Donnerstag, 6. August 2015

WRV Media UG | Datenschutz Kompakt 2015

Die in Berlin ansässige WRV Media UG ist laut eigenen Angaben ein Fachverlag für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtssicherheit. Aktuell bietet der Fachverlag ein „Premiumprodukt“ mit der Bezeichnung „Datenschutz Kompakt“ an, welches nach einer Gratis-Ausgabe in ein kostenpflichtiges Abo wechselt.

WRV Media UG | Datenschutz Kompakt 2015


Auf der Homepage der WRV Media UG ist für einen Fachverlag recht wenig Lesematerial zu finden. Bloß der Hinweis auf das sogenannte „Premiumprodukt“ Datenschutz Kompakt, welches wie folgt beworben wird:

„Von vielen Kunden dringend verlangt haben wir zum Jahreswechsel unser neues Premiumprodukt fertig gestellt. Getreu unserem Motto profitieren Sie jetzt schon vom dem Wissen von Morgen und erfahren in den ersten Ausgaben alles über den Bericht der Bundesregierung an den Bundestag. Auf welche Anpassungen müssen Sie sich vorbereiten? Wir werden es Ihnen aktuell berichten.“

Eine Themenübersicht können Sie auf der Produktseite von WRV Media UG einsehen: http://wrv-media.de/sample-page/

Datenschutz Kompakt 2015: Profitieren von einem unfreiwilligen Abo?


Ein Verbraucher wandte sich an unseren Verein für Verbraucherschutz, da er ungewollt ein Abonnement beim Fachverlag für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtssicherheit abgeschlossen hatte. Vor dem Beginn dieses Abos wurde der Gewerbetreibende telefonisch kontaktiert, um eine Gratis-Ausgabe aus dem Hause WRV Media UG zu erhalten – zur Probeansicht. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.Diese Probe kam auch tatsächlich am 14.07.2015 an, begleitet von diesem Schreiben:

Bestätigungsschreiben | WRV Media UG | Datenschutz kompakt |14.07.2015
Bestätigungsschreiben | WRV Media UG | 14.07.2015


Aus dem Schreiben wird ersichtlich, dass bis zum 28.07.2015 ein Widerruf des Abonnements erfolgen muss – sonst entsteht ein Vertrag über ein Festabo der Fachdokumentation „Datenschutz Kompakt“, die nicht nur 18 mal im Jahr erscheint, sondern auch mit 44,95 EUR pro Ausgabe zu Buche schlägt. Schwacher Trost: Man darf bei einer Kündigung die Probe-Ausgabe behalten.

Fachverlag für kostspielige Premiumprodukte und Fachdokumentationen


Der frische Abonnement - und dank der Fachdokumentation ungewollter Experte in Sachen Datenschutz - legte bei WRV Media UG Beschwerde ein. Ihm war nicht bewusst, dass ein automatischer Vertrag entstehe, falls die genannte Frist ablaufen sollte. Das vorherige Telefonat mit dem Fachverlag aus Berlin ließ diese Vermutung nicht aufkommen. Aufgrund der Abwesenheit von zuständigen Mitarbeitern des Gewerbetreibenden konnte das Schreiben mit der Probe von „Datenschutz Kompakt“ nicht rechtzeitig bearbeitet werden. Infolgedessen kam es zu diesem kostspieligen Abo.

Eine Beschwerde via Mail bei der WRV Media UG schindete nur wenig Eindruck. Der Verbraucher erhielt trotz seiner Ausführungen folgende knappe Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre internen Unternehmensstrukturen können wir keine Verantwortung übernehmen. Dies gilt ebenso für Abwesenheit Ihrer Mitarbeiter.
Ich bestätige Ihnen daher die Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Dies ist der 30.Juli 2016.
Bitte begleichen Sie die Forderungen zu den angegebenen Zahlungszielen. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.
Mit freundlichen Grüßen

J********* *********
Leiterin Kundenservice

Rechnung | WRV Media UG | Datenschutz 2015 | 30.07.2015
Rechnung | WRV Media UG | 30.07.2015


Haben Sie Erfahrung mit der WRV Media UG?


