Mittwoch, 29. Juli 2015

Cold Call verboten | Verbraucherdienst e.V. verurteilt die Praxis mit den unerlaubten Werbeanrufen

Seit dem Jahr 2009 sind unerwünschte Werbeanrufe (Cold Calls) verboten. Sowohl Verbraucher als auch Gewerbetreibende, Selbstständige oder Unternehmer dürfen mit Cold Calls nicht mehr belästigt werden. Viele Cold Calls werden mit Gewerbetreibenden geführt, um kostenpflichtige Branchenbucheinträge mittels Bandaufzeichnung abzuschließen. Der vorliegende Artikel soll jedoch die vielfältigen Maschen der unerlaubten Werbeanrufe bei Verbrauchern beleuchten.

Cold Call verboten | Verbraucherdienst e.V. verurteilt die Praxis mit den unerlaubtem Werbeanrufen


Unerwünschte Werbeanrufe sind seit dem Jahr 2009 verboten


Im Jahr 2009 änderte der deutsche Gesetzgeber die Handhabung mit dem sogenannten Cold Call. Bis zu diesem Jahr wurden unerlaubte Werbeanrufe auch als erfolgreiches Marketingkonzept von diversen Unternehmen gebraucht. Heutzutage ist allerdings ein Cold Call-Anruf kein Kavaliersdelikt mehr, denn hohe Geldstrafen bis zu 300.000 EUR können seit dem Jahr 2013 wegen verbotener unerwünschter Telefonanrufe verhängt werden. Trotz dieser hohen Strafen blüht weiterhin das Geschäft mit der unerwünschten Telefonwerbung (Cold Call) in Deutschland. Auch dieses Jahr werden noch mehrere Tausend Verbraucher durch einen nicht vorher beauftragten Telefonverkäufer angerufen, der Ihnen anschließend ungefragt ein Produkt oder eine Dienstleistung am Telefonhörer verkaufen möchte. Mitglied sein heißt –  auf der sicheren Seite zu stehen.

Branchenbuch-Anbieter nutzen oft den verbotenen Cold Call-Anruf


Das Ziel eines verbotenen Cold-Call-Anrufs ist in der Regel der Abschluss eines Fernabsatzvertrags (§ 312b BGB) durch den Verkauf eines möglicherweise überteuerten Produktes oder einer fragwürdigen Dienstleistung. Ein Beispiel für solch eine Dienstleistung wäre ein Branchenbucheintrag, der per Cold Call samt anschließender Bandaufzeichnung am Telefon vertrieben wird. Der Haken bei so einem Vertrag ist für dem Gewerbetreibenden jedoch, dass diesem in der Regel nicht widersprochen werden kann. Auch wenn ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Branchenbucheintrag abschließt, wird dieser anschließend wie ein Gewerbetreibender behandelt.

Legen Sie Ihr Telefon bei einem verbotenen unerwünschten Werbeanruf auf


Wenn Ihnen ein Schnäppchen oder ein großer Gewinn am Telefon per Cold Call versprochen wird kann es sich um einen Fall von Gaunerei und Bauernfängerei handeln. Auch wenn dem Verbraucher die per verbotenem Cold Call versprochene Botschaft zuerst sehr erfreulich erscheint, sollten die Finger davon gelassen werden. Arglose Verbraucher laufen sonst Gefahr, in die Fallen der Gauner und Bauernfänger zu tappen. Als aufgeklärter Verbraucher ist es immer sinnvoller, das Telefon aufzulegen, sofern Sie von einem verbotenen Cold Call-Gespräch belästigt werden.

Cold Call vom Energieversorger


Eine weit verbreitete Masche - hinsichtlich eines verbotenen Cold Call-Anrufes - ist, wenn ein unbekannter Anrufer angibt, dass er bei einem bekannten Energieversorger arbeiten würde. Das Ziel dieses Anrufers ist jedoch nicht die Beratung des Verbrauchers, sondern der eilige Tarifwechsel des angerufenen Konsumenten. In der Regel entpuppt sich später der am Telefon bestellte Vertrag als eine böse Kostenfalle. Denn anstatt dem Verbraucher einem günstigeren Tarif zu verkaufen ist dieser dann meist teurer. Dazu stammt der neu abgeschlossene Vertrag noch von einem anderen Energieunternehmen. Erst wenn die schriftlichen Vertragsdokumente mit der Post an den neu eingetragenen Kunden verschickt werden, fällt der „Schwindel“ des Cold Call-Verkäufers auf.

