Dienstag, 11. August 2026

Howlogic KFT und eCollect AG: Schreiben zur Datenverarbeitung in einem Inkassoverfahren

Titel: Howlogic KFT und eCollect AG: Schreiben zur Datenverarbeitung in einem Inkassoverfahren

Dem Verbraucherdienst liegt ein Schreiben der eCollect AG an ein Mitglied des Vereins vor. Darin geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem laufenden Inkassoverfahren. Genannt wird als Gläubigerin die Howlogic KFT aus Ungarn. Der Beitrag ordnet den Inhalt des Schreibens vorsichtig aus Verbrauchersicht ein.

Schreiben an ein Mitglied des Verbraucherdienst liegt vor

Dem Verbraucherdienst liegt ein Schreiben der eCollect AG vor, das sich auf ein laufendes Inkassoverfahren bezieht und an ein Mitglied des Vereins gerichtet ist. In dem Schreiben wird als Gläubigerin die Howlogic KFT, Dozsa Gyorgy str. 11, H-2724 Ujlengyel, Ungarn, genannt. Als Forderungsgegenstand ist in dem vorliegenden Schreiben „N/A“ angegeben.

Der folgende Beitrag gibt den Inhalt dieses Schreibens wieder und dient der allgemeinen Einordnung. Eine abschließende rechtliche Bewertung, ob die geltend gemachte Forderung im konkreten Einzelfall besteht oder ob die im Schreiben vertretenen datenschutzrechtlichen Auffassungen in jeder Hinsicht zutreffen, ist damit nicht verbunden.

Worum es in dem Schreiben geht

Nach dem dem Verbraucherdienst vorliegenden Schreiben informiert die eCollect AG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Inkassoverfahren. Hintergrund ist ausweislich des Schreibens die Frage, ob ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten besteht.

Bezug auf die DSGVO

In dem Schreiben beruft sich die eCollect AG auf verschiedene Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung. Genannt werden insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

Nach der in dem Schreiben vertretenen Auffassung erfolge die Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung, zur Einziehung offener Forderungen, zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen der eCollect AG und ihrer Auftraggeberin.

Übermittlung der Daten

Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, die personenbezogenen Daten seien von der Auftraggeberin an die eCollect AG übermittelt worden. Die Verwendung der Daten erfolge nach der Darstellung der Absenderin ausschließlich zur Durchführung des Inkassoverfahrens.

Welche Aussagen zur Datennutzung getroffen werden

In dem dem Verbraucherdienst vorliegenden Schreiben heißt es weiter, die Daten würden nicht für Werbung, Markt- oder Meinungsforschung genutzt. Außerdem wird erklärt, dass keine Weitergabe an Auskunfteien, Bonitätsregister, Scoring-Unternehmen oder sonstige Dritte erfolge. Ferner wird in dem Schreiben ausgeführt, dass kein Profiling im Sinne des Gesetzes stattfinde.

Keine Einwilligung erforderlich?

Die eCollect AG vertritt in dem Schreiben die Auffassung, dass die Datenverarbeitung unmittelbar auf gesetzliche Grundlagen gestützt werden könne und daher keine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person erforderlich sei.

Ob diese Einschätzung im konkreten Einzelfall uneingeschränkt trägt, wird in diesem Beitrag nicht abschließend bewertet. Der Beitrag beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe des vorliegenden Schreibens.

Was zum Löschungsanspruch ausgeführt wird

Ein Schwerpunkt des Schreibens betrifft das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Die eCollect AG vertritt darin die Auffassung, dass ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO bei einem noch laufenden Inkassoverfahren grundsätzlich nicht bestehe, solange die Daten für die Durchführung des Verfahrens noch erforderlich seien.

Verweis auf Rechtsansprüche

Zusätzlich verweist die Absenderin auf Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO. Nach der im Schreiben dargelegten Auffassung greife das Recht auf Löschung dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sei.

Daraus zieht die eCollect AG in dem Schreiben den Schluss, dass im Rahmen des noch laufenden Inkassoverfahrens kein Rechtsgrund für eine Löschung oder Sperrung der benötigten personenbezogenen Daten bestehe.

Speicherung nach Abschluss des Verfahrens

Das Schreiben enthält außerdem die Angabe, dass personenbezogene Daten nach Zahlung der Forderung oder nach sonstiger Beendigung des Inkassoverfahrens in der Regel noch drei Jahre gespeichert würden.

Begründung für die weitere Speicherung

Zur Begründung werden gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie berechtigte Interessen der eCollect AG und der Auftraggeberin genannt. Erwähnt werden insbesondere das eigene Forderungsmanagement sowie Beweissicherungsinteressen für mögliche spätere Rechtsstreitigkeiten.

Auch insoweit gilt: Dieser Beitrag bewertet nicht abschließend, ob eine solche Speicherpraxis in jedem Einzelfall datenschutzrechtlich Bestand hätte. Wiedergegeben wird lediglich, was in dem dem Verbraucherdienst vorliegenden Schreiben ausgeführt wird.

Was aus Verbrauchersicht auffällt

Aus Verbrauchersicht kann in einem Fall wie diesem insbesondere von Bedeutung sein, dass zwar eine Gläubigerin benannt wird, der Forderungsgegenstand im vorliegenden Schreiben jedoch mit „N/A“ angegeben ist. Für Betroffene kann das erklärungsbedürftig sein, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar wird, worauf sich die Forderung konkret stützt.

Nachvollziehbarkeit der Forderung

Gerade in Inkassofällen kann es für die Betroffenen wichtig sein, dass Forderungsgrund, Herkunft der Daten, Zweck der Verarbeitung und Dauer der Speicherung nachvollziehbar dargestellt werden. Fehlen dazu wesentliche Angaben oder bleiben Fragen offen, kann eine genauere Prüfung sinnvoll sein.

Was Betroffene in ähnlichen Fällen prüfen sollten

Wer ein vergleichbares Schreiben erhält, sollte zunächst prüfen, wer die Forderung geltend macht, ob der Forderungsgrund nachvollziehbar bezeichnet ist, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Begründung für eine weitere Speicherung genannt wird.

Unterlagen sichern und prüfen lassen

Sinnvoll kann es außerdem sein, vorhandene Unterlagen vollständig zu sichern und im Einzelfall prüfen zu lassen, ob neben datenschutzrechtlichen Fragen auch Einwendungen gegen die Forderung selbst in Betracht kommen.

Einordnung des vorliegenden Schreibens

Das dem Verbraucherdienst vorliegende Schreiben zeigt, wie ein Inkassodienstleister die weitere Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in einem laufenden Forderungsverfahren begründen kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die zugrunde liegende Forderung im Einzelfall besteht oder dass jede im Schreiben vertretene Rechtsauffassung zwingend zutreffend ist.

Der Beitrag beschränkt sich deshalb bewusst auf die Wiedergabe und vorsichtige Einordnung eines Schreibens, das einem Mitglied des Verbraucherdienst in einer konkreten Angelegenheit vorliegt.

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