Dienstag, 29. Juni 2021

Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne

Ein Immobilienmakler und Mitglied unseres Vereins leitete eine Rechnung von der Firma Stadt-Auskunft.eu aus Löhne an uns weiter. Es geht um die ausstehende Zahlung für einen Eintrag in einer Datenbank, welche online die Daten darstellen sollen. Doch lohnt sich so ein kostenpflichtiger Firmeneintrag?

Titel: Stadt-Auskunft.eu – Über die Datenbank aus Löhne


Über die Firma und was steht in den AGB?

Laut des Briefkopfs der vorliegenden Rechnung ist der Sitz des Absenders „Stadt-Auskunft.eu“ in 32584 Löhne. Auf der dazugehörigen Webseite ist eine andere Adresse in 32549 Bad Oeynhausen angegeben (Stand 29.06.2021).

Die Firma betreibt das gleichnamige Portal mit der Möglichkeit, kostenpflichtig Firmendaten eintragen zu lassen. Laut eigener Aussage möchte der Anbieter jenen Kunden „mit oder ohne eigener Internetpräsenz eine sehr hohe Auffindbarkeit in den Suchmaschinen“ bieten.

Laut den AGB kommen die Einträge nicht über „hohe“ Auffindbarkeit“ zustande, sondern durch Telefonmarketing. Zitat aus den AGB: „Der Kunde hat fernmündich einen Auftrag an die stadt-auskunft.eu erteilt. Der Kunde verpflichtet sich vollständig sowie sachlich korrekte Daten anzugeben die durch einen Zweitanruf verizifiert werden. Verträge werden nur mit Unternehmern nicht mit Verbrauchern geschlossen.“ (Stand: 29.06.2021)

Wie viel soll ein Eintrag auf Stadt-Auskunft.eu kosten?

Laut der vorliegenden Rechnung von Juni 2021 soll ein Eintrag mit der Laufzeit von einem Jahr (ohne automatische Verlängerung) 357,00 EUR kosten. Wir haben uns im Zuge der Recherche über das Portal (wie der Firmenname, also https://stadt-auskunft.eu) angesehen, welche Leistung für die insgesamt 357 EUR zu erwarten ist.

Wir starteten diverse Suchanfragen mit Begriffen wie „Friseure“ und „Berlin“, um einige aktuelle Einträge sehen zu können. Wir wurden fündig. Ein solcher Eintrag zeigt unter anderem Kontaktdaten, Öffnungszeiten und eine Einbindung von Google Maps.

Scan: Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021
Rechnung / Stadt-Auskunft.eu / Juni 2021


Gewerbetreibende haben bei B2B Geschäften keinen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf. Besonders bei Cold Callings (mit zweitem Anruf) werden laut unserer Erfahrung viele Verträge für Branchenbucheinträge geschlossen, die sich für Gewerbetreibende nicht immer rentieren.
Stadt-auskunft.eu weist uns darauf hin, dass ausweislich der AGB ein „Wiederrufsrecht von 14 Tagen beginnend mit dem Rechnungsdatum besteht“. Deshalb haben wir die ursprüngliche Version um das weiter klarstellende Wort „gesetzlich“ ergänzt. Inwieweit die AGB verbindlicher Bestandteil des Vertrages werden, trifft man uns gegenüber keine Aussagen. Offen bleibt zudem die Frage der Verbindlichkeit dieses Rücktrittsrechts und wie lange die Rücktrittsfrist tatsächlich ist. Denn Rechnungsdatum ist nicht gleich Rechnungsversendung oder -zugang, so Michael Langhans, Mitarbeiter des Verbraucherdienstes. Zudem, so der erfahrene Jurist, legt Stadt-Auskunft großen Wert darauf festzuhalten, dass es nur ein großzügiger Weise zugestandenes Recht sei, was ein Indiz sein könnte, dass es sich nicht um eine Pflicht aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis handelt. Dass die AGB jederzeit abänderbar sind, muss an dieser Stelle ebenso erwähnt werden wie die Tatsache, das in der Rechnung kein Hinweis auf das Rücktrittsrecht auftaucht und Zahlungsziel (7 Tage ab Rechnungszugang) und Rücktrittsfrist (14 Tage ab Rechnungserstellung) nicht ident sind.
Da erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser gewählten rechtlichen Konstruktion bestehen, immerhin kann es vorkommen, dass Rechnungen erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist zugehen, verbleibt es dabei, dass es schwierig werden könnte, sich auf diese Frist tatsächlich zu berufen, so Langhans, weshalb von einem Vertragsschluss abgeraten wird.

Lohnt sich ein Eintrag in dem Branchenverzeichnis?