Verbraucherdienst e.V. betreut den geschilderten Fall doch bietet auch eine Anlaufstelle für alle Verbraucher und Gewerbetreibenden, die gezwungenermaßen ein „Datenschutz Kompakt“ Abonnement abgeschlossen haben. Wie wurden Sie kontaktiert? Wurden Sie über die Laufzeit und die Fristen informiert?


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Mittwoch, 5. August 2015

Branchenbuch | Vogel MedienVerlag SRL | www.regionale-auskunft.com

Ein weiteres Branchenbuch umwirbt Gewerbetreibende und Freiberufler mit einem Eintrag. Dieses Mal handelt es sich um die Firma Vogel MedienVerlag SRL mit Sitz in Rumänien.  Lohnt sich ein solcher Eintrag in das Online-Branchenbuch?

Branchenbuch | Vogel MedienVerlag SRL | www.regionale-auskunft.com


Gewerbetreibende und Freiberufler sind die Zielgruppe für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch regionale-auskunft.com. Betreiber dieses Branchenbuchs ist die Vogel MedienVerlag SRL aus Rumänien. Auch eins unserer Mitglieder erhielt eine Rechnung, die mit dem Betreff „Offene Beträge – Kontoauszug“ versehen ist. Für einen Eintrag in das Branchenbuch regionale-auskunft.com sollen 498 EUR bezahlt werden – bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Mitglied sein heißt –  nicht hilflos zu sein.

Vogel MedienVerlag SRL betreibt das Branchenbuch regionale-auskunft.com


Verbraucherdienst e.V. hat bereits etliche Branchenbücher dieser Art innerhalb dieses Blogs vorstellen und besprechen können. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich für Gewerbetreibende und Freiberufler ein Eintrag in die hier besprochenen Online-Branchenbücher kaum lohnt. Oftmals sind die Seiten via Suchmaschine nur schwer auffindbar und werden somit kaum von Nutzen sein um die Reichweite des Gewerbes zu erhöhen.

Auch bei dem Branchenbuch der Vogel MedienVerlag SRL ist womöglich dies der Fall. Auch wenn die Seite auf dem ersten Blick oder in dem Fall Klick einen seriösen Eindruck macht, ist der Verbraucherdienst der Meinung, dass dank fehlender SEO (Suchmaschinenoptimierung) - Einstellungen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein Eintrag nahezu wertlos ist. Ein selbst angelegtes – und zudem kostenfreies -Google Business Profil würde wahrscheinlich deutlich bessere Ergebnisse erzielen.

Wer steckt hinter Vogel MedienVerlag SRL?


Anscheinend entstehen Einträge für das Online-Branchenbuch, indem der angeschriebene Gewerbetreibende für einen angeblich bereits vorhandenen Eintrag ein Fax  - Korrekturabzug -zurücksenden soll. Mit diesem Fax, was oft als Ergänzung der Daten fehlinterpretiert wird, wird jedoch ein Auftrag für einen Premium-Eintrag erteilt. Ein solcher Eintrag kann sehr kostspielig werden, wie auf der Rechnung ersichtlich ist.

"Offene Beträge - Kontauszug" | Vogel MedienVerlag SRL | 17.07.2015
"Offene Beträge - Kontoauszug" | Vogel MedienVerlag SRL | 17.07.2015


Geschäftsführerin von Vogel MedienVerlag SRL ist laut Impressum Sabrina Stefan. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Rumänien.  Auf dem uns vorliegenden Schreiben ist die Adresse Libanonstrasse 85 in Stuttgart angegeben. Dort befindet sich laut unseren Recherchen ein virtuelles Büro. Mitglied sein heißt –  immer auf den aktuellen  Stand zu sein.

