Posts mit dem Label FHG Inkasso GmbH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label FHG Inkasso GmbH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 6. Mai 2022

FHG Inkasso GmbH fordert für Druckstudio Streit s.à.r.l.

Wir berichteten in der Vergangenheit bereits über Druckstudio Streit s.à.r.l. und die FHG Inkasso GmbH. Nun liegt uns aktuell eine Zahlungsaufforderung vor. Es geht um nicht bezahlte Anzeigenwerbung in Bürger-Infos.

Titel: FHG Inkasso GmbH fordert für Druckstudio Streit s.à.r.l.


Das steht in der Forderung von FHG Inkasso GmbH

Uns wurde die Zahlungsaufforderung von der FHG Inkasso GmbH vorgelegt. Das im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmen hat ihren Sitz in 55585 Durchroth. Die Firma Druckstudio Streit s.à.r.l. beauftragte FHG Inkasso mit dem Einzug einer noch offenen Forderung.

Es handelt sich dabei um eine noch offene Rechnung für einen Anzeigenvertrag in einer sogenannten „Bürgerinformation“. Die Gesamtforderung hat eine Höhe von insgesamt 778,03 EUR.

Bürgerinfo – Anzeigenauftrag via Offerte?

Wir berichteten bereits über das Druckstudio Streit s.à.r.l. Das Thema ist weiterhin relevant, wie wir an der aktuellen Forderung durch FHG Inkasso sehen. Uns liegt ebenfalls eine Offerte von Druckstudio Streit Sàrl vor, die 2021 unser Mitglied erreicht haben soll.

Eine Offerte stellt allgemein gesagt ein unverbindliches Angebot dar, erst bei Rücksendung kann ein Vertrag für ein B2B Geschäft entstehen. In diesem Fall soll es um Anzeigenwerbung auf einem „Notfrufflyer“ für 4 Auflagen gegangen sein. Dieser Infoflyer sollte am Firmensitz des Beklagten in einer Auflage von 250 Stück verteilt werden.

Druckstudio Streit Sàrl: Wie kam der Vertrag zustande?

Der Gewerbetreibende äußerte sich zum Abschluss des Vertrages, wie er aus seiner Sicht wohl geschlossen wurde. Wir geben seine Schilderung in diesem Artikel als Zitat wieder. Ob der Vertrag mit Druckstudio Streit tatsächlich so zustande kam, können wir an dieser Stelle nur vermuten.

Zitat: „Die Firma Druckstudio Streit Sàrl hat sich bei mir einen Vertrag erschlichen. Per Anruf wurden wir dazu aufgefordert die Anzeige schnell bestätigen zu lassen und das haben wir dann auch getan, da wir dachten es handelt sich um unser Druckstudio. Leider war die Annahme falsch.“ Zitatende.

Gewerbetreibende: Vorsicht bei Cold Calling

Die meisten Unternehmer werden im Laufe ihrer Tätigkeit mit Kaltakquise (sog. Cold Calling oder unerwünschter Werbeanruf) in Berührung kommen. Es ist allgemein empfehlenswert, keine Daten oder Bestätigungen via Telefon zu geben, ohne den Vertrag und besonders die AGB zu prüfen.

Wir hören regelmäßig von unerwünschten Vertragsabschlüssen, die mit dem doppelten Anruf erreicht werden. Im ersten Telefonat wird der/dem UnternehmerIn die Vorteile eines Produkts oder einer Dienstleistung nahe gebracht. Es folgt die Ankündigung, dass direkt im Anschluss ein zweites Telefonat stattfinden wird, in dem nur die Daten abgefragt und bestätigt werden. Das besiegelt den Vertragsschluss.

Laut unserer Erfahrung wird bei einem Rechtsstreit vor Gericht von der Gegenseite nur das zweite Telefonat vorgelegt, um die Verkaufstaktik und geäußerte Bedenken des Gewerbetreibenden zu unterschlagen. Deshalb: Besser direkt auflegen und/oder sich das Angebot schriftlich vorlegen lassen – es kann sich dabei auch um eine Offerte handeln! Nehmen Sie sich Zeit für die Geschäftsbedingungen! Setzen Sie unbedingt auch ihre Mitarbeiter in Kenntnis, damit dementsprechend auf Cold Callings reagiert werden kann.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Wir bieten betroffenen Gewerbetreibenden unsere Unterstützung an. Unsere angeschlossenen Rechtsanwälte prüfen die Vorwürfe und helfen – auch bei einer Klage durch Druckstudio Streit S.á.r.l.