Nun ist es schwierig zu beurteilen, inwiefern ein Gewerbetreibender durch so einen Eintrag in ein Branchenbuch bzw. Firmenverzeichnis profitiert. Es kann sich positiv auswirken, sofern das lokale Geschäft gefördert werden soll. Doch dazu bedarf es aus der Sicht der Suchmaschine Google an „vertrauenswürdigen“ Webportalen. Ob „Stadtauskunft-eu“ eine solche Reputation und somit einen Nutzen für Gewerbetreibende gewährleistet, können wir an dieser Stelle nicht beantworten.

Google's John Mueller teilte bereits 2017 in einem Tweet mit, dass Einträge in Webverzeichnisse nicht für eine größere Reichweite oder bessere Platzierungen sorgt. Im Gegenteil: es wurde sogar davor gewarnt, derartige Verzeichnisse für Link Building zu nutzen. Quelle:

Dieser Artikel wurde 23.12.2021 klarstellend ergänzt, um Missverständlichkeiten auszuschalten.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch Erfahrungen mit der Firma Stadt-Auskunft.eu? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Wir helfen unseren Mitgliedern, nehmen Sie Kontakt auf.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 25. Juni 2021

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordern für WVZD Werbe-Vertriebszentrale

Aktuell sind viele Mahnungen und Zahlungsaufforderungen im Umlauf, meist sollen noch Kosten aus telefonischen Verträgen offen sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen reiht sich mit einer „letzten außergerichtlichen Mahnung“ ein. Laut des vorliegenden Schreibens sollen die Empfängerin zuvor einen Fernabsatzvertrag mit einer WVZD Werbe-Vertriebszentrale geschlossen haben.

Titel: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordern für WVZD Werbe-Vertriebszentrale


Nach der Zahlung sollen die Daten gelöscht werden

Angeblich sollen sich Empfänger der Mahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen zuvor nicht reagiert haben. In dem uns vorliegenden Schreiben (siehe Bild) sind diverse Termine aufgeführt, an denen Kontakt aufgenommen worden sein soll.

Also Konsequenz möchte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen und Pfändungen einleiten. Um diese Drohung zu untermauern, hat die Kanzlei ein Formular „Vorpfändung“ beigefügt.

Der Absender mit Sitz in 20354 Hamburg fordert demzufolge einen hohen Betrag über 800 EUR. Nach Zahlungseingang will die Kanzlei eine schriftliche Bestätigung mit der „sofortigen Kündigung für alle „aktiven Online-Lotto-Spielgemeinschaften“. Dies bedeutet, dass sämtliche Daten des Schuldners aus den Systemen gelöscht werden und kein Kontakt mehr durch Gewinnspielverbände aufgebaut wird.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen : Über 800 EUR sollen offen sein

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen fordert für die Mandantin WVZD Werbe-Vertriebszentrale den Betrag in Höhe von 843,65 EUR. Aus „Kulanz und der aktuellen Gesundheitslage“ gewährt die Kanzlei einen Vergleichsbeitrag in Höhe von 329,65 EUR, der direkt an die Buchhaltung des Mandanten in London überwiesen werden soll.

Als Kontoverbindung ist ein britisches Konto angegeben. Zahlungsempfänger ist nicht die WVZD Werbe-Vertriebszentrale, sondern ein Mustafa P. Verwendungszweck soll eine „Kündigung PeP“ (mit einer iD) sein. Sollte eine Zahlung weiterhin ausbleiben, droht die Kanzlei mit weiteren Konsequenzen wie das Einschalten eines Gerichtsvollziehers und einer Pfändung.

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 1 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 1 / März 2021

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 2 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 2 / März 2021

Scan: Scan: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 3 / März 2021
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kaiser & Kollegen / Seite 3 / März 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im (digitalen) Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen: Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben oder eine Mail von einer Inkassofirma erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Wir helfen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen und warnen vor fragwürdigen Mahnungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Mittwoch, 23. Juni 2021

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher

Ab sofort präsentieren wir aktuelle und relevante Urteile - nicht nur zu den Themen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte, sondern auch Reiserecht, Mietrecht, Urheberrecht und weitere mehr. Auch die aktuellen Entwicklungen beim Abgas-Skandal behalten wir für unsere Leser im Auge und präsentieren kurze und verständliche Zusammenfassungen der wichtigsten Urteile.

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte: Wichtige und aktuelle Urteile für Verbraucher


Verbraucher: Keine beliebigen Preiserhöhungen

Urteil vom 14.05.2021 - I ZR 23/20: Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritten hatte, ist inzwischen rechtskräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Freitag veröffentlicht wurde. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.

