Montag, 1. März 2021

Elitepartner: Erfahrungen mit der Kündigung einer Premium-Mitgliedschaft

Elitepartner ist eine der bekanntesten Kontaktbörsen im Netz, betrieben von der Firma PE Digital GmbH aus Hamburg. Laut der Wikipedia-Seite sollen etwa drei Millionen registrierte Mitglieder im deutschsprachigen Raum auf der Singlebörse angemeldet sein. Doch wie sieht es mit der Kündigung einer Mitgliedschaft aus? Ist sie genauso unkompliziert wie die Anmeldung zur Suche nach „Singles mit Niveau“?

Titel: Elitepartner: Erfahrungen mit der Kündigung einer Premium-Mitgliedschaft


Elitepartner kündigen – via Mail oder nur postalisch?

42% der Premium-Mitglieder der Kontaktbörse Elitepartner sollen laut einer Befragung eine Partnerschaft mit einem „Single mit Niveau“ finden. Doch was ist, wenn die Suche aus einem bestimmten Grund nicht den Vorstellungen entspricht und die Mitgliedschaft beendet werden soll? Unter Umständen ist das nicht so unkompliziert, wie man von einem Online-Portal erwarten könnte. Zwar ist eine Anmeldung in vielen Fällen schnell und unkompliziert, doch eine Kündigung muss nicht so ablaufen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner (einsehbar unter: https://www.elitepartner.de/termsandconditions/, Stand 24.02.2021) ist unter Punkt 5.1 zu lesen: „Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit durch ausdrückliche Erklärung in Textform (wie z.B. Brief oder Fax) zu erfolgen.“ Weiter in 5.4 heißt es: „Erfolgt durch den Kunden bei einem Kauf über die Webseite keine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gem. Ziffer 5.2, verlängert sich der Vertrag über die entgeltpflichtige Premium-Mitgliedschaft in diesem Fall automatisch nach Maßgabe der produktbezogenen Vertragsinhalte“.

Die Suche nach der Email-Adresse

Via Email zu kündigen wäre für unzufriedene Kunden oder frisch Verliebte, die ihr Glück auf Elitepartner fanden, wahrscheinlich praktischer. Besonders, da eine Anmeldung für eine Premium-Mitgliedschaft auch nicht via Brief oder Fax erfolgen muss. Die Angaben in den AGB lassen die Kündigung via Email vermissen. Mehr lesen wir im Kundenservice-Bereich von Elitepartner: „Eine Kündigung erfolgt stets in Textform - also per Brief, Fax oder E-Mail.“ (Kundenservice unter: Mitgliedschaft Unterpunkt „Hilfe und Kontakt“ – Frage „Wie kann ich meine Premium-Mitgliedschaft kündigen?“)

Also doch via Email? Gerne hätten wir erfahren, welche Email zum Kündigen von Elitepartner genutzt werden sollte. Fündig wurden wir im Impressum: dort konnten wir eine Email-Adresse lesen. (Stand 24.02.2021). Ob die durch Elitepartner versandten Mails Hinweise zu einer Kündigung beinhalten, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen.

Kontaktbörsen im Internet: Eine Kündigung ohne Hürden

Erwähnenswert ist, dass laut der AGB (Punkt 8 Mitteilungen) „für die Erbringung der Hauptleistungen (die Online-Partnervermittlung)“ und den Vertragsschluss die Telefon-, Fax- und Post-Kommunikation ausgeschlossen ist."

Das LG München entschied in einem Urteil vom 30.01.2014 (Az. 12 O 18571/13), dass Internetportale ihren Kunden den Abschluss von online geschlossenen und durchgeführten Verträgen die Kündigung nicht unangemessen erschweren dürfen. Dazu zählen u.a. eine Pflicht zur Angabe von Benutzername, Kundennummer sowie Transaktions- bzw. Vorgangsnummer. Darüber hinaus soll der Kunde bei im Internet geschlossenen und durchgeführten Verträgen hat Recht zur digitalen Kündigung haben. Somit kann eine Kündigung einer Mitgliedschaft in einer Kontaktbörse auch per Mail stattfinden.