Haben Sie ebenfalls eine Forderung durch FHG Inkasso GmbH erhalten? Oder auch Erfahrungen mit Druckstudio Streit Sàrl und brauchen Hilfe? Weitere allgemeine Infos via E-Mail und Telefon.

TEL: 0201-176 790

E-Mail: kontakt@verbraucherdienst.com

WhatsApp (Keine Anrufe, nur Chat): +491628033374

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Montag, 11. September 2017

FHG Inkasso GmbH fordert für Firmenverzeichnis Service SRL

Ein Gewerbetreibender leitete eine Rechnung von dem Branchenbuch Firmenverzeichnis Service SRL an uns weiter. So soll für einen Grundeintrag ein Betrag in Höhe von 792,00 EUR fällig sein. Da der Gewerbetreibende diese Rechnung nicht zahlte, folgte eine Zahlungsaufforderung von dem Mainzer Inkassounternehmen FHG Inkasso GmbH. Haben Sie auch auch Erfahrungen mit diesen Unternehmen gemacht? Hier erfahren Sie, wie Sie reagieren können.

FHG Inkasso GmbH fordert für Firmenverzeichnis Service SRL

Firmenverzeichnis Service SRL betreibt www.firmenverzeichnis-online.net


Über das Unternehmen Firmenverzeichnis Service SRL berichteten wir bereits in einem Beitrag im Juli diesen Jahres. Unter dem Titel „Per Fax zum teuren Branchenbucheintrag“ zeigten wir auf, wie ein Vertrag mit dem Branchenbuch zustande kommen könnte. Zur Erinnerung: für einen Grundeintrag mit einer Laufzeit von insgesamt zwei Jahren kommen Kosten in Höhe von 1.584,00 EUR auf den Gewerbetreibenden zu.

Der Nutzen eines solchen Branchenbucheintrags sind diskutabel. Welcher Unternehmer sich durch einen Eintrag in ein Firmenverzeichnis eine höhere Reichweite im Internet erhofft, ist mit anderen Methode möglicherweise besser beraten – wie zum Beispiel ein Eintrag in etablierte Verzeichnisse wie die Gelben Seiten.

Forderung von der FHG Inkasso GmbH aus Duchroth


Sollte die Rechnung für einen Eintrag in dem Verzeichnis firmenverzeichnis-online.net nicht beglichen werden, so könnte eine Zahlungsaufforderung durch ein Inkassobüro folgen. Uns liegt eine solche Forderung von dem der FHG Inkasso GmbH vor, die im Auftrag der Firmenverzeichnis Service SRL einen noch offenen Betrag fordert.

Die Gesamtsumme beläuft sich auf 950,97 EUR. Diese Forderung setzt sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag, Mahn- und Inkassogebühren, Zinsen, Porto-Auslagenpauschale und Kontoführungsgebühren (siehe Bild).

Zahlungsaufforderung FHG Inkasso GmbH | 07.09.2017
Zahlungsaufforderung FHG Inkasso GmbH | 07.09.2017


Zahlbar ist der Betrag innerhalb einer Woche. Es wurde zu diesem Zweck eine Bankverbindung bei einer Volksbank in Kaiserslautern angegeben.

Hilfe bei FHG Inkasso GmbH


Das Inkassounternehmen FHG Inkasso GmbH ist eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Firma. Betroffene sollten eingehende Forderungen demzufolge ernst nehmen und nicht ignorieren. Reagieren Sie!

Als Gewerbetreibender haben Sie kein Recht auf Widerruf. Unter Umständen ergibt sich jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung. Für Hilfe und erste allgemeine Informationen nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten:

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter dieser Telefonnummer:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.