Abgas-Skandal: Kein Schadensersatz für Thermofenster

Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20: Der Kläger hatte behauptet, das sogenannte Thermofenster sei ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sorgt dafür, dass die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen stark reduziert oder ganz abgeschaltet wird. Er wollte deshalb seinen VW Tiguan zurückgeben, den er erst nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 gekauft hatte. Der BGH wies nun auch seine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ab. Das Verhalten von VW sei nicht als sittenwidrig anzusehen, hieß es in einer Mitteilung des BGH. Dies gelte laut Gericht selbst dann, wenn die Behauptung des Klägers als zutreffend zugrunde gelegt wird, mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden. Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reiche laut BGH nicht aus, um das Gesamtverhalten von VW als sittenwidrig zu qualifizieren.

Mehr Urteile rund um das Thema "Abgas-Skandal"

Miete: Kein Sonnenschutz ohne Absprache mit dem Vermieter

Urteil vom 07.06.2013 - 411 C 4836/13: Bauliche Maßnahmen an einer Mietwohnung bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Das gilt unter Umständen auch für Markisen. Sie dürfen nicht einfach fest angebaut werden, denn dadurch wird die Fassade beschädigt und das optische Erscheinungsbild verändert. Ist die Sonneneinstrahlung jedoch sehr stark, darf der Vermieter dem Einbau nicht willkürlich ohne triftigen und fachlichen Grund widersprechen, entschied das Amtsgericht München. Für das Aufstellen von Sonnenschirmen auf dem Balkon muss keine Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Mehr Urteile zu "Mietrecht"

Banken und Finanzen: Bankkunden müssen aktiv werden

Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20: Diverse Geldinstitute wie u.a. die Postbank setzen in der Vergangenheit neue Preismodelle und höhere Gebühren (Kontoführungsgebühren) durch. Schweigen ist demzufolge Gold, jedoch nicht aus der Sicht der Verbraucher. Wenn diese den Änderungen nicht aktiv widersprachen, sollen Banken dies als Zustimmung gewertet haben. Unzufriedene Kunden hatten noch die Option, fristlos und kostenfrei zu kündigen. Alle anderen Verbraucher, die mit evtl. eingehenden Änderungen nicht einverstanden sind, müssten aktiv widersprechen. Also „viel zu weitgehend“ und damit als unzulässig wurden die Klauseln in den AGB der Postbank vom BGH beurteilt und damit als unzulässig verworfen. Ein gutes Signal für Verbraucher, die nun aber aktiv werden müssen.

Mehr Banken und Finanzen Urteile

Renten: Klagen gegen Renten-Besteuerung abgewiesen

Urteil vom 31.05.2021 - X R 33/19: Bei dem Prozess ging es um die Frage, ob der Bund bei der noch bis 2040 laufenden schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung zu Lasten der Rentner zu viel kassiert. Die beiden Kläger, ein ehemaliger Zahnarzt und ein früherer Steuerberater, argumentieren, dass sich aus dieser Übergangsphase eine verbotene doppelte Besteuerung von Renten und Beiträgen ergebe. Künftige Rentnerjahrgänge, insbesondere jene mit höheren Renten, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einer Entlastung bei der Besteuerung ihrer Renten rechnen. Wie die Münchener Richter in einem richtungsweisenden Urteil klarstellten, dürfen Renten und Rentenbeiträge nicht zweimal besteuert werden. Im konkreten Einzelfall wiesen die obersten Finanzrichter jedoch die Klage eines Steuerberaters im Ruhestand zurück und sahen in diesem Fall keine verbotene Doppelbesteuerung.

Reisen: Keinen Schadensersatz für eine harte Landung

Urteil vom 12.05.2021 Az: C-70/20: Zwei Verbraucher waren von Wien nach St. Gallen per Flugzeug unterwegs, wobei es in der Schweiz zu einer ungewöhnlich harten Landung gekommen sein soll. Die Maschine soll ungewöhnlich hart und unerwartet auf der Landepiste aufgesetzt haben. Seit diesem Tag klagt sie über starke Rückenprobleme; es stellte sich heraus, dass sie bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten haben soll. Der Europäische Gerichtshof hatte ja bereits entschieden, dass für Unfälle an Bord die Fluggesellschaft Schadenersatz zahlen muss. Der EuGH stellt klar: "Fluglinien müssen zwar grundsätzlich für Schäden durch einen Unfall an Bord aufkommen. Allerdings ist eine härtere Flugzeuglandung noch kein Unfall. Für eine solche Bewertung ist auch nicht die Sichtweise der Fluggäste ausschlaggebend. Denn die ist je nach Passagier verschieden. Hat die Fluggesellschaft alle geltenden Vorgaben beachtet, können Flugpassagiere in einem solchen Fall keine Schadenersatzansprüche geltend machen."