Unter „Folgen des Widerrufs“ konnten wir in den AGB folgenden Hinweis lesen: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht“. Die zu zahlende Summe ist als „Wertersatz“ bekannt und wurde sogar Thema eines Rechtsstreits.

Streitthema „Wertersatz“ bei Partner- und Singlebörsen

Laut Gesetz erhalten Dienstleister im Internet das Recht, einen sogenannten „Wert-ersatz“ zu berechnen, sofern ein Kunde innerhalb von 14 Tagen widerruft (Paragraf 357 Absatz 8 Satz 1 des BGB). Dies hat den Hintergrund, dass kein Dienstleister innerhalb der 14 Tage umsonst gearbeitet hat.

Über die Höhe des Wertersatzes lässt sich streiten. Manche Betreiber von Partnerbörsen im Netz bieten nach einer erfolgreichen Anmeldung diverse Services, die natürlich Zeit und Geld kosten. Aber wie hoch darf der Wertersatz sein? Premium-Mitglieder haben in der Regel mehr Optionen und erhalten demzufolge einen deutlich umfangreicheren Service, wie u.a. eine „Kontaktgarantie“.

Manche Leistungen sollen bereits kurz nach der Anmeldung und somit auch wahrscheinlich vor eines Widerrufs durch den Kunden erfolgen. Die durch eine „Kontaktgarantie“ gegebenen Kontakte, die ein Premium-Mitglied bis zum Widerruf mit anderen Singles hatte, soll nach Ansicht der Anbieter eine wichtige Rolle spielen. Bereits überschaubare Anzahl von Kontakten innerhalb weniger Tage soll als Argument dienen, einen nicht unerheblichen Teil eines Jahresmitgliedsbeitrags zu zahlen.

Der EuGH urteilt im Interesse der Verbraucher

Doch der Europäische Gerichtshof hat zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Laut des EuGH ist für den Wertersatz, den Verbraucher zu zahlen haben, wenn sie ihren Vertrag widerrufen, grundsätzlich die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen zu betrachten und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. (Az. C-641/19).

Stichwort Verjährung: Kunden, die sich ihr Geld zurückholen wollen, könnten das unter Umständen für die Vergangenheit tun. Die Ansprüche der Verbraucher verjähren erst nach drei Jahren. Wer beispielsweise etwa 2018 seine Mitgliedschaft widerrufen hat, könnte seinen Anspruch gegen den Dienstleister noch bis Ende 2021 geltend machen.

Hinweis: Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Dieser Bericht konzentriert sich auf unsere Erfahrung bei der Nutzung von der Desktop-Variante von Elitepartner.

Erfolg für Verbraucherdienst Mitglied

Einen weiteren Erfolg konnte der Verbraucherdienst für ein Mitglied erreichen. Die von der PE Digital vor dem Amtsgericht Langenburg anhängige Zahlungsklage wurde zurückgenommen (Az. 1 C 102/21). Hintergrund der Klagerücknahme war gewesen, dass unser Anwalt darlegen konnte, dass vorliegend gerade kein unbefristeter Vertrag gewollt worden war. Es zeigt sich wieder einmal mehr, dass es auf den konkreten Einzelfall und die Dokumentation des Vorgehens ankommt, weshalb eine Vertretung durch spezialisiere Anwälte empfehlenswert ist – zum Beispiel auch über den Verbraucherdienst.

Kontakt zu Verbraucherdienst

Möglicherweise nahmen Sie bereits Kontakt zu Elitepartner auf. Kam es dennoch zu einer ungewollten Vertragsverlängerungen, können Kunden kündigen, sofern sie es noch nicht gemacht haben. Bleibt eine Zahlung durch Elitepartner aus, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Verbraucherdienst bietet seinen Mitgliedern die Unterstützung durch angeschlossene Rechtsanwälte. Mehr Informationen unter:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

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