Verbraucherdienst e.V. informiert Gewerbetreibende


Haben Sie auch einen Eintrag bei einem Online-Branchenbuch wie regionale-auskunft.com? Haben Sie auch eine hohe Rechnung für einen Eintrag erhalten? Scheuen Sie nicht den Kontakt zum Verbraucherdienst e.V. –  gerne per Email oder Telefon.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Dienstag, 4. August 2015

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung

Der Gang durch den Dschungel der Reiseveranstalter ist manchmal abenteuerlicher als der gebuchte Urlaub selbst. Schlagwörter wie „Last Minute Deals“ und „Hotelbewertungen“ erleichtern die Übersicht nicht unbedingt, sondern setzen Verbraucher unter Druck. Darüber hinaus besteht eine Art „Informationsdruck“; hier greift die Redewendung „Wissen ist Macht“, denn wer mehr Informationen zur Verfügung hat, kann sich gegen Unklarheiten oder Ungerechtigkeiten beim Reiseantritt oder während der Reise wehren.

Reisen | Urteile zu Flugverspätungen, Insolvenz des Reiseveranstalters und Anzahlung


Diverse Urteile stärken die Rechte von Verbrauchern, die eine Urlaubsreise buchen oder antreten. Sei es zum Beispiel das diskutable Thema Flugverspätung, bei dem der Europäische Gerichtshof letztlich per Urteil festlegte, wann ein Flugzeug tatsächlich ankommt. Mit Hilfe dieser Urteile ist es Verbrauchern und Reisenden möglich, sich zu informieren - für zukünftige Reisen und Buchungen. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Flugverspätung - Tatsächliche Ankunftszeit gilt bei geöffneter Tür


Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, ab wann ein Flug als verspätet gilt. Im Urteil vom 04.09.2014 wurde entschieden, dass die Öffnung mindestens einer Flugzeugtüre als Zeitpunkt gilt und nicht –wie German Wings argumentierte – das Aufsetzen der Flugzeugräder (AZ. C.452/13).
Demnach hat ein Passagier nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Doch gilt nicht das Landen als Ankunft des Fliegers, sondern mindestens eine Türe geöffnet wird, sodass die Reisenden aussteigen können. Der EuGH begründet das Urteil damit, dass mit dem bloßen Aufsetzen der Räder der Reisende in seinen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt sei; erst beim Verlassen des Flugzeugs sei es möglich, wieder in Aktion – in beruflicher und privater Hinsicht – zu treten.

Reiseveranstalter meldet Insolvenz an - Reisebüro muss Reisepreis zahlen


Sie buchen eine Kreuzfahrt, doch der Reiseveranstalter geht pleite – mit ihrem Geld. Den bereits bezahlten Reisepreis erhalten Sie jedoch zurück, da Reisebüros laut einer Entscheidung vom BGH dazu verpflichtet sind, die im Insolvenzfall geltende Kundengeldabsicherung des von ihnen angebotenen Reiseveranstalters nachzuweisen - Urteil vom 25.11.2014, Az. X ZR 105/13.
Dies gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter. Eine bloße Erklärung durch das Reisebüro reicht nicht aus. Der Reisevermittler muss sich in jedem Fall vergewissern, dass der gezahlte Reisepreis zweifelsfrei abgesichert sei.

Pauschalreisen - Maximal 20 Prozent Anzahlung


Bei Pauschalreisen darf der Reiseveranstalter bei einer Anzahlung maximal 20 Prozent des Reisepreises verlangen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.12.2014 (Az. X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13) wird nur die Ausnahme festgelegt, wenn der Veranstalter den Bedarf nachweisen und begründen kann. Höhere Kosten müssen sachlich gerechtfertigt werden.
Darüber hinaus dürfen Stornogebühren nicht nach Verbleib der Tage vor Reiseantritt gestaffelt werden. Zum Beispiel verlangte Urlaubstours bei 30 Tagen vor Reiseantritt per Flug 40 Prozent des Reisepreises. Einen Tag weniger, ab dem 29. Tag sollten bereits 45 Prozent fällig werden – ab dem 6. Tag gar 70 Prozent.

Auch hier wurden die Verbraucherrechte gestärkt. Der BGH entschied, dass 20 Prozent des Reisepreises bei Stornogebühren akzeptabel seien. Alles, was darüber liegt, könnte unseriös sein.
Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Haben Sie ungerechtfertigte Zahlungen leisten müssen?