Cold Call für eine Zeitschriften-Testlieferung


Seien Sie immer misstrauisch, wenn Ihnen am Telefon mittels verbotenen Cold Call eine kostenlose Testlieferung für ein Zeitschriftenabonnement angeboten wird. In der Regel wird bei der versprochenen Testlieferung dem angerufenen Verbraucher nicht gesagt, dass sich dieses später als ein teures Zeitungs- oder Zeitschriften-Abonnement entpuppt. Eine Kündigung des entstandenen Vertrags hinsichtlich einer Zeitung oder einer Zeitschrift ist in der Regel nur nach deren AGB – zum Beispiel nach ein oder zwei Jahren Bezug - möglich. Der Konsument bzw. der Verbraucher ist dann leider in eine Kostenfalle getappt.

Cold Call vom selbsternannten „Datenschützer“


Manche selbst ernannte „Datenschützer“ machen sich die Angst der Konsumenten vor unerlaubter Telefonwerbung zunutze, indem diese meist fragwürdigen Unternehmen mit einem „Datenzentralregister“ und dem dazugehörigen „Schutz“ davor am Telefon werben. Wird allerdings am Telefon ein rechtskräftiger Vertrag mit dem meist arglosen Verbraucher abgeschlossen, ist es dann oft schon zu spät. Auf jeden Fall sollten Sie Ihr Telefon auflegen, wenn Sie einen verbotenen Cold Call-Anruf wegen der angeblichen Entfernung von Telefonwerbung erhalten haben. Rechnungen und / oder  Mahnungen bei Nichtzahlung, die auch schon einmal mehrere Hundert Euro betragen können, werden dann bei einer möglichen Nichtzahlung zu Ihnen nach Hause geschickt. Die am Telefon angebotene Dienstleistung des Cold Call-Verkäufers ist häufig nicht für den angerufenen Verbraucher nachvollziehbar.

Cold Call wegen möglichen Gewinn


Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen ein Anrufer mittels verbotenen Cold Call die direkte Auszahlung eines möglichen Gewinns verspricht. Werden für die angebliche Auszahlung Ihres Gewinns Ihre geheimen Daten für Online-Banking verlangt, sollten Sie sofort Ihren Hörer auflegen. Denn in der Regel existiert der versprochene Gewinn des Anrufers nicht. Ein Gewinn ist grundsätzlich nicht mit einer Vorauszahlung des Gewinners verbunden. Wenn Sie trotzdem Ihre intimen Daten einem Fremden am Telefon bekannt geben, kann im schlimmsten Fall Ihr Konto leer geräumt werden.

Cold Call wegen Ihrer Online-Banking-Daten


Zurückhaltung Ihrerseits ist angesagt, wenn Sie ein vermutlich gefälschtes Schreiben von Ihrer Bank in Ihrer Post gefunden haben. Darin wird angekündigt, dass Ihre persönlichen Zugangsdaten bezüglich Online-Banking via Cold Call überprüft werden sollen. Sollte sich einige Zeit später der angebliche Bankmitarbeiter bei Ihnen melden, ist es wichtig, diesem Unbekannten keine persönlichen Zugangsdaten für Ihre Bankgeschäfte zu übermitteln. Ein seriöser Bankmitarbeiter von Ihrer Bank ruft Sie niemals am Telefon via Cold Call bei Ihnen an um anschließend Ihre Telefon-PIN, Online-PIN und / oder TANs (Transaktionsnummern) zu erfragen. Denn der Bankangestellte von Ihrer Bank hat Ihre Daten als Kunde bzw. als Verbraucher schon längst vorliegen. Mitglied sein heißt –  geschützt zu sein.

Verbraucherdienst e.V. kann bezüglich der zahlreichen Cold Call-Praktiken kontaktiert werden


Es ist immer empfehlenswert, sich bei Ihrer Bank sich zu melden, wenn Dritte – zum Beispiel via verbotenem Cold Call – an Ihre persönlichen Online-Banking-Daten gelangt sind. Lassen Sie Ihre Telefon-Banking-PIN oder andere wichtige Daten sofort ändern. Verbraucherdienst e.V. kann ebenfalls von Verbrauchern, die in eine böse Kostenfalle mittels eines Cold Call-Anrufs getappt sind, kontaktiert werden. Verbraucher können uns gerne am Telefon bzw. mittels E-Mail kontaktieren.


Kontaktmöglichkeiten mit dem Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unser Verbrauchertelefon:

0201-176 790

oder per E-Mail:

kontakt@verbraucherdienst.com


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Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch unseren Volljuristen durchgeführt.

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