13.06.2014 00.00 Uhr. Das neue Widerrufsrecht in den AGB trat in Kraft. Ohne
Übergangsfrist. Wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen drohten und werden auch zurzeit an Gewerbetreibende verschickt!
Wegen neuem Widerrufsrecht Abmahnung von der Wettbewerbszentrale
Da die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie2011/83/EU – Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL) am 13.06.2014 komplett und
ohne Übergangsfrist zu deutschem Recht wurde, bekam auch Herr U.S. aus G. eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 23.07.2014 von der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart). Mitglied sein heißt – nicht allein zu sein.
Mit der Umsetzung der
Verbraucherrechtrichtlinie in deutsches
Recht (Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung) sollten die
Rechte der Verbraucher verbessert werden.
Eine
Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus, eine Angleichung der
Rechtsvorschriften in den EU-Ländern sowie die Beseitigung von Hindernissen im
Binnenmarkt und im grenzüberschreitenden Handel sind
die Ziele. Viele Änderungen bei abgeschlossenen Verträgen, unter anderem beim
Widerrufsrecht, sind die Folge. Werden selbst kleinste Informationspflichten, zum
Beispiel das Widerrufsrecht in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Online-Shops nicht umgesetzt, kann es leicht zu einer Abmahnung von der
Wettbewerbszentrale oder einer anderen Kanzlei kommen. Denn solche wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen sind bei Abmahnanwälten sehr beliebt, da diese schnell und einfach
verfasst werden können.
Wer ist die Wettbewerbszentrale?
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
auch als Wettbewerbszentrale oder WBZ bekannt, hast ihren Hauptsitz in
Bad Homburg. Ferner bestehen noch weitere Außenstellen in Hamburg, Dortmund, Stuttgart und München. Die Wettbewerbszentrale ist durch das gehäufte Verschicken
von Abmahnungen im Bereich des Internets schon bekannt geworden. In der
Abmahnung von Herrn U.S. aus G. tritt die Wettbewerbszentrale als Mandant als auch als Abmahner auf! Die Wettbewerbszentrale
ist somit Auftraggeber und Vollstrecker in Personalunion!
Bezüglich der des neuen Widerrufsrechts vom 13.96.2014 sei
die Wettbewerbszentrale auf den Online-Shop des Herrn U.S. aufmerksam geworden.
In der Abmahnung wird von dem Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Herrn Rechtsanwalt Dr. Pfeffer, behauptet,
dass die veraltete Widerrufsbelehrung in den ABG des Online-Shops des
Gewerbetreibenden in mehreren Punkten nicht mehr der aktuellen Rechtslage
entspräche. Seine Widerrufsbelehrung weiche nach § 312 k Ab.1 BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge) ab, was zum Nachteil
der Verbraucher sei. Mitglied sein heißt – sich nicht alles gefallen zu lassen.
Beim neuem Widerrufsrecht gelten nur noch 14 Tage!
Laut der Abmahnung von der Wettbewerbszentrale müssten die
Verpflichtungen zur Erfüllung der Erstattung innerhalb 14 Tagen nach § 357 Abs. 1 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme
von Verträgen über Finanzdienstleistungen) gewährt werden. Herr U.S. aus G.
gebe aber 30 Tage
an, was jedoch rechtwidrig sei. Ebenso müsse Herr U.S. neben der Belehrung zum
Widerrufsrecht ein
gesetzliches Muster-Widerrufsformular seinen Online-Käufern zur
Verfügung stellen. Laut Ziffer 9 der ABG des Online-Shops von Herrn U.S.
beschränke er seine Haftung auch bei der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit von Personen.
Dieses sei nach §307 Ziff. 7a BGB (Inhaltskontrolle)
nicht in Einklang zu bringen. Ferner seien die Gerichtsstandstandsvereinbarung
seines Online-Shops sowie weitere Punkte nicht in Übereinstimmung mit der neuen
Gesetzesregelung, auch bezüglich des Widerrufsrechts, in Einklang zu bringen,
konnte Herr U.S. in seiner Abmahnung von der Wettbewerbszentrale nachlesen.
Veraltetes Widerrufsrecht in alten AGB-Klauseln!
In ihrer Abmahnung betone die Wettbewerbszentrale, dass die
Beschwerde exakt auf die veralteten
AGB-Klauseln mit dem veralteten
Widerrufsrecht verfasst sei. Die bemängelten Klauseln in den AGB des
Online-Shops von Herrn U.S seien bezüglich des Widerrufsrechts von der
Wettbewerbszentrale geprüft worden. Die Wettbewerbszentrale empfehle ebenfalls in
ihrer Abmahnung die kompletten AGB von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Außerdem müsse der Gewerbetreibende Herr U.S. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (nach § 1 UKlaG) an die
Wettbewerbszentrale bis zum 08.08.2014 abgeben. Dazu fordere die Wettbewerbszentrale
einen Pauschalbetrag über 246,10 Euro
in der vorformulierten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigelegt ist.
Wegen veraltetem Widerrufsrecht Ordnungsgeld oder Vertragsstrafe!
Wird die geforderte Unterlassungserklärung, die der
Abmahnung beigelegt ist, nicht von dem Gewerbetreibenden abgeben, ruft die die
Wettbewerbszentrale in der Regel die Einigungsstellen
der Industrie- und Handelskammern (IHK) an (§ 15 UWG).
Erscheint darauf hin der Abgemahnte nicht kann sogar ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Sollte
es trotz der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer erneuten
schuldhaften Zuwiderhandlung bezüglich des Wettbewerbsrechts in den AGB des Online-Shops
von Herrn U.S. kommen, könne die Wettbewerbszentrale sogar eine Vertragsstrafe über
4.000 Euro vor Gericht einklagen.
Streitwert über 25.000 Euro wegen veraltetem Widerrufsrecht!
In einer anderen Abmahnung vom 31.07.2014, die auch dem
Verbraucherdienst e.V. vorliegt und nicht von der Wettbewerbszentrale kommt,
fordert die Kanzlei Schaetze &
Partner aus Köln einen weit aus höherem Geldbetrag. Neben der Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung müsse das Mitglied D.H. aus E. wegen des
Rechtsverstoßes bezüglich des Widerrufsrechts 476 Euro bis zum 15.08.2014 an die Kanzlei zahlen. Da es sich um
einen Streitwert
über 25.000 Euro handeln würde, könne die Mandantschaft der Kanzlei,
ein Mitbewerber des Abgemahnten, bei einer erneuten Zuwiderhandlung bezüglich
des Widerrufsrechts diesen stolzen Geldbetrag bei Gericht einfordern. Mitglied sein heißt – Gewinner zu sein.
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