie bereits Mitglied bei Verbraucherdienst e.V.?

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dienstag, 11. Oktober 2016

I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall | Info-Tafeln

Eine Gewerbetreibende hat sich an uns gewandt, um uns über ihre Erfahrungen bezüglich des Unternehmens „I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall“ aus Bad Kreuznach zu berichten. So erhielt sie zwei Rechnungen für den Auftrag eines Werbeobjekts mit der Bezeichnung „EHN-Tafel“.

Beitragsbild: I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall  Info-Tafeln

Auftrag für eine unbekannte „EHN Tafel“


Eine Gewerbetreibende übersandte uns zwei Rechnungen sowie den Auftrag der Firma I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall aus Bad Kreuznach, um im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit darüber zu berichten. So wurde mit dem Unternehmen ein Vertrag für ein Werbeobjekt namens „EHN Tafel“ geschlossen. Jedoch ist der Gewerbetreibenden laut eigener Aussage nicht klar, was eine solche Tafel überhaupt sein soll.

In der beigefügten Anlage namens „Werbevertrag“ ist von einem Werbeobjekt die Rede, welches in einer Auflagenhöhe von 1.000 Stück in einem vereinbarten Verteilungsgebiet als Wurfsendung an Haushalte ausgeliefert werden soll. Eine Ansicht des Objekts (weder in Form eines Probeexemplars, noch im Rahmen der Verteilung) wurde laut der Gewerbetreibenden nicht zugestellt. Aus diesem Grund reklamierte die Gewerbetreibende den Auftrag.

Keine Reaktion seitens der Firma I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall


Bis jetzt (Stand: 04.10.2016) ist auf die Reklamation der Gewerbetreibenden keinerlei Reaktion von der Firma erfolgt. Dabei heißt es im Werbevertrag der I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall: „Auf Wunsch wird dem Kunden ein Belegexemplar zugesandt“.

Die Gewerbetreibende dürfte alleine aufgrund der Kosten daran interessiert sein, einen solchen Beleg zu erhalten. So soll eine Auflage sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen:


  • Anzeigenpreis: 298,00 EUR
  • Lithokosten: 30,00 EUR
  • Farbdruck: 170,00 EUR


Es sollte dabei beachtet werden, dass der Betrag via Lastschrift eingezogen wird. Zusätzlich werden die Mehrwertsteuer und anfallende Versandkosten berechnet. Dies ist der Preis für eine einzelne Auflage; der Vertrag geht über insgesamt vier Veröffentlichungen.

Kontakt mit dem Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie eine Rechnung von der I.Deal Werbedienst Thomas Niebergall erhalten? Oder haben Sie auch Erfahrungen mit den Werbeverträgen um die Info-Tafeln dieses Unternehmens?

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Sind Sie bereits Mitglied bei Verbraucherdienst e.V.?

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Montag, 10. Oktober 2016

Forderungsschreiben: D&M INV Forderungsmanagement

Uns liegt eine Forderung von einer Firma namens D&M INV Forderungsmanagement vor. In dem Schreiben wird mit einer Vorpfändung gedroht, sofern nicht ein Betrag von über 600 EUR auf ein niederländisches Konto überwiesen wird. Uns wurde das Schreiben zur Veröffentlichung von einer Verbraucherin weitergeleitet. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zum Thema.

Beitragsbild: Forderungsschreiben D&M INV Forderungsmanagement

Forderung aus Berlin: 685,49 EUR werden verlangt


Eine Verbraucherin leitete ein Schreiben von einer Firma D&M INV Forderungsmanagement an uns weiter. Der Brief ist auf Ende September datiert und schreibt, dass „trotz zahlreicher Mahnungen Ihre Zahlungsbereitschaft nicht unter Beweis gestellt“ wurde. Für welchen Auftraggeber diese Forderung gestellt wird, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Insgesamt werden 617,49 EUR für eine nicht genannte Dienstleistung verlangt.

Die Firma D&M INV Forderungsmanagement geht nicht zaghaft mit Drohungen um. So wurde der Verbraucherin in dem Brief eröffnet, dass ihr „Konto in Kürze gesperrt wird“, sie hätte dann „keine Zugriffsmöglichkeit mehr“. Zu diesem Zweck ist dem Brief ein „vorbereitetes Formular“ beigelegt. Nur eine Zahlung soll die angebliche Pfändung verhindern.

Was ist eine Vorpfändung?


Bei der Vorpfändung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Das dient der Sicherung des Rangs bei der Befriedigung der Forderung. Ohne eines vollstreckbaren Schuldtitels ist eine Vorpfändung nicht möglich. Damit diese Rangordnung gewahrt bleibt, muss die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses innerhalb eines Monats erfolgen.

Überweisung in die Niederlande


Von der Aufmachung her erinnert das Schreiben an Forderungen, die wir im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit bereits besprachen, wie unter anderem EK Flex und Fox Opper. In diesem Fall soll der Betrag von 617,49 EUR auf ein niederländisches Konto überwiesen werden. Dem Briefkopf ist jedoch zu entnehmen, dass die D&M INV Forderungsmanagement ihren Sitz in Berlin haben soll.

Ob tatsächlich noch Beträge gegenüber Dienstleistern oder Firmen noch offen waren, die eine solche Forderung rechtfertigen, kann derzeit noch nicht festgelegt werden.

Artikel-Bild: D&M INV Forderungsmanagement Anschreiben
Anschreiben | D&M INV Forderungsmanagement | 27.09.2016

Artikel-Bild: Vorpfändung D&M INV Forderungsmanagement
Vorpfändung |  D&M INV Forderungsmanagement | 27.09.2016


Kontaktmöglichkeit mit dem Verbraucherdienst e.V.


Haben Sie auch ein Schreiben von D&M INV Forderungsmanagement erhalten? Oder ein ähnliches Formular? Wir beantworten Ihnen allgemeine Fragen zu diesem Thema. Bitte nehmen Sie Rücksicht, dass wir Ihnen keine verbindliche Wertung des Schreibens nennen können, da uns dazu noch weitere Informationen fehlen.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:
0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.