Verbraucherdienst e.V. informiert Verbraucher, die während der Buchung der Reise, beim Reiseantritt oder innerhalb des Urlaubs überraschend zur Kasse gebeten werden. Darüber hinaus bietet der Verein für Verbraucherschutz zur Urlaubszeit Informationen rund um das Thema Reisen. Lesen Sie zum Beispiel hier: Flugverspätung: Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu


So treten Sie mit uns in Kontakt

Nutzen Sie unser Verbrauchertelefon oder die Kontaktaufnahme via Email.
Senden Sie uns ihre Mail bezüglich Problemen bei ihre Reise an folgende Adresse:


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

Dezelak & Spiller | Axel Springer SE | Angeblicher Hauptgewinn

Ein Schreiben von „Dezelak & Spiller – RechtsAnwälte & Notare“ erreichte ein Mitglied unseres Vereins für Verbraucherschutz: „Wir möchten Ihnen hiermit mitteilen, dass Sie bei der jährlichen Verlosung der Versand- und Verlagshäuser Axel Springer SE den Hauptpreis und damit 89.000,- Euro erzielt haben.“ Zu schön, um wahr zu sein. Denn leider hat die Sache einen kostspieligen Haken.

Dezelak & Spiller | Axel Springer SE | Angeblicher Hauptgewinn


Haben Sie auch ein solches Schreiben von den angeblichen Rechtsanwälten und Notaren „Dezelak & Spiller“ erhalten? Leider gibt es für vermeintliche Gewinner keinen Hauptpreis 89.000 EUR, sondern nur Kosten – in Form einer Kostenpauschale von 4.450 EUR, die zuvor überwiesen werden sollen. Mitglied sein heißt –  nicht allein zu sein.

Notarkanzlei Dezelak & Spiller – Fünf Prozent für einen Hauptgewinn


In der Gewinnbeteiligung über einen „Hauptpreis“ von 89.000 EUR der jährlichen Verlosung der Versand-und Verlagshäuser Axel Springer SE wird darauf hingewiesen, dass „egal wie groß oder klein der Gewinn ist“ ein Notariat zu beauftragen sei. Für das Notariat ist eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 4.450 EUR zu begleichen – fünf Prozent des Gewinns. Diese Überweisung dient zur „Tilgung der restlichen noch ausstehenden Gebühren für amtliche und notarielle Angelegenheiten“. Des Weiteren wird von angeblichen Gewinnern verlangt, dass im Falle einer Aushändigung eines Verrechnungsschecks auch eine Kopie vom Personalausweis vorzulegen sei.

Gewinnbenachrichtigung | Dezelak & Spiller | 28.07.2015
Gewinnbenachrichtigung | Dezelak & Spiller | 28.07.2015


Dubiose Gewinnzusagen aus Hamburg


Das Schreiben von Dezelak & Spiller macht auf den ersten Blick einen seriösen Eindruck. Jedoch zeigt sich nach kurzer Recherche durch den Verbraucherdienst e.V., dass unter der angegebenen Adresse in Hamburg keine Notarkanzlei mit diesem Namen registriert ist. Darüber hinaus ist die Aussage falsch, dass für einen Geldgewinn dieser Art vom Veranstalter ein Notariat beauftragt werden muss.

Eine Gewinnzusage von Dezelak & Spiller scheint keinen hohen Gewinn zu bringen – sondern nur Kosten für den angeschriebenen Verbraucher. Soll man bei derartigen Forderungen von Vorauszahlungen – in diesem Fall fünf Prozent vom Gewinn – vorsichtig sein?
Brauchen Sie weitere Informationen? Gerne informiert Sie Verbraucherdienst e.V. – der Verein für Verbraucherschutz. Melden Sie sich einfach via Telefon oder per Mail. Mitglied sein heißt –  sich nicht alles gefallen zu lassen.


So treten Sie mit uns in Kontakt

Haben Sie auch ein Schreiben über einen angeblichen Hauptgewinn erhalten? Nutzen Sie unser Verbrauchertelefon oder die Kontaktaufnahme via Email.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.