Mehr "Reiserecht" Urteile

Urheberrecht: Keine automatische Haftung für YouTube

Urteil vom 22. Juni 2020 (C-682/18): Der Gerichtshof der Europäischen Union hat neue Urteile gefällt, die das Urheberrecht in der EU betreffen und daher als Basis für weitere Verfahren herangezogen werden könnten. So sollen Plattformen wie YouTube nicht unter allen Umständen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. YouTube und Google wurden da konkret in Deutschland vom einem Musikproduzenten verklagt. Im Falle von YouTube etwa wird nur passiv gehandelt und es gibt zudem mehrere technische Maßnahmen, die das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte unterbinden sollen, sogenannte Upload-Filter.

Mehr Urheberrecht-Urteile

Kontakt mit Verbraucherdienst

Noch offene Fragen? Kein Problem, nutzen Sie eine unserer Kontaktmöglichkeiten.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Freitag, 18. Juni 2021

Plus Kasse Inkasso AG: „Zahlungsbefehl“ für einen Betrag von über 480 EUR

Sommer, Sonne und Inkassozeit?. Derzeit sind auffallend viele Zahlungsaufforderungen für die angebliche Teilnahme an Gewinnspielen im Umlauf. Ein vermeintlicher „Inkasso Außendienst“ namens Plus Kasse Inkasso AG behauptet, dass die/der EmpfängerIn sich telefonisch angemeldet hätte, aber die Kosten nicht beglichen hätte. Es wird sogar mit einer Kontosperre gedroht.

Titel: Plus Kasse Inkasso AG: „Zahlungsbefehl“ für einen Betrag von über 480 EUR


Plus Kasse Inkasso AG: „Ihr Konto wird in Kürze gesperrt!“

Das Wichtigste zuerst: Empfänger eines Schreibens einer Plus Kasse Inkasso AG können durchatmen. Auch wenn mit Drohgebärden versucht wird, verunsicherte Verbraucher zur Kasse zu bitten, gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich bei diesem Schreiben um keine seriöse Forderung handeln soll.

Auch in diesem Schreiben gibt es jede Menge Ungereimtheiten, die Verbraucher aufhorchen lassen sollten. Bei einer aktuellen Prüfung durch das Rechtsdienstleistungsregister konnte durch unsere Redaktion kein Eintrag gefunden werden. Seriöse Inkasso-Firmen sind in der Regel eingetragen und können von jedem Verbraucher über das besagte Portal geprüft werden.

Geld soll ins Ausland überwiesen werden

Darüber hinaus soll die Summe von insgesamt 480,60 EUR auf eine griechische Kontoverbindung überwiesen werden. Verbraucher sollten stutzig werden, sofern das Geld einer Inkassoforderung ins Ausland überwiesen werden soll.

Es ist nicht auszuschließen, dass Empfänger einer solchen Zahlungsaufforderung sogar mehrfach von unterschiedlichen Absendern kontaktiert werden. Woher die Daten stammen, kann an dieser Stelle nur vermutet werden. Möglicherweise stammen die Daten aus älteren Gewinnspiel-Teilnahmen. Auffällig ist, dass häufig Senioren durch angebliche Inkasso-Firmen kontaktiert werden.

Scan: Plus Kasse Inkasso AG / Seite 1 / Juni 2021
Plus Kasse Inkasso AG / Seite 1 / Juni 2021

Scan: Plus Kasse Inkasso AG / Seite 2 / Juni 2021
Plus Kasse Inkasso AG / Seite 2 / Juni 2021


Woran erkennt man seriöse Inkassoforderungen?

Wichtig: Berechtigte Inkassoforderungen sollten niemals ignoriert oder gar im Papierkorb landen. Die Folgen wären kostspielig, so könnten ein gerichtlicher Mahnbescheid oder gar ein Vollstreckungsbescheid die Folgen sein. Es ist also zu empfehlen, solche Schreiben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Nun ist es so, dass es in der Vergangenheit häufiger zu unberechtigten Forderungen durch vermeintliche Inkassounternehmen kam. Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, erhaltene Zahlungsaufforderungen selbst zu prüfen. 

Sind folgende Angaben vorhanden?

  • Firma des Auftraggebers, Forderungsgrund, Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses? 
  • Hat das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, aber die Bankverbindung weist ins Ausland?
  • Überhöhte Inkasso-Gebühren? 
  • Ist der Inkassodienstleister in Deutschland (Überprüfbar auf rechtsdienstleistungsregister.de) registriert?

Kontakt mit Verbraucherdienst

Haben Sie auch ein Schreiben von einer Firma namens Plus Kasse Inkasso AG erhalten? Sollen Sie noch offene Kosten bezahlen? Zahlen Sie nicht, es handelt sich um laut unseren Kenntnissen um eine Abzocke. Wir helfen stattdessen unseren Mitgliedern bei seriösen Forderungen.